Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebene... (0.631.252.945.461.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Grenzübergang Stabio / Gaggiolo

Abgeschlossen am 24. November 2015 In Kraft getreten am 1. März 2016 (Stand am 1. März 2016) ¹ Übersetzung des italienischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat
und die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 des am 11. März 1961² in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt (hiernach «Rahmenabkommen» genannt), sind übereingekommen, zur umweltschutzgerechteren Rationalisierung des Verkehrs ein Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Strassenübergang (Warenverkehr) Stabio-Gaggiolo abzuschliessen.
Zur Anwendung dieses Abkommens wird der Wohnsitz der Bediensteten beider Staaten nicht verlegt.
Zu diesem Zweck haben sie Folgendes vereinbart:
² SR  0.631.252.945.460
Art. 1
Auf italienischem und schweizerischem Hoheitsgebiet werden in Gaggiolo und in Stabio nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
In diesen Grenzabfertigungsstellen werden die italienischen und die schweizerischen Eingangs- und Ausgangsabfertigungen vorgenommen.
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenabkommens wird die auf schweize­rischem Hoheitsgebiet gelegene italienische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Cantello, die auf italienischem Hoheitsgebiet gelegene schweizerische Grenzabfer­tigungsstelle der Gemeinde Stabio zugeordnet.
Art. 2
Die für die italienischen und schweizerischen nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen vorgesehene Zone wird wie folgt abgegrenzt:
a) einem von den Bediensteten beider Zollverwaltungen gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – den Zollplatz für den italienischen Handelswarenverkehr;
– den Zollplatz für den schweizerischen Handelswarenverkehr.
Aus organisatorischen Gründen und zwecks Beschleunigung des Verkehrsflusses wird die Zone wie folgt aufgeteilt: – die Fläche Süd/Nord östlich der Leitplanke des italienischen Zollsektors und östlich der Dienstgebäude auf der schweizerischen Seite, die vom Eingangsportal auf dem italienischen Zollamtsplatz bis zur Ausgangsschranke auf dem schweizerischen Zollamtsplatz reicht. Die Zone umfasst die italienische und die schweizerische Kontrollrampe;
– die Fläche Nord/Süd, die vom Beginn der schweizerischen Zone westlich der schweizerischen Bereiche bis zur Ausgangsschranke der italienischen Zone reicht. Die Zone umfasst die schweizerische und die italienische Kontrollrampe.
b) Die gemeinsam und/oder nicht gemeinsam von beiden Zollverwaltungen benutzten Dienstgebäude sind aus dem amtlichen Zonenplan im Anhang ersichtlich, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Der Zonenplan wird in den italienischen und schweizerischen Dienstge­bäuden angeschlagen.
Die Personenkontrollen werden gemäss dem Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006) durchgeführt.
Art. 3
Der Kontrollschein bleibt zur Gewährleistung der Bestimmungen von Artikel 10 des Rahmenabkommens in Kraft. Die Zollstelle von Varese und das Zollinspektorat des Mendrisiotto schlagen allfällige Korrekturmassnahmen in Bezug auf die Form und die Anwendungsmodalitäten dieses Dokuments vor, um es dem vorliegenden Abkommen anzupassen. Für die definitive Genehmigung ist für den italienischen Zoll («Agenzie delle Dogane e dei Monopoli italiana») die Regionaldirektion Lombardei, für die Eidgenössische Zollverwaltung die Zollkreisdirektion des IV. Zollkreises Lugano zuständig. Die Genehmigung erfolgt mit gegenseitigem Notenaustausch.
Art. 4
Die Regionalzolldirektion von Varese auf der einen sowie die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona auf der anderen Seite legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten betreffend die Benützung der Zone im Sinne des Rahmenabkommens fest.
Besondere Notsituationen werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Verantwortlichen der beiderseitigen lokalen Zollstellen von Fall zu Fall geregelt.
Art. 5
Beide Zollverwaltungen stellen ihre jeweiligen Dienstgebäude, Einrichtungen und Ausrüstungen zur Verfügung, die für das Funktionieren der Kontrolldienste erforderlich sind, einschliesslich Heizung, Beleuchtung und Wasserversorgung. In einer separaten Vereinbarung zwischen dem italienischen Zoll («Agenzia delle Dogane e dei Monopoli italiana») und der Eidgenössischen Zollverwaltung sind die Beteiligung an den Umbaukosten zur Anpassung der Gebäudestruktur an die neuen Anforderungen, die Aufteilung der Verwaltungskosten, einschliesslich derjenigen für die interne und die Geländebeleuchtung des italienischen Zollamtsplatzes, die Schneeräumung und das Streuen von Salz, die ordentliche und die ausserordentliche Wartung der im beiliegenden Plan eingezeichneten Waagen, die allfälligen ausserordentlichen Unterhaltskosen und der Kostenbeitrag an die Mietkosten sowie die formalen Aspekte und Rechnungslegungsfragen geregelt.
Art. 6
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Vom Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens an wird die analoge Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenlegung der Grenzkontrollen beim Strassenübergang (Warenverkehr) Stabio-Gaggiolo zur Regelung des Überganges der Fahrzeuge von einem Zollamtsplatz zum andern, unterzeichnet am 31. Juli 1985 in Rom und am 7. August 1985³ in Bern beendet.
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige jederzeit kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Empfänger wirksam.
³ [ AS 1985 1323 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Vertreter, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 24. November 2015 in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Rudolf Dietrich

Für die
Regierung der Italienischen Republik:

Cosimo Risi

Markierungen
Leseansicht