Abkommen zur Regelung des Walfischfanges (0.922.73)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Regelung des Walfischfanges

Abgeschlossen in Genf am 24 September 1931 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1932² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 16. Februar 1933 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Januar 1935 (Stand am 16. Januar 1935) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 50 1329
Seine Majestät der König von Albanien; der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien und Irland sowie der britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Spanischen Republik; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polni­schen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; der Schweizerische Bun­des­rat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türki­schen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgebiete die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen und Zuwiderhandlungen zu bestrafen.
Art. 2
Das vorliegende Abkommen findet lediglich auf die Bartenwale Anwendung.
Art. 3
Das vorliegende Abkommen findet auf die an den Küsten der Gebiete der hohen vertragschliessenden Teile ansässige einheimische Bevölkerung keine Anwendung, sofern diese:
1. lediglich Baumkähne, Pirogen oder andere nur einheimische Fahrzeuge mit Segel- oder Ruderantrieb verwendet;
2. keine Feuerwaffen benützt;
3. nicht im Dienste von Personen steht, die nicht zur einheimischen Bevölkerung gehören;
4. nicht verpflichtet ist, ihre Jagdbeute Dritten abzuliefern.
Art. 4
Der Fang oder die Tötung des «right whale», worunter der Nordkapwal, der Grönlandwal, der südliche «right whale», der «right whale» des stillen Ozeans und die südliche Zwerggattung des «right whale» verstanden sind, ist verboten.
Art. 5
Der Fang oder die Tötung von Walfischjungen oder jungen, noch nicht abgesetzten Walen sowie nicht ausgewachsenen Walen und Walfischweibchen, die von Walfischjungen (oder jungen, noch nicht abgesetzten Walen) begleitet sind, ist verboten.
Art. 6
Die Körper der gefangenen Wale sind möglichst restlos zu verwerten. Insbesondere ist zu beachten:
1. Das Öl ist durch Aussieden oder durch ein sonstiges Verfahren aus dem ganzen Speck sowie aus dem Kopf und der Zunge und ausserdem aus dem Schwanz bis zur Aussenöffnung des Dickdarms zu gewinnen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden nur auf diejenigen Körper oder Teile von Körpern Anwendung, die nicht für Ernährungs­zwecke verwendet werden sollen.
2. Jedes schwimmende oder sonstige für die Bearbeitung der Walfischkörper dienende Werk ist mit der notwendigen Ausrüstung zur Gewinnung des Öls aus dem Speck, dem Fleisch und den Knochen zu versehen.
3. Werden Walfische auf Strand gesetzt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um nach der Ölgewinnung die Abfälle zu verwerten.
Art. 7
Die Feuermeister sowie die Besatzung der dem Walfang obliegenden Schiffe müssen, sofern die Entlöhnung von der Jagdbeute abhängt, zu Bedingungen angeheuert werden, die ihre Entlöhnung zum grossen Teil von Faktoren, wie Umfang, Gattung und Wert der gefangen Wale sowie von der gewonnenen Ölmenge und nicht nur von der Anzahl der gefangenen Wale abhängig machen.
Art. 8
Kein Schiff der hohen vertragschliessenden Teile darf den Walfischfang oder die Walverarbeitung betreiben, ohne dass ihm vom hohen vertragschliessenden Teile, dessen Flagge es führt, eine besondere Erlaubnis erteilt worden wäre oder ohne dass der Eigentümer oder Befrachter der Regierung dieses hohen vertragschliessenden Teils seine Absicht mitgeteilt hat, dieses Schiff für den Walfischfang zu verwenden, und er von der Regierung eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung erhalten hat.
Der vorliegende Artikel beeinträchtigt keineswegs das Recht irgendeines der hohen vertragschliessenden Teile, für alle Schiffe, die ihr Gebiet oder ihre Hoheitsgewässer benützen wollen, um Walfische zu fangen, auf Strand zu setzen oder zu verarbeiten, ausserdem noch eine von ihren eigenen Behörden zu erteilende Erlaubnis vorzuschreiben. Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Schiffes kann die Erteilung dieser Erlaubnis verweigert oder von den Bedingungen abhängig gemacht werden, die der betreffende hohe vertragschliessende Teil für notwendig oder angezeigt erachtet.
Art. 9
Das geographische Anwendungsgebiet der Artikel des vorliegenden Abkommens erstreckt sich auf alle Gewässer der ganzen Welt, und zwar sowohl auf die hohe See als auch auf die Territorialgewässer und die nationalen Gewässer.
Art. 10
1.  Die hohen vertragschliessenden Teile sollen von den dem Walfischfang obliegenden und ihre Flagge führenden Schiffen möglichst erschöpfende biologische Auskünfte über jeden gefangenen Wal, jedenfalls aber die nachstehenden Angaben erhalten:
a) Fangzeit,
b) Fangort,
c) Gattung,
d) Geschlecht,
e) Länge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gezogen wird, geschätzt bei Zerlegung im Wasser,
f) Beim Vorhandensein eines Fötus, Länge und – soweit sich dies feststellen lässt – Geschlecht desselben,
g) Angaben über den Mageninhalt, soweit dies möglich ist.
2.  Die unter den Buchstaben e und f des vorliegenden Artikels erwähnte Länge ist die der geraden Linie von der Schnauzenspitze bis zum Schnittpunkt der Schwanzflossen.
Art. 11
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile wird sich von allen seiner Hoheit unterstehenden schwimmenden oder auf dem Festland angelegten Werken Aufzeichnungen geben lassen, aus denen die Anzahl der in jedem dieser Werke verarbeiteten Wale der verschiedenen Gattungen sowie die Ölmengen nach Qualitäten, das Pulver, das Guano und die anderen Nebenprodukte zu ersehen sind, die aus diesen Walen gewonnen wurden.
Art. 12
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile hat die statistischen Angaben über die mit den Walen zusammenhängenden Vorgänge, die sich in ihrem Hoheitsbereich ereignen, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistiken in Oslo bekanntzugeben. Die erteilten Angaben haben wenigstens die im Art. 10 erwähnten Einzelheiten zu enthalten, sowie:
1. Namen und Tonnage jedes schwimmenden Werkes;
2. Anzahl und Gesamttonnage der dem Walfischfang obliegenden Schiffe;
3. Verzeichnis der Landstationen, die im Verlaufe der betreffenden Berichts­periode in Tätigkeit waren. Diese Auskünfte sind in angemessenen Zeit­abständen von höchstens einem Jahre zu erteilen.
Art. 13
Die Verpflichtung für irgendeinen der hohen vertragschliessenden Teile zur Ergreifung von Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf seinem Gebiete, in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe sicherzustellen, bleibt auf diejenigen seiner Gebiete, auf die das Abkommen Anwendung findet, auf die angrenzenden Territorialgewässer sowie auf die in diesen Gebieten immatrikulierten Schiffe beschränkt.
Art. 14
Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein sollen, kann bis zum 31. März 1932 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbunde nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden.
Art. 15
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes³ zu hinterlegen, der sämtlichen Mitgliedern des Völkerbundes und den ihm nicht angehörenden Staaten die Hinterlegung und das Datum derselben angezeigt.
³ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Natio­nen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl.BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
Art. 16
Vom 1. April 1932 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder ihm nicht angehörende Staat, in dessen Namen bis zu jedem Zeitpunkte das Abkommen nicht unterzeichnet worden ist, diesem beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes⁴ zu hinterlegen, der sämtlichen Mitgliedern des Völkerbundes und den ihm nicht angehörenden Staaten die Hinterlegung und das Datum derselben anzeigt.
⁴ Siehe Anm. zu Art. 15.
Art. 17
Das vorliegende Abkommen tritt neunzig Tage nach dem Eintreffen der Ratifika­tionsurkunden oder Beitrittserklärungen von mindestens acht Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Unter diesen acht Staaten müssen sich das Königreich Norwegen sowie das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland befinden.
Für die Mitglieder und Nichtmitgliedstaaten, deren Ratifikations- oder Beitritts­urkunde später hinterlegt wird, tritt das Abkommen jeweilen am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
Art. 18
Für den Fall, dass der Völkerbundsrat nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf Verlangen zweier Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, für die das vorliegende Abkommen in dem betreffenden Zeitpunkt in Kraft ist, eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, übernehmen die hohen vertragschliessenden Teile die Verpflichtung, sich an dieser Konferenz vertreten zu lassen.
Art. 19
1.  Das vorliegende Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, von dem Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden.
2.  Die Kündigung des Abkommens erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes⁵, der sämtliche Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder eingelaufenen Mitteilung sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzen wird.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung wirksam.
⁵ Siehe Anm. zu Art. 15.
Art. 20
1.  Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme des vorliegenden Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete zu übernehmen gewillt ist; in diesem Falle findet das vorliegende Abkommen auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, nicht Anwendung.
2.  Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann späterhin dem Generalsekretär des Völkerbundes⁶ erklären, dass er gewillt sei, die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Gebiete auszudehnen, die Gegenstand der im vorhergehenden Absatze vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Falle wird das Abkommen neunzig Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Generalsekretär des Völkerbundes⁷ auf alle Gebiete anwendbar, auf die sich die Erklärung bezieht.
3.  Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann jederzeit nach Ablauf der in Art. 19 vorgesehenen Frist von drei Jahren erklären, dass das vorliegende Abkommen seine Anwendbarkeit auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete verlieren soll; in diesem Fall endigt die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklä­­rung sind, sechs Monate nach dem Eintreffen dieser Erklärung beim General­sekretär des Völkerbundes⁸.
4.  Der Generalsekretär des Völkerbundes⁹ wird alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von den auf Grund des vorliegenden Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzen.
⁶ Siehe Anm. zu Art. 15.
⁷ Siehe Anm. zu Art. 15.
⁸ Siehe Anm. zu Art. 15.
⁹ Siehe Anm. zu Art. 15.
Art. 21
Das vorliegende Abkommen ist vom Generalsekretär des Völkerbundes sofort nach seinem Inkrafttreten einzutragen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am vierundzwanzigsten September eintausendneunhundert­undeinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völker­bundssekretariats¹⁰ aufzubewahren ist und von der beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten zu übermitteln sind.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 1. Oktober 1998

