Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwen... (0.812.121.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen und Grosshandels damit 2

Abgeschlossen in New York am 23. Juni 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 1956³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. November 1956 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. März 1963 (Stand am 14. März 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Das vorliegende Protokoll ist nur noch anwendbar im Verhältnis der Schweiz zur Zentralafrikanischen Republik, ein Staat welcher dem Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 nicht beigetreten ist ( SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff.1 Bst. i). ³ AS 1963 1099
Präambel
Entschlossen, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht und des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln fortzusetzen, und im Bewusstsein, dass diese Bemühungen nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Staaten zum Ziele führen können,
eingedenk dessen, dass durch eine Reihe internationaler Abkommen Anstrengungen gemacht worden sind, ein wirksames System der Betäubungsmittelkontrolle zu entwickeln, und zum Wunsche beseelt, diese Kontrolle sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu verstärken,
angesichts der Tatsache, dass es jedoch unerlässlich ist, die Erzeugung der Roh­stoffe, aus denen die natürlichen Betäubungsmittel gewonnen werden, auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken und sie zu regeln, und von der Feststellung ausgehend, dass die Kontrolle des Mohnanbaus und die Opiumerzeugung die dringendsten Probleme bilden, haben
die Vertragspartner beschlossen, zu diesem Zwecke ein Protokoll abzufassen und haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt:

Kapitel I Definitionen

Art. 1 Definitionen
Ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder aus dem Zusammenhang hervorgeht, werden die nachfolgenden Definitionen auf alle Bestimmungen dieses Protokolls angewendet. Demnach versteht man unter:
«Abkommen von 1925» die in Genf am 19. Februar 1925⁴ unterzeichnete internationale Opiumkonvention, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946⁵;
«Abkommen von 1931» das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, unterzeichnet in Genf am 13. Juli 1931⁶, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946⁷;
«Komitee» das gemäss Artikel 19 des Abkommens von 1925 eingesetzte ständige Zentralkomitee;
«Überwachungsausschuss» den gemäss Artikel 5 des Abkommens von 1931 eingesetzten Überwachungsausschuss;
«Kommission» die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen;
«Rat» den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
«Generalsekretär» den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
«Mohn» die Pflanze Papaver somniferum L. und jede andere Pflanze der Papaver-Art, welche die Gewinnung von Opium erlauben würde;
«Mohnstroh» alle Teile von Mohn (ausgenommen Samen), aus denen nach der Ernte Betäubungsmittel gewonnen werden können;
«Opium» den geronnenen Milchsaft des Mohns, gleichgültig welcher Form, eingeschlossen Rohopium, medizinisches Opium und zubereitetes Opium, jedoch ausgenommen galenische Präparate;
«Erzeugung» der Mohnanbau zum Zwecke der Opiumgewinnung;
«Lagerbestände» die Gesamtmenge an Opium, die im Gebiete eines Staates rechtmässig vorhanden ist, mit Ausnahme: 1. Der Opiummenge, die sich im Besitze von Apothekern, die den Kleinverkauf ausüben, und befugten Institutionen oder Personen zur genehmigten Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben befinden, und 2. Der Opiummengen, die sich zur Verwendung für militärische Zwecke im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung dieses Staates befinden;
«Gebiet» jeden Teil eines Staates, der in Bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäss Abkommen von 1925 als bestimmte Einheit behandelt wird;
«Ausfuhr oder Einfuhr» in ihrer bezüglichen Bedeutung die tatsächliche Überführung von Opium von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
⁴ SR 0.812.121.4
⁵ SR 0.812.121.21
⁶ SR 0.812.121.5
⁷ SR 0.812.121.21

Kapitel II Regelung der Erzeugung und der Anwendung von Opium sowie des Handels damit

