Notenaustausch
vom 1. November 1975 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Neuwiller In Kraft getreten am 1. November 1975 ¹ AS 1976 194
Übersetzung ²
Ministerium
Paris, den 1. November 1975
für Auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 1. November 1975, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Neuwiller Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung, die von der in Artikel 27 Absatz 1 des obenbezeichneten Abkommens vorgesehenen Gemischten schweizerisch‑französischen Kommission in Dijon am 2. und 3. Mai 1974 angenommen wurde, hat folgenden Wortlaut:
«Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Neuwiller
Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁴ über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart:
Art. 1
1. An der Strasse von Allschwil nach Neuwiller werden beim Grenzstein 72 auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die französische Ein‑ und Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
1. Die Zone umfasst:
a. einen von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinsam benützten Sektor, zu dem gehören:
–
ein Gebietsabschnitt, der begrenzt wird im Südwesten von der Landesgrenze, im Südosten von einer die nordwestliche Fassade des Zollabfertigungsgebäudes verlängernden Geraden, im Nordwesten vom Strassenrand und im Nordosten von einer die Strasse in einer Entfernung von 31 Metern von der Grenze querenden Geraden,
–
im Zollabfertigungsgebäude: der gemeinsame Revisionsraum und das Toilettenlokal;
b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus dem französischen Büro im Zollabfertigungsgebäude.
2. Der Zonenplan, auf dem der gemeinsam benützte Sektor rot, der den französischen Bediensteten vorbehaltene Sektor blau gefärbt ist, bildet einen Bestandteil der Vereinbarung.
Art. 3
1. Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde sowie die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen und die zuständige französische Polizeibehörde legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten lokalen Verwaltungen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.
Art. 4
1. Die Direktion des I. Zollkreises in Basel und die Regionalzolldirektion in Mülhausen setzen die Vergütungen für die Benützung der den französischen Bediensteten zur Verfügung gestellten Räume fest; sie nehmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw. betreffend die von den Grenzabfertigungsstellen beider Staaten benützten Räume und Anlagen vor.
2. Die Kosten für die Umgestaltung der Räume, die der französischen Zollverwaltung zur Verfügung gestellt werden, gehen zu Lasten dieser Verwaltung auf Grund der von ihr gutgeheissenen Pläne und Kostenvoranschläge.
Art. 5
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960⁵ zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Neuwiller bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 1. November 1975 in Kraft tritt.»
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zustimmt.
Unter diesen Umständen bilden nach Artikel 1 Absatz 4 des bezeichneten Abkomens vom 28. September 1960⁶, die vorerwähnte Note der Botschaft und diese Note die Vereinbarung zwischen der französischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf der Strasse Allschwil–Neuwiller. Diese Vereinbarung tritt am 1. November 1975 in Kraft.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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