Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allg... (0.632.231.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980 ¹ AS 1979 2312 ; BBl 1979 III 1 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Abs. 1 Bst. b des BB vom 12. Dez. 1979 ( AS 1979 2149 ).
Die Unterzeichner ⁴ dieses Übereinkommens,
Im Hinblick darauf, dass die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Massnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Massnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen,
In der Erkenntnis, dass von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern,
In der weiteren Erkenntnis, dass Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können,
In der Erkenntnis, dass in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und dass diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind,
In dem Wunsch, sicherzustellen, dass durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, dass Ausgleichsmassnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und dass Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden,
In Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,
In dem Wunsch, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁵ – im folgenden «Allgemeines Abkommen» oder «GATT» genannt – nur in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen,
In dem Wunsch, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen,
Sind wie folgt übereingekommen:
⁴ Der Ausdruck «Unterzeichnen» wird nachstehend in der Bedeutung von «Vertragsparteien dieses Übereinkommens» gebraucht. ⁵ Soweit in diesem Übereinkommen auf «die Bedingungen dieses Übereinkommens» oder auf die «Artikel» oder «Bestimmungen dieses Übereinkommens» Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.

Teil I

Art. 1 Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens ⁶
Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls⁷ auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.
⁶ Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmassnahme) begegnet werden.
⁷ Der Begriff «Ausgleichszoll» bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.
Art. 2 Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen
1.  Ausgleichszölle dürfen nur auf Grund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäss diesem Artikel eingeleitet⁸ und durchgeführt worden sind. Eine Unter­suchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muss ausreichende Beweismittel für das Vorliegen
a) einer Subvention. wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe,
b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens nach der Auslegung durch dieses Übereinkommen⁹ und
c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten.
Beschliessen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Unter­suchung einzuleiten, ohne dass ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.
2.  Jeder Unterzeichner teilt dem Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen¹⁰ mit,
a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und
b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.
3.  Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, dass die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichnet, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Importeure und Exporteure, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, dass sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei¹¹ berücksichtigen.
4.  Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen
a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und
b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
5.  Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, dass die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien¹² auf Antrag ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen. die nicht vertraulicher Art sind (wie in den Absätzen 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.
6.  Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden.¹³ Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, dass sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
7.  Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, dass der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird.¹⁴
8.  Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern
a) das Unternehmen einverstanden ist und
b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.
9.  Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen¹⁵ bejahender oder verneinender Art anhand der verfüg­baren Tatsachen getroffen werden.
10.  Die oben genannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
11.  Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar. und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.
12.  Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, dass keine Subvention vorliegt oder dass die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.
13.  Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
14.  Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
15.  Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren, von denen bekannt ist, dass sie daran interessiert sind, übermittelt.
16.  Die Unterzeichner berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle vorläufigen oder endgültigen Massnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Massnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.
⁸ Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt.
⁹ Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen.
¹⁰ Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im Folgenden «der Ausschuss» genannt.
¹¹ Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Partei» jede natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist.
¹² «Interessierter Unterzeichner» oder «interessierte Partei» ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden.
¹³ Die Unterzeichner sind sich bewusst, dass im Gebiet gewisser Unterzeichner die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
¹⁴ Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten.
¹⁵ Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck «Feststellung» nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht.
Art. 3 Konsultationen
1.  Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung stattgegeben, so ist den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
2.  Ferner wird den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.¹⁶
3.  Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern. gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgül­tige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
4.  Der Unterzeichner, der die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln einschliesslich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
¹⁶ Gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne dass ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil VI dieses Übereinkommens bilden.
Art. 4 Erhebung von Ausgleichszöllen
1.  Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, dass die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
2.  Der auf eine eingeführte Ware erhobene¹⁷ Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention.¹⁸
3.  Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Massgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden.
4.  Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluss der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäss den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
5. a) Ein Verfahren kann¹⁹ ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden. wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge
i) die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Massnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen oder
ii) der Exporteur sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, dass die untersuchenden Behörden überzeugt sind, dass die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrags der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor 1) eine Untersuchung gemäss Artikel 2 eingeleitet und 2) die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Importeuren zu gross ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.
b) Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschliessen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, dass keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird.
c) Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen und Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
6.  Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Exporteur, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, dass sie regelmässig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Massnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Massnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
7.  Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Importeure oder Exporteure der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
8.  Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichs­zölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muss veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.
9.  Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
¹⁷ In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe.
¹⁸ Die Unterzeichner sollten sich über die Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Betrags der Subvention verständigen.
¹⁹ Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist: ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 5 Buchstabe b) gilt.
Art. 5 Vorläufige Massnahmen und Rückwirkung
1.  Vorläufige Massnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende präliminäre Feststellung ergeben hat, dass eine Subvention vorliegt und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.
2.  Die vorläufigen Massnahmen können in vorläufigen Ausgleichszöllen bestehen. deren Erhebung durch Barhinterlegung oder Bürgschaften in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.
3.  Die Anwendung vorläufiger Massnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, zu beschränken.
4.  Bei der Anwendung von vorläufigen Massnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 zu befolgen,
5.  Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet worden sind.
6.  Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sicher­gestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben.
7.  Ausser bei Anwendung des Absatzes 5 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
8.  Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
9.  Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, dass eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem Allgemeinen Abkommen und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens neunzig Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
Art. 6 Feststellung der Schädigung
1.  Die Feststellung, dass eine Schädigung²⁰ im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, erfordert eine objektive Untersuchung
a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren²¹ auf dem Inlandsmarkt und
b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Produzenten dieser Waren.
2.  Bezüglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Produktion oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind zwangsläufig für die Entscheidung ausschlaggebend.
3.  Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions‑ und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
4.  Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen²² der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren²³ geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden.
5.  Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» ausser bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Produzenten gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandproduktion dieser Waren ausmacht; sind jedoch Produzenten mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden²⁴ oder selbst Importeur der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff «Wirtschaftszweig» nur die übrigen Produzenten zu verstehen.
6.  Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in Bezug auf die inländische Produktion der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Produktion der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluss auf die Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
7.  Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Produktion in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Produzenten in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
a) die Produzenten in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und
b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Produzenten der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben.
Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Produzenten der gesamten oder fast der gesamten Produktion in einem solchen Markt verursachen.
8.  Werden die Produzenten eines bestimmten Gebiets nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn
a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind und
b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Produzenten, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
9.  Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Produzenten des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7.
²⁰ Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel genannten Kriterien muss auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention Lind deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen.
²¹ In diesem Übereinkommen ist unter dein Begriff «gleichartige Ware» «(like product», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
²² Nach den Absätzen 2 und 3 .
²³ Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Produzenten und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Produzenten, Entwicklungen und Technologie und Ausfuhrleistungen und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
²⁴ Der Ausschuss sollte eine Definition des Begriffs, «geschäftlich verbunden», wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten.

Teil II

Art. 7 Notifizierung der Subventionen ²⁵
1.  Im Hinblick auf Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens kann jeder Unterzeichner schriftlich Auskünfte über Art und Ausmass einer Subvention beantragen, die von einem Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird (ein­schliess­lich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung) und unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus dessen Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dessen Gebiet zu verringern.
2.  Die Unterzeichner, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem antragstellenden Unterzeichner auf Antrag zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ist ein Unterzeichneter der Ansicht, dass ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann er die Angelegenheit dem Ausschuss unterbreiten.
3.  Ist ein interessierter Unterzeichner der Ansicht, dass Praktiken eines anderen Unterzeichners, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäss Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens notifiziert worden sind, so kann er die Angelegenheit diesem anderen Unterzeichner zur Kenntnis bringen. Wird die Subventionspraktik danach nicht innerhalb kürzester Frist notifiziert, so kann der Unterzeichner selbst die betreffende Subventionspraktik dem Ausschuss unterbreiten.
²⁵ Der Begriff «Subventionen» umfasst in diesem Übereinkommen Subventionen, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Institution im Gebiet eines Unterzeichners gewährt werden. Es wird jedoch anerkannt, dass es für Unterzeichner mit verschiedenen bundesstaatlichen Regierungssystemen verschiedene Systeme der Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner akzeptieren dennoch die internationalen Folgen, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens durch die Gewährung von Subventionen in ihrem Gebiet ergeben können.
Art. 8 Subventionen – Allgemeines
1.  Die Unterzeichner erkennen an, dass Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, dass Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können.
2.  Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden.
3.  Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, dass durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird:
a) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners²⁶,
b) die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile²⁷, oder
c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners.²⁸
4.  Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung²⁹ oder die ernsthafte Schädigung erbringen muss, können entstehen durch:
a) die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners;
b) die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen;
c) die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Ver­drängung³⁰ der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes³¹ bestehen.
²⁶ «Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs» wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens.
²⁷ Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schliessen auch die Vorteile aus den gemäss Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein.
²⁸ Eine «ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners» wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung.
²⁹ Die Unterzeichner erkennen an, dass die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, dass ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfüllt. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Verpflichtungen in Bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfüllt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, dass schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen.
³⁰ Der Begriff «Verdrängung» ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen.
³¹ Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschliesslich in Artikel 10 behandelt.
Art. 9 Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe ³²
1.  Die Unterzeichner gewähren für andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen.
2.  Die im Anhang unter Punkt a) bis 1) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen.
³² Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «Grundstoffe» die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil «und alle mineralischen Erzeugnisse» zu streichen ist.
Art. 10 Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe
1.  Gemäss Artikel XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens kommen die Unterzeichner überein, weder mittelbar noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe in einer Weise zu gewähren, dass der diese Subvention gewährende Unterzeichner mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel mit diesem Grundstoff erhält; dabei sind die Anteile der Unterzeichner am Handel mit dem betreffenden Grundstoff während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände, die den Handel mit diesem Grundstoff beeinflusst haben oder noch beeinflussen, zu berücksichtigen.
2.  Im Sinne des Artikels XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens und des Absatzes 1:
a) deckt der Ausdruck «mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel» jeden Fall ab, in dem die Auswirkung einer von einem Unterzeichner gewährten Ausfuhrsubvention in der Verdrängung der Ausfuhren eines anderen Unterzeichners besteht, wobei die Entwicklungen auf den Weltmärkten in Betracht gezogen werden;
b) wird bei neuen Märkten in dem Gebiet oder in dem Land, in dem sich der neue Markt befindet, bei der Bestimmung des «angemessenen Anteils am Welthandel» die traditionelle Angebotsstruktur der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt berücksichtigt;
c) bezeichnet der Ausdruck «eine frühere Vergleichsperiode» normalerweise die drei letzten Kalenderjahre, in denen normale Marktbedingungen herrsch­ten.
3.  Die Unterzeichner sind sich ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen für Ausfuhren von bestimmten Grundstoffen nach einem bestimmten Markt nicht in einer Weise zu gewähren, dass die Preise wesentlich unter den Preisen anderer Lieferanten auf demselben Markt liegen.
Art. 11 Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen
1.  Die Unterzeichner erkennen an, dass andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen sehr häufig als wichtige Instrumente zur Förderung sozial‑ und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden; sie beabsichtigen nicht, das Recht der Unterzeichner. solche Subventionen zur Erreichung dieser und anderer wichtiger, von ihnen als wünschenswert erachteter politischer Ziele zu gewähren, einzuschränken. Die Unterzeichner stellen fest, dass zu diesen Zielen gehören:
a) die Beseitigung industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile in bestimmten Gebieten;
b) die Erleichterung der Umstrukturierung bestimmter Sektoren unter sozial annehmbaren Bedingungen, insbesondere, wo dies wegen handels- und wirtschaftspolitischer Veränderungen einschliesslich internationaler Übereinkommen, die zum Abbau der Handelshemmnisse führen, notwendig wurde;
c) allgemein die Aufrechterhaltung der Beschäftigung und die Förderung der Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels;
d) die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hochentwickelter Technologie;
e) die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen und -politiken zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer;
f) die Verlagerung von Industrien zur Verhütung von Ballungs- und Umweltproblemen.
2.  Die Unterzeichner erkennen jedoch an, dass andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die hinsichtlich einiger Ziele und möglicher Formen in den Absätzen 1 bzw. 3 beschrieben sind, möglicherweise eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners oder eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners verursachen oder zu verursachen drohen oder die einem anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern, besonders wenn sich diese Subventionen auf den normalen Wettbewerb nachteilig auswirken. Die Unterzeichner bemühen sich daher zu vermeiden, dass durch die Gewährung von Subventionen solche Wirkungen verursacht werden. Insbesondere wägen die Unterzeichner bei der Festlegung ihrer Politiken und Praktiken auf diesem Gebiet nicht nur die wesent­lichen internen Zielsetzungen, sondern, soweit durchführbar, unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ab. Sie ziehen ferner die Gegebenheiten des Welthandels, der Produktion (z. B. Preis, Kapazitätsauslastung usw.) und des Angebots der betreffenden Ware in Betracht.
3.  Die Unterzeichner erkennen an, dass die in Absatz 1 genannten Ziele unter anderem durch Subventionen erreicht werden können, die gewährt werden, um bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für mögliche Formen dieser Subventionen sind: staatliche Finanzierung von Handelsunternehmen, einschliesslich Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften; vom Staat bereitgestellte oder finanzierte öffentliche Versorgungsdienste, Liefer- und Vertriebssysteme und andere operationelle Dienstleistungen; staatliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen; steuerliche Anreize; staatliche Zeichnung oder Bereitstellung von Unternehmenskapital.
Die Unterzeichner stellen fest, dass die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der mög­lichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend, sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden.
Die Unterzeichner erkennen dennoch an, dass diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmässigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte.
4.  Die Unterzeichner erkennen ferner an, dass unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Massnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft.
Art. 12 Konsultationen
1.  Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, dass eine Ausfuhrsubvention von einem anderen Unterzeichner in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.
2.  Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention.
3.  Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, dass eine Subvention von einem anderen Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird und dass diese Subvention entweder eine Schädigung seiner inländischen Wirtschaft, die Zunichtemachung oder Schmälerung der ihm aufgrund des Allgemeinen Abkommens erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen verursacht, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.
4.  Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 3 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für
a) das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention und
b) die Schädigung der inländischen Wirtschaft oder, im Falle der Zunichte­machung oder Schmälerung von Vorteilen oder der ernsthaften Schädigung von Interessen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des um Konsultationen ersuchenden Unterzeichners.
5.  Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, dass er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung.
Art. 13 Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmassnahmen
1.  Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreissig Tagen³³ nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuss zur Schlichtung gemäss Teil VI unterbreiten.
2.  Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuss zur Schlichtung gemäss Teil VI unterbreiten.
3.  Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft der Ausschuss auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils VI.
4.  Kommt der Ausschuss als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluss, dass eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder dass eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges, eine Zunichte­machung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet er an die Parteien Empfehlungen³⁴, die geeignet sind, die Frage zu lösen; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann er gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Teils VI geeignete Gegenmassnahmen genehmigen, wobei Ausmass und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind.
³³ Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen können jederzeit einvernehmlich verlängert werden.
³⁴ Bei diesen Empfehlungen zieht der Ausschuss die Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht.

Teil III

Art. 14 Entwicklungsländer
1.  Die Unterzeichner erkennen an, dass Subventionen Bestandteil der Wirtschaftsentwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind.
2.  Dieses Übereinkommen hindert daher die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern nicht daran, Massnahmen und Politiken zur Unterstützung ihrer Wirtschaftszweige einschliesslich des Ausfuhrsektors festzulegen. Insbesondere gilt die Verpflichtung in Artikel 9 vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 nicht für Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern.
3.  Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern stimmen zu, Ausfuhrsubven­tio­nen für ihre Industrieprodukte nicht in einer Weise zu gewähren, die eine ernsthafte Schädigung des Handels oder der Produktion eines anderen Unterzeichners verursacht.
4.  Es besteht nicht die Vermutung, dass Ausfuhrsubventionen, die von Entwicklungsländern unter den Unterzeichnern gewährt werden, nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Übereinkommens auf den Handel oder die Produktion eines anderen Unterzeichners haben. Nachteilige Auswirkungen sind durch positive Beweise mittels einer wirtschaftlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Handel oder die Produktion eines anderen Unterzeichners nachzuweisen.
5.  Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern sollten sich bemühen, eine Verpflichtung³⁵ zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen einzugehen, wenn die Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen mit ihren Wettbewerbs- und Entwicklungsbedürfnissen nicht zu vereinbaren ist.
6.  Ist ein Entwicklungsland nach Absatz 5 eine Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen eingegangen, so sind anderen Unterzeichnern dieses Übereinkommens Gegenmassnahmen aufgrund der Teile II und VI gegen Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes nicht erlaubt, sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen mit den in Absatz 5 genannten Verpflichtungen im Einklang stehen.
7.  Im Hinblick auf andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die von einem Entwicklungsland unter den Unterzeichnern gewährt werden, dürfen keine Massnahmen aufgrund der Teile II und VI erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, dass festgestellt wird, dass als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Abkommens in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, die Einfuhren von gleichartigen Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes verdrängt oder behindert, oder es sei denn, dass nach Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Durchführung durch dieses Übereinkommen eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des einführenden Unterzeichners vorliegt. Die Unterzeichner erkennen an, dass in Entwicklungsländern die Regierungen eine grosse Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung spielen können. Ein­griffe solcher Regierungen in ihre Wirtschaft, zum Beispiel durch die in Artikel 11 Absatz 3 aufgezählten Praktiken, sind nicht als solche als Subventionierung anzusehen.
8.  Der Ausschuss prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern daraufhin, inwieweit sie mit den Zielen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Ist ein Entwicklungsland eine Verpflichtung nach Absatz 5 eingegangen, so unterliegt es für die Dauer dieser Verpflichtung keiner solchen Prüfung.
9.  Der Ausschuss prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners auch Massnahmen, die von entwickelten Ländern unter den Unterzeichnern aufgrund dieses Übereinkommens beibehalten oder getroffen werden und die die Interessen eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern berühren.
10.  Die Unterzeichner erkennen an, dass die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe für alle Unterzeichner gelten.
³⁵ Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Ausschuss rechtzeitig mitgeteilt wird.

Teil IV

Art. 15 Besondere Situationen
1.  Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den Anmerkungen und Ergänzenden Bestimmungen zum Allgemeinen Abkommen (Anlage I, Artikel VI Absatz 1, Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Massnahmen entweder
a) auf dieses Übereinkommen oder
b) auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens³⁶
stützen.
2.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass in den Fällen nach a) und nach b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit
a) dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder
b) dem rechnerisch ermittelten Wert³⁷ einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der obenerwähnten Länder ist,
berechnet werden kann.
3.  Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a) oder b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird.
4.  Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrundezulegen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Falle sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so dass die angewandte Vergleichs­methode angemessen und nicht unbillig ist.
³⁶ SR 0.632.231.2
³⁷ Der «rechnerisch ermittelte Wert» entspricht den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne.

Teil V

Art. 16 Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1.  Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein «Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen» eingesetzt, der aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
2.  Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
3.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichnete davon in Kenntnis gesetzt.

Teil VI

Art. 17 Schlichtung
1.  Werden Angelegenheiten zur Schlichtung an den Ausschuss verwiesen, weil in den Konsultationen aufgrund dieses Übereinkommens keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so prüft der Ausschuss umgehend den Sachverhalt und bemüht sich, durch seine guten Dienste die beteiligten Unterzeichner zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bringen.³⁸
2.  Die Unterzeichner bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
3.  Kommt ungeachtet der Schlichtungsbemühungen nach Absatz 2 keine Lösung zustande, so kann jeder beteiligte Unterzeichner dreissig Tage nach dem Schlichtungsersuchen beantragen, dass der Ausschuss gemäss Artikel 18 eine Sondergruppe (panel) einsetzt.
³⁸ In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss die Unterzeichner auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind.
Art. 18 Streitbeilegung
1.  Der Ausschuss setzt auf Antrag nach Artikel 17 Absatz 3 eine Sondergruppe ein.³⁹ Diese prüft den Sachverhalt und unterbreitet im Lichte dieses Sachverhalts dem Ausschuss ihre Feststellungen zu den Rechten und Verpflichtungen der Unterzeichner, die Streitparteien sind, welche sich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen ergeben.
2.  Eine Sondergruppe sollte binnen dreissig Tagen nach Antragstellung eingesetzt werden⁴⁰ und ihre Feststellungen binnen sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung dem Ausschuss vorlegen.
3.  Ist eine Sondergruppe einzusetzen, so schlägt der Vorsitzende des Ausschusses die Zusammensetzung der Sondergruppe vor, nachdem er die Zustimmung der betreffenden Unterzeichner eingeholt hat. Sondergruppen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise aus Staatsbeamten; die Zusammensetzung der Sondergruppen sollte ihre Einsetzung nicht verzögern. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Angehörige von Ländern, deren Regierungen⁴¹ Streitparteien sind, nicht Mitglieder der Sondergruppe sein dürfen, die sich mit dem betreffenden Streitfall zu befassen hat.
4.  Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, sollte der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Staatsbeamten und sonstigen Personen führen, die besondere Qualifikationen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, der Wirtschaftsentwicklung und der sonstigen unter das Allgemeine Abkommen und dieses Übereinkommen fallenden Fragen besitzen und für eine Mitwirkung in Sondergruppen bereitstehen könnten. Zu diesem Zweck würde jeder Unterzeichner eingeladen, dem Vorsitzenden des Ausschusses zu Beginn eines jeden Jahres eine oder zwei Personen zu bezeichnen, die für diese Aufgaben verfügbar wären.
5.  Die Mitglieder einer Sondergruppe würden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation handeln. Die Regierungen würden ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. Bei der Auswahl der Mitglieder einer Sondergruppe sollte darauf geachtet werden, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder, die Mitwirkung von Personen ausreichend unterschiedlicher Herkunft und fachlicher Ausrichtung sowie ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind.
6.  Um die Erarbeitung allseits zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu fördern und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den beteiligten Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichts vor­legen und anschliessend den Streitparteien ihre Schlussfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon übermitteln, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor diese dem Ausschuss übermittelt werden.
7.  Erarbeiten die Parteien eines Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe befasst ist, eine allseits zufriedenstellende Lösung, so hat jeder an der Frage interessierte Unterzeichner das Recht, sich über diese Lösung zu informieren und in angemessener Weise unterrichtet zu werden; die Sondergruppe legt dem Ausschuss eine Mitteilung vor, in der die erarbeitete Lösung in ihren grossen Zügen dargelegt wird.
8.  Gelingt es den Streitparteien nicht. zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. so legt die Sondergruppe dem Ausschuss einen schriftlichen Bericht vor, der die Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen sowie die Gründe und Grundlagen hierfür enthält.
9.  Der Ausschuss befasst sich so bald wie möglich mit dem Bericht der Sondergruppe und kann unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen Empfehlungen an die Streitparteien richten, um den Streitfall beizulegen. Wird den Empfehlungen des Ausschusses nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entsprochen, so kann der Ausschuss unter Berücksichtigung der Art und des Ausmasses der festgestellten nachteiligen Auswirkung geeignete Gegenmassnahmen (ein­schliess­lich der Rücknahme von Zugeständnissen oder Verpflichtungen aufgrund des GATT) genehmigen. Die Empfehlungen des Ausschusses sollten den Streitparteien binnen dreissig Tagen nach Eingang des Berichts der Sondergruppe vorgelegt werden.
³⁹ Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Sondergruppe rascher eingesetzt wird, wenn der Ausschuss unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dies beschliesst.
⁴⁰ Die Streitparteien nehmen zu den vom Vorsitzenden des Ausschusses vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.
⁴¹ Der Ausdruck «Regierungen» bezeichnet im Falle von Zollunionen die Regierungen aller Mitgliedsländer.

Teil VII

Art. 19 Schlussbestimmungen
1.  Spezifische Massnahmen gegen Subventionen eines anderen Unterzeichners können nur gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Aus­legung durch dieses Übereinkommen getroffen werden.⁴²
Annahme und Beitritt
2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern dieses Übereinkommens vereinbart werden, Lind zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT
d) In Bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
3.  Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner dieses Übereinkommens gemacht werden.
Inkrafttreten
4.  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen⁴³, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
5. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art um sicherzustellen, dass spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf den betreffenden Unterzeichner Anwendung Finden, übereinstimmen.
b) Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in Bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.
Überprüfung
6.  Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums⁴⁴.
Änderungen
7.  Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von ihm angenommen worden ist.
Rücktritt
8.  Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktritts­anzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmen Unterzeichnern
9.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
Anhang
10.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Sekretariat
11.  Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
12.  Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert.
Registrierung
13.  Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
⁴² Dieser Absatz schliesst jedoch geeignete Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.
⁴³ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
⁴⁴ Bei der ersten Überprüfung gibt der Ausschuss neben der allgemeinen Überprüfung des Funktionierens des Übereinkommens allen interessierten Unterzeichnern Gelegenheit, Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Subventionspraktiken und der etwaigen Auswirkung bestimmter direkter Steuern auf den Handel zur Sprache zu bringen und zu erörtern.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Beispielliste von Ausfuhrsubventionen

a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Massgabe deren Ausfuhrleistung.
b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen.
c) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand.
d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen zur Verwendung bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Produktion von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können.
e) Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlass oder Aufschub von direkten Steuern1 oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmungen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlass oder der Aufschub spezifisch ausfuhr­gebunden sind.2
f) Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden.
g) Freistellung oder Erlass von indirekten Steuern1 auf die Produktion und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Produktion und Verteilung gleich­artiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird.
h) Freistellung, Erlass oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern1 auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Produktion von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlass oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Produktion gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht; jedoch können die Freistellung, der Erlass oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Waren betreffen, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird).3
i) Erlass oder Rückerstattung von Eingangsabgaben1 in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Waren erhoben wird, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird); jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf.
j) Einführung von Programmen für Exportrisikogarantien oder -versicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr4 oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken zu Prämiensätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken.5
k) Gewährung von Exportkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Exporteure zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müssten, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staat­liche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Exportkreditbedingungen einen wesent­lichen Vorteil zu erlangen.
Wenn jedoch ein Unterzeichner Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Exportkredite ist, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Unterzeichner6 dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Unterzeichner in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Exportkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention.
l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens darstellt.
Anmerkungen

¹

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck «direkte Steuern» die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Ausdruck «Eingangsabgaben» die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Ausdruck «indirekte Steuern» die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-,
Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen;

sind indirekte, «auf einer Vorstufe» erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind «kumulative» indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden;

umfasst «Erlass» von Steuern, die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt.

²

Die Unterzeichner erkennen an, dass ein Aufschub z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Unterzeichner erkennen ferner an, dass dieser Text in keinem Punkt die Behandlung der im GATT‑Dokument
L/4422 aufgeworfenen spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien präjudiziert.

Die Unterzeichner bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im
Rahmen von Geschäften zwischen Exportunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke die­jenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jeder Unterzeichner kann einen anderen Unterzeichner auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Exportgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Unterzeichner in der Regel um
Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender
bilateraler Steuer­abkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden.

Mit Absatz e) wird nicht beabsichtigt, einen Unterzeichner an Massnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Unterzeichners erzielt werden, vermieden werden soll.

Liegen Massnahmen vor, die mit den Bestimmungen von Absatz e) unvereinbar sind, und hindern grössere praktische Schwierigkeiten den betroffenen Unterzeichner daran, diese Massnahmen innerhalb kürzester Frist mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen, so prüft der betroffene Unterzeichner unbeschadet der Rechte der anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen oder aus diesem Übereinkommen, auf welche Weise sich diese Massnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit diesem Übereinkommen in Einklang bringen lassen.

In diesem Zusammenhang hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, dass Irland beabsichtigt, sein durch den Corporation, Tax Act von 1976 geschaffenes System der steuerlichen Begünstigung von Ausfuhren am 1. Januar 1981 abzuschaffen, dennoch aber seinen während der Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen rechts­-
verbind­lichen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen.

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Absatz h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden
steuer­lichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem der Übererstattung von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich durch Absatz g) geregelt.

Die Unterzeichner sind sich darin einig, dass dieser Absatz in keinem Punkt die
Beratungen der vom Rat des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten Sondergruppe
(C/M 126) berührt oder beeinflusst.

Für die Feststellung, ob die Prämiensätze, Kosten und Verluste von Versicherungs­programmen langfristig angemessen sind, werden im Prinzip nur solche Verträge
berücksichtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen
wurden.

Ein «ursprünglicher Unterzeichner dieses Übereinkommens» ist ein Unterzeichnet, der dem Übereinkommen am 30. Juni 1979 oder früher ad referendum beitritt.

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