Art. 2 Verwendung von Opium
Die Vertragspartner haben die Verwendung von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.
Art. 3 Kontrolle in den Erzeugerstaaten
Zum Zwecke der Kontrolle der Opiumerzeugung, des Handels und der Verwendung wird vereinbart:
1. Jeder Erzeugerstaat hat, sofern dies nicht bereits geschehen ist, eine oder mehrere besondere staatliche Stellen (in diesem Artikel in der Folge als Stelle bezeichnet) zu errichten und zu unterhalten, welche die ihr oder ihnen gemäss diesem Artikel zukommenden Aufgaben durchzuführen haben. Die in den Ziffern 2–6 dieses Artikels angeführten Aufgaben sollen, sofern dies nach der Verfassung des betreffenden Staates zulässig ist, von einer einzigen Stelle durchgeführt werden.
2. Die Erzeugung ist auf den von der Stelle oder gegebenenfalls den hierfür zuständigen Behörden festgesetzten Bezirk zu beschränken.
3. Mit der Erzeugung dürfen sich nur die Pflanzer befassen, die im Besitze einer von der Stelle oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden ausgestellten Lizenz sind.
4. Jede Lizenz hat die bewilligte Mohnanbaufläche zu bezeichnen.
5. Jeder Pflanzer ist zu verpflichten, seine gesamte Opiumernte an die Stelle abzuliefern. Diese hat die Ernte zu kaufen und sie sobald als möglich in Verwahrung zu nehmen.
6. Die Stelle oder gegebenenfalls die zuständigen staatlichen Behörden haben das ausschliessliche Recht zur Ein- und Ausfuhr, zum Grosshandel und zur Lagerhaltung von Opium. Ausgenommen hievon sind Lagerbestände bei Fabrikanten, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Alkaloiden aus Opium besitzen.
7. Aus keiner Bestimmung dieses Artikels darf die Erlaubnis abgeleitet werden, die durch einen Vertragspartner gemäss den bereits bestehenden Abkommen über die Kontrolle des Mohnanbaus eingegangenen Verpflichtungen und erlassenen Gesetze abzuändern.
Art. 4 Kontrolle des nicht zur Opiumgewinnung bestimmten Mohnanbaus
Die Vertragspartner, die den Anbau und die Verwendung von Mohn für andere Zwecke als für die Herstellung von Opium erlauben, verpflichten sich, gleichgültig ob sie die Erzeugung von Opium gestatten oder nicht:
a. Gesetze oder sonstige Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen i. dass aus Mohn, der für andere Zwecke als zur Gewinnung von Opium angebaut wird, nicht Opium hergestellt wird;
ii. dass die Herstellung von Betäubungsmitteln aus Mohnstroh angemessen kontrolliert wird;
b. dem Generalsekretär die zu diesem Zweck erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften zur Kenntnis zu bringen; und
c. dem Komitee alljährlich zu dem von ihm bestimmten Termin die Statistiken über das im vorhergehenden Jahr, gleichgültig zu welchen Zwecken, ein- und ausgeführte Mohnstroh bekannt zu geben.
Art. 5 Beschränkung der Lagerbestände
Um die Opium-Erzeugung der Welt auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken, sind folgende Massnahmen zu ergreifen:
1.  Die Vertragspartner haben die Erzeugung sowie die Ein- und Ausfuhr von Opium derart zu regeln, dass die Lagerbestände keiner Vertragspartei am 31. Dezember eines jeden Jahres folgende Mengen übersteigen:
a. in den in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstabe a angeführten Erzeugerstaaten: die gesamte vom betreffenden Staat für medizinische und wissenschaftliche Zwecke ausgeführte und die vom betreffenden Staat für die Herstellung von Alkaloiden im Innern im Verlauf von zwei beliebigen Jahren benötigte Opiummenge und dazu die Hälfte der Opiummenge, die in einem andern Jahr zur Herstellung von Alkaloiden und zur Ausfuhr benötigt wurde, wobei die genannten Jahre vom betreffenden Vertragspartner zu bezeichnen sind und nicht vor dem 1. Januar 1946 liegen dürfen. Die betreffenden Vertragspartner sind berechtigt, zur Berechnung der ausgeführten und verbrauchten Mengen verschiedene Zeiträume zu wählen;
b. bei den nicht unter Buchstabe a dieser Ziffer fallenden Vertragspartnern, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abkommen von 1925 und 1931 – sofern diese auf sie Anwendung finden – die Herstellung von Opium­­alkaloiden gestatten: den normalen Bedarf für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Höhe dieses Bedarfes wird vom Komitee festgesetzt;
c. bei jedem andern Vertragspartner: die gesamte während der vorangegangenen fünf Jahre verbrauchte Opiummenge.
2. a. Wenn einer der in Ziffer 1 Buchstabe a genannten Staaten die Erzeugung von Opium zur Ausfuhr einzustellen beschliesst und aus der Gruppe der in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstabe a genannten Erzeugungsstaaten ausgeschlossen zu werden wünscht, so hat er dies dem Komitee im Zeitpunkt, wo die nächste Jahresmeldung nach Ziffer 3 Buchstabe b dieses Artikels zu erstatten wäre, anzuzeigen. Vom Zeitpunkt einer solchen Erklärung an gehört der betreffende Vertragspartner nicht mehr zu den in Artikel 6 Ziffer 2 Buch­stabe a erwähnten Staaten und darf auch in Zukunft nicht mehr in diese Gruppe aufgenommen werden. Nach Empfang einer solchen Erklärung teilt das Komitee den betreffenden Staat entweder in die in Buchstabe b oder in die in Buchstabe c der Ziffer 1 dieses Artikels angeführte Gruppe ein und verständigt hievon alle anderen Teilnehmer des vorliegenden Protokolls. Im Sinne dieses Protokolls tritt jede Änderung der Kategorie mit dem Tage der Kenntnisnahme durch das Komitee in Kraft.
b. Das in Buchstabe a dieser Ziffer festgelegte Verfahren wird auch auf die Anzeige eines Vertragspartners angewendet, der aus der in Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels angeführten Gruppe in die in Buchstabe c der Ziffer 1 dieses Artikels angeführte Gruppe oder umgekehrt versetzt werden will; dies jedoch mit dem Vorbehalt, dass jeder Vertragspartner auf seinen Antrag in die Gruppe zurückversetzt werden kann, in der er sich früher befunden hat.
3. a. Die in Ziffer 1 Buchstaben a und c dieses Artikels angeführten Opiummengen werden auf Grund der Statistiken berechnet, die vom Komitee in seinen jährlichen Berichten aufgestellt werden, mit Einschluss der noch nicht veröffentlichten und auf 31. Dezember abgeschlossenen Statistiken des Vorjahres.
b. Jeder Vertragspartner, auf den sich die Buchstaben a und b der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels beziehen, hat dem Komitee je nachdem alljährlich zu melden: i. die Zeiträume, die er gemäss Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels gewählt hat, oder
ii. die Opiummenge, die er vom Komitee gemäss Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels als Normalbedarf festgesetzt erhalten möchte.