Vertragsstaaten

Ratifikations- bzw. Beitritts­urkunde hinterlegt am:

In Kraft getreten am:

Ägypten

25. Januar

1933

16. Januar

1935

Brasilien

21. November

1932

16. Januar

1935

Dänemark (mit Grönland)

26. Juni

1934

16. Januar

1935

Ekuador

13. April

1935

12. Juli

1935

Finnland

21. März

1936

19. Juni

1936

Frankreich

16. Mai

1935

14. August

1935

Grossbritannien und Nordirland

18. Oktober

1934

16. Januar

1935

Bahamas

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Barbados

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Bermudas

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Britisch Borneo

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Britisch Guayana

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Britisch Honduras

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Ceylon

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Cypern

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Falkland-Inseln und
Nebenländer

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Fidschi-Inseln

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Gambia

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Gibraltar

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Gilbert- und Ellice-Inseln

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Goldküste

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Hongkong

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Inseln über dem Winde

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Inseln unter dem Winde

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Jamaica (mit Turks-, Kaikos-und Kaiman-Inseln)

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Kenia

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Malaiische Staaten (Föderierte und Nicht-Föderierte)

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Malta

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Mauritius

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Neufundland

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Nigeria

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Palästina

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Salomon-Inseln

17. Februar

1937

18. Mai

1937

St. Helena und Ascension

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Sansibar

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Sarawak

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Seyschellen

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Sierra Leone

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Somaliland

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Straits Settlements

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Tanganjika

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Tonga

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Trinidad und Tobago

17. Februar

1937

18. Mai

1937

Irland

  9. April

1938

  8. Juli

1938

Italien (mit Vorbehalt*)

12. Juni

1933

16. Januar.

1935

Jugoslawien

16. Januar

1934

16. Januar

1935

Kanada

12. Dezember

1935

12. März

1935

Lettland

17. September

1935

16. Dezember

1935

Mexiko

13. März

1933

16. Januar

1935

Monaco

  7. Juni

1932

16. Januar

1935

Neuseeland

16. Oktober

1935

14. Januar

1936

Nicaragua

30. April

1932

16. Januar

1935

Niederlande

(mit Niederländisch Indien, Surinam und Curaçao)

30. Mai

1933

16. Januar

1935

Norwegen

18. Juli

1932

16. Januar

1935

Österreich

  2. Januar

1936

  1. April

1936

Polen

27. September

1933

16. Januar

1935

Schweiz

16. Februar

1933

16. Januar

1935

Spanien

  2. August

1933

16. Januar

1935

Südafrika

11. Januar

1933

16. Januar

1935

Sudan

13. April

1932

16. Januar

1935

Tschechoslowakei

20. Oktober

1933

16. Januar

1935

Türkei

28. Mai

1934

16. Januar

1935

Vereinigte Staaten von Amerika

  7. Juli

1932

16. Januar

1935

* Siehe hiernach.

Vorbehalt

Italien
Die Ratifikation wird unter dem Vorbehalt gegeben, dass der Beitritt der italienischen Regierung zum Abkommen auf keinen Fall einen Präzedenzfall für spätere Über­einkommen zur Beschränkung des Fischfanges in den ausserterritorialen Meeren Bilden wird.
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