Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (414.132.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL)

(Studienkontrollverordnung ETHL) vom 30. Juni 2015 (Stand am 1. November 2021)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Schulleitung ETHL),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003¹,
verordnet:
¹ SR 414.110.37

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Studienkontrolle an der ETHL fest.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für das Studium, das zu einem Bachelor oder Master der ETHL führt.
² Hat die Schulleitung der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten die Artikel 8, 10, 12, 14, 15 und 18–20 ebenfalls für:
a. die Aufnahmeprüfungen;
b. die Prüfungen des Kurses für besondere Mathematik (CMS);
c. die Prüfungen des Ergänzungskurses;
d. die Doktorprüfungen;
e. die Prüfungen im Rahmen der Doktoratsprogramme;
f. die Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung und der Fortbildung.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 3 Fach
¹ Ein Fach ist ein Lehrstoff, der Gegenstand einer oder mehrerer Prüfungen ist.
² Ein Semesterfach ist ein Fach, das während der Vorlesungsperiode geprüft wird.
³ Ein Sessionsfach ist ein Fach, das während der Prüfungssession geprüft wird. Einzelne Prüfungen können auch während der Vorlesungsperiode stattfinden.
⁴ Ein Semesterfach kann aus einem Praktikum bestehen.
Art. 4 Kreditpunkte und Koeffizienten
Jedem Fach ist eine Anzahl ECTS-Kreditpunkte (European Credit Transfer and Accumulation System) (Kreditpunkte) beziehungsweise bei der Grundstufe ein Koeffizient zugewiesen; sie entsprechen dem Gewicht des Faches in der Ausbildung.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Bachelor- und das Masterstudium

