Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, d... (0.741.201)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

Abgeschlossen in Genf am 1. Mai 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992 (Stand am 29. Dezember 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 15. Dez. 1978 ( AS 1993 400 ).
Die Vertragsparteien,
die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968³ in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen sind,
in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Vorschriften über Strassenver­kehrszeichen und Strassenmarkierungen in Europa herbeizuführen,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.741.20
Art. 1
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszei­chen sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmt.
Art. 2
1.  Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.
2.  Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen unterzeichnet hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifi­kationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3.  Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unter­zeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 3
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
2.  Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Ho­heitsgebiet ausser Kraft.
Art. 4
1.  Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3.  Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen erge­benden Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Absatz 1 zu dem letzt­ge­nannten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Strassenver­kehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949, das in Genf am 16. Dezember 1955 un­terzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Strassen­markierungen auf und ersetzt sie.
Art. 6
1.  Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vor­schlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese kön­nen dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermitt­lung mitteilen, ob sie:
a) die Änderung annehmen; oder
b) die Änderung ablehnen; oder
c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.
2 a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als ange­nommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, dass sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wün­sche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragspartei­en beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, dass die Än­derung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonats­frist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Ände­rungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Gene­ralsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
3.  Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertrags­parteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilen, dass sie den Vorschlag anneh­men oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.
4.  Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Artikel 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen und übermittelt diese Vor­schläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konfe­renz eingeladenen Staaten.
5. a) Jede Änderung dieses Zusatzübereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten ge­billigt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfasst. Der Generalsek­retär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Noti­fizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Gene­ralsekretär no­tifizieren, dass sie die Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Ände­rung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Ver­tragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölf­monatsfrist. wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
6.  Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
7.  Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, dass sie ihr Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Erwirkung einer Sondergenehmi­gung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muss, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Ver­tragspartei zu der Änderung des Anhangs erst von dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, dass die erforderlichen Geneh­migungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwi­schen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die frühe­ren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teil­weise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeit­punkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.
8.  Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung der Ratifika­tion oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwal­tung für die Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.
Art. 7
Jede Vertragspartei kann dieses Zusatzübereinkommen durch eine an den General­sekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeich­nung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkom­mens.
Art. 8
Dieses Zusatzübereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie, wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen ausser Kraft tritt.
Art. 9
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Zusatzübereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Ein­vernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.
2.  Die Entscheidung des nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Art. 10
Dieses Zusatzübereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertrags­partei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen⁴ vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
⁴ SR 0.120
Art. 11
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Zusatzübereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 9 nicht gebunden.
2.  Andere Vorbehalte zu diesem Zusatzübereinkommen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifi­kations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden.
3.  Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär schriftlich mit, inwieweit die von ihm zu dem am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über Strassenver­kehrszeichen auf dieses Zusatzübereinkommen Anwendung finden. Jene dieser Vorbehalte, die nicht Gegenstand einer Notifikation bei der Hinterlegung der Ratifi­kations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Zusatzübereinkommen gewesen wären, gelten als nicht anwendbar auf dieses Zusatzübereinkommen.
4.  Der Generalsekretär teilt die in Anwendung dieses Artikels gemachten Vor­behalte und abgegebenen Notifikationen allen in Artikel 2 dieses Zusatzübereinkom­mens bezeichneten Staaten mit.
5.  Jeder Staat, der nach diesem Artikel einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklä­rung oder Notifikation abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Gene­ralsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
6.  Jeder nach Absatz 2 gemachte oder nach Absatz 3 notifizierte Vorbehalt
a) ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht oder notifiziert hat, die Bestimmungen des Zusatzübereinkommens, auf die sich der Vor­be­halt be­zieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertrags­parteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbe­halt gemacht oder notifiziert hat.
Art. 12
Ausser den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeich­neten Vertragsparteien und anderen Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;
b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 3;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 4;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzüberein­kommen nach Artikel 6 Absätze 2, 5 und 7;
e) die Kündigungen nach Artikel 7;
f) das Ausserkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 8.
Art. 13
Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichne­ten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang ⁵

