Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (741.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, 1 VZV)

(Verkehrszulassungsverordnung, ¹ VZV) vom 27. Oktober 1976 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4, 13 Absätze 2 und 4, 15 Absätze 4–6, 15 a Absatz 2bis, 15 c Absätze 2 und 3, 22 Absatz 1, 25, 57, 103 Absätze 1 und 3 sowie 104–106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² (SVG),³
verordnet:
² SR 741.01 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).

Einleitung

Art. 1 ⁴ Gegenstand ⁵
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforde­rungen an die Verkehrsexperten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 2 ⁶ Abkürzungen
¹ Es werden folgende Abkürzungen für Behörden und Organisationen verwendet:⁷
a. UVEK:Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
b. ASTRA:Bundesamt für Strassen;
c.⁸
FSP:Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen;
d.⁹
SGRM:Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin;
e.¹⁰
VfV:Schweizerische Vereinigung für Verkehrspsychologie.
² Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
a. SVG:Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
b. VRV:Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962¹¹;
c. VVV:Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959¹²;
d. VTS:Verordnung vom 19. Juni 1995¹³ über die technischen Anforderun­gen an Strassenfahrzeuge;
e. AstG:Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996¹⁴;
f. ARV1:Verordnung vom 19. Juni 1995¹⁵ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen;
g. ARV2:Verordnung vom 6. Mai 1981¹⁶ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahr­zeugen und schweren Personenwagen.
³ Es werden folgende Abkürzungen für Subsysteme des Informationssystems Verkehrszulassung verwendet:
a. IVZ-Massnahmen:Subsystem IVZ-Massnahmen;
b. IVZ-Personen:Subsystem IVZ-Personen.¹⁷
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
¹¹ SR 741.11
¹² SR 741.31
¹³ SR 741.41
¹⁴ SR 641.51
¹⁵ SR 822.221
¹⁶ SR 822.222
¹⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

1 Zulassung von Personen ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).

11 ¹⁹ Allgemeine Bestimmungen

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 3 Ausweiskategorien
¹ Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
A: Motorräder;
B: ²⁰ Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt;
C: ²¹ Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D: ²² Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
DE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
² Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motor­leistung von höchstens 11 kW;
B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
C1:²³ Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D1:²⁴ Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
C1E:²⁵ Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
D1E:²⁶ Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
³ Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
F:²⁷ Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindig­keit bis 45 km/h;
G:²⁸ land- und forstwirtschaftliche²⁹ Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
M: Motorfahrräder.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁷ Die Berichtigung vom 19. Aug. 2014 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2014 2601 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4191 ).
²⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungn berücksichtigt.
Art. 4 Berechtigungen
¹ Es berechtigt der Führerausweis der Kategorie:
A: zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
B: zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezial­kategorien F, G und M;
C: zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
D: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
BE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unter­kategorien C1E und D1E , wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
CE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führer­ausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
DE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unter­kategorien C1E und D1E.
² Es berechtigt der Führerausweis der Unterkategorie:
A1: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M;
B1:³⁰ zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;
C1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
D1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
C1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
D1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
³ Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:
F: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
G:³¹ zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirt­schaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaft­li­chen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Trak­torfahrkurs teilgenommen hat.
⁴ Die Berechtigungen nach den Absätzen 1–3 sind im IVZ-Personen einzutragen.³²
⁵ Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:³³
a. der Kategorie D: zum Führen von leeren Trolleybussen;
b.³⁴
der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuer­wehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen;
c. der Unterkategorie C1: zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkatego­rie D1;
d. der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1: zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes;
e. der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeu­gen dieser Spezialkategorien;
f.³⁵
der Kategorie B: zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahr­zeu­gen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung;
g.³⁶
der Kategorien B und F: zum Führen von Elektro-Rikschas.
⁶ Soweit Absatz 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien, Unter­kategorien und Trolleybussen erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durch­führung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.³⁷
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
³² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht
¹ Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
b. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führer­ausweis der Kategorie D stellen;
c. Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
² Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
a. eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b. eines Motorhandwagens;
c. eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig ver­schlossenen Strassenbaustellen;
d. eines Leicht-Motorfahrrades;
e.³⁸
eines Elektro-Stehrollers;
f.³⁹
eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
³ Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV⁴⁰ Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
⁴⁰ SR 741.31

11 a ⁴¹ Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen

⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 5 a Grundsatz
¹ Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.
² Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Psychologen durchgeführt werden.
Art. 5 a bis Anerkennungsstufen
¹ Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
a.⁴²
Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises;
b. Stufe 2: 1. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
2. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
3. Untersuchungen von Verkehrsexperten nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d;
c. Stufe 3: 1. Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt,
2. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personen­transport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde zweifelt,
3. erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
4. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten, und
5. verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG;
d. Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit.
² Fachärzte, die von einem anerkannten Arzt nach Absatz 1 zu Fahreignungs­untersuchungen beigezogen werden, benötigen keine Anerkennung.
³ Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).
Art. 5 b Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
¹ Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und
b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
² Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und
b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
³ Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und
b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
⁴ Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
⁵ Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.
Art. 5 c Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen
Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen wollen, werden von der kantonalen Behörde anerkannt, wenn sie:
a. den Titel «Fachpsychologe/Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP» mit Schwerpunkt Diagnostik besitzen;
b. einen von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
Art. 5 d Anerkennungsverfahren
¹ Die Anerkennung wird von der Behörde des Kantons erteilt, in dem der Arzt oder Psychologe vorwiegend tätig ist.
² Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Artikel 5 b Absatz 1 Buchstabe b elektronisch erfolgt.
Art. 5 e Umfang und Gültigkeit der Anerkennung
¹ Die Anerkennung gilt für die ganze Schweiz.
² Sie gilt für fünf Jahre.
Art. 5 f Verlängerung der Anerkennung
¹ Die Anerkennung wird um fünf Jahre verlängert für Ärzte:
a. der Stufe 1, wenn der Inhaber gegenüber der kantonalen Behörde bestätigt, dass er die Anforderungen nach Anhang 1bis weiterhin erfüllt, oder wenn er die Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;
b. der Stufen 2 und 3, wenn der Inhaber sich an mindestens einem halben Tag zu vier Stunden in verkehrsmedizinischen Fragen fortgebildet oder eine Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;
c. der Stufe 4, wenn der Inhaber nachweist, dass er sich gemäss dem Titelreglement der Sektion Verkehrsmedizin der SGRM fortgebildet hat.
² Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe a elektronisch erfolgt.
³ Die Anerkennung eines Verkehrspsychologen wird um fünf Jahre verlängert, wenn er nachweist, dass er die im Weiterbildungscurriculum zur Erlangung des Titels «Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP» vorgeschriebene Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht hat.
Art. 5 g ⁴³ Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 75. Altersjahr erreicht hat.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).
Art. 5 h Qualitätssicherung
¹ Fortbildungsveranstaltungen für die Verlängerung der Anerkennung der Stufen 2 und 3 werden nur angerechnet, wenn sie von den Kantonen genehmigt worden sind. Die Genehmigung erfolgt nach Rücksprache mit der SGRM und der VfV.
² Die Kantone können die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Qualität der Fortbildungsangebote Dritten übertragen.
Art. 5 i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
¹ Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.
² Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11 b , 27 Absatz 1 sowie 65 Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen 2 und 2 a durchzuführen.
³ Die Ärzte und Psychologen haben die Untersuchungsergebnisse den kantonalen Behörden mitzuteilen.
⁴ Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:
a. Anhang 3 bei Untersuchungen nach den Artikeln 6 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1, 11 b , 27 Absatz 1 und 65 Absatz 2 Buchstabe d;
b. Anhang 3 a bei Untersuchungen nach Artikel 7 Absatz 1bis und 9 Absatz 4;
c. Anhang 4 bei Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1.
Art. 5 j Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen
¹ Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b muss dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen.
² Um allfällige Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, kann der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen, an der ein Arzt und ein Verkehrsexperte teilnehmen.
³ Besteht die untersuchte Person die Kontrollfahrt nicht, so nimmt der Verkehrsexperte ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn der kantonalen Behörde.

12 ⁴⁴ Führerprüfung

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).

121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises

Art. 5 k ⁴⁵ Wohnsitz in der Schweiz
¹ Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Perso­nentransport werden nur Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen.
² Für Wochenaufenthalter gilt der Familienwohnsitz als Wohnsitz, sofern sie regel­mässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehren.
⁴⁵ Urspünglich Art. 5a.
Art. 6 Mindestalter
¹ Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
a. die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
b.⁴⁶
die Spezialkategorie F für: 1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,
2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
c.⁴⁷
die Unterkategorie A1 für: 1. Kleinmotorräder: 15 Jahre,
2. die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
cbis.⁴⁸
die Kategorien B und BE: 17 Jahre;
d.⁴⁹
die Kategorien A, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
e. die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre;
f.⁵⁰
Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
² Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassen­transportfachmann EFZ» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.⁵¹
³ ...⁵²
³bis...⁵³
⁴ Die kantonale Behörde kann:
a. Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:⁵⁴ 1.⁵⁵
den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
2. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b. den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
⁵ Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahr­zeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen
¹ Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
¹bis Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.⁵⁶
² Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
³ Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.⁵⁷
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2599 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 8 Fahrpraxis
¹ Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.⁵⁸
² Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolg­reichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.⁵⁹
²bis In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berech­tigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.⁶⁰
²ter Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a. den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b. den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.⁶¹
³ Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a.⁶²
während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b. während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
⁴ Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkatego­rie A1 geführt haben.
⁵ Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahr­ten gelten nicht als Fahrpraxis.
⁶ Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1–5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprü­fung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.⁶³
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 9 ⁶⁴ Sehtest
¹ Vor der Einreichung eines Gesuchs um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führer­ausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
a. bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom; oder
b. bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker.
² Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).
³ Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
⁴ ...⁶⁵
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
Art. 10 Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
¹ Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 anmeldet, muss nachwei­sen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.
² Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung einer vom ASTRA anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.
³ Der Kurs vermittelt:
a. Instruktionen über die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung der Rettungskräfte;
b. Kenntnisse über die Massnahmen, die bei einer verletzten Person bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen; und
c. Kenntnisse insbesondere über die richtige Lagerung der verletzten Person, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen und die Grundlagen der Herzmassage.
⁴ Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmass­nahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren bedürfen der Genehmigung des ASTRA.
⁵ Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:
a. Inhaber eines Führerausweises der in Absatz 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien;
b. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
c. Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
d. Instruktoren von Nothelferkursen;
e. andere als die in den Buchstaben a–d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom ASTRA anerkannte Stelle erbringen.

122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

Art. 11 Einreichung des Gesuchs
¹ Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässi­gen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach An­hang 4;
b.⁶⁶
zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35×45 mm;
c. eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10.
² Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages bei­legen.
³ Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorspre­chen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbe­hörde weiter.
⁴ Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.⁶⁷
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 11 a ⁶⁸
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 11 b ⁶⁹ Prüfung des Gesuchs
¹ Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sind. Sie:
a. weist Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen, an einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 2;
b. weist Gesuchsteller, die das 65. Altersjahr überschritten haben, körperbehindert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie aus anderen Gründen zweifelt, an einen Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3;
c. weist Gesuchsteller zur Untersuchung an einen anerkannten Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c , sofern sie an deren charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
d. hört einen minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern Letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;
e.⁷⁰
klärt ab, ob der Gesuchsteller im IVZ-Massnahmen verzeichnet ist.
² Sie kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.
³ Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 11 c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
¹ Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Zulassungsbehörden und Beschwer­deinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Infor­mationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.
² Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheits­zustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
³ Gutachten und Berichte nach dieser Verordnung, die nicht älter als drei Monate sind, sind in allen Kantonen anzuerkennen. Die Kantone geben einander die Ärzte nach Artikel 5 a bis und die Psychologen nach Artikel 5 c bekannt.⁷¹
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).

123 Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung

Art. 12 Prüfungsort
¹ Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prü­fung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.
² Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.
Art. 12 a Prüfungsergebnis
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.

124 Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen ⁷²

⁷² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 13 Prüfung der Basistheorie
¹ Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuch­steller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.⁷³
¹bis Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.⁷⁴
² Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA.
³ Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
a. einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkatego­rien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
b. einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits ei­nen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
c. einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkatego­rien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zug­fahrzeug besitzen.
⁴ Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie ange­passt ist.
⁵ Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen.⁷⁵
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4519 )
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 14 ⁷⁶ Erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezial­kategorien G oder M übermittelt die Zulassungsbehörde dem IVZ-Personen die Personalien des Gesuchstel­lers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

125 Lernfahrausweis

Art. 15 Erteilung
¹ Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraus­setzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.
² Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:
a. Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motor­radmechaniker EFZ», die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
b. Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;
c. Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.⁷⁷
²bis Der Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 6 nachweisen können.⁷⁸
³ Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatz­angaben wie im Führerausweis eingetragen werden.⁷⁹
⁴ Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Zulassungsbehörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
⁵ Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorrad­mechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahraus­weises auf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.⁸⁰
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 405 ).
Art. 16 Gültigkeit
¹ Der Lernfahrausweis ist gültig:
a. vier Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
b. 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
c. 24 Monate für alle übrigen Kategorien.
² Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unter­kategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolg­reichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt.
³ Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
a. der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;
b. das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahres des Lastwagen­füh­rer-Lehrlings aufgelöst wird.⁸¹
⁴ Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Zulassungsbehörde verfügt allfällige Auflagen.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 17 Lernfahrt
¹ Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.
² Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.
²bis Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahr­zeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.⁸²
³ Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkatego­rien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
⁴ Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dür­fen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahr­schüler.⁸³
⁵ Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
a. der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;
b. gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;
c. Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrleh­rers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum voll­endeten 18. Altersjahr erforderlich;
d.⁸⁴
der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit Feu­erwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg auf­weisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.
⁶ Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 17 a ⁸⁵ Übungsfahrt
¹ Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine prakti­sche Führerprüfung durchgeführt wird.
² Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Arti­kel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führer­prüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
³ Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Arti­kel 4 Absatz 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

126 Fahrausbildung

Art. 18 Kurs über Verkehrskunde
¹ Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.⁸⁶
² Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
³ Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
⁴ Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
⁵ Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 19 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler
¹ Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.⁸⁷
² In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik an­eignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.⁸⁸
³ Die praktische Grundschulung dauert dauert zwölf Stunden.⁸⁹
⁴ Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der prakti­schen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁸⁸ Letzten Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 19 a Durchführung
Das ASTRA erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
Art. 20 Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
¹ Wer Lastwagenführer-Lehrlinge ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilli­gung. Diese wird von der kantonalen Behörde nur Lehrmeistern oder Betriebs­ange­hörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens drei­jährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Ver­kehrsvorschriften verfügen, einen guten Leumund besitzen und Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.
² Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anh. 11 Ziff. II) auszuweisen. Das ASTRA erlässt Richtlinien über die Instruktionskurse.
³ Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Aus­stellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
⁴ Ist der Lernfahrausweis für einen Lastwagenführer-Lehrling vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnis­ses unverzüglich der kantonalen Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahr­ausweis ausgestellt hat.

127 Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen

Art. 21
¹ Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Ge­such­steller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkatego­rien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 11 Ziffer II. 2 verfügt.
² Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA.
³ ...⁹⁰
⁴ ...⁹¹
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).

128 Praktische Führerprüfung

Art. 22 Praktische Führerprüfung
¹ Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuch­steller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.
¹bis Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ».⁹²
² Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.
³ Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
a. Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Artikel 19 abgeschlossen haben;
b. Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten;
c.⁹³
Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.
⁴ Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 23 Wiederholung
¹ Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbil­dung abgeschlossen ist.
² Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Artikel 16 Ab­satz 3 zugelassen werden.

129 Führerausweis

Art. 24 ⁹⁴ Erteilung
¹ Der Führerausweis wird unter Vorbehalt von Art. 24 a unbefristet erteilt.
² Er wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
³ Der Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis mit Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis ohne Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.⁹⁵
⁴ und ⁵   ...⁹⁶
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 24 a ⁹⁷ Führerausweis auf Probe
¹ Der Führerausweis der Kategorien A und B wird auf Probe erteilt. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises einer dieser Kategorien sind.
² Vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe erworbene Unterkategorien und Spezialkategorien sowie während der Probezeit erworbene weitere Kategorien und Unterkategorien werden ebenfalls auf das Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe befristet.
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 24 b ⁹⁸ Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
¹ Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
² Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a. den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b. den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 24 c ⁹⁹ Eintrag von Berechtigungen
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
a. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 un­ter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;
b. die Bewilligung zum Führen von Trolleybussen gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951¹⁰⁰;
c. die Berechtigung der auf Antrag der kantonalen Ärztegesellschaft bezeichne­ten Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens «Arzt/Notfall»;
d.¹⁰¹
die Bewilligung für Inhaber der Unterkategorie C1 zum Führen von Feuer­wehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg und un­abhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem Feuer­wehr­motorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg oder mit ei­nem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde;
e.¹⁰²
der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertrans­port unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unter­kategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 9 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007¹⁰³).
⁹⁹ Ursprünglich Art. 24 a
¹⁰⁰ SR 744.211
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 ( AS 2007 3533 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2008 5569 ).
¹⁰³ SR 741.521
Art. 24 d ¹⁰⁴ Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis ein­getragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Das ASTRA erlässt die entsprechenden Weisungen.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 24 e ¹⁰⁵ Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
¹ Die Zulassungsbehörde hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Aus­weisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt.
² Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Ein­trag weggefallen sind.
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 24 f ¹⁰⁶ Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
¹ Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bishe­rige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.
² Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Artikel 24 h Absätze 2 und 3.¹⁰⁷
¹⁰⁶ Ursprünglich Art. 24 c
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 24 g ¹⁰⁸ Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen
¹ Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.¹⁰⁹
² ...¹¹⁰
¹⁰⁸ Ursprünglich Art. 24 d
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 24 h ¹¹¹ Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
¹ Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.
² Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren schweizerischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen.
³ Die Zulassungsbehörde stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:
a. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, der gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erteilt wurde;
b. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder
c. als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen schweizerischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde; ein abgelaufener Führerausweis auf Probe darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber die im schweizerischen Recht vorgeschriebene Weiterausbildung besucht hat.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).

129 a Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen

Art. 25 Bewilligung
¹ Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will (Art. 3 Abs. 1bis ARV 2¹¹²), benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.¹¹³
² Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
a. die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Per­sonen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS¹¹⁴) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn: 1. ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden,
2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Poli­zei, der Militärverwaltung, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
b. berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leis­tungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
³ Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber:
a. an einer Prüfung der Zusatztheorie nachweist, dass er die Arbeits- und Ruhe­zeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen kennt; wer lediglich Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV 2 durchführen will, muss diese Prüfung nicht ablegen; und
b. an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unter­kate­gorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.¹¹⁵
⁴ Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.
⁴bis Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum be­rufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassen­verkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 11 Ziffer 2 bestanden hat.¹¹⁶
⁵ Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.
¹¹² SR 822.222
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
¹¹⁴ SR 741.41
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).

12 a Meldepflichten und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen ¹¹⁷

¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 26 ¹¹⁸ Meldepflichten
¹ Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
² Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zustän­digen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitz­verlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 26 a ¹¹⁹
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979 ( AS 1979 1753 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 26 b ¹²⁰
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1387 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 27 ¹²¹ Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
¹ Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre: 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1,
2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25,
b.¹²²
über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
c. Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten.
² Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5 a bis durchgeführt werden.
³ Die kantonale Behörde kann:
a. auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen;
b. den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht.
⁴ Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2 a gebunden.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).

12 b ¹²³ Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 27 a Allgemeines
¹ Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt.¹²⁴
² Die Weiterausbildung ist in Gruppen von sechs bis zwölf Personen durchzuführen. Eine Gruppe besteht entweder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie A oder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Der Kursinhalt ist auf die jeweilige Kategorie auszurichten. Wer den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzt, kann wählen, ob er die Weiterausbildung mit einem Motorrad der Kategorie A oder mit einem Motorwagen der Kategorie B besuchen will.
³ Eine Gruppe ist von so vielen Moderatoren zu betreuen, wie dies für eine gefahr­lose Durchführung der Weiterausbildung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.
⁴ Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Der Kursveranstalter kann Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 b ¹²⁵ Ziele
¹ Die Weiterausbildung soll die Kursteilnehmenden in die Lage versetzen, reaktionsschnell, sicher und unter Anwendung der fahrzeugtechnisch maximal zur Verfügung stehenden Verzögerungsleistung zu bremsen sowie die Grundsätze einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise anzuwenden.
² Im Übrigen sollen die Kenntnisse der Kursteilnehmenden über die wesentlichen Einflussfaktoren von Unfällen gefördert werden durch das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 c ¹²⁶ Zeitpunkt des Besuchs der Weiterausbildung
Die Weiterausbildung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe zu besuchen.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 d ¹²⁷ Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde
¹ Nach dem Besuch der Weiterausbildung muss der Kursveranstalter den Kursteilnehmenden ihre Teilnahme auf dem Formular nach Anhang 4 a bestätigen und auf elektronischem Weg der kantonalen Behörde mitteilen.
² Jeder Kursveranstalter, der den Besuch der Weiterausbildung bestätigt, muss der Zulassungsbehörde während fünf Jahren Auskunft über den Namen und den Vornamen, die Adresse und die Führerausweisnummer der betreffenden Kursteilnehmenden geben können.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 e Kursveranstalter
Zur Veranstaltung der Weiterausbildung ist eine Bewilligung erforderlich. Diese wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt, wenn sie feststellt, dass der Gesuchsteller:¹²⁸
a.¹²⁹
über Unterrichtslokalitäten, -plätze und -material verfügt, um eine gefahrlose Durchführung der Weiterausbildung und die Zielerreichung zu gewährleisten;
b. mindestens vier Moderatoren einsetzen kann; die Moderatoren, die Inhaber des Führerausweises auf Probe der Kategorie A weiterausbilden, müssen zu­sätzlich über eine Ausbildung als Motorradfahrlehrer verfügen;
c. über eine genügende Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversiche­rung für die Fahrzeuge der Kursteilnehmer verfügt;
d. die Weiterausbildungskurse öffentlich anbietet; ausgenommen sind die Wei­terausbildungskurse der Armee;
e.¹³⁰
...
f. über ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 f verfügt.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
¹³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 f Qualitätssicherung
Jeder Kursveranstalter muss ein Qualitätssicherungssystem betreiben, das die Ver­mittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterausbildung gewähr­leistet.
Art. 27 g Zuständigkeiten der Kantone
¹ Die Kantone:
a. beaufsichtigen die Durchführung der Weiterausbildung;
b. führen den sozialpädagogischen Eignungstest für die Zulassung zur Moderato­renausbildung durch;
c. entscheiden über die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatorenaus­bildung;
d. nehmen die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Modera­tor ab;
e. überwachen die Ausbildungsstätten für Moderatoren.
² Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben anderen Stellen übertragen.

13 Massnahmen ¹³¹

¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).

131 ¹³² Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug ¹³³

¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung
¹ Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.¹³⁴
² Sie kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforder­lich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt.
³ Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Behörde gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.
⁴ Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Artikel 23.
⁵ Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 28 a ¹³⁵ Fahreignungsuntersuchung
¹ Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15 d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:
a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5 a bis;
b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c .
² Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss:
a. in Fällen nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen;
b. in Fällen nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen.
³ Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung nach Artikel 5 c durchzuführen.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4697 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 29 Kontrollfahrt
¹ Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5 j Absatz 2 anordnen.¹³⁶
² Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
a.¹³⁷
der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
b. ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absol­viert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.
³ Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
⁴ Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 30 ¹³⁸ Vorsorglicher Entzug
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 30 a ¹³⁹ Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
¹ Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.
² Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 28 a anordnen.
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2013 4697 ).

132 Ausweisentzug ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Ursprünglich vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 31 ¹⁴¹ Informationspflicht
Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Er­öffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 32 ¹⁴² Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wir­kung eines Entzuges. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 33 ¹⁴³ Umfang des Entzuges
¹ Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unter­kategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.¹⁴⁴
² Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
³ Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
⁴ Die Entzugsbehörde kann:
a.¹⁴⁵
mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkatego­rie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M ent­ziehen;
b. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien ent­ziehen.
⁵ In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweis­entzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:
a. die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahr­zeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und
b. als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spe-zial­kategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbeschol­ten ist.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
Art. 34 ¹⁴⁶ Führerausweis mit Beschränkungen
¹ Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.
² Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.
³ Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).

132 a Massnahmen gegenüber Inhabern des Führerausweises auf Probe ¹⁴⁷

¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 35 ¹⁴⁸ Verlängerung der Probezeit
¹ Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausge­stellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
² Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 35 a ¹⁴⁹ Annullierung
¹ Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.
² Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
³ Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulas­sungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
⁴ Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraus­setzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 35 b ¹⁵⁰ Neuer Lernfahrausweis
Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will, muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Artikel 35 a Absatz 3 bleibt vorbehalten.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).

132 b Fahrverbot und Verwarnung ¹⁵¹

¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung ¹⁵²
¹ Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Mo­torfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunk­sucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.¹⁵³
² Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.¹⁵⁴
³ Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a.¹⁵⁵
mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;
b. in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss ge­führt haben;
c.¹⁵⁶
geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d. zum Gebrauch entwendet haben;
e. trotz Fahrverbotes geführt haben;
f. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet ha­ben.¹⁵⁷
⁴ Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.¹⁵⁸
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2631 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2631 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2853 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2631 ).
Art. 37 ¹⁵⁹ Umfang des Fahrverbotes
Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).

133

Art. 38 und 39 ¹⁶⁰
¹⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

134 Verkehrsunterricht zur Nachschulung ¹⁶¹

¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
Art. 40 Allgemeines
¹ Der Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wird von den Kantonen durchgeführt.¹⁶²
² Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Ver­hal­ten im Strassenverkehr veranlasst werden.¹⁶³
³ Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Ent­zugsbehörden.
⁴ Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden.¹⁶⁴
⁵ Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 41 Organisation; Verfahren
¹ Wer Verkehrsunterricht durchführen will, bedarf der Anerkennung durch die kan­tonale Behörde.¹⁶⁵
¹bis Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a. die Leitung für eine einwandfreie Durchführung des Unterrichts Gewähr bie­tet;
b. für den Unterricht geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden;
c. das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden sind;
d. der Lehrplan und der Lehrstoff den vorgeschriebenen Unterricht gewährleis­ten.¹⁶⁶
¹ter Die Anerkennung zur Durchführung von Verkehrsunterricht gilt für die ganze Schweiz.¹⁶⁷
² Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.¹⁶⁸
³ Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kur­ses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.¹⁶⁹
⁴ Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Ver­kehrswiderhandlungen zu begründen.
⁵ Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die kantonale Behörde einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Ver­einbarung eines anderen Termins ergehen, ist ausgeschlossen.¹⁷⁰
⁶ ...¹⁷¹
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁷⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
¹⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

14 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

Art. 42 Anerkennung der Ausweise
¹ Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
b. einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926¹⁷² über Kraftfahrzeugverkehr, nach dem Abkommen vom 19. September 1949¹⁷³ über den Strassenverkehr oder nach dem Übereinkom­men vom 8. November 1968¹⁷⁴ über den Strassenverkehr besit­zen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Füh­rerausweis vorweisen können.¹⁷⁵
² Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.¹⁷⁶
³ Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motor­fahr­zeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führeraus­weis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in die Schweiz eingereist sind.¹⁷⁷
³bis Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
a. Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz woh­nen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
b.¹⁷⁸
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen.¹⁷⁹
³ter Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Ab­satz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007¹⁸⁰ geniessen, benötigen keinen schweizerischen Führerausweis, wenn sie:
a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen;
b. nicht Schweizer Bürger sind; und
c. Inhaber einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für aus­wärtige Angelegenheiten sind, welche bestätigt, dass sie die Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.¹⁸¹
⁴ Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dür­fen in der Schweiz nicht verwendet werden.
¹⁷² SR 0.741.11
¹⁷³ Nicht ratifiziert von der Schweiz.
¹⁷⁴ SR 0.741.10 . Siehe auch das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 ( SR 0.741.101 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
¹⁸⁰ SR 192.12
¹⁸¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
Art. 43 Mindestalter
¹ Ausländische Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den schweizerischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.¹⁸²
² Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm³, die das in ihrem Herkunftsland vorge­schrie­bene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in der Schweiz zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
³ Das ASTRA¹⁸³ kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindest­alter auslän­discher Fahrzeugführer bewilligen.
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
¹⁸³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 44 ¹⁸⁴ Erwerb des schweizerischen Führerausweises
¹ Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schwei­zerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kate­gorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motor­wagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11 b Absatz 1 sowie 27 sinngemäss.¹⁸⁵
² Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizeri­sche Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen.
³ Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den schweizeri­schen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind.
⁴ Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von andern Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 44 a ¹⁸⁶ Führerausweis auf Probe
¹ Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Mo­torfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führer­ausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizeri­schen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Um­tauschtermin nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle be­reits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.
² Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:
a. vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder
b. am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitz­nahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
Art. 45 Aberkennung; Entzug
¹ Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schwei­zeri­schen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben wor­den sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zustän­digen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
² Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aber­kennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.
³ Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgese­he­nen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
⁴ Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:
a. nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
b. auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.¹⁸⁷
⁵ Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
⁶ Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nach­weist, dass er seither:
a. während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder
b. einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.¹⁸⁸
⁷ Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führeraus­weisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet.
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
Art. 46 Internationale Führerausweise
¹ Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Auf­grund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.¹⁸⁹
² Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.¹⁹⁰
³ Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.¹⁹¹
⁴ Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

15 ...

Art. 47 – 64 ¹⁹²
¹⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).

15 a ¹⁹³ Moderatoren von Weiterausbildungskursen

¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 64 a Bewilligungspflicht
¹ Moderatoren von Weiterausbildungskursen benötigen eine Bewilligung.
² Die Bewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. Sie ist in der ganzen Schweiz gültig.
Art. 64 b Voraussetzungen
¹ Voraussetzung für den Erhalt der Bewilligung ist der Besuch einer Moderatoren­ausbildung an einer vom ASTRA anerkannten Ausbildungsstätte und die Erlangung des Kompetenznachweises nach Artikel 64 d .
² Wer zur Ausbildung zugelassen werden will, hat bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Ausbil­dung und Berufszeugnisse einzureichen.
³ Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:
a. das 25. Altersjahr vollendet hat;
b. einen Abschluss als Fahrlehrer, Verkehrsexperte, Verkehrsinstruktor oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist;
c. drei Jahre Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgebiet nach Buchstabe b nach­weist;
d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus­übung bietet;
e. einen die sozialpädagogische Eignung bestätigenden Eintrittstest bestanden hat.
Art. 64 c Ausbildung
¹ Die Ausbildung muss den Bewerber befähigen:
a. den Lehr- und Prüfungsstoff der Basistheorie, des Kurses über Verkehrs­kunde, der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und der praktischen Führerprüfung zu kennen;
b.¹⁹⁴
den Inhalt der Weiterausbildung nach Artikel 27 b Absätze 1 und 2 methodisch geeignet zu vermitteln;
c. die unterschiedlichen Charaktere der Kursteilnehmer sowie die unterschiedli­chen Gruppendynamiken zu erkennen und einzuschätzen und die entspre­chende Lehrmethode zu wählen;
d. die Hauptursachen von Strassenverkehrsunfällen unter besonderer Berücksich­tigung der Neulenker als Verursacher zu kennen;
e. die Entwicklungsphasen von jungen Erwachsenen und ihre Auswirkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr zu kennen;
f. die innere Einstellung der Kursteilnehmer so zu beeinflussen, dass diese zu einem gefahrenvermeidenden, umweltschonenden und partnerschaftlichen Fahren motiviert werden.
² Vorkenntnisse werden nach Anhören der Ausbildungsstätte angerechnet. Für die Zuständigkeiten gilt Artikel 27 g .
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 64 d Kompetenznachweis
¹ Zur Erlangung des Kompetenznachweises muss der Bewerber:
a. in einer schriftlichen Prüfung nachweisen, dass er fähig ist, unterschiedlich zusammengesetzten Personengruppen Theorie- und Praxisunterricht zu er­teilen; und
b.¹⁹⁵
probeweise einen Weiterausbildungskurs moderieren, der den ganzen Inhalt abdeckt.
² Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bewerber unter Angabe der Gesamtnote schrift­lich zu eröffnen. Im Falle des Nichtbestehens ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufü­gen. Das Prüfungsergebnis ist dem Wohnsitzkanton des Bewerbers mitzuteilen.
³ Wer die Moderatorenprüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen Elemente im Rahmen einer Nachprüfung wiederholen. Wird diese Nachprüfung nicht bestanden, so muss der Kandidat das Hauptmodul ein zweites Mal absolvieren, bevor er zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen wird.¹⁹⁶
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
Art. 64 e Geltungsdauer der Bewilligung
¹ Die Bewilligung wird auf drei Jahre befristet. Ihre Geltungsdauer wird um jeweils drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber den Nachweis erbringt, dass er innerhalb der drei Jahre:
a. an mindestens 30 Tagen Weiterausbildungskurse für die Inhaber eines Führer­ausweises auf Probe erteilt hat; und
b. zwei ganztägige Weiterbildungskurse für Moderatoren besucht hat.
² Die Anforderungen an die Organisatoren und den Inhalt der Weiterbildungskurse für Moderatoren legen die Kantone im Einvernehmen mit dem ASTRA fest.
³ Den Moderatoren ist die Erteilung von Weiterausbildungskursen von den Kursver­anstaltern und jeder ganztägige Besuch von Weiterbildungskursen von deren Organi­satoren schriftlich zu bestätigen.
Art. 64 f Ausbildungsstätten für Moderatoren
¹ Ausbildungsstätten für Moderatoren müssen vom ASTRA anerkannt werden. Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Ausbildungsstätte und die sach­kundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
b. der Ausbildungsstätte geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen;
c. das geeignete Unterrichtslokal und -material sowie geeignete Unterrichts­plätze vorhanden sind;
d. der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung ge­währleisten.
² Das ASTRA kann die Anerkennung widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Ausbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Moderatoren mehr ausgebildet wurden.
³ Die Ausbildungsstätten haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Mode­ratoren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Sie haben die Bewer­ber zur Prüfung für die Erlangung des Kompetenznachweises anzumelden.

16 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen

Art. 65 Anforderungen
¹ Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2–5 erfüllen.¹⁹⁷
² Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss
a. das 24. Altersjahr vollendet haben;
b. sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem tech­nisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufs­­pra­xis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
c. seit mindestens drei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefähr­dende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d.¹⁹⁸
nachweisen, dass er die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllt, indem er eine Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit der Anerkennung der Stufe 2 beibringt;
e.¹⁹⁹
ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c beibringen .
³ Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen hat sich anstelle von Absatz 2 Buch­stabe  b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
⁴ Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Ab­satz 2 Buchstabe e .
⁵ Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf wäh­rend mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 66 Ausbildung
¹ Die Ausbildung zum Verkehrsexperten für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 7. Der Verkehrsexperte für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen wer­den will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht aus­gebildet worden ist.
² Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf der Zulas­sungsbehörde eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.
³ Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.
⁴ Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch Zulassungsbehörden, die über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügen.
Art. 67 Prüfung
¹ Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.²⁰⁰
¹bis Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 Ziffern 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde abgelegt werden.²⁰¹
² Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.
³ Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fach­gruppe und der Gesamtnote von der Zulassungsbehörde zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestäti­gen.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
Art. 68 Wiederholung der Prüfung
¹ Die Verkehrsexperten-Prüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.
² Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
³ Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prü­fung.
Art. 68 a ²⁰² Einsatz der Verkehrsexperten
¹ Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Artikel 66 abgeschlossen und die Prüfung nach Artikel 67 bestanden haben.
² Haben sie eine Teilprüfung nach Artikel 67 Absatz 1bis bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbstständig Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
a. die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen; und
b. sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
Art. 69 ²⁰³ Aufgaben der Behörden
¹ Die Kantone und die zuständige Behörde des Bundes erlassen ein Ausbildungs- und Prüfungsreglement.
² Die Ausbildung der Verkehrsexperten obliegt den Kantonen. Die Prüfung wird durch kantonale oder interkantonale Kommissionen abgenommen, denen Vorsteher von Zulassungsbehörden, Chef-Verkehrsexperten und weitere Fachleute angehören.
³ Die Kantone und die zuständige Bundesstelle sind für die Weiterbildung ihrer Verkehrsexperten besorgt. Ihnen obliegt insbesondere die Weiterausbildung der Verkehrsexperten zur Abnahme von Führerprüfungen und zur Durchführung techni­scher Prüfungen von Fahrzeugen.
²⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).

17 Vermieter von Motorfahrzeugen

Art. 70
¹ Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.
² Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.

2 Fahrzeuge

21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

211 Zulassung

Art. 71 Grundsätze
¹ Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
a.²⁰⁴
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht oder der Halter nach Arti­kel 73 Absatz 1 SVG von der Versicherungspflicht befreit ist;
b.²⁰⁵
das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen;
c. das Fahrzeug nach AStG²⁰⁶ versteuert oder von der Steuer befreit ist;
d.²⁰⁷
das im Ausland hergestellte Fahrzeug veranlagt oder von der Zollveran­la­gung befreit ist;
e.²⁰⁸
die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezem­ber 1997²⁰⁹ für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Si­cherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.²¹⁰
¹bis Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der VTS²¹¹.²¹²
² Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 20–26 VVV²¹³) ist eine Bewilli­gung der Zollbehörden nicht erforderlich.
³ Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Artikel 16–19 VVV.
⁴ Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivil­schutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.²¹⁴
²⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²⁰⁶ SR 641.51
²⁰⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 769 ).
²⁰⁹ SR 641.81
²¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3058 ).
²¹¹ SR 741.41
²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²¹³ SR 741.31
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
Art. 72 Ausnahmen
¹ Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
a. Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
b. Motorhandwagen;
c.²¹⁵
folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger: 1. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauart­be­dingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,
2. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg an Motor­fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb,
3. Anhänger an Motor- und Arbeitskarren,
4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern,
5.²¹⁶
Schlittenanhänger;
d. Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlosse­nen Strassenbaustellen;
e. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen;
f. Abschlepprollis;
g.²¹⁷
Fahrbare Transportbehälter; die Bewilligung für das Schleppen von und zur Verladestation wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Ar­ten von Behältern beschränkt;
h.²¹⁸
geschleppte Motorfahrzeuge;
i.²¹⁹
Fahrzeuge, die auf einem Transportmotorwagen oder einem Anhänger trans­portiert und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeugs eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV²²⁰ abge­schlossen hat;
j.²²¹
Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem be­triebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Arti­kel 27 Absatz 1 VVV besteht;
k.²²²
Leicht-Motorfahrräder;
l.²²³
Rollstühle²²⁴ mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindig­keit bis 10 km/h.
² ...²²⁵
³ Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.²²⁶
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²²⁰ SR 741.31
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²²⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
²²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).

212 Fahrzeugausweis

Art. 73 Ausweisarten
Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:
a. den Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
b. den Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
c. den Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger;
d. den Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes;
e. den Ausweis für Ersatzfahrzeuge.
Art. 74 Erteilung
¹ Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:²²⁷
a. bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs schweizerischer Herkunft oder bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländischer Herkunft: 1. den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung,
2.²²⁸
...
b. bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Verlegung des Standortkantons oder Halterwechsel: 1. den alten Fahrzeugausweis,
2.²²⁹
beim Halterwechsel eines Fahrzeugs, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, zudem eine auf den neuen Halter lautende Bewilli­gung der Zollbehörden.²³⁰
² Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.²³¹
³ Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.
⁴ Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch vom Kanton erteilt werden, in dem das Originalfahrzeug gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug bezo­gen wird.
⁵ Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Auswei­ses erfordert. Sie haben der Behörde die endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahr­zeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekannt zu geben. Lässt der Halter in­nert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kon­troll­schilder unverzüglich zurückzugeben.
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).
²²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
²²⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3058 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 75 Prüfungsbericht
¹ Besteht eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV²³²) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV), so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.²³³
² Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.²³⁴
³ Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS²³⁵) ist ein besonde­rer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.²³⁶
⁴ Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
⁵ Im Einvernehmen mit den Kantonen, der zuständigen Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und der Eid­genössischen Zollverwaltung²³⁷ legt das ASTRA den Inhalt des Prüfungsberichts fest und erlässt Weisungen über das Ausfüllen des Prüfungsberichtes.²³⁸
²³² SR 741.511
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²³⁵ SR 741.41
²³⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen An­forderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²³⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3373 ).
Art. 76 ²³⁹ Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle
¹ Als Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach AStG²⁴⁰ gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
² Die Berechtigung, in der Schweiz ein Fahrzeug zu verwenden, für das keine Zoll­veranlagung durchgeführt wurde oder das unversteuert ist, ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
³ Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Fahrzeug­arten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach Absatz 1 oder eine Bewilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich ist.
²³⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁴⁰ SR 641.51
Art. 77 Standort
¹ Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
² Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort
a. bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden;
b. bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusam­men­hängende Monate verwendet werden;
c. bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb und ausserhalb des Wohn­sitzkantons des Halters.
Art. 78 Halter
¹ Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Hal­ter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
¹bis Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.²⁴¹
² Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, na­mentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahr­zeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeit­neh­mer zur Verfügung stehen.
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 79 Gültigkeit
¹ Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv- Fahrzeug­ausweis sind unbefristet gültig.
² Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV²⁴²; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV²⁴³ massgebend.
³ Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Artikels 17 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zoll­bewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilli­gung ausdrücklich vorgesehen ist.
²⁴² SR 741.31
²⁴³ SR 741.11
Art. 80 Eintragungen
¹ Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3²⁴⁴ und 96 Ziffer 1 Absatz 3²⁴⁵ SVG gelten:
a. die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetrage­nen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b. die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahr­zeuge;
c.²⁴⁶
die Eintragungen über die Platzzahl.
2 Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.²⁴⁷
³ Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonder­­bewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer An­hän­ger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Ver­fü­gung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
⁴ Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.²⁴⁸
⁵ Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.²⁴⁹
²⁴⁴ Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
²⁴⁵ Heute: Art. 96 Abs. 1 Bst. c.
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1387 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1387 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
Art. 81 ²⁵⁰ Annullierung
¹ Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Be­hörde annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so wer­den ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nach­weist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde.
² Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie:
a. die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
b. die Löschung des Eintrags.²⁵¹
³ Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.²⁵²
⁴ ...²⁵³
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
²⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).

213 Kontrollschilder

Art. 82 Arten von Kontrollschildern
¹ Es werden abgegeben:
a.²⁵⁴
Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
b. Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeits­fahr­zeuge;
c. Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnah­me­fahrzeuge;
d.²⁵⁵Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
e.²⁵⁶Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotor­rä­der und Leichtmotorfahrzeuge;
f. Kontrollschilder mit schattenschwarzem Grund und weisser Schrift für Armee­fahrzeuge; lassen sich diese Kontrollschilder nicht zweckmässig an­brin­gen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schatten­schwar­zen Feld auf die Karosserie aufgemalt;
g.²⁵⁷
...
² Besonders gekennzeichnet werden:
a. die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV²⁵⁸;
b.²⁵⁹
...
c. die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»;
d.²⁶⁰
die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsulari­schen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen «CD», «CC» oder «AT» auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld.
³ Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:
a. bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
b. bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.²⁶¹
²⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁵⁷ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁵⁸ SR 741.31
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²⁶⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
Art. 83 Material; Ausführung
¹ Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall; sie können mit einem rückstrahlenden Belag versehen sein. Das ASTRA kann andere geeig­nete Materialien zulassen und Minimalanforderungen für das rückstrahlende Mate­rial festlegen.²⁶²
² Wappen, Buchstaben und Zahlen sind auf 1,5 mm erhaben gepresst. Die Wappen müssen der offiziellen Gestaltung entsprechen.²⁶³
³ Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von 1 cm abgerundet sind:
a. Das vordere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Motoreinachser, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm.
b. Das hintere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Transportanhänger an Motorwagen haben entweder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm (Hochformat) oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).
c. Das Schild für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm.
d. Das Schild für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 10 cm und eine Höhe von 14 cm.²⁶⁴
⁴ Für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten kann das ASTRA das Format der Schilder abweichend regeln.
⁵ Bei Militäranhängern entspricht das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vorderen Motorwagenschild.²⁶⁵
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 7149 ).
²⁶⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 84 Nummerierungssystem
¹ Jeder Kanton wird mit zwei grossen Buchstaben wie folgt bezeichnet:

Zürich

ZH

Bern

BE

Luzern

LU

Uri

UR

Schwyz

SZ

Obwalden

OW

Nidwalden

NW

Glarus

GL

Zug

ZG

Freiburg

FR

Solothurn

SO

Basel-Stadt

BS

Basel-Landschaft

BL

Schaffhausen

SH

Appenzell A. Rh

AR

Appenzell I. Rh.

AI

St. Gallen

SG

Graubünden

GR

Aargau

AG

Thurgau

TG

Tessin

TI

Waadt

VD

Wallis

VS

Neuenburg

NE

Genf

GE

Jura

JU²⁶⁶

² Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einer­seits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in der Regel mit der Zahl 1.²⁶⁷
³ Die Kontrollschilder des Bundes tragen nur das eidgenössische Wappen und erhal­ten den Buchstaben M für Militärkontrollschilder.²⁶⁸
⁴ Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsulari­schen Vorrechten und Immunitäten enthalten keine Wappen, jedoch Kantonsbuch­staben in schwarzer Farbe.²⁶⁹ Zeichen und Buchstaben können unverwischbar foto­grafisch ins Metall eingelassen werden.²⁷⁰ Die Zahlen und der Punkt in schwarzer Farbe können im gleichen Verfahren angebracht werden oder aus ge­stanzten, auf das Schild aufgenieteten Aluminiumstücken bestehen. Von den beiden durch einen Punkt getrennten Zahlengruppen gilt die erste als Ordnungsnummer in­nerhalb der Mission, des Postens, der Delegation oder der Organisation, und die zweite bezeich­net den einzelnen Staat oder die Organisation. Die ersten Zahlen der Ordnungs­num­mer sind dem Chef der Vertretung oder der Organisation und seinen Stellvertre­tern vorbehalten.
²⁶⁶ Kanton eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1805 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
²⁶⁹ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷⁰ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 85 Anordnung; Schriftart
¹ Auf dem vorderen Schild für Motorwagen und auf dem Schild für Motoreinachser, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger sind von links nach rechts die zugeteilten Buchstaben, ein Punkt auf halber Höhe und die Zahlen aufzutragen.²⁷¹
² Das hintere Schild im Hochformat für Motorwagen sowie das Schild für Motor­räder, Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Transport- und Ausnahmeanhänger müssen im oberen Teil von links nach rechts das eidgenös­sische Wappen, die Kantonsbuchstaben und das Kantonswappen, im unteren Teil die Kontrollnummer tragen.²⁷² Das hintere Schild im Langformat für Motorwagen und ihre Anhänger muss von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantons­buchstaben, einen Punkt auf halber Höhe, die Kontrollnummer und das Kantons­wappen tragen.²⁷³
³ Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im oberen Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild wird ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl ge­macht.²⁷⁴ Das Wappen fällt weg.
⁴ Auf dem vorderen sowie auf dem hinteren Schild im Langformat für Fahrzeuge diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und ständiger Delegationen oder in­ternationaler Organisationen sind von links nach rechts das Feld mit einem der drei Zeichen, die Kantonsbuchstaben und die durch einen Punkt getrennten zwei Zahlen­gruppen anzubringen. Auf dem hintern Schild im Hochformat befinden sich im oberen Teil das Feld mit dem Zeichen und die Kantonsbuchstaben, im untern Teil die beiden Zahlengruppen.²⁷⁵
⁵ Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.²⁷⁶
²⁷¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 243 ).
Art. 86 CD‑, CC- und AT-Zeichen
¹ Das Zeichen «CD» ist bestimmt:
a. für Dienstwagen der diplomatischen Missionen und für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;
b.²⁷⁷
für Dienstwagen ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischen­staatlichen Organisationen sowie für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;
c.²⁷⁸
für Dienstwagen institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta­ben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007²⁷⁹, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sowie für die Motorfahrzeuge der höchstgestellten Beamten dieser institutionellen Be­günstigten, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen.
² Das Zeichen «CC» ist für Dienstwagen der von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Posten und für Motorfahrzeuge von Berufskonsularbeamten be­stimmt.
³ Das Zeichen «AT» ist für Motorfahrzeuge der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen bestimmt.
⁴ Die Verwendung separater Zeichen «CD» und «AT» ist untersagt. Die separaten Zeichen «CC» sind nur zugelassen für höchstens einen Wagen jedes Honorar-Pos­tenchefs eines konsularischen Postens, dem der Bundesrat das Exequatur erteilt hat. Der Fahrzeugausweis trägt in diesen Fällen den Vermerk «CC-Zeichen bewil­ligt».
²⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
²⁷⁹ SR 192.12
Art. 87 Schilderabgabe
¹ Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Artikel 81.
² Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben kann.²⁸⁰
³ Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
⁴ Die Kontrollschilder mit Zeichen «CD», «CC» und «AT» werden im Einver­neh­men mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ab­ge­geben.
⁵ Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum der Behörde.
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 87 a ²⁸¹ Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
Die Kantone stellen Schilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung. Sie entschei­den, ob solche Schilder für alle Fahrzeuge oder nur auf Ersuchen des Halters abge­geben oder umgetauscht werden.
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).

22 Prüfungsfahrzeuge ²⁸²

²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
Art. 88 ²⁸³ Prüfungsfahrzeuge
¹ An Führerprüfungen sind die in Anhang 12 Ziffer V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.
² Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 88 a ²⁸⁴ Besondere Prüfungsfahrzeuge
¹ ...²⁸⁵
² Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entspre­chende Motorräder geführt werden.
³ Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24 d ).²⁸⁶
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 89 ²⁸⁷
²⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).

23 Motorfahrräder

Art. 90 ²⁸⁸ Zulassung
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
Art. 91 Fahrzeugausweis
¹ Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn
a. der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist;
b. das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht;
c.²⁸⁹
für das Motorfahrrad, das im Ausland hergestellt wurde, nachgewiesenermas­sen eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder es von der Zollveranlagung befreit ist.
² Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer gruppenweisen Prüfung der Motor­fahr­räder beim Hersteller oder Importeur nach Artikel 92 oder aufgrund einer Ein­zel­prüfung nach Artikel 93 abgegeben. Er ist unbefristet gültig.
³ Zuständig für die Abgabe des Fahrzeugausweises ist bei der gruppenweisen Prü­fung die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem der Betrieb liegt. ...²⁹⁰
⁴ Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
²⁸⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁹⁰ Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 92 Gruppenweise Prüfung
¹ Vor der gruppenweisen Prüfung neuer Motorfahrräder beim Hersteller oder Impor­teur hat der Betrieb der Behörde vollständige Verzeichnisse im Doppel zu über­­geben, die für jedes Motorfahrrad die Marke, die Rahmennummer, die Typenschein­nummer sowie das Typenzeichen des Motors enthalten müssen.
² Die Zollveranlagung der im Ausland hergestellten Motorfahrräder ist durch die zollamtliche Abstempelung der Verzeichnisse nachzuweisen.²⁹¹
³ Die Kantone übergeben dem Hersteller oder Importeur die Fahrzeugausweise in der Anzahl der auf den Verzeichnissen angegebenen Motorfahrräder. Der Hersteller oder Importeur hat im Fahrzeugausweis die technischen Daten der einzelnen Motor­fahr­räder einzutragen und ihre Typenkonformität zu bestätigen.
⁴ Die Kantone führen über die den Herstellern oder den Importeuren abgegebenen Fahrzeugausweise Kontrollen, die zusammen mit den Verzeichnissen während fünf Jahren aufzubewahren sind. Sie stellen die Doppel der Verzeichnisse dem ASTRA zu. Das ASTRA und die Eidgenössische Zollverwaltung sind jederzeit zur Ein­sichtnahme in die kantonalen Kontrollen be­fugt.
⁵ Gruppenweise geprüfte Motorfahrräder dürfen nur mit den für sie bestimmten Fahrzeugausweisen in den Handel gebracht werden. Für abhanden gekommene Fahr­zeugausweise erteilt der für die Abgabe zuständige Kanton (Art. 91 Abs. 3 er­ster Satz) aufgrund der Verzeichnisse neue Ausweise.
²⁹¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 93 Einzelprüfung
¹ Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Ver­kehrsexperten zu prüfen. Die Zollveranlagung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Veranlagung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen.²⁹²
² Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch den Verkehrsexperten geprüft werden. Die Zollver­anlagungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.²⁹³
³ Wird an ein Fahrrad nachträglich ein Hilfsmotor angebaut, so gibt die kantonale Behörde den Fahrzeugausweis ab, wenn sie aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass das Fahrzeug den Anforderungen an Motorfahrräder entspricht.
⁴ In den Fällen der Absätze 1‒3 beschriftet die Zulassungsbehörde den Fahrzeugaus­weis vollständig und bestätigt darin die Typen- oder Vorschriftskonformität.
⁵ Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontroll­schild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motor­fahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen.
²⁹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁹³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 94 ²⁹⁴ Kontrollschild
¹ Bei gruppenweise geprüften Motorfahrrädern wird das Kontrollschild vom Standortkanton abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis nach Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung und den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV²⁹⁵ beibringt.
² Bei einzeln geprüften Motorfahrrädern erteilt der Standortkanton das Kontrollschild und den Fahrzeugausweis, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV beibringt.
³ Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder desselben Halters mit Standort im gleichen Kanton eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.
⁴ Das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 9 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.
⁵ Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.
⁶ Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Im oberen Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und im unteren Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst.
⁷ Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
²⁹⁵ SR 741.31
Art. 95 ²⁹⁶ Kontrollen
¹ Zur Kontrolle der Zulassungen dienen dem Standortkanton die versandten Kontrollschilder und Versicherungsvignetten beziehungsweise die Rückmeldungen der Abgabestellen (Art. 37 Abs. 3 VVV).
² Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standort­kanton ein neues Kontrollschild einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versicherungsvignette abgelaufen ist.
³ Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.
⁴ Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein.
⁵ Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Behörde trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.
²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone
¹ Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten:
a.²⁹⁷
die Kontrollschilder werden von der nach der Verordnung vom 23. Februar 2005²⁹⁸ über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF) zuständigen Stelle abgegeben. Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die Buchstaben gemäss der VFBF;
b. der Nachweis der Versicherung entfällt;
c. die Fahrzeugausweise müssen nicht mitgeführt, sondern bei der Abgabestelle hinterlegt werden.
² Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlos­sen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen kantonalen Kontroll­schil­dern einer besonderen vom Kanton zu bestimmenden Nummernserie versehen.
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
²⁹⁸ SR 514.31
Art. 97 ²⁹⁹ Anhänger an Motorfahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).

24 ...

Art. 98–104 ³⁰⁰
³⁰⁰ Aufgehoben durch Art. 46 der V vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 3997 ).
Art. 105 ³⁰¹
³⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).

25 Massnahmen

251 Fahrzeugausweisentzug

Art. 106 Entzugsgründe
¹ Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn
a. die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Ertei­lung nicht mehr erfüllt sind;
b. der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt.
² Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
a. die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden;
b. Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
c.³⁰²
die Fahrzeugsteuern oder ‑gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind;
d.³⁰³
die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezem­ber 1997³⁰⁴ für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die Sicherheitsleistun­gen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist oder das Fahr­zeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
³ Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen wer­den. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS³⁰⁵.³⁰⁶
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁰³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 769 ).
³⁰⁴ SR 641.81
³⁰⁵ SR 741.41
³⁰⁶ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die tech­nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 107 Dauer und Vollzug
¹ Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Be­schränkungen und Auflagen kann befristet werden.
² Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben.
³ Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.
Art. 108 Verfahren
¹ Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.
² Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
³ Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

252 Fahrzeuge ohne Ausweis

Art. 109 Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Arti­kel 72 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschrifts­gemässem Zustand sind, so kann die Behörde deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS³⁰⁷.³⁰⁸
³⁰⁷ SR 741.41
³⁰⁸ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die tech­nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 110 ³⁰⁹
³⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

253 ...

Art. 111–113 ³¹⁰
³¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

26 Ausländische Fahrzeuge

Art. 114 Anerkennung der Zulassung
¹ Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen in der Schweiz verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und
a. mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulas­sungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926³¹¹ über Kraftfahr­zeug­verkehr sowie
b. mit gültigen, im Ausweis nach Buchstabe a bezeichneten Kontrollschildern ver­sehen sind.
² Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinder­inhalt bis 125 cm³, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne solche Schilder in der Schweiz verkehren.³¹² Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.
³ Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.³¹³
⁴ Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungs­staa­tes tragen.
³¹¹ SR 0.741.11 . Heute: auch nach dem Übereink. vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr ( SR 0.741.10 ) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 ( SR 0.741.101 ).
³¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2536 ).
³¹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 115 Schweizerische Zulassung
¹ Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahr­zeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn
a. ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b. der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zu­sammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug län­ger als einen Monat hier verwendet;
c. der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d.³¹⁴
sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwen­det werden;
e. sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
² Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
³ ...³¹⁵
⁴ Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulas­sen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.³¹⁶
⁵ Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prü­fen.
⁶ Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Be­hörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweize­ri­sche Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.³¹⁷
⁷ Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweize­rischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Dop­pelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a. der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b. ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwen­det wird; oder
c. der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die glei­che Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.³¹⁸
³¹⁴ Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1170 ).
³¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
³¹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³¹⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).
Art. 116 Massnahmen
¹ Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder oder die Sicher­stellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.³¹⁹
² Die Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz VVV³²⁰ bleibt vorbehalten.³²¹
³ Für das Verfahren gilt Artikel 108 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS³²².³²³
⁴ Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Artikel 115 Absatz 6 sinngemäss.
⁵ Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist vom ASTRA anzu­ord­nen, sofern Ent­zugsverfügungen nicht direkt an den Kanton gehen.
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³²⁰ SR 741.31
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³²² SR 741.41
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
Art. 117 Besteuerung
Die ausländischen Fahrzeuge können im Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, da sie mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kon­troll­schildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.

3 Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen

31 Meldewesen

311 ...

Art. 118 ³²⁴
³²⁴ Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2800 ).

312 Meldung der Ausstellung neuer Ausweise

Art. 119 ³²⁵
³²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 120 Standortwechsel
¹ Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelas­sen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder an die ausstellende Behörde des früheren Standortkantons zu­rück.³²⁶
² Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prü­fungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.³²⁷
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).
³²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
Art. 121 ³²⁸
³²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Oktober 2003 ( AS 2003 3373 ).
Art. 122 ³²⁹ Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung
¹ Die Eidgenössische Zollverwaltung trifft mit den Kantonen die für die Nachprü­fung der Zollveranlagung und Versteuerung nach AStG³³⁰ sowie für die Kontrollfüh­rung erforderliche Regelung. Sie ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprü­fungen vorzunehmen.
² Bei provisorisch zugelassenen Fahrzeugen, für die keine Zollveranlagung durch­geführt wurde oder die unversteuert sind, senden die Kantone die von der Eid­genös­sischen Zollverwaltung verlangten Unterlagen über die Befreiung an die Eidge­nössische Fahrzeugkontrolle. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann im Einver­nehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle ein elektronisches Melde­verfah­ren vorsehen.
³²⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
³³⁰ SR 641.51

313 Meldung von Widerhandlungen und andern Tatsachen

Art. 123 ³³¹ Meldung an Strassenverkehrsbehörde
¹ Die Strafbehörden melden der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt:
a. Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften;
b. auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassen­verkehrsvorschriften.³³²
² Die für den Strassenverkehr zuständige Behörde vernichtet Meldungen über Ver­zeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer Massnahme führen.³³³
³ Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krank­heit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde.³³⁴
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2536 ).
³³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
Art. 124 ³³⁵
³³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2536 ).

314 ...

Art. 125 und 126 ³³⁶
³³⁶ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

32 Statistik

Art. 127 Fahrzeugstatistik
¹ Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Bundesamt für Statistik³³⁷ erstellt.
² Die Fahrzeugstatistik umfasst:
a.³³⁸
den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Motorfahrzeuge;
b. die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Buchstabe a ;
c. den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Transport- und Ar­beitsanhänger;
d. den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder am Jahresende;
e. die Zahl der monatlich eingeführten Motorfahrräder und Motorfahrzeuge nach Buchstabe a .
³ Nach Massgabe des Bundesamtes für Statistik werden Unterlagen für die Statistik über Motorfahrzeuge nach Absatz 2 Buchstaben a und b von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, über die Anhänger sowie Motorfahrräder und Fahrräder (Abs. 2 Bst. c und d) von den Kantonen und über die Einfuhren (Abs. 2 Bst. e) von der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.³³⁹
⁴ Die für die Erhebungen notwendigen Formulare werden vom Bundesamt für Stati­s­tik abgegeben. Das ASTRA kann auf Antrag des Bundesamtes für Statistik das Meldeverfahren abweichend regeln.
³³⁷ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
³³⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³³⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
Art. 128 ³⁴⁰
³⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. April 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1651 ).
Art. 129 ³⁴¹
³⁴¹ Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2800 ).
Art. 130 – 142 c ³⁴²
³⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

4 Strafbestimmungen

Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
1.  Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Füh­rerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft.
2.  Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbot führt, wird mit Busse³⁴³ bestraft.
3.  Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfor­dern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt,
wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt,
wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg führt, sich jedoch von der Zulassungsbehörde die entsprechende Berechtigung nicht hat im Führerausweis eintragen lassen,
wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.³⁴⁴
4.  Wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein separates Zeichen «CC» verwendet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.
5.  Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden mit Busse³⁴⁵ bestraft.
³⁴³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 405 ).
³⁴⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 144 ³⁴⁶ Meldung der Auflösung von Lehrverhältnissen
Der Lehrmeister, der die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Last­wagenführer-Lehrling, dem der Lernfahrausweis vor dem 18. Altersjahr erteilt wurde, oder die Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorradmechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A nicht meldet, wird mit Busse bestraft.
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 145 Motorfahrradfahrer
1.–2.³⁴⁷  ...
3.  Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motor­fahrrad führt,
wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem andern überlässt,
wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis ver­sehen worden ist,
wird mit Busse bestraft.
4.  Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht,
wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt,
wird mit Busse bestraft.
5.  Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht frist­gemäss meldet,
der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, welcher der Behörde Tat­sachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, nicht frist­gerecht meldet,
wird mit Busse bestraft.³⁴⁸
³⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 146 Verkehrsunterricht
Wer der Vorladung zum Verkehrsunterricht unentschuldigt keine Folge gibt, wird mit Busse bestraft.
Art. 147 Führer aus dem Ausland
1.  Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schwei­zerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hub­raum bis 125 cm³ oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschil­der hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist,
wird mit Busse bestraft.³⁴⁹
2.³⁵⁰  ...
³⁴⁹ Fassung des letzten Satzteiles gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
³⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 7. April 1982, mit Wirkung seit 1. Juni 1982 ( AS 1982 535 ).
Art. 148 ³⁵¹ Nichtbesuch der Weiterausbildung
¹ Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.
² Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person nachweist, dass sie objektiv nicht in der Lage war, die Weiterausbildung zu absolvieren. Dies trifft namentlich zu, wenn sie:
a. wegen des Entzugs ihres Führerausweises kein Motorfahrzeug führen durfte;
b. sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufgehalten hat;
c. nicht über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügte; oder
d. ihre Militärdienstpflicht als Durchdiener oder Durchdienerin im Sinne der Verordnung vom 22. November 2017³⁵² über die Militärdienstpflicht leistete.
³⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
³⁵² SR 512.21
Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschrie­benen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird mit Busse bestraft.

5 Schlussbestimmungen

Art. 150 Vollzug
¹ Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2–4 enthaltenen Formulare frei.³⁵³
² Das ASTRA erlässt Weisungen hinsichtlich der Anforderungen an Form, Inhalt, Gestaltung, Material und Druck für die:³⁵⁴
a. Lernfahrausweise;
b.³⁵⁵
Führerausweise;
c. Fahrzeugausweise inkl. Motorfahrradfahrzeugausweise;
d.³⁵⁶
Fahrlehrerbewilligungen;
e. Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lastwagenführer-Lehrlingen;
f. Sonderbewilligungen.³⁵⁷
³ Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von Behörden oder von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden. Nachträgliche Eintra­gun­gen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine beson­dere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stüt­zen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der zuständigen Behörde zu ver­se­hen.
⁴ Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Behörde als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.³⁵⁸
⁵ Das ASTRA kann:³⁵⁹
a.³⁶⁰
...
b.³⁶¹
eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Ärzte über die Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchungen herausgeben;
c.³⁶²
für die Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 9, 11 b Absatz 1 und 27 einheitliche Methoden empfehlen;
d. die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsy­cholo­gischer Hinsicht genügen müssen;
e.³⁶³
die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder än­dern sowie auf die Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 und die Theorie­prü­fung nach Artikel 44 Absatz 2 verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anfor­de­rungen stellen;
f.³⁶⁴
...
⁶ Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen er­las­sen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewil­ligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kan­tonen und mit Fachleuten.
⁷ Das ASTRA anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahr­zeugs gelehrt wird. Das ASTRA erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.³⁶⁵
⁸ Die Eidgenössische Zollverwaltung kann in begründeten Fällen in Abweichung von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeu­gen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.³⁶⁶
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
³⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
³⁶⁵ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁶⁶ Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1170 ).
Art. 151 Übergangsbestimmungen
¹ Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausge­tauscht sind.³⁶⁷ Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
a. Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprü­fung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führeraus­weis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkate­gorien erteilt.
b. Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Be­rechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
c. Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inha­bern altrechtlicher Führerausweise zugute.
d. Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindig­keit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Füh­rerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeits­­ma­schi­nen zu beschränken.
e. Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Ver­ord­nung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich in­nerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewer­ben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund ei­ner verein­fachten theoretischen Führerprüfung erteilt.
² Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Alters­jahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrrä­der bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führer­ausweis für Motorfahrräder nach den Bestim­mungen dieser Verordnung erteilt.
³ Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächti­gungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin.
⁴ Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buch­sta­ben  b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Miet­­wagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten die­ser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
⁵ Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert.³⁶⁸
⁶ Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahr­räder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung ver­se­hen sein.³⁶⁹ Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versiche­rungs­kennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motor­fahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.³⁷⁰
⁷ Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangs­bestim­mungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen.
⁸ Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
³⁶⁷ Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1753 ).
³⁷⁰ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1753 ).
Art. 151 a ³⁷¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 1995
¹ Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ein­trag im Ausweis zu.
² Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.
³ Für vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht‑, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, kön­nen die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.
³⁷¹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 151 b ³⁷² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001
¹ Inhaber des Führerausweises der Kategorie B, der auf Kleinfahrzeuge einge­schränkt ist, können für Fahrten im internationalen Verkehr die Löschung des Co­des 05 verlangen. Die Beschränkung entfällt im Binnenverkehr auch ohne Löschung.
² Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben «V» gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 82 Absatz 2 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Lö­schung des Eintrages «Mietfahrzeug» verlangen.
³⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 151 c ³⁷³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001
¹ Der nach Artikel 11 Absatz 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D berechtigt zum Führen von Gesell­schaftswagen im bisherigen Umfang.
² Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 12 Ziffer V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regio­nalen Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweisen kann.³⁷⁴
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 ( AS 2001 1821 ).
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 151 d ³⁷⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2002
¹ Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, aus­ser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmäs­sigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen.
² Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:
a. wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Artikel 26 festgestellt wer­den;
b. nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.
³ Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisheri­gem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Be­rechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnungsänderung erwähnten Motorfahrzeuge.
⁴ Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bisherigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahr­ausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Artikel 19 absolvieren.
⁵ Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1, können mit einer Bewilligung der Zulassungsbehörde:
a. Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leer­ge­wicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durchführen;
b. Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg durchführen, wenn sie das 25. Altersjahr vollendet haben.
⁶ Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bis­herigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1.1.2006 den neuen Anforde­rungen entsprechen.
⁷ ...³⁷⁶
⁸ Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg.
⁹ Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. Die bisherige Be­rechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamt­gewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.³⁷⁷
¹⁰ Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerauswei­ses zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kon­trolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamt­gewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.³⁷⁸
¹¹ Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
¹² Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b be­steht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahr­räder sind.
¹³ ...³⁷⁹
¹⁴ Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berech­tigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führeraus­weis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
³⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2016 ( AS 2016 405 ).
³⁷⁷ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
³⁷⁸ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
³⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 151 e ³⁸⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2003
¹ Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie I vor dem 1. April 2003 er­worben haben, dürfen Bewerber um den Führerausweis der Unterkategorie D1 auf Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg ausbilden.
² Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV vor dem 1. April 2003 er­worben haben, dürfen die praktische Grundschulung nach Artikel 19 erst erteilen, wenn sie die vom ASTRA vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben.
³⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 151 f ³⁸¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2004
¹ Personen, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B vor dem 1. Dezember 2005 gestellt haben und die vor dem 1. Dezember 1987 geboren sind, wird der Führerausweis nicht auf Probe erteilt.
² Die Zulassungsbehörden erteilen Unternehmen, die Weiterausbildungskurse durch­führen wollen, eine provisorische Bewilligung, wenn sie bisher in der Aus- oder Weiterbildung von Motorfahrzeugführern tätig sind und glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 27 e erfüllen. Die provisorische Bewilligung gilt bis zur ordentlichen Zulassung als Kursveranstalter, längstens aber für zwei Jahre. Ab dem 1. Dezember 2007 dürfen keine provisorischen Bewilligungen mehr erteilt werden.
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 151 g ³⁸² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2005
Fahrlehrer des Bundes haben sich spätestens bis zum 30. Juni 2005 bei der Zulas­sungsbehörde ihres Wohnsitzkantons unter Vorlage des Fahrlehrerausweises des Bundes anