Vereinbarung (0.642.045.43)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden Abgeschlossen am 3. Oktober 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Oktober 1978³ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. März 1979 ¹  AS 1979 457 ; BBl 1975 II 345 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1979 456
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung zu beseitigen, die die Anwendung der Steuergesetzgebung der beiden Staaten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen für die Grenzgänger hervorrufen kann,
in Anbetracht der Tatsache, dass eine bedeutende Zahl von in Italien ansässigen Grenzgängern in der Schweiz eine unselbständige Arbeit ausüben,
unter Berücksichtigung der Aufwendungen für öffentliche Werke und Dienste, die einigen italienischen Grenzgemeinden wegen der dort ansässigen Personen entstehen, die als Grenzgänger in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis arbeiten,
in Anbetracht des bedeutenden Beitrags, den die italienischen Grenzgänger auf verschiedener Ebene an die Wirtschaft der Kantone leisten, in denen sie arbeiten,
in Anbetracht der Wünschbarkeit, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in einem Geiste der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit den in Rede stehenden italienischen Gemeinden einen angemessenen finanziellen Ausgleich leisten,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Gehälter, Löhne und andere Bestandteile der Vergütung, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese Arbeit ausgeübt wird.
Art. 2
Jeder der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis wird jedes Jahr zugunsten der italienischen Grenzgemeinden einen Teil des Steuerbetrags überweisen, den die Besteuerung – durch Bund, Kanton und Gemeinde – der an die italienischen Grenzgänger ausgerichteten Vergütungen abwirft, als finanziellen Ausgleich für die Aufwendungen, die den italienischen Grenzgemeinden wegen der Grenzgänger entstehen, die in ihrem Gebiet ansässig sind und auf dem Gebiet eines der genannten Kantone eine unselbständige Arbeit ausüben.
Der finanzielle Ausgleich eines jeden der drei Kantone beläuft sich auf 20 % für das Jahr 1974, 30 % für das Jahr 1975 bzw. 40 % für die folgenden Jahre des Brutto­betrags der Steuern, den die italienischen Grenzgänger auf diesen Vergütungen während eines Kalenderjahres gezahlt haben.
Art. 3
Der finanzielle Ausgleich erfolgt in Schweizerfranken und wird durch eine einmalige Zahlung im Laufe des ersten Halbjahrs des Jahres geleistet, das auf das Jahr folgt, auf das sich der finanzielle Ausgleich bezieht, wobei den Bestimmungen des Artikels 2 Rechnung getragen wird.
Art. 4
Der finanzielle Ausgleich wird von den Finanzbehörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis auf dem ordentlichen Weg auf ein Konto eingezahlt, das bei der Zentralen Italienischen Staatskasse auf den Namen des Schatzministeriums eröffnet wird und die Bezeichnung trägt: «Compensazioni finanziarie per l’imposizione operata in Svizzera sulle remunerazioni dei frontalieri italiani».
Die italienischen Behörden werden dafür sorgen, dass diese Beträge an die Gemeinden, in denen eine angemessene Anzahl Grenzgänger ansässig ist, weitergeleitet werden; sie tun dies in bezug auf Verteilungsschlüssel und Verwendung im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der interessierten Grenzregionen.
Art. 5
Wenigstens einmal im Jahr wird zur Prüfung der mit der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängenden Fragen eine Zusammenkunft stattfinden, an der italienischerseits die Vertreter der zuständigen Ministerien und der in Artikel 4 erwähnten Regionen sowie Abgeordnete der in Artikel 4 genannten Gemeinden und schweizerischerseits die Vertreter der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie des Bundes teilnehmen werden.
Bei dieser Gelegenheit werden die italienischen die schweizerischen Vertreter über die Verwendung der oben erwähnten Beträge unterrichten, die den genannten Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
Art. 6
Diese Vereinbarung ist für die Dauer von fünf Jahren⁴ abgeschlossen.
Sie tritt mit dem Austausch der Mitteilungen, die für jede Seite den Abschluss des für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmässigen Verfahrens bestätigen, in Kraft; ihre Bestimmungen finden hierauf ab 1. Januar 1974 Anwendung.
Diese Vereinbarung wird einen Bestandteil des Abkommens⁵ bilden, das zwischen Italien und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen werden soll.
Geschehen zu Rom, am 3. Oktober 1974, im Doppel in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

A. Marcionelli

L. Granelli

⁴ Für die Geltungsdauer der vorliegenden Vereinbarung siehe Art. 31 des Abk. vom 9. März 1976 ( SR 0.672.945.41 ).
⁵ SR 0.672.945.41
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