⁵ Bereinigt gemäss der am 27. Nov. 1995 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1997 1368 ) und der am 28. März 2006 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2007 3711 ).
1.  Im Sinne dieses Anhangs ist «Übereinkommen» das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszei­chen.
2.  Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
3.  Zu Art. 1 des Übereinkommens (Begriffsbestimmungen)
Buchstabe b
Dieser Buchstabe lautet: «‘Ortschaft’ ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche gekennzeichnet sind;»
Zusätzlicher Buchstabe, der unmittelbar nach Buchstabe b) einzufügen ist
Dieser Buchstabe lautet:
«‘Verkehrsberuhigter Wohnbereich’ ist ein besonderes Gebiet, in dem besondere Verkehrsregeln gelten und das an seinen Ein- und Ausfahrten als solches besonders gekennzeichnet ist.»
Buchstabe l
Dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist:
Dieser Buchstabe lautet: «Den Fussgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuss gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schie­ben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.»
4.  Zu Art. 3 des Übereinkommens (Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 3
Dieser Absatz lautet: «Alle dem im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen sind innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zusatz­übereinkommens zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteil­nehmer an das im Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen festgelegte Sys­tem zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole und Aufschriften neben den im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen vorgesehenen beibe­halten werden.»
5.  Zu Absatz 6 des Übereinkommens
Absatz 4
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die im Übereinkommen Empfehlungen sind, sind verbindlich.
6.  Zu Art. 7 des Übereinkommens
Absatz 1
Zusätzlicher Satz, der am Ende dieses Absatzes anzufügen ist:
Dieser Satz lautet: «Ferner wird hinsichtlich dieser Zeichen empfohlen, beleuchtete oder mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehene Zeichen nicht auf einem Strassenabschnitt neben Zeichen zu verwenden, die nicht so beschaffen sind.»
7.  Zu Art. 8 des Übereinkommens
Absatz 3
Dieser Absatz lautet: «Während des zehnjährigen Übergangszeitraums nach Num­mer 4 dieses Anhanges zum Zusatzübereinkommen sowie danach in Ausnahmefäl­len, kann eine Aufschrift auf einem rechteckigen Schild unter den Zeichen oder auf einem rechteckigen Schild, das das Zeichen enthält, hinzugefügt werden, um die Verständlichkeit der Zeichen zu erleichtern; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Führer nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.»
8.  Zu Art. 9 des Übereinkommens
Absatz 1
Jeder Staat wählt das Muster Aa als Gefahrenwarnzeichen.
9.  Zu Art. 10 des Übereinkommens (Vorfahrtzeichen)
Absatz 3
Jeder Staat wählt das Muster B 2a für das Zeichen «Halt».
Absatz 6
Die Vorankündigung des Zeichens B 1 erfolgt mit demselben Zeichen, ergänzt durch ein Zusatzschild nach Muster H 1 des Anhangs 1 Abschnitt H des Überein­kommens. Die Vorankündigung des Zeichens B 2a erfolgt mit dem Zeichen B 1, das durch ein rechteckiges Schild mit dem Symbol «Stop» und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.
9bis.  Zu Art. 13bis des Übereinkommens (Besondere Vorschriftzeichen)
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Die Zeichen E 7a, E 7b oder E 7c und E 8a, E 8b oder E 8c zeigen den Verkehrsteilnehmern die allgemeine Verkehrsregelung an, die im Hoheitsgebiet des Staates in den Ortschaften von den Zeichen E 7a, E 7b oder E 7c bis zu den Zeichen E 8a, E 8b oder E 8c gilt, soweit nicht durch andere Zeichen auf bestimmten Strassenabschnitten der Ortschaft eine andere Regelung angezeigt worden ist. Sie enthalten Aufschriften in dunkler Farbe auf weissem oder hellem Grund und werden jeweils an den Ortseingängen und Ortsausgängen aufgestellt. Das Zeichen B 4 muss jedoch immer aufgestellt werden, wenn auf den mit dem Zei­chen B 3 gekennzeichneten Vorfahrtstrassen die Vorfahrt bei der Durchfahrt inner­halb dieser Ortschaft endet.»
10.  Zu Art. 18 des Übereinkommens (Ortshinweistafeln)
Die Ortshinweistafeln müssen Aufschriften in weisser oder heller Farbe auf dunk­lem Grund enthalten.
11.  Zu Art. 23 des Übereinkommens (Zeichen für die Regelung des Fahrzeug­verkehrs)
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 11 einzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: «In besonderen Fällen, wenn die ständige Verwendung von Lichtzeichen nicht notwendig ist, kann ein aus einem nichtblinkenden gelben Licht bestehendes Zeichen, dem ein nichtblickendes rotes Licht folgt, verwendet werden; dem nichtblinkenden gelben Zeichen kann ein gelbes Blinklicht vorangehen.»
12.  Zu Art. 24 des Übereinkommens (Nur für Fussgänger bestimmte Zeichen)
Absatz 1, Buchstabe a Ziffer ii
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Für Fussgänger sind Lichtzeichen des Zwei-Farben-Systems mit zwei Lichtern, rot und grün, zu verwenden. Es dürfen niemals zwei Lichter gleichzeitig aufleuchten.»
Absatz 3
Dieser Absatz lautet: «Die Lichter sind senkrecht untereinander anzuordnen, wobei das rote Licht immer oben und das grüne Licht immer unten ist. Das rote Licht hat die Form eines stehenden Fussgängers oder stehender Fussgänger und das grüne Licht die Form eines gehenden Fussgängers oder gehender Fussgänger.»
13.  Zu Art. 31 des Übereinkommens (Kennzeichnung der Baustellen)
Absatz 2
Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weissen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt sein.
14.  Zu Art. 32 des Übereinkommens (Kennzeichnung durch Lichter oder Rück­strahlvorrichtungen)
Dieser Art. lautet:
«1.  Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weisse oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.
2.  Wenn die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekenn­zeichnet sind, müssen diese ausnahmslos
a) weiss oder hellgelb oder
b) weiss oder hellgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung gegenüber­liegenden Fahrbahnrandes und rot oder dunkelgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrandes sein.
3.  Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr gesamtes Hoheits­gebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genann­ten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.»
15.  Zu Art. 33 des Übereinkommens (Bahnübergänge)
Absatz 1 Buchstabe a
Dieser Buchstabe lautet: «Wenn an einem Bahnübergang eine Warnanlage ange­bracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schlies­sen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muss sie aus einem roten Blink­licht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Arti­kel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist. An Bahnüber­gängen, die weder Schranken noch Halbschranken haben, soll die Warnanlage vor­zugsweise aus zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen. Jedoch
i) können die roten Blinklichter durch ein in Artikel 23 Absatz 2 des Überein­kommens beschriebenen Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems (rot, gelb, grün) oder durch ein solches Zeichen, in dem das grüne Licht fehlt, ergänzt oder ersetzt werden, wenn sich an der Strasse kurz vor dem Bahnübergang an­dere Drei-Farben-Lichtzeichen befinden oder wenn der Bahnübergang mit Schranken versehen ist. An Bahnübergängen mit Halbschranken dürfen die roten Blinklichter nicht auf die im vorangehenden Satz beschriebene Art ersetzt werden; sie dürfen jedoch so ergänzt werden, wenn sich andere Drei-Farben-Lichtzeichen an der Strasse kurz vor dem Bahnübergang befinden;
ii) kann an Feldwegen, wo der Verkehr sehr gering ist, und an Wegen für Fuss­gänger nur ein akustisches Zeichen verwendet werden.»
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entspre­chenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände – beispielsweise die Sicht­barkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte – es verlangen, sind die Lichter auf der anderen Strassenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Ver­hältnisse zweckmässig ist, können die Lichter über die Fahrbahn oder auf einer Verkehrsinsel in der Fahrbahn wiederholt werden.»
16.  Zu Art. 35 des Übereinkommens
Absatz 1
Die Schranken und Halbschranken der Bahnübergänge dürfen nicht mit schwarzen und weissen oder schwarzen und gelben Streifen gekennzeichnet sein.
17. Zu Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 2 (Gefährliches Gefälle)
Diese Nummer lautet:
«a) Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Symbol A 2a zu verwenden.
b) Der linke Teil des Symbols A 2a füllt die linke Ecke des Schildes aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite des Schildes; die Zahl bezeichnet das Gefälle in Prozenten.»
Nummer 3 (Starke Steigung)
Diese Nummer lautet:
«a) Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Symbol A 3a zu verwenden.
b) Der rechte Teil des Symbols A 3a füllt die rechte Ecke des Schildes aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite des Schildes; die Zahl be­zeichnet die Steigung in Prozenten.»
Nummer 12 (Fussgängerüberweg)
Diese Nummer lautet:
«a) Um einen Fussgängerüberweg anzuzeigen, ist das Symbol A 12a zu verwen­den.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.»
Nummer 18 (Kreuzung, an der die Vorfahrt durch die allgemein geltende Regel bestimmt wird)
Diese Nummer lautet: «Um eine Kreuzung anzuzeigen, an der die Vorfahrt durch die in dem betreffenden Land allgemein geltende Regel bestimmt wird, ist das Symbol A 18a zu verwenden.»
Nummer 20 (Kreuzung mit einer Strasse, deren Benutzer Vorfahrt haben)
Diese Nummer lautet: «In diesem Fall sind die Zeichen B 1 oder B 2a nach Num­mer 9 dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen zu verwenden.»
Nummer 22 (Kreuzung, an der der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird)
Diese Nummer lautet: «Falls der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann ergänzend oder an der Stelle der in den Nummern 18 bis 21 beschriebenen Zeichen ein Zeichen Aa mit dem in Nummer 17 beschriebenen Sym­bol A 17 aufgestellt werden.»
Nummer 26 (andere Bahnübergänge)
Buchstabe b)
Dieser Buchstabe lautet: «Um andere Bahnübergänge anzuzeigen, ist je nach Fall das Symbol A 26a oder das Symbol A 27 zu verwenden.»
Nummer 28 (Zeichen in unmittelbarer Nähe der Bahnübergänge)
Das Muster A 28c des Zeichens A 28 wird nicht verwendet.
Die Muster A 28a und A 28b können rote Streifen zeigen, wenn dadurch weder das allgemeine Erscheinungsbild noch die Wirksamkeit der Zeichen beeinträchtigt wird.
18. Zu Anhang 1 Abschnitt B des Übereinkommens
Nummer 1 (Zeichen «Vorfahrt gewähren»)
Das Zeichen B 1 trägt weder Symbol noch Aufschrift.
Nummer 2 (Zeichen «Halt»)
Diese Nummer lautet: «Das Zeichen «Halt» ist das Zeichen B 2 Muster B 2a. Das Zeichen B 2 Muster B 2a ist achteckig mit rotem Grund und schmalem weissem oder hellgelbem Rand und enthält das Symbol «Stop» in Weiss oder Hellgelb; die Höhe des Symbols beträgt mindestens ein Drittel der Höhe des Schildes. Die Höhe des Zeichens B 2a im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinfor­mat beträgt sie nicht weniger als 0,60 m.»
19. Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 1 (Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen)
Das Muster C 1b des Zeichens C 1 wird nicht verwendet.
Die beiden in der Anlage dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen wiedergege­benen Zeichen C 3m und C 3n, die die folgende Bedeutung haben, können verwendet werden:
C 3m «Einfahrt verboten für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge von Sprengstoffen oder leicht entzündbaren Stoffen befördern»
C 3n «Einfahrt verboten für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge von wasserverunreinigenden Stoffen befördern».
Die Anmerkung am Ende des Buchstabens c) lautet: «Die Zeichen C 3a bis C 3l sowie die vorgenannten Zeichen C 3m und C 3n dürfen keinen roten Schrägbalken enthalten.»
Nummer 4 (Überholverbot)
Die Muster C 13ab und C 13bb der Zeichen C 13a und C 13b werden nicht verwendet.
Nummer 9 Buchstabe a) Ziffer ii)
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Nummer 9 Buchstabe b) Ziffer iii)
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Nummer 9 Buchstabe c) Ziffer v):
Die Möglichkeit, dort, wo sich das Verbot nur auf eine bestimmte kurze Strecke bezieht, nur ein Zeichen mit einem roten Kreis aufzustellen, in dem die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist, wird nicht genutzt.
20. Zu Anhang 1 Abschnitt D Unterabschnitt I des Übereinkommens
Nummer 2
Diese Nummer lautet: «Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiss oder von heller Farbe.»
21. Zu Anhang 1 Abschnitt D Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 1 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung)
Das Zeichen D 1b wird nicht verwendet.
22. Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 3 (Zeichen «Einbahnstrasse»), Buchstabe a) Ziffer ii)
Der Pfeil des Zeichens E 3b darf nur dann eine Aufschrift enthalten, wenn seine Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Nummer 5 (Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzei­gen)
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach dem Buchstaben a) einzufügen ist
Dieser Absatz lautet: «Das Zeichen E 5a kann verwendet und wiederholt werden, um die Annäherung an eine Autobahn anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muss entweder in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstel­lungspunkt und dem Beginn der Autobahn angeben oder mit einem Zusatzschild des Musters H 1 nach Anhang 1 Abschnitt H des Übereinkommens versehen sein.»
Nummer 6 (Zeichen, die die Einfahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Strasse anzei­gen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn)
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach dem Buchstaben a) dieser Nummer einzu­fügen ist
Dieser Absatz lautet: «Das Zeichen E 6a kann verwendet und wiederholt werden, um die Annäherung an eine Strasse anzukündigen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn; jedes so verwendete Zeichen muss entweder in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Beginn der Strasse anzeigen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn, oder mit einem Zusatzschild des Musters H 1 nach Anhang 1 Abschnitt H des Übereinkommens versehen sein.»
Nummer 7 (Zeichen, das den Beginn und das Ende einer Ortschaft anzeigt)
Diese Nummer lautet:
«a) Das Zeichen, das den Beginn einer Ortschaft anzeigt, trägt den Namen der Ort­schaft oder das Symbol mit der Silhouette einer Ortschaft oder beides zusam­men.
Die Zeichen enthalten Aufschriften in dunkler Farbe auf weissem oder hel­lem Grund sowie einen dunklen Rand.
Die Zeichen E 7a, E 7b und E 7c sind Beispiele für Zeichen, die den Beginn ei­ner Ortschaft anzeigen.
b) Das Zeichen, das das Ende einer Ortschaft anzeigt, ist identisch, ausser dass es einen roten Schrägbalken oder parallele rote Linien aufweist, die von der obe­ren rechten Ecke zur unteren linken Ecke verlaufen.
Die Zeichen E 8a, E 8b und E 8c sind Beispiele für Zeichen, die das Ende einer Ortschaft ankündigen.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können diese Zeichen auf der Rückseite der Tafeln angebracht werden, die den Beginn der Ortschaft anzeigen.
c) Die unter diesen Abschnitt fallenden Zeichen werden gemäss Artikel 13bis Ab­satz 2 verwendet.»
Nummer 10 (Fussgängerüberweg)
Das Zeichen E 12b wird nicht verwendet.
Nummer 12 (Zeichen «Parken»)
Das im ersten Absatz dieser Nummer genannte quadratische Schild trägt den Buch­staben «P».
Zusätzlicher Text, der am Ende dieser Nummer eingefügt wird:
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Nummer 13 eingefügt wird
Dieser Absatz lautet:
«Zeichen, die die Einfahrt oder die Ausfahrt aus einem Wohngebiet mit besonderer Verkehrsregelung anzeigen
Das Zeichen E 17a «Verkehrsberuhigter Wohnbereich» ist an der Stelle aufzustellen, von der an die besonderen Verkehrsvorschriften gelten, die in einem verkehrsberu­higten Wohnbereich zu beachten sind und auf die Artikel 27bis des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen, in der Fassung des Europäischen Zusatzüberein­kommens ergänzt wird, Bezug nimmt. Das Zeichen E 17b «Ende des verkehrsberu­higten Wohnbereichs» ist an der Stelle aufzustellen, von der an diese Vorschriften nicht mehr gelten.»
23. Zu Anhang 1 Abschnitt F Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 1 (Symbol «Erste Hilfe»)
Die Symbole F 1b und F 1c werden nicht verwendet.
Nummer 2 (Verschiedene Symbole)
Am Ende des Textes ist einzufügen:
Zusätzliche Symbole, die am Ende dieses Absatzes einzufügen sind
F 14 «Rundfunkstationen, die Verkehrsinformationen senden»
Aufschrift auf weissem Quadrat: Unter dem Wort «Radio» kann, erforderlichenfalls in abgekürzter Form, auf den Namen oder das Kürzel des Senders und die Nummer des Programms hingewiesen werden. Das Wort «Radio» kann auch in der Landes­sprache wiederholt werden.
Aufschrift auf blauem Grund: Angabe der Frequenz und, wenn erforderlich, der Wellenlänge des lokalen Rundfunksenders.
Es bleibt den Ländern überlassen, ob sie im Fall von UKW-Stationen den Hinweis «MHz» oder den regionalen Code und im Fall von Stationen auf Mittel- oder Lang­welle den Hinweis «kc/s» hinzufügen wollen.
Die Wellenlänge kann in Zahlen mit dem Buchstaben m (z. B. 1500 m) angegeben werden.
F 15 «Öffentliche Toiletten»
F 16 «Strand oder Schwimmbad»
24. Zu Anhang 1 Abschnitt G Unterabschnitt II des Übereinkommens
Nummer 2 (Sonderfälle), Buchstabe a)
Der rote Balken der Zeichen G 2a und G 2b ist mit einem schmalen weissen Rand zu versehen.
25. Zu Anhang 1 Abschnitt G Unterabschnitt III des Übereinkommens
Nummer 1
Das Zeichen G 4c wird nicht verwendet.
Nummer 2
Das Zeichen G 6c wird nicht verwendet.
26. Zu Anhang 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens
Nummer 3 (Zeichen «Sackgasse»)
Der rote Balken des Zeichens G 13 ist mit einem weissen Rand zu versehen.
27. Zu Anhang 1 Abschnitt H des Übereinkommens
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Nummer 1 einzufügen ist
Dieser Absatz lautet: «Der Grund der Zusatzschilder sollte vorzugsweise dem Grund der einzelnen Zeichengruppen entsprechen, mit denen sie verwendet wer­den.»

Anlage zum Anhang

Zusätzliches Zeichen C 3m
Einfahrt verboten für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge von Spreng­stoffen oder leicht entzündbaren Stoffen befördern.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Zusätzliches Zeichen C 3n
Einfahrt verboten für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge von wasser­verunreinigenden Stoffen befördern.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

E, 17a

E, 17b

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

F 14

F 15

F 16

Farblegende
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] = rot
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] = blau
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] = orange

Geltungsbereich am 29. Dezember 2016 ⁶

⁶ AS 1993 604 , 1997 1376 , 2004 3989 , 2009 613 , 2014 3401 und 2017 127 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  6. Juni

2005 B

  6. Juni

2006

Aserbaidschan*

11. Juli

2011 B

11. Juli

2012

Belarus*

17. Dezember

1974 B

  3. August

1979

Belgien

16. November

1988

16. November

1989

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Bulgarien*

28. Dezember

1978 B

28. Dezember

1979

Dänemark*

  3. November

1986

  3. November

1987

Deutschland*

  3. August

1978

  3. August

1979

Estland*

30. November

1993 B

30. November

1994

Finnland*

  1. April

1985

  1. April

1986

Frankreich*

16. Januar

1974

  3. August

1979

Georgien

15. Mai

2001 B

15. Mai

2002

Griechenland

18. Dezember

1986 B

18. Dezember

1987

Italien

  7. Februar

1997 B

  7. Februar

1998

Kasachstan

  7. Juni

2011 B

  7. Juni

2012

Lettland

20. November

2001 B

20. November

2002

Litauen

31. Januar

1992 B

31. Januar

1993

Luxemburg

25. November

1975

  3. August

1979

Mazedonien

20. Dezember

1999 N

17. November

1991

Moldau

27. Oktober

2015 B

27. Oktober

2016

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande* a

  8. November

2007 B

  8. November

2008

Österreich

11. August

1981

11. August

1982

Polen*

23. August

1984 B

23. August

1985

Rumänien*

  9. Dezember

1980

  9. Dezember

1981

Russland*

27. September

1974

3. August

1979

Schweden*

25. Juli

1985

25. Juli

1986

Schweiz*

11. Dezember

1991

11. Dezember

1992

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei*

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Tschechische Republik*

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Ukraine*

30. Dezember

1974 B

  3. August

1979

Ungarn*

16. März

1976

  3. August

1979

Zypern*

16. August

2016 B

16. August

2017

*

Vorbehalte und Erklärungen

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Für das Königreich in Europa.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Zu Ziffer 9 des Anhangs (Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens)
Die Schweiz behält sich das Recht vor, durch nationales Recht zur Vorankündigung des Zeichens B 2a das gleiche Zeichen, verbunden mit einem Zusatzschild gemäss Anhang 1 Abschnitt H, Muster H 1 vorzusehen.
Zu Ziffer 9bis und 22 des Anhangs (Artikel 13bis und Anhang 1 Abschnitt E Unter­­abschnitt II Nummer 7 des Übereinkommens)
Die Schweiz betrachtet sich nicht an die Ziffern 9bis und 22 des Anhangs gebunden.
Zu Ziffer 12 des Anhangs (Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens)
Die Schweiz behält sich das Recht vor, durch nationales Recht für Fussgängerlicht­zeichen das Drei-Farben-System nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vorz­usehen.
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