c. Die im vorhergehenden Buchstaben vorgesehene Meldung muss beim Komitee spätestens am 1. August des Jahres einlangen, das dem Zeitraum, auf welchen sie sich bezieht, vorangeht.
d. Unterlässt es ein Vertragspartner, der gehalten ist, eine Meldung nach Buchstabe b dieser Ziffer abzugeben, diese rechtzeitig zu übermitteln, so hat das Komitee unter Vorbehalt der Bestimmungen des folgenden Buchstabens die Angaben anzunehmen, die in der letzten entsprechenden Meldung des betreffenden Vertragsteilnehmers enthalten waren. Wenn das Komitee aber von einem Vertragspartner überhaupt keine entsprechende Meldung erhalten hat, soll es, je nachdem und ohne diesen erneut zu befragen, aber unter gebührender Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unter­lagen, der Ziele dieses Protokolls und der Interessen des betreffenden Vertragsteilnehmers, entweder i. selbst die in Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Zeiträume wählen oder
ii. den Normalbedarf nach Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels bestimmen.
e. Erhält das Komitee eine Anzeige nach dem in Buchstabe c dieser Ziffer festgesetzten Termin, so steht es ihm frei, so vorzugehen, als ob ihm die Meldung rechtzeitig zugegangen wäre.
f. Das Komitee meldet jährlich: i. jedem der in Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels angeführten Vertragspartner die gemäss diesem Buchstaben oder nach den Buchstaben d und e der Ziffer 3 dieses Artikels gewählten Stichjahre;
ii. jedem der in Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels angeführten Vertragspartner die Opiummenge, die es gemäss dem erwähnten Buchstaben als Normalbedarf dieses Vertragsteilnehmers ansieht.
g. Das Komitee verschickt die in Buchstabe f dieser Ziffer vorgesehenen Meldungen bis spätestens am 15. Dezember des Jahres, das dem Zeitraum vor­an­geht, auf welchen sie sich beziehen.
4. a. Für Staaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls Vertragsteilnehmer sind, werden die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels am 31. Dezember des dem Jahre, in welchem das Protokoll in Kraft getreten ist, folgenden Jahres wirksam.
b. Für die übrigen Staaten werden die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels ab 31. Dezember des dem Jahre, in welchem der betreffende Staat dem Protokoll beigetreten ist, folgenden Jahres wirksam.
5. a. Findet das Komitee, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, so kann es unter von ihm bezeichneten Bedingungen und für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen Vertragspartner von der Einhaltung der in der Ziffer 1 dieses Artikels auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der höchstzulässigen Lagerbestände an Opium befreien.
b. Verfügt einer der in Buchstabe a der Ziffer 2 des Artikels 6 angeführten Erzeugerstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls über Lagerbestände an Opium, welche die nach Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels zulässige Höchstmenge überschreiten, so hat das Komitee diesem Umstande nach freiem Ermessen Rechnung zu tragen, um wirtschaftliche Schwierigkeiten für diesen Staat zu vermeiden, die als Ergebnis einer allzu raschen Verminderung der Lagerbestände an Opium auf die in Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels angeführte Höchstmenge eintreten könnten.
Art. 6 Internationaler Opiumhandel
1.  Die Vertragspartner verpflichten sich, die Ein- und Ausfuhr von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.
2. a. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer 5 verpflichten sich die Vertragspartner, keine Ein- und Ausfuhr von Opium zu gestatten, das nicht in einem der folgenden Staaten, die zur Zeit der betreffenden Ein- oder Ausfuhr Teilnehmer am vorliegenden Protokoll sein müssen, erzeugt wurde:
Bulgarien
Griechenland
Indien
Iran
Jugoslawien
Türkei
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
b. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Einfuhr von Opium aus keinem Staat zu gestatten, der nicht Teilnehmer dieses Protokolls ist.
3.  Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels, Ziffer 2 Buchstabe a darf jeder Vertragspartner das in einem seiner Gebiete erzeugte Opium zwischen seinen Gebieten für den ausschliesslichen Inlandverbrauch und ohne den Jahresbedarf zu überschreiten ein- und ausführen.
4.  Bei der Ein- und Ausfuhr muss von den Teilnehmern des vorliegenden Protokolls das System der Einfuhrzertifikate und Ausfuhrgenehmigungen, welches im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 18 dieses Kapitels, angewendet werden. Jeder Vertragspartner kann jedoch hinsichtlich seiner Opiumein- und -ausfuhr einschränkender Bestimmungen treffen, als sie im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen sind.
Art. 7 Verfügung über beschlagnahmtes Opium
1.  Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, ist das gesamte im unerlaubten Verkehr beschlagnahmte Opium zu vernichten.
2.  Die Vertragspartner können die in beschlagnahmtem Opium enthaltenen Betäubungsmittel unter behördlicher Kontrolle ganz oder teilweise in Stoffe umwandeln, die nicht Betäubungsmittel sind, oder dieses Opium und die daraus hergestellten Alkaloide ganz oder teilweise zur medizinischen oder wissenschaftlichen Verwendung durch amtliche Stellen oder unter amtlicher Kontrolle zulassen.
3.  Jeder der in Buchstabe a der Ziffer 2 des Artikels 6 angeführten Opiumerzeuger, der Teilnehmer dieses Protokolls ist, kann das innerhalb seines Gebietes beschlagnahmte Opium oder die daraus gewonnenen Alkaloide verbrauchen oder ausführen.
4.  Beschlagnahmtes Opium, bei dem festgestellt wird, dass es aus der Verwahrung der Regierung oder aus einem anderen behördlich bewilligten Lager entwendet wurde, kann seinem rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden.
5.  Vertragspartner, die auf ihrem Gebiet weder die Opium- noch die Opiumal­kaloideerzeugung gestatten, können mit Genehmigung des Komitees eine bestimmte Menge des von ihren Behörden beschlagnahmten Opiums im Austausch gegen Opiumalkaloide oder Opiumalkaloide enthaltende Arzneimittel oder zur Gewinnung solcher Alkaloide für den eigenen medizinischen oder wissenschaftlichen Bedarf in das Gebiet eines Vertragsteilnehmers ausführen, der Alkaloide aus Opium herstellt. Die Menge des in einem Jahre derart ausgeführten Opiums darf aber den Jahres­bedarf an Opium des betreffenden ausführenden Vertragspartners nicht übersteigen, weder in Form von medizinischem Opium noch in Form von Opium oder Opium­alkaloide enthaltenden Arzneimitteln; die darüber hinausgehende Menge ist zu vernichten.

Kapitel III Von den Regierungen zu erstattende Berichte

Art. 8 Schätzungen
1.  Jeder Vertragspartner hat in gleicher Weise, wie dies für «Stoffe» im Abkommen von 1931 vorgesehen ist, dem Komitee für jedes seiner Gebiete für das folgende Jahr Schätzungen vorzulegen über:
a. die Opiummenge, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke benötigt wird, einschliesslich der zur Herstellung von Präparaten, die nach Artikel 8 des Abkommens von 1925 der Kontrolle nicht unterstehen, erforder­lichen Menge;
b. die zur Herstellung von Alkaloiden benötigte Opiummenge;
c. die Lagerbestände, die er nach den Bestimmungen des Artikels 5 halten will, sowie die Opiummenge, um die die vorhandenen Lagerbestände erhöht oder vermindert werden sollen, um sie auf den gewünschten Stand zu bringen;
d. die Opiummenge, um welche die für militärische Zwecke bestimmten Lagerbestände vergrössert oder um die diese Bestände zum Zwecke der Abgabe an den legitimen Handel vermindert werden sollen.
2.  Als Gesamtschätzungen für jedes Land oder Gebiet gilt die Summe der in den Buchstaben a und b der obenstehenden Ziffer angeführten Mengen zuzüglich der Menge, die notwendig ist, um die in Buchstaben c und d dieser Ziffer angeführten Lagerbestände auf den gewünschten Stand zu bringen, oder abzüglich jener Menge, um welche die Vorräte diesen Stand überschreiten. Die genannten Erhöhungen oder Verminderungen sind aber nur insoweit in die Berechnungen einzubeziehen, als der betreffende Vertragsteilnehmer die nötigen Schätzungen dem Komitee rechtzeitig übermittelt hat.
3.  Jeder Vertragspartner, der die Erzeugung von Opium gestattet, hat dem Komitee alljährlich für jedes seiner Gebiete eine möglichst genaue Schätzung der für den Mohnanbau zur Opiumgewinnung bestimmten Fläche (in Hektaren) sowie eine möglichst genaue Schätzung der voraussichtlich zu gewinnenden Opiummenge vorzulegen. Den Ertragsschätzungen ist der mittlere Ertrag der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen. Ist der Mohnanbau zur Opiumgewinnung in mehreren Landstrichen gestattet, so sind die Angaben für jedes dieser Gebiete zu machen.
4. a. Die Schätzungen nach den Ziffern 1 und 3 dieses Artikels sind in der vom Komitee jeweils bestimmten Form durchzuführen.
b. Jede Schätzung soll so zeitgerecht abgesandt werden, dass sie beim Komitee zu dem von ihm festgesetzten Zeitpunkt eintrifft. Das Komitee kann verschiedene Termine für die nach Ziffer 1 und die nach Ziffer 3 dieses Artikels durchzuführenden Schätzungen festsetzen. Es kann auch für die von den Vertragspartnern nach Ziffer 3 dieses Artikels zu erstattenden Schätzungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erntezeiten abweichende Fristen bestimmen.
5.  Jeder Schätzung ist eine Darstellung des zu ihrer Erstellung und zur Berechnung der verschiedenen darin enthaltenen Mengen angewandten Verfahrens beizulegen.
6.  Die Vertragspartner können Nachtragsschätzungen zur Erhöhung oder Verminderung der in den bereits vorgelegten Schätzungen angeführten Mengen einreichen. Diese Nachtragsschätzungen sind mit einer Begründung ohne Verzug dem Komitee vorzulegen. Auf die Nachtragsschätzungen finden die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme von Ziffer 4 Buchstabe b und Ziffer 9 Anwendung.
7.  Die Schätzungen sind vom Überwachungsausschuss zu überprüfen. Dieser kann zur Vervollständigung der Schätzungen und zur Erläuterung der darin enthaltenen Angaben jede weitere Angabe oder Klarstellung verlangen. Er ist berechtigt, die Schätzungen mit Einverständnis der betreffenden Regierung abzuändern.
8.  Das Komitee soll die Länder oder Gebiete, auf die dieses Protokoll nicht Anwendung findet, gleichfalls um die Abgabe von Schätzungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ersuchen.
9.  Kommen die Schätzungen für ein Land oder Gebiet dem Komitee nicht zu dem in Buchstabe b der Ziffer 4 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt zu, so sind sie so weit als möglich vom Kontrollausschuss selbst vorzunehmen.
10.  Die Schätzungen nach Ziffer 1 dieses Artikels sowie die vom Überwachungsausschuss nach Ziffer 9 dieses Artikels vorgenommenen Schätzungen dürfen von den Vertragspartnern solange nicht überschritten werden, als sie nicht durch allfällige Nachtragsschätzungen abgeändert worden sind.
11.  Ergibt sich aus den dem Komitee gemäss Artikel 9 des vorliegenden Protokolls oder nach Artikel 22 des Abkommens von 1925 vorgelegten Übersichten über die Ein- und Ausfuhr, dass die nach einem Land oder Gebiet ausgeführte Opiummenge die Gesamtschätzung für dieses Land im Sinne der Ziffer 2 dieses Artikels zuzüglich der von diesem Land ausgeführten Menge überschreitet, so hat das Komitee hievon unverzüglich alle Vertragsteilnehmer in Kenntnis zu setzen. Diese dürfen während des betreffenden Jahres keine weitere Ausfuhr nach dem betreffenden Land oder Gebiet genehmigen, ausgenommen:
a. wenn eine Nachtragsschätzung für das betreffende Land oder Gebiet eingereicht wird, die sich sowohl auf jede eingeführte Überschussmenge als auch auf die noch geforderte Zusatzmenge bezieht, oder
b. in Ausnahmefällen, wenn die Ausfuhr nach Ansicht des Ausfuhrlandes aus humanitären Gründen oder für die Behandlung Kranker wesentlich ist.
Art. 9 Statistiken
1.  Die Vertragspartner haben dem Komitee für jedes ihrer Gebiete abzuliefern:
a. spätestens bis zum 31. März Statistiken über das vorhergehende Jahr, die angeben: i. die mit Mohn zum Zwecke der Opiumgewinnung bebaute Fläche und die darauf geerntete Opiummenge;
ii. die verbrauchte Menge Opium, d.h. die Opiummenge, die an den Kleinhandel oder zur Abgabe oder zur Verwendung an Krankenanstalten oder an zur Erfüllung ihrer medizinischen Aufgabe geeignete und entsprechend ermächtigte Personen abgegeben wurden;
iii. die Opiummenge, die zur Herstellung von Alkaloiden und Opiumpräparaten verwendet wurde, einschliesslich der zur Herstellung von Präparaten verwendeten Menge, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrbewilligung notwendig ist, gleichgültig ob diese Präparate für den Verbrauch im Inland oder zur Ausfuhr gemäss den Abkommen von 1925 und 1931 bestimmt sind;
iv. die im unerlaubten Verkehr beschlagnahmte und eingezogene Opiummenge und wie darüber verfügt wurde;
b. spätestens bis zum 31. Mai Statistiken über die Lagerbestände am 31. Dezember des Vorjahres; in diesen Statistiken sind die von den Vertragspartnern am 31. Dezember 1953 für militärische Zwecke gehaltenen Opiumlager nicht aufzunehmen. Es sind jedoch alle jene Mengen zu berücksichtigen, die diesen Lagerbeständen nachträglich zugefügt oder von diesen an den erlaubten Handel abgegeben worden sind; und
c. spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sie sich beziehen, vierteljährliche statistische Angaben über die ein- oder ausgeführten Opiummengen.
2.  Die in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Statistiken sind auf den vom Komitee vorgeschriebenen Formularen und nach der von ihm festgesetzten Art und Weise zu erstatten.
3.  Sofern dies nicht bereits geschehen ist, haben die Erzeugerstaaten, die Teilnehmer des vorliegenden Protokolls sind, dem Komitee möglichst genaue Statistiken über das Jahr 1946 und die folgenden Jahre im Sinne des Buchstabens a, i der Ziffer 1 dieses Artikels vorzulegen.
4.  Die in diesem Artikel angeführten Statistiken werden vom Komitee von Zeit zu Zeit in der ihm geeignet erscheinenden Form veröffentlicht.
Art. 10 Berichte an den Generalsekretär
1.  Die Vertragsstaaten haben dem Generalsekretär folgende Berichte vorzulegen:
a. einen Bericht über die Organisation und die Aufgaben der gemäss Artikel 3 vorgesehenen Stelle sowie über die durch Artikel 3 den übrigen zuständigen Behörden überbundenen Aufgaben;
b. einen Bericht über die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll getroffenen gesetzlichen und administrativen Massnahmen;
c. einen Jahresbericht über die Durchführung dieses Protokolls. Dieser Bericht ist nach einem von der Kommission vorgeschriebenen Muster zu erstatten und kann in den nach Artikel 21 des Abkommens von 1931 zu erstellenden Jahresbericht aufgenommen oder diesem angefügt werden.
2.  Die Vertragspartner haben dem Generalsekretär von jeder wesentlichen Änderung Kenntnis zu geben, welche die in der vorstehenden Ziffer angeführten Fragen betrifft:

Kapitel IV Internationale Überwachungsmassnahmen und Repressalien

Art. 11 Verwaltungsmassnahmen
1.  Um die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Protokolls zu überwachen, kann das Komitee folgende Massnahmen treffen:
a. Ersuchen um Auskunft
Das Komitee kann von den Vertragspartnern vertraulich Auskünfte über die Durchführung dieses Protokolls verlangen und den Vertragspartnern in diesem Zusammenhang die geeigneten Vorschläge unterbreiten.
b. Ersuchen um Erklärung
Ist das Komitee auf Grund ihm zugegangener Auskünfte der Meinung, dass eine wichtige Bestimmung dieses Protokolls in einem Land oder Gebiet nicht beachtet wird oder dass in diesem Land oder Gebiet die Lage in Bezug auf das Opium Aufklärungen notwendig macht, so ist es berechtigt, von dem betreffenden Vertragsteilnehmer diesbezügliche vertrauliche Erklärungen zu verlangen.
c. Vorschläge über Abhilfemassnahmen
Erachtet es das Komitee für zweckmässig, so kann es vertraulich die Aufmerksamkeit einer Regierung auf die namhafte Nichtbefolgung einer wichtigen Bestimmung dieses Protokolls lenken oder auf eine sehr unbefriedigende Lage in Bezug auf das Opium in Gebieten, die der Kontrolle dieser Regierung unterstehen. Das Komitee kann die betreffende Regierung auffordern, die Möglichkeit zu prüfen, für die besondere Lage geeignet erscheinende Abhilfemassnahmen zu ergreifen.
d. Untersuchung an Ort und Stelle
Gelangt das Komitee zur Ansicht, dass eine Untersuchung an Ort und Stelle zur Klarstellung der Lage beitragen könnte, so kann es der betreffenden Regierung die Entsendung einer von ihm bezeichneten Person oder Unter­suchungskommission in das in Frage stehende Land oder Gebiet vorschlagen. Falls die betreffende Regierung innerhalb von vier Monaten auf den Vorschlag des Komitees nicht antwortet, gilt ihr Stillschweigen als Ablehnung. Stimmt die Regierung der Untersuchung ausdrücklich zu, ist diese im Zusammenwirken mit von der Regierung beauftragten Beamten vorzunehmen.
2.  Bevor ein Beschluss gemäss Buchstabe c der vorstehenden Ziffer gefasst wird, ist der betreffende Vertragspartner berechtigt, durch seinen Vertreter vor dem Komitee eine Erklärung abzugeben.
3.  Die gemäss den Buchstaben c und d der Ziffer 1 dieses Artikels gefassten Beschlüsse des Komitees bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder.
4.  Veröffentlicht das Komitee seine gemäss Buchstabe d der Ziffer 1 dieses Artikels gefassten Beschlüsse oder sonstige entsprechende Mitteilungen, so ist auf Verlangen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
Art. 12 Repressalien
1.  Öffentliche Erklärungen
Stellt das Komitee fest, dass die Nichterfüllung von Bestimmungen des vorliegenden Protokolls durch einen Vertragspartner die Kontrolle der Betäubungsmittel auf einem Gebiet dieses Vertragspartners oder auf einem Gebiet eines anderen Staates ernstlich behindert, so kann es folgende Massnahmen ergreifen:
a. Öffentliche Mitteilungen
Das Komitee kann die Aufmerksamkeit aller Vertragspartner und des Rates auf den betreffenden Fall lenken.
b. Andere öffentliche Erklärungen
Ist das Komitee der Auffassung, dass seine nach Buchstabe a getroffene Massnahme nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hat, kann es eine Erklärung veröffentlichen, wonach ein Vertragspartner die ihm aus diesem Protokoll erwachsenden Verpflichtungen verletzt hat oder wonach ein anderer Staat es unterlassen hat, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Verhältnisse in Bezug auf Opium in einem seiner Gebiete zur Beeinträchtigung der wirksamen Betäubungsmittelkontrolle in einem oder mehreren Gebieten anderer Vertragspartner oder Staaten führen. Im Falle einer öffentlichen Erklärung muss das Komitee auf Verlangen der betreffenden Regierung auch deren Ansicht bekannt geben.
2.  Empfehlung einer Sperre
Stellt das Komitee fest:
a. dass – auf Grund der Überprüfung der gemäss den Artikeln 8 und 9 vorgelegten Schätzungen und Statistiken – es ein Vertragspartner in wesentlicher Weise unterlassen hat, die ihm durch dieses Protokoll erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder dass ein Staat die wirksame Durchführung des vorliegenden Protokolls ernstlich behindert oder
b. dass nach den ihm zugekommenen Nachrichten in einem Lande oder Gebiete übermässige Mengen an Opium aufgehäuft werden, oder dass die Gefahr besteht, dass ein Land oder Gebiet ein Zentrum des unerlaubten Verkehrs wird, kann es den Vertragspartnern empfehlen, für eine gewisse Zeitspanne oder bis die Lage in Bezug auf Opium in diesem Land oder Gebiet wieder befriedigt, über dieses Land oder Gebiet eine Sperre der Einfuhr von Opium aus diesem Land oder Gebiet oder der Ausfuhr von Opium nach diesem Land oder Gebiet oder der Einfuhr und Ausfuhr zugleich zu verhängen. Der betreffende Staat kann gemäss den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 24 des Abkommens von 1925 die Angelegenheit vor den Rat bringen.
3.  Verfügte Sperre
a. Erklärung und Auferlegung der Sperre
Auf Grund von Feststellungen im Sinne des Buchstabens a oder b der Ziffer 2 dieses Artikels ist das Komitee berechtigt, folgende Massnahmen zu treffen: i. Das Komitee kann seine Absicht bekannt geben, eine Sperre der Einfuhr von Opium aus diesem Land oder Gebiet oder der Ausfuhr von Opium aus diesem Land oder Gebiet oder der Einfuhr und Ausfuhr zugleich zu verhängen.
ii. Tritt trotz der Anordnung im Sinne des Buchstabens a, i dieser Ziffer keine Besserung der Verhältnisse ein, kann das Komitee, sofern gelindere Massnahmen nach Buchstaben a und b der Ziffer 1 dieses Artikels nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben oder es unwahrscheinlich ist, dass durch solche Massnahmen eine Besserung der unbefriedigenden Lage erzielt werden kann, die Sperre verhängen. Die Sperre kann auf bestimmte Zeit, oder bis das Komitee hinsichtlich der Verhältnisse in dem betreffenden Land oder Gebiet zufrieden gestellt ist, verhängt werden. Das Komitee hat den betreffenden Staat und den Generalsekretär von seinem Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Beschluss des Komitees ist vertraulich und soll, soweit in diesem Artikel nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt wird, nicht eher kundgemacht werden, als feststeht, dass die Sperre gemäss Buchstabe c, i der Ziffer 3 dieses Artikels in Kraft treten soll.
b. Berufung i. Ein Staat, gegenüber dem die Verhängung einer Sperre beschlossen worden ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Beschlusses dem Generalsekretär in schriftlicher Form vertraulich seine Absicht anzeigen, dagegen Berufung einzulegen. Binnen weiterer 30 Tage kann er die Berufungsgründe schriftlich überreichen.
ii. Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls hat der Generalsekretär den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Bestellung eines aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehenden Berufungsausschusses zu ersuchen. Die Mitglieder dieses Ausschusses müssen auf Grund ihrer Fachkenntnis, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit allgemeines Vertrauen geniessen. Wenn der Präsident des Internationalen Gerichtshofes den Generalsekretär davon in Kenntnis setzt, dass er nicht in der Lage ist, die Ernennung vorzunehmen, oder sie nicht binnen zweier Monate nach Erhalt des Ersuchens vornimmt, hat sie der Generalsekretär vorzunehmen. Das Mandat der Mitglieder des Berufungsausschusses beträgt fünf Jahre und kann erneuert werden. Die Mitglieder des Berufungsausschusses haben auf eine nach den vom Generalsekretär aufgestellten Richtlinien berechnete Entschädigung nur für die Dauer der Sitzungen Anspruch.
iii. Das in Buchstabe b, ii dieser Ziffer vorgesehene Verfahren gilt auch für die Wiederbesetzung von Vakanzen.
iv. Der Generalsekretär übersendet dem Komitee Abschriften der schrift­lichen Berufungsanzeige und der Berufungsgründe nach Buchstabe b, i dieser Ziffer und veranlasst unverzüglich, dass der Berufungsausschuss zur Behandlung der Berufung zusammentritt. Er trifft ebenso alle im Hinblick auf die Arbeit des Berufungsausschusses notwendigen Vorkehrungen und versorgt die Mitglieder des Berufungsausschusses mit Abschriften des Beschlusses des Komitees, der in Buchstabe b, i dieser Ziffer angeführten Mitteilungen, der Antwort des Komitees, sofern sie verfügbar ist, und allen anderen einschlägigen Dokumenten.
v. Der Berufungsausschuss legt selber den Gang des Verfahrens in einem Reglement fest.
vi. Der Staat, der Berufung eingelegt hat, und das Komitee sind berechtigt, dem Berufungsausschuss Erklärungen abzugeben, bevor dieser einen Entscheid fällt.
vii. Der Berufungsausschuss kann den Beschluss des Komitees über die Verhängung der Sperre bestätigen, abändern oder aufheben. Die Entscheidung des Berufungsausschusses ist endgültig und verbindlich. Sie ist dem Generalsekretär ohne Aufschub mitzuteilen.
viii. Der Generalsekretär teilt die Entscheidung des Berufungsausschusses dem berufenden Staat und dem Komitee mit.
ix. Wird die Berufung vom berufenden Staat zurückgezogen, so hat der Generalsekretär diese Zurückziehung dem Berufungsausschuss und dem Komitee anzuzeigen.
c. Durchführung der Sperre i. Die gemäss Buchstabe a dieser Ziffer verhängte Sperre tritt, sofern dagegen nicht nach Buchstabe b, i dieser Ziffer Berufung eingelegt worden ist, 60 Tage nach dem Beschluss des Komitees in Kraft. Wurde eine Berufung eingebracht, tritt die Sperre mit Ablauf von 30 Tagen nach einer den Beschluss ganz oder teilweise bestätigenden Entscheidung des Berufungsausschusses oder nach Zurückziehung der Berufung in Kraft.
ii. Sobald nach Buchstabe c, i dieser Ziffer feststeht, dass die Sperre in Kraft treten muss, gibt das Komitee allen Vertragsstaaten Kenntnis von den Bedingungen der Sperre, nach denen sie sich zu richten haben.
4.  Verfahrensgarantien
a. Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Komitee gefassten Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit aller seiner Mitglieder.
b. Ehe ein Beschluss nach diesem Artikel gefasst wird, hat der hievon betroffene Staat das Recht, durch seinen Vertreter vom Komitee gehört zu werden.
c. Veröffentlicht das Komitee eine Entscheidung oder eine Mitteilung gemäss diesem Artikel, hat es auf Verlangen der betreffenden Regierung auch deren Stellungnahme zu veröffentlichen. Wird der Beschluss des Komitees nicht einstimmig gefasst, ist auch die Ansicht der Minderheit bekannt zu geben.
Art. 13 Allgemeine Anwendung
Soweit dies möglich ist, kann das Komitee die in diesem Kapitel vorgesehenen Massnahmen auch gegenüber Staaten ergreifen, die nicht Partner dieses Protokolls sind, sowie gegenüber Gebieten, auf welche, gemäss Artikel 20, dieses Protokoll keine Anwendung findet.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 14 Durchführungsmassnahmen
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gesetzlichen und administrativen Massnahmen zu treffen, die zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls geeignet sind.
Art. 15 Streitigkeiten
1.  Die Vertragspartner anerkennen ausdrücklich die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Schlichtung der sich aus dem vorliegenden Protokoll ergebenden Streitigkeiten.
2.  Wenn die betreffenden Vertragspartner sich nicht auf eine andere Art der Schlichtung von Streitigkeiten einigen, soll jeder Streitfall zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern, der sich auf die Auslegung oder die Anwendung dieses Protokolls bezieht, auf Antrag einer der Streitparteien vor dem Internationalen Gerichtshof zur Schlichtung gebracht werden.
Art. 16 Unterzeichnung
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf sowie durch jeden Nichtmitgliedstaat, der in Übereinstimmung mit den Weisungen des Rates zur Teilnahme an der dieses Protokoll beschliessenden Konferenz eingeladen wurde, und ferner durch jeden andern Staat, dem der Generalsekretär auf Ersuchen des Rates eine Ausfertigung dieses Protokolls übermittelt hat.
Art. 17 Ratifizierung
Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 18 Beitritt
Diesem Protokoll kann jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen beitreten sowie jeder Nichtmitgliedstaat, auf den im Artikel 16 Bezug genommen wurde, und ferner jeder andere Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär auf Ersuchen des Rates eine Ausfertigung dieses Protokolls übermittelt hat. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1.  Jeder Vertragspartner kann, vorausgesetzt, dass er bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, vorübergehend zulassen:
a. die Verwendung von Opium zu quasi-medizinischen Zwecken auf irgend­einem seiner Gebiete;
b. die Erzeugung, die Ein- oder Ausfuhr von Opium zu diesen Zwecken von und nach Staaten oder Gebieten, die in der oben erwähnten Erklärung angeführt wurden, vorausgesetzt, dass: i. am 1. Januar 1950 eine solche Verwendung, Ein- und Ausfuhr von Opium in dem Gebiet, für das die Erklärung abgegeben wurde, üblich und gestattet war;
ii. keine Ausfuhr nach einem Staat, der nicht Teilnehmer dieses Protokolls ist, gestattet wird; und
iii. der Vertragspartner die Verpflichtung übernimmt, innerhalb eines in der Erklärung zu bestimmenden Zeitraumes, der keinesfalls mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls betragen darf, die Verwendung, Erzeugung, Ein- und Ausfuhr von Opium für quasi-medizinische Zwecke abzuschaffen.
2.  Jeder Vertragspartner, der eine Erklärung nach Ziffer 1 dieses Artikels abgegeben hat, ist während des in Buchstabe b, iii dieser Ziffer angeführten Zeitraumes berechtigt, ausser den nach Artikel 5 vorgesehenen maximalen Lagerbeständen jedes Jahr Opiumlager zu unterhalten, die der während der vorhergehenden zwei Jahre für quasi-medizinische Zwecke verbrauchten Opiummenge entsprechen.
3.  Ausserdem kann jeder Vertragspartner, vorausgesetzt, dass er bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ausdrücklich eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, als Übergangsmassnahme süchtigen, über 21 Jahre alten Personen, die von den zuständigen Behörden zu diesen Zwecken bis zum 30. September 1953 registriert wurden, das Opiumrauchen gestatten, dies jedoch nur dann, wenn das Opiumrauchen vom betreffenden Vertragspartner am 1. Januar 1950 gestattet war.
4.  Ein Vertragspartner, der von den Übergangsbestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat:
a. im Jahresbericht, der gemäss Artikel 10 dem Generalsekretär zuzustellen ist, eine Darstellung der im vorhergehenden Jahr hinsichtlich der Unterdrückung des Gebrauches, der Erzeugung, der Ein- und Ausfuhr von Opium für quasi-medizinische und von Rauchopium erzielten Erfolge einzuschliessen;
b. über den Verbrauch, die Ein- und Ausfuhr und die Lagerhaltung von Opium für quasi-medizinische Zwecke sowie über das Opium, welches für Rauchzwecke vorrätig gehalten und verbraucht wurde, die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Schätzungen und Statistiken getrennt vorzulegen.
5. a. Unterlässt ein Vertragspartner, der sich auf die Übergangsmassnahmen dieses Artikels beruft:
i. den Bericht nach Buchstabe a der Ziffer 4 innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, auf welches sich diese Mitteilungen beziehen sollen,
ii. die in Buchstabe b der Ziffer 4 angeführten Statistiken innerhalb von drei Monaten nach dem Fälligkeitstermin im Sinne des Artikels 9,
iii. die Schätzungen nach Buchstabe b der Ziffer 4 innerhalb von drei Monaten nach dem Termin, der hiefür vom Rat nach Artikel 8 festgesetzt wurde,
vorzulegen,
so hat je nachdem der Rat oder der Generalsekretär diesem Vertragspartner eine Mitteilung über seine Verzögerung mit dem Ersuchen zu übermitteln, den Bericht binnen drei Monaten nach Empfang dieser Mitteilung zu erstatten.
b. Kommt ein Vertragspartner innerhalb dieser Frist dem Ersuchen des Rates oder des Generalsekretärs nicht nach, so sind auf ihn die in diesem Artikel genehmigten Übergangsbestimmungen nicht länger anwendbar.
Art. 20 Territoriale Anwendung
Das vorliegende Protokoll findet auf alle nicht autonomen, unter Treuhandschaft stehenden, kolonialen und anderen nicht metropolen Gebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Vertragspartner dieses Protokolls verantwortlich ist, ausgenommen jedoch die Fälle, in denen nach der Verfassung des betreffenden Vertragspartners oder des nicht metropolen Gebietes oder nach dem Herkommen die vorherige Zustimmung des nicht metropolen Gebietes erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der betreffende Vertragspartner zu bemühen, die notwendige Zustimmung des nicht metropolen Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt hievon den Generalsekretär zu verständigen. Vom Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär an ist das vorliegende Protokoll auch auf das Gebiet oder die Gebiete, die darin angeführt sind, anzuwenden. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des nicht metropolen Gebietes notwendig ist, hat der betreffende Vertragspartner bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Beitritts das oder die nicht metropolen Gebiete zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Protokoll Anwendung findet.
Art. 21 Inkrafttreten
1.  Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft am 30. Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens 25 Staaten, unter denen sich wenigstens drei der in Buchstabe a Ziffer 2 des Artikels 6 genannten Erzeugerstaaten sowie wenigstens drei der nachstehenden Fabrikantenstaaten befinden müssen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
2.  Für die Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls gemäss Ziffer 1 dieses Artikels hinterlegen, tritt das Protokoll am 30. Tag nach der Hinterlegung in Kraft.
Art. 22 Revision
1.  Jeder Vertragspartner kann jederzeit die Revision des vorliegenden Protokolls durch eine an den Generalsekretär gerichtete Note beantragen.
2.  Nach Beratung mit der Kommission hat der Rat die infolge eines solchen Antrages zu unternehmenden Schritte zu empfehlen.
Art. 23 Kündigung
1.  Jeder Vertragspartner kann das vorliegende Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten durch Hinterlegung einer schriftlichen Mitteilung beim Generalsekretär kündigen.
2.  Die Kündigung nach Ziffer 1 dieses Artikels wird mit dem 1. Januar des auf die Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär folgenden Jahres wirksam.
Art. 24 Ausserkrafttreten
Das vorliegende Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zufolge Kündigungen gemäss Artikel 23 das Verzeichnis der Vertragspartner nicht mehr den im Artikel 21 aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
Art. 25 Vorbehalte
Mit Ausnahme dessen, was in Artikel 19 ausdrücklich über die nach diesem Artikel zulässigen Erklärungen vorgesehen ist, und soweit dies Artikel 20 in Bezug auf die territoriale Anwendung erlaubt, ist kein Vertragspartner berechtigt, Vorbehalte hinsichtlich irgendeiner Bestimmung dieses Protokolls anzubringen.
Art. 26 Mitteilungen des Generalsekretärs
Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen Staaten, auf die in den Artikeln 16 und 18 Bezug genommen wurde, bekannt:
a. die Unterzeichnungen des vorliegenden Protokolls nach Abschluss der Opiumkonferenz der Vereinten Nationen und die Hinterlegung der Ratifizierungs- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 16, 17 und 18;
b. die Gebiete, die gemäss Artikel 20 von den sie im internationalen Verkehr vertretenden Staaten auf die Liste der Gebiete eingetragen wurden, auf welche das vorliegende Protokoll Anwendung findet;
c. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 21;
d. die Erklärungen und Meldungen, die nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 19 abgegeben wurden, ihre Geltungsdauer und den Zeitpunkt ihres Ausserkrafttretens;
e. die nach Artikel 23 erfolgten Kündigungen;
f. die Anträge auf Revision des vorliegenden Protokolls nach Artikel 22;
g. den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 24.
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt gehörig beglaubigte Ausfertigungen an alle Mitglieder der Vereinten Nationen und an alle anderen Staaten, auf die in den Artikeln 16 und 18 dieses Protokolls Bezug genommen wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierungen in einem Exemplar unterzeichnet.
Geschehen zu New York, am dreiundzwanzigsten Juni tausendneunhundertdreiundfünfzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich, Stand am 1. Januar 2006

Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Protokolls in ihren Beziehungen zu dem nachstehenden Staat gebunden, welcher das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Bst. i) nicht beigetreten ist:
Zentralafrikanische Republik.

Resolutionen der Opiumkonferenz der Vereinten Nationen

I.  Die Konferenz,

in Erwägung, dass es wichtig ist, dass das heute unterzeichnete Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen und Grosshandels damit möglichst bald in Kraft gesetzt und von einer möglichst grossen Zahl von Staaten angenommen und angewendet wird,
bittet den Wirtschafts- und Sozialrat und den Generalsekretär der Vereinten Nationen, alles zu unternehmen:
a. um sobald wie möglich die Ratifikation des Protokolls oder den Beitritt aller Mitgliedstaaten, aller jener Nichtmitgliedstaaten, die entsprechend den Anweisungen des Rates zur Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz für die Errichtung des Protokolls eingeladen wurden sowie schliesslich aller andern Staaten, denen auf Veranlassung des Rates vom Generalsekretär ein Exemplar des Protokolls übermittelt wird, zu erwirken; und
b. um die dem Protokoll nicht beigetretenen Staaten zu veranlassen, seine Bestimmungen soweit als möglich zu befolgen.

II.  Die Konferenz

erklärt, dass unter den Ausdrücken «Betäubungsmittelstoffe», «Betäubungsmittel», «Betäubungsmittelalkaloide» und gleichartigen Ausdrücken, die im Protokoll verwendet werden, Opiumderivate zu verstehen sind, die unter die Bestimmungen des Abkommens von 1931 fallen.

III.  Die Konferenz

erklärt, dass das englische Tätigkeitswort to cultivate, wie es im Protokoll verwendet wird, so auszulegen ist, wie wenn es die Bedeutung des englischen Tätigkeitswortes to grow mitenthalten würde, und dass alle Ableitungen des Tätigkeitswortes to cultivate so auszulegen sind, wie wenn sie die Bedeutung der entsprechenden Ableitung des Tätigkeitswortes to grow ebenfalls enthalten würden.

IV.  Die Konferenz,

bezugnehmend auf die Bestimmungen von Artikel 4, erklärt, dass nach übereinstimmender Auffassung die in diesem Artikel aufgeführten Kontrollmassnahmen nicht auf den nur zu Dekorationszwecken angebauten Mohn angewendet werden.

V.  Die Konferenz,

bezugnehmend auf die Bestimmungen von Artikel 7 Ziffer 5 des Protokolls über die unter bestimmten Umständen zulässige Ausfuhr von beschlagnahmtem Opium,
1. schlägt vor, dass das ständige Zentralkomitee in der Regel die in dieser Ziffer vorgesehene Ausfuhrbewilligung erteilt, sofern die in dieser Ziffer erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind; und
2. erklärt, dass der in Frage stehende Vertragspartner nicht berechtigt ist, eine derartige Ausfuhr vorzunehmen oder zu gestatten, bevor die Erlaubnis des Komitees vorliegt.

VI.  Die Konferenz,

bezugnehmend darauf, dass die im ersten Kapitel des Protokolls aufgenommene Definition des Opiums die galenischen Präparate, die aus Opium hergestellt werden, wie Opium-Tinktur, Laudanum, Dover’sches Pulver und Tinctura Opii benzoica ausschliesst,
erklärt als vereinbart, dass die Vertragspartner nach dem Wortlaut von Artikel 9 Statistiken beizubringen haben, die vollständigen Aufschluss über die zur Herstellung von galenischen, zu den opiumhaltigen Präparaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 11, lit. a , ii des Protokolls gehörenden Präparaten verwendeten Opiummengen geben.

VII.  Die Konferenz

erklärt, dass das Wort «Jahr» im Protokoll stets den zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember ablaufenden Zeitabschnitt von 12 Monaten bezeichnet.

VIII.  Die Konferenz,

in Erwägung, dass die gestützt auf die Statistiken der Vertragspartner ausgeübte internationale Kontrolle des Handels mit Opium und dessen Erzeugung eine unentbehrliche Massnahme zu der im Protokoll vorgesehenen Begrenzung und Regelung des Opiumverbrauchs darstellt,
erklärt, dass das ständige Zentralkomitee, das in Anwendung der Artikel 8 und 9 des Protokolls die Formulare für die Schätzungen und Statistiken zu bestimmen hat, deshalb auch berechtigt ist, Angaben über den Wassergehalt des in den Schätzungen und Statistiken aufgeführten Opiums zu verlangen.

IX.  Die Konferenz,

bezugnehmend auf die Bestimmungen des Artikels 11 des Protokolls über die Untersuchungen an Ort und Stelle durch das ständige Zentralkomitee,
erklärt als vereinbart, dass das Komitee eine Untersuchung an Ort und Stelle nur dann veranlassen wird, wenn ihm dies zur Aufklärung über die Anwendung einer wichtigen Bestimmung des Protokolls in einem Land oder Gebiet notwendig erscheint, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Lage auf dem Opiumgebiet ernstlich zu wünschen übrig lässt.

X.  Die Konferenz

erinnert daran, dass nach dem Wortlaut der Opium-Abkommen von 1912 (den Haag), 1925 (Genf) und 1931 (Bangkok), die beiden letzten ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946, die Vertragspartner sich verpflichtet haben, die Herstellung und Verwendung von zubereitetem Opium und den internen Handel damit sowie die Gewohnheit des Opiumrauchens zu unterdrücken, und
erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls und insbesondere weder der Einschluss des zubereiteten Opiums in die Definition des Opiums noch die Aufnahme von Übergangsbestimmungen in Artikel 19 im Sinne einer Minderung der Verpflichtung der beteiligten Staaten ausgelegt werden dürfen, die Verwendung des zubereiteten Opiums und das Opiumrauchen sobald als möglich restlos und endgültig zu unterdrücken.

XI.  Die Konferenz,

bezugnehmend auf die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehenen Übergangs­bestimmungen über die quasi-medizinische Verwendung von Opium,
erklärt, dass unter dem Begriff «Verwendung von Opium zu quasi-medizinischen Zwecken» die Verwendung von Opium zur Schmerzbekämpfung ohne Mitwirkung eines Arztes zu verstehen ist, soweit die Schmerzen nicht als Folge von Opiumsucht oder anderer Formen von Betäubungsmittelsucht auftreten und mit Ausschluss:
a. der Verwendung von Opium, das dem Publikum gemäss Artikel 9 des Abkommens von 1925 abgegeben wird;
b. der Verwendung von opiumhaltigen Präparaten, die gemäss Artikel 8 des Abkommens von 1925 diesem nicht unterstehen;
c. des Opiumrauchens.

XII.  Die Konferenz,

bezugnehmend auf die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehenen Übergangs­bestimmungen über die Verwendung von Opium zu quasi-medizinischen Zwecken,
ungeachtet der in diesem Artikel festgesetzten Maximalfrist für die Abschaffung der quasi-medizinischen Verwendung von Opium,
1. lädt die Vertragspartner, die eine Erklärung auf Grund von Artikel 19 abgegeben haben, dringend ein, die Verwendung von Opium für diese Zwecke sobald als möglich abzuschaffen; und
2. erklärt, dass keine der Bestimmungen des Artikels 19 als eine Abschwächung der von den Vertragspartnern bereits vorgeschriebenen Beschränkungen betrachtet werden darf.

XIII.  Die Konferenz,

bezugnehmend auf die in Artikel 19 vorgesehenen Übergangsbestimmungen über die Verwendung von Opium zu quasi-medizinischen Zwecken,
erklärt, dass die von den zuständigen Behörden gelieferten Opiumvorräte der zum Verkauf für quasi-medizinische Zwecke gemäss den entsprechenden Vorschriften berechtigten Detailhändler nicht als Teil der in Artikel 1 des Protokolls definierten «Vorräte» zu zählen sind.

XIV.  Die Konferenz

erinnert daran, dass die Mustergesetze für die Anwendung der Abkommen von 1925 und 1931 (Dokument C. 774. M. 365. 1932. XI des Völkerbundes) beträchtlichen Wert für gewisse Regierungen hatten, denen sie als Richtlinien für die Ausarbeitung von gesetzlichen und administrativen Massnahmen im Hinblick auf die Anwendung der Abkommen auf ihrem Gebiete dienten, und
1. empfiehlt, ein ähnliches Gesetz auszuarbeiten und an die Regierungen zu verteilen und diese zu ersuchen, sich bei der Ausarbeitung der für die Anwendung des Protokolls auf ihrem Gebiet erforderlichen gesetzlichen und administrativen Bestimmungen nach Möglichkeit daran zu halten;
2. lädt den Wirtschafts- und Sozialrat ein, die Betäubungsmittelkommission zu ersuchen, ein derartiges Gesetz vorzubereiten.

XV.  Die Konferenz,

im Hinblick darauf, dass der Wirtschafts- und Sozialrat auf Empfehlung der Betäubungsmittelkommission beschlossen hat, es seien zur Opiumausfuhr im Sinne des Protokolls einzig die Länder zu ermächtigen, die im Laufe des Jahres 1950 Opium ausgeführt haben,
in Erwägung, dass es zur Beschränkung der Opiumerzeugung notwendig ist, die Zahl der Länder, die Opium zur Ausfuhr herstellen, einzuschränken,
nachdem sie infolgedessen den Beschluss gefasst hat, den Grundsatz der Beschränkung der Zahl dieser Länder anzunehmen und ihn im Protokoll zu verwirklichen, indem das Recht zur Opiumausfuhr auf folgende Länder, sofern sie dem Protokoll beitreten, beschränkt wird: Bulgarien, Griechenland, Indien, Iran, Jugoslawien, Sowjetunion und Türkei, und
in der Meinung, dass der internationale Opiumhandel nicht weiter eingeschränkt werden sollte, als dies zur wirksamen Beschränkung der Opiumerzeugung notwendig ist,
empfiehlt den Vertragspartnern, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um einschränkende Vorkehren im Handel zu verhüten (wie z.B. die Festsetzung der Preise, die Zuteilung oder Beschränkung der Erzeugung oder der Märkte und die Preisdiskriminierung), die den normalen internationalen Handel mit dem für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bestimmten Opium zu angemessenen und vernünftigen Preisen, Fristen und Bedingungen behindern könnten, und sich, wenn eine zwischenstaatliche Organisation oder Amtsstelle geschaffen werden sollte, die in der Lage wäre, sich mit derartigen einschränkenden Vorkehren im Handel zu befassen, ihr alle einschlägigen Fragen zu unterbreiten.

XVI.  Die Konferenz

erinnert daran, dass es zur wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs und zum Schutze der Menschheit gegen die Gefahr der Betäubungsmittelsucht notwendig ist, im internationalen Opiumhandel die Handlungsfreiheit der Staaten einzuschränken, und erklärt dessen ungeachtet, dass die im Protokoll enthaltenen Beschränkungen des internationalen Opiumhandels nicht etwa als Präzedenzfall für die Einschränkung der internationalen Handelsfreiheit betrachtet werden sollen.

XVII.  Die Konferenz,

mit Rücksicht auf die von den Vereinten Nationen ausgeübten Funktionen und übernommenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die internationale Betäubungsmittelkontrolle, und
in Erwägung, dass die im Protokoll festgelegten Bestimmungen in das Tätigkeitsgebiet der Vereinten Nationen fallen,
1.  lädt den Wirtschafts- und Sozialrat ein, der Generalversammlung zu empfehlen:
i. die Übernahme der Funktionen und Verantwortlichkeiten, die durch das Protokoll gewissen Organen der Vereinten Nationen überbunden werden, zu genehmigen, und
ii. das Protokoll unter die internationalen Vertragswerke über die Kontrolle der Betäubungsmittel einzureihen, um jenen Vertragspartnern, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gemäss Beschluss 455 (V) der Generalversammlung einen angemessenen Anteil der von den Vereinten Nationen getragenen Ausgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Vertragswerke ergeben, zu überbinden, und
2.  lädt den Wirtschafts- und Sozialrat ein, diese Frage für die provisorische Tagesordnung der 8. Session der Generalversammlung vorzuschlagen.
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