Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschli... (930.111.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)

(Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Juli 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015¹, die Artikel 30 Absatz 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958², die Artikel 46 a und 48 a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³ und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009⁴ über die Produktesicherheit sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995⁵ über die technischen Handelshemmnisse (THG),⁶
verordnet:
¹ SR 742.41 ² SR 741.01 ³ SR 172.010 ⁴ SR 930.11 ⁵ SR 946.51 ⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:
a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitäts­bewertung;
b. die Neubewertung der Konformität;
c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen;
d. die Marktüberwachung.
² Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:
a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure);
c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber);
d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind;
e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).
³ Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach:
a. Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)⁷, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980⁸ über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999⁹; oder
b. Abschnitt 2.2.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957¹⁰ über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
⁷ Das RID wird nicht in der AS veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden.
⁸ SR 0.742.403.1
⁹ SR 0.742.403.12
¹⁰ SR 0.741.621
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a.¹¹
Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die: 1. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012¹² über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen,
2. für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002¹³ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen;
b. ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen: 1.¹⁴
Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwendet werden,
2.¹⁵
Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU¹⁶ verwendet werden,
3. Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen (UN 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöscher (UN 1044) noch ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Unterabschnitt 1.1.3.2 RID oder Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR ausgenommen sind, noch ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
¹² SR 742.412
¹³ SR 741.621
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
¹⁶ Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.
Art. 3 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 4 Anhänge
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfüllen;
b. für die Beförderung auf der Strasse: die Vorschriften des ADR oder von Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR erfüllen.
Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte
¹ Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten:
a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 RID;
b. für die Beförderung auf der Strasse: die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR.
² Die Verfahren nach Absatz 1 gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten.
Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen
Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1.
Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte
¹ Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den Verfahren nach Artikel 6 unterliegen, sind nach Abschluss der Verfahren mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.
² Ortsbewegliche Druckgeräte, die eine Konformitätskennzeichnung nach der Richtlinie 84/525/EWG¹⁷, 84/526/EWG¹⁸ oder 84/527/EWG¹⁹ tragen, sind bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.
³ Die Pi-Kennzeichnung ist im Fall:
a. der Konformitätsbewertung nach Artikel 6 Absatz 1 durch den Hersteller anzubringen;
b. einer wiederkehrenden Prüfung nach Artikel 6 Absatz 2 durch die Konformitätsbewertungsstelle anzubringen.
⁴ Wer die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bestätigt die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des RID oder des ADR.
¹⁷ Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
¹⁸ Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
¹⁹ Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
Art. 9 Sorgfaltspflicht
Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde.
Art. 10 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen
Gefahrgutumschliessungen, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt und in diesem Zusammenhang gefüllt transportiert werden, wenn:
a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Gefahrgutumschliessung deshalb nicht in Verkehr gebracht werden darf; und
b. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 11 Abweichungen
¹ Ersucht ein Gesuchsteller die zuständige Behörde um eine Abweichung von Vorschriften nach Artikel 5, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen.
² Der Prüfbericht muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.

3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 12 Voraussetzungen
¹ Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:
a. durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; und
b. im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999²⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein.
² Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:
a. durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
³ Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
²⁰ SR 0.946.526.81
Art. 13 Pflichten
Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sind in Anhang 4 festgehalten.
Art. 14 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit
¹ Beendet oder ändert eine Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit, so muss sie vorgängig sicherstellen, dass ihre Unterlagen über Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen für die zuständige Behörde verfügbar bleiben.
² Die Verfügbarkeit der Unterlagen richtet sich nach den Aufbewahrungsfristen des RID oder des ADR.
Art. 15 ²¹ Bezeichnung
¹ Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
a. nach der Norm EN ISO/IEC 17020²² von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und
b. die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.
² Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.
³ Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
²² Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 16 Aufsicht
¹ Das BAV beaufsichtigt die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen.
² Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Aufsichtstätigkeiten der SAS.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen
¹ Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
² Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.
Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV
¹ Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren.
² Die Kontrolle umfasst:
a. die formelle Überprüfung, ob: 1. die Konformitätsbewertung oder die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen vorliegen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und
2. die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b. sofern erforderlich eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile;
c. sofern erforderlich eine Nachkontrolle der beanstandeten Umschliessung.
³ Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere:
a. vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber die für den Nachweis der Konformität der Gefahrgutumschliessung erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen;
b. Muster erheben;
c. Prüfungen anordnen;
d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume betreten.
⁴ Es kann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen, wenn:
a. Zweifel bestehen, ob diese mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b. trotz korrekter Unterlagen Zweifel bestehen, dass diese den geltenden Vorschriften entspricht.
⁵ Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit an, wenn:
a. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 nicht fristgerecht oder nicht vollständig beibringt; oder
b. die Umschliessung nicht dieser Verordnung entspricht.
⁶ Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme.
⁷ Es veröffentlicht regelmässig Berichte über die Ergebnisse der Marktüberwachung.
Art. 19 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
¹ Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber sowie Personen, die in deren Auftrag handeln, müssen:
a. beim Vollzug dieser Verordnung mitwirken und dem BAV unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte erteilen;
b. die in den Vorschriften des RID oder des ADR über die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von Gefahrgutumschliessungen genannten technischen Unterlagen während den vorgegebenen Zeiträumen bereithalten und auf Verlangen dem BAV vorlegen;
c. dem BAV den Zutritt zum Betrieb und die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.
² Die Hersteller, deren Bevollmächtigte, die Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber müssen dem BAV auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Personen nennen, von denen sie Gefahrgutumschliessungen bezogen haben oder an die sie Gefahrgutumschliessungen abgegeben haben.
Art. 20 Sprache der Unterlagen
Die Unterlagen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind dem BAV in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.
Art. 21 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen
¹ Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter, ein Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber, der der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte, verwendete oder betriebene Gefahrgutumschliessungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, muss unverzüglich angemessene Korrekturmassnahmen ergreifen.
² Sind mit den Gefahrgutumschliessungen Gefahren verbunden, so unterrichtet der Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber ausserdem unverzüglich das BAV. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.
³ Alle Fälle von nichtkonformen Umschliessungen und die ergriffenen Korrekturmassnahmen sind zu dokumentieren.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen
¹ Das UVEK erhebt Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen.
² Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004²³.
²³ SR 172.041.1
Art. 23 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung
¹ Das BAV erhebt Gebühren für:
a. Kontrollen und daraus abgeleitete Massnahmen, wenn es sich herausstellt, dass eine bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle ihre Pflichten nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen nach Anhang 5 nicht erfüllt;
b. die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung: 1. Kontrollen, wenn es sich herausstellt, dass die Gefahrgutumschliessung nicht den Vorschriften entspricht,
2. Verfügungen über die Edition von Konformitätsbewertungen und technischen Unterlagen,
3. Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 18 Absatz 5, die der Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber veranlasst.
² Die Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung richten sich nach der Verordnung vom 25. November 1998²⁴ über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr.
²⁴ SR 742.102

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse
Mit Busse wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse:
a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 ADR versieht, ohne dazu ermächtigt zu sein;
b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben;
c. einer Pflicht nach Artikel 9, 13 oder 19 nicht nachkommt.
Art. 25 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen oder Seilbahnen:
a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dazu ermächtigt zu sein;
b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben;
c. einer Pflicht nach Artikel 9, 13 oder 19 nicht nachkommt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug
¹ Das BAV vollzieht diese Verordnung.
² Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.²⁵
²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
Art. 27 Übergangsbestimmungen
¹ Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU²⁶, 1999/36/EG²⁷, 84/525/EWG²⁸, 84/526/EWG²⁹ oder 84/527/EWG³⁰ tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.
² Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für:
a. den Verkehr in der Schweiz;
b. den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
³ und ⁴ …³¹
²⁶ Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b Ziff. 1.
²⁷ Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte , ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20; zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/50/EG, ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 28 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
²⁸ Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.
²⁹ Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.
³⁰ Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.
³¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1 ³²

³² Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
(Art. 7)

Verfahren zur Konformitätsbewertung für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind

1. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Verfahren durch die nach Tabelle 1 vorgesehenen Konformitätsbewertungs­stellen durchgeführt werden: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.6 RID sowie Anhang 2.1 Ziffer 6 RSD;
b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR sowie Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR.
Tabelle 1

Verfahren

Konformitätsbewertungsstelle

Bauartzulassung

Xa

Anerkennung und Überwachung der Qualitätssiche-rungsprogramme von Herstellern

Xa

Erstmalige Prüfung

Xa oder IS

Periodische Inspektion und Prüfung

Xa oder Xb oder IS

2. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Verfahren durch die nach Tabelle 2 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.7–6.11 RID;
b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.7–6.12 ADR.
Tabelle 2

Verfahren

Konformitätsbewertungsstelle

Baumusterzulassung

Xa

Überwachung der Herstellung

Xa

Erstmalige Prüfung

Xa

Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung

Xa

Ausserordentliche Prüfung

Xa

3. Es bedeuten: – Xa: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person;
– Xb: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ B akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle;
– IS: ein betriebseigener Prüfdienst unter der Überwachung einer Xa‑Konformitätsbewertungsstelle.
4. Für die einzelnen Verfahren gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1.8.7 RID oder des Abschnitts 1.8.7 ADR sinngemäss.
5. Die Anerkennung der Qualitätssicherungsprogramme von Herstellern wird befristet erteilt und ist in der Regel alle drei Jahre zu erneuern. Das BAV kann in Einzelfällen abweichende Erneuerungsintervalle festlegen.

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1)

Pi-Kennzeichnung

1. Die Dimensionen der folgenden Pi-Kennzeichnung sind in Artikel 15 der Richtlinie 2010/35 EU³³ definiert. Die Abbildung hat informativen Charakter.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
2. Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
3. Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.
4. Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben, die für die erstmalige Prüfung zuständig war.
5. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von ihr selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
6. Zusätzlich zum Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.
³³ Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b Ziff. 1.

Anhang 3

(Art. 11 Abs. 2)

Anforderungen an Sachverständige

1. Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden Bereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz der beantragten Abweichung angemessen sind.
2. Sachverständige müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen sowie vergleichbare Prüfungsobjekte selber realisiert oder begutachtet haben.
3. Sachverständige müssen hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der Prüfobjekte, einschliesslich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung der Prüfobjekte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim Betrieb auftreten können.
4. Sachverständige müssen von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Sie dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer des Prüfungsobjekts identisch noch Beauftragte einer der genannten Parteien sein.
5. Sachverständige dürfen keiner Tätigkeit nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf ihre Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere müssen sie unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf die Beurteilung sein.
6. Sachverständige müssen über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen. Auftraggeber und Sachverständige vereinbaren den Umfang der Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
7. Diese Anforderungen gelten als erfüllt für das Personal einer nach Artikel 15 bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle.

Anhang 4

(Art. 13)

Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen

1. Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen den Pflichten nach folgenden Unterabschnitten des RID oder des ADR nachkommen: a. 1.8.6.2 in Bezug auf ihre Arbeit;
b. 1.8.6.4 im Fall von Delegationen;
c. 1.8.6.5 in Bezug auf Meldepflichten.
2. Die übrigen Konformitätsbewertungsstellen müssen den Pflichten nach Ziffer 1 Buchstaben a–c sinngemäss nachkommen.
3. Falls Konformitätsbewertungsstellen ähnliche Bewertungs- und Prüftätigkeiten bei vergleichbaren Gefahrgutumschliessungen ausüben, müssen sie sich gegenseitig einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse der Bewertungen und Prüfungen übermitteln.
4. Besondere Pflichten für Konformitätsbewertungsstellen, die durch das UVEK bezeichnet wurden: a. Mitwirkung an der einschlägigen Normungsarbeit nach den Vorgaben des UVEK;
b. Mitwirkung an den Koordinationsveranstaltungen des BAV.

Anhang 5

(Art. 15)

Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch das UVEK

1. Verfahren

1.1 Das Gesuch um Bezeichnung als Konformitätsbewertungsstelle ist beim UVEK einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:
a. eine Beschreibung der Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, der Neubewertung der Konformität, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen und den ausserordentlichen Prüfungen;
b. eine Beschreibung der Gefahrgutumschliessungen, deren Konformität die Stelle prüfen will;
c. eine Kopie der Verfügung der SAS, in der diese bescheinigt, dass die Stelle nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert ist;
d. Nachweise, dass die Stelle die Bedingungen für die Bezeichnung erfüllt;
e. eine Bestätigung, dass die Stelle ihre Pflichten nach Anhang 4 zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diese zu erfüllen;
f. ein Abdruck und das Bild des vorgesehenen Prüfzeichens für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind.
1.2 Das UVEK:
a. bezeichnet die Konformitätsbewertungsstelle mittels Verfügung und weist ihr eine Kennnummer zu;
b. führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen, ihrer Prüfzeichen und Kennnummern;
c. meldet Konformitätsbewertungsstellen, die für Prüfungen an ortsbeweglichen Druckgeräten bezeichnet wurden, zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999³⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.
³⁴ SR 0 . 946.526.81

2. Voraussetzungen

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss:
a. über geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann und das in eine zweckmässige Organisationsstruktur eingebunden ist;
b. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
c. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
d. geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Konformitätsbewertungsstellen bewahren;
e. eine klare Trennung zwischen den Aufgaben als Konformitätsbewertungsstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;
f. ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem haben;
g. sicherstellen, dass die im RID oder im ADR festgelegten Prüfungen durchgeführt werden; und
h. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem unterhalten, das die Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 RID oder der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 ADR erfüllt.

Anhang 6

(Art. 27 Abs. 1)

Neubewertung der Konformität

Für die Neubewertung der Konformität von ortsbeweglichen Druckgeräten ist folgendes Verfahren anzuwenden:
1. Der Eigentümer oder Betreiber der ortsbeweglichen Druckgeräte muss: a. eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und für Neubewertungen anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hinzuziehen;
b. dieser Konformitätsbewertungsstelle alle Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übergeben, damit sie diese eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse).
2. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie Geräte, die die Anforderungen des RID oder des ADR erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der nach Ziffer 1 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.
3. Sind die Ergebnisse der Bewertungen nach Ziffer 2 zufriedenstellend, sind die Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäss RID oder ADR zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, so ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle oder unter deren Aufsicht anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben. Diese stellt unter Berücksichtigung von Ziffer 5 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.
4. Für Druckbehälter, die in Serie hergestellt wurden, einschliesslich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, bewertet eine Typ A akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die Konformität des Baumusters nach Ziffer 2 und stellt eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. Bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung sind die so bewerteten Druckgefässe mit der Kennzeichnung nach Artikel 8 zu versehen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle anzu­geben.
5. In allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige Konformitätsbewertungsstelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: a. Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Bescheinigung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Konformitätsbewertungsstelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität nach Ziffer 2 zuständigen Typ A akkreditieren Konformitätsbewertungsstelle;
b. Name und Adresse des Eigentümers oder Betreibers;
c. bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer 4 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;
d. Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, mindestens aber deren Seriennummer(n); und
e. Datum der Ausstellung.
6. Die zuständige Konformitätsbewertungsstelle stellt eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus. Bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer 4 stellt die für die Neubewertung der Konformität zuständige Konformitätsbewertungsstelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus. Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: a. Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Bescheinigung ausstellt;
b. Namen und Adressen des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;
c. Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweg­lichen Druckgeräte;
d. Datum der Ausstellung; und
e. den Vermerk: «Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.»
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