Art. 5 Studienpläne und Vollzugsreglemente
Für jede Studienstufe jedes Bereichs werden Studienpläne und Vollzugsreglemente erlassen. Diese definieren insbesondere:
a. die Semesterfächer und die Sessionsfächer;
b. das Semester oder die Session, in dem oder der die Prüfungen für diese Fächer abgelegt werden können;
c. die Prüfungsform (schriftlich oder mündlich) der Sessionsprüfungen;
d. die Zusammensetzung der Fächerblöcke und der Fächergruppen;
e. die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten oder Kreditpunkte;
f. die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte oder der erforderliche Koeffizient für jeden Block und jede Gruppe;
g. die für die Voraussetzungsfächer geltenden Anforderungen (Art. 25);
h. die besonderen Voraussetzungen für das Bestehen;
i. die Vertiefungs-, die Spezialisierungs- und die interdisziplinären Studien;
j. die allfälligen Übergangsregelungen für die geänderten Studienpläne und Vollzugsreglemente.
Art. 6 Fächerblöcke und -gruppen
¹ Die Fächer sind in Blöcken oder Gruppen zusammengefasst. Ein Fach kann nur einem einzigen Block oder einer einzigen Gruppe angehören. Ein Block kann aus einem einzigen Fach bestehen.
² Ein Block gilt als bestanden, wenn:
a.²
die Summe der erreichten Kreditpunkte pro Fach mindestens der erforder­lichen Anzahl entspricht; oder
b. die Summe der Kreditpunkte der abgelegten Fächer die erforderliche Anzahl erreicht und der Durchschnitt des Blocks (Art. 8 Abs. 5) mindestens 4,00 beträgt; in diesem Fall wird die Ge­samtzahl der Kreditpunkte der abgelegten Prüfungsfächer vergeben.
³ Eine Gruppe gilt als bestanden, wenn in den darin enthaltenen Fächern die erforderliche Anzahl Kreditpunkte erreicht wird; eine Kom­pensation zwischen den Noten der einzelnen Fächer ist nicht zulässig.
² Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 20. Aug. 2019, in Kraft seit 15. Sept. 2019 ( AS 2019 2641 ).
Art. 7 Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen
Die publizierten Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen enthalten für jedes Fach insbesondere:
a. die Studienziele;
b. eine Kurzbeschreibung des Inhalts;
c. die für die Schlussnote geltenden Prüfungen, deren Gewichtung und Form;
d. allfällige Voraussetzungsfächer (Art. 25);
e. die Unterrichtssprache.
Art. 8 Benotung
¹ Die Prüfungen werden mit Noten von 1,00 bis 6,00 bewertet. Noten unter 4,00 stehen für ungenügende Leistungen. Erscheint der oder die Studierende nicht zu einer Prüfung, beantwortet er oder sie keine einzige Frage oder hält er oder sie sich nicht an die vorgegebenen Fristen, so wird die Prüfung mit einer 0 benotet.
² Die Schlussnote in einem Fach setzt sich aus den Noten der Prüfungen für dieses Fach zusammen. Sie wird auf eine Viertelnote genau angegeben. Beträgt die Schlussnote in einem Fach weniger als 1,00, so gilt das Fach als nicht bestanden und wird mit dem Vermerk NB (nicht bestanden) bewertet. Ein Vermerk NB gilt als unternommener Versuch.
³ Das Vollzugsreglement kann vorsehen, dass ein Fach mit der Bewertung E (erfüllt) oder NE (nicht erfüllt) benotet wird.
⁴ Wird ein Fach wiederholt, so zählt die Note des zweiten Versuchs.
⁵ Die Notendurchschnitte werden berechnet, indem jede in Zahlen ausgedrückte Schlussnote des Fachs anhand ihres Koeffizienten oder ihrer Anzahl Kreditpunkte gewichtet wird. Sie werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Bei den Bewertungen NB und NE ist keine Berechnung eines Durchschnitts möglich, ausser in den Fällen nach Artikel 6 Absätze 2 Buchstabe b und 3.
Art. 9 Durchführung der Sessionen und Prüfungen sowie Einschreibungen für die Fächer
¹ Pro Studienjahr werden zwei Prüfungssessionen angesetzt. Diese finden zwischen den Semestern statt.
² Die Studierenden werden über die Fristen für die Einschreibung zu den Fächern und die Abmeldung, die Zeiten und Daten der Prüfungen sowie die anderen Modalitäten informiert.
³ Nach Ablauf der Fristen gelten die Einschreibungen für die Fächer und die Abmeldungen als definitiv.
⁴ Für Studierende, die ein Fach wiederholen, gelten die zum Zeitpunkt der Wiederholung gültigen Bestimmungen, sofern die Schule nichts anderes bestimmt.
Art. 10 Verhinderung
¹ Studierende, die einen Grund geltend machen, warum sie einer Prüfung fernbleiben, müssen die Schule unverzüglich nach Auftreten des Grundes darüber informieren.
² Sie legen der Schule zudem spätestens drei Tage nach dem Auftreten des Grundes für die Verhinderung die notwendigen Belege vor. Als Belege gelten insbesondere ein ärztliches Zeugnis oder ein Nachweis der gesetzlichen Dienstpflicht.
³ Die Berufung auf einen Verhinderungsgrund, nachdem die Prüfung abgelegt worden ist, führt nicht zur Annullierung einer Note.
Art. 11 Prüfungssprache
¹ Die Prüfungen werden in der Unterrichtssprache des Fachs abgehalten.
² Bei englischen Prüfungen dürfen die Studierenden auf Französisch antworten. Auf ein schriftliches Gesuch hin kann der Dozent oder die Dozentin den Studierenden erlauben, bei französischen Prüfungen auf Englisch zu antworten.
Art. 12 Studierende mit Behinderung
¹ Stellen Studierende mit Behinderung zu Beginn des Studienjahres ein entsprechendes Gesuch, so legt die Schule einen Prüfungsablauf fest, welcher der Behinderung Rechnung trägt, und entscheidet über die Verwendung von Hilfsmitteln oder über eine personelle Assistenz.
² Die Ziele der Prüfung müssen sichergestellt bleiben.
Art. 13 Aufgabe der Dozenten und Dozentinnen
¹ Die Dozenten und Dozentinnen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie stellen die nötigen Informationen über ihre Lehrinhalte bereit, damit diese im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden können.
b. Sie informieren die Studierenden gegebenenfalls über den Prüfungsstoff und den Ablauf der Prüfungen.
c. Sie führen die Prüfungen durch.
d. Sie machen sich von jeder mündlichen Prüfung Notizen; diese können von der Prüfungskonferenz oder von den Rekursbehörden eingefordert werden.
e. Sie erteilen die Prüfungsnoten und die Schlussnote des Faches.
f. Sie bewahren die schriftlichen Prüfungen sowie die bei mündlichen Prüfungen gemachten Notizen nach dem Abschluss der betreffenden Studienstufe (2.–4. Kapitel) während sechs Monaten auf; im Falle eines Rekurses wird diese Frist bis zum Verfahrensende verlängert.
² Kann der Dozent oder die Dozentin diese Aufgaben nicht erfüllen, so bestimmt der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Art. 14 Beobachter oder Beobachterin
¹ An der mündlichen Prüfung im Rahmen einer Prüfungssession nimmt ein Beobachter oder eine Beobachterin teil, der oder die von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sektion bestimmt wird, um den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfung zu überwachen.
² Er oder sie macht sich Notizen zum Ablauf der Prüfung jedes Kandidaten oder jeder Kandidatin und bewahrt diese gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f auf.
Art. 15 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Die Studierenden können ihre Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung des Ergebnisses einsehen.
Art. 16 Bewertungskommissionen
Für die Semesterfächer können Bewertungskommissionen bestellt werden. Den Bewertungskommissionen können neben dem Dozenten oder der Dozentin und einem Experten oder einer Expertin auch die Assistierenden und die Lehrbeauftragten, die am Unterricht beteiligt waren, sowie weitere Professoren und Professorinnen angehören.
Art. 17 Prüfungskonferenz
¹ Nach jeder Prüfungssession findet eine Prüfungskonferenz statt. Sie setzt sich zusammen aus dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Ausbildung (Vorsitz), dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion und dem Leiter oder der Leiterin des akademischen Dienstes. Die Mitglieder der Prüfungskonferenz können sich durch ihren Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin vertreten lassen.³
² Die Prüfungskonferenz entscheidet über besondere Fälle gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 20. Aug. 2019, in Kraft seit 15. Sept. 2019 ( AS 2019 2641 ).
Art. 18 ⁴ Betrügerisches Verhalten
Die Sanktionen bei betrügerischem Verhalten anlässlich von Leistungskontrollen sind in der ETHL-Disziplinarverordnung vom 2. August 2021⁵ geregelt.
⁴ Fassung gemäss Art. 16 der ETHL-Disziplinarverordnung vom 2. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 482 ).
⁵ SR 414.138.2
Art. 19 Mitteilung der Ergebnisse und andere Mitteilungen
¹ Den Studierenden wird die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der Studienstufe mitgeteilt.
² Die Verfügung enthält die erzielten Noten und die erworbenen Kreditpunkte.
³ Die Mitteilung der Prüfungsergebnisse und andere Mitteilungen werden den Studierenden auf elektronischem Weg oder per Post zugestellt.
Art. 20 Antrag auf eine erneute Beurteilung und Verwaltungsbeschwerde
¹ Bei Verfügungen über Bestehen oder Nichtbestehen kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁶ anwendbar.
² Gegen die Verfügungen kann auch innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der ETH-Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
⁶ SR 172.021

2. Kapitel: Prüfungen der Grundstufe

Art. 21 Voraussetzungen für das Bestehen
¹ Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen.
² Die Grundstufe ist bestanden, wenn der oder die Studierende gemäss Studienplan und Vollzugsreglement:
a. alle Fächer abgelegt hat; und
b. einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 in jedem Block und gegebenenfalls die in einer Gruppe erforderlichen Koeffizienten erreicht hat.
Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss
¹ Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn:
a. am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird;
b. am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder
c. nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4.
² Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL.
³ Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird.
⁴ Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss.
⁵ Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL.
Art. 23 Prüfungswiederholung
¹ Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen.
¹bis Studierende, die nach dem Bestehen des Grundkurses das propädeutische Jahr am Ende des zweiten Semesters nicht erfolgreich abschliessen, sind für die Wiederholung des zweiten Semesters im folgenden Jahr zugelassen; Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung und Artikel 7 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 2004⁷ finden in diesem Fall keine Anwendung.⁸
² Die Fächer eines bestandenen Blocks oder einer bestandenen Gruppe (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) gelten als abgelegt und können nicht wiederholt werden.
³ Eine Wiederholung der anderen nicht bestandenen Fächer ist obligatorisch. Eine Wiederholung bestandener Fächer ist fakultativ, ausser für Studierende, die sich in der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befanden; für diese ist sie im ersten Semester obligatorisch. Das Vollzugsreglement kann jedoch vor­sehen, dass gewisse bestandene Semesterfächer nicht wiederholt werden können.⁹
⁴ Bei begründetem Fernbleiben von der Prüfung gemäss Artikel 10 prüft die Schule, ob von der betreffenden Person verlangt werden kann, dass sie die Grundstufe an der entsprechenden Prüfungssession im darauffolgenden Jahr abschliesst oder ob die Grundstufe als nicht bestanden gilt.
⁷ SR 414.132.3
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 20. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 2641 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 20. Aug. 2019, in Kraft seit 15. Sept. 2019 ( AS 2019 2641 ).

3. Kapitel: Prüfungen der Bachelor- und der Masterstufe

Art. 24 Kreditpunkte
Die Kreditpunkte für ein Fach werden erteilt, falls die im betreffenden Fach erzielte Note mindestens 4,00 beträgt oder der Notendurchschnitt in dem Block, zu dem das Fach zählt, mindestens 4,00 beträgt.
Art. 25 Voraussetzungsfächer
Das Vollzugsreglement oder das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen legt fest, in welchen Fächern die Studierenden die Kreditpunkte erworben haben müssen, um zu anderen Fächern zugelassen zu werden.
Art. 26 Voraussetzungen für das Bestehen
¹ Die erforderlichen Kreditpunkte für die Bachelor- und die Masterstufe müssen gemäss dieser Verordnung, der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 2004¹⁰ und dem Vollzugsreglement erworben werden.
² Auf der Bachelorstufe müssen die Studierenden in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens 60 Kreditpunkte erzielen.
¹⁰ SR 414.132.3
Art. 27 Wiederholung
¹ Wurde in einem Block oder einer Gruppe die erforderliche Anzahl Kreditpunkte nicht erreicht, so können die Fächer, in denen die Note unter 4,00 lag, einmal wiederholt werden; die Wiederholung erfolgt zwingend in der ordentlichen Session des darauffolgenden Jahres.
² Studierende, welche die Prüfung in einem Wahlfach zweimal nicht bestehen, können die Prüfung in einem neuen Wahlfach gemäss Studienplan ablegen.
Art. 28 Definitiver Ausschluss
Studierende, welche die gemäss dieser Verordnung und dem Vollzugsreglement erforderlichen Kreditpunkte nicht innerhalb der in der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 2004¹¹ festgelegten Fristen erzielen, werden definitiv ausgeschlossen.
¹¹ SR 414.132.3
Art. 29 Bedingte Zulassung zur Masterstufe und zur Masterarbeit
¹ Studierende können bedingt zur Masterstufe zugelassen werden, sofern:
a. ihnen höchstens noch zehn der gemäss Studienplan im letzten Jahr der Bachelorstufe erforderlichen Kreditpunkte fehlen; und
b. sie nicht definitiv ausgeschlossen wurden.
² Bedingt zur Masterstufe zugelassene Studierende müssen die fehlenden Bachelor-Kreditpunkte innert Jahresfrist nach der bedingten Zulassung nachholen; andernfalls werden sie von der Masterstufe ausgeschlossen.
³ Studierende können bedingt zur Masterarbeit zugelassen werden, sofern:
a. ihnen höchstens noch acht der am Ende der Masterstufe erforderlichen Kreditpunkte einschliesslich der in Artikel 5 Buchstabe i erwähnten Studien fehlen; und
b. sie nicht definitiv ausgeschlossen wurden.

4. Kapitel: Masterarbeit

Art. 30 Ablauf
¹ Das Thema der Masterarbeit wird vom Professor, von der Professorin, vom leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter oder von der leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin, der oder die die Masterarbeit betreut, bestimmt oder genehmigt.
² Auf Gesuch kann der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion die Betreuung der Masterarbeit einem Professor, einer Professorin, einem leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin einer anderen Sektion oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin übertragen.
³ Die Prüfung der Masterarbeit besteht aus einer Bewertung der abschliessenden Präsentation, gefolgt von einer mündlichen Befragung durch den Dozenten oder die Dozentin, der oder die die Masterarbeit betreut hat, und durch einen Experten oder eine Expertin von ausserhalb der ETHL, der oder die vom Dozenten oder der Dozentin nach Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion bestimmt wird. Einzig der Dozent oder die Dozentin kann weitere Personen zur mündlichen Befragung einladen; diese wirken nicht an der Bewertung mit.
⁴ Im Falle einer ungenügenden redaktionellen Qualität der Masterarbeit kann der Dozent oder die Dozentin verlangen, dass die Arbeit innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Befragung verbessert wird.
Art. 31 Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Masterarbeit
¹ Die Masterarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note 4,00 erzielt wird.
² Sieht das Vollzugsreglement ein mit der Masterarbeit verbundenes Praktikum vor, so muss dieses vorgängig erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Art. 32 Wiederholung
¹ Bei Nichtbestehen kann unter Einhaltung der in der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 2004¹² festgelegten Fristen eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.
² Ein zweiter nicht erfolgreicher Abschluss führt zum definitiven Ausschluss.
¹² SR 414.132.3

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 2004¹³ wird aufgehoben.
¹³ [ AS 2004 4323 ; 2006 4125 ; 2008 3721 ]
Art. 34 Übergangsbestimmung
Das 2. Kapitel der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 2004¹⁴ bleibt bis am 31. August 2017 anwendbar für Studierende, die im Studienjahr 2016−2017 die Grundstufe wiederholen.
¹⁴ AS 2004 4323 ; 2006 4125 ; 2008 3721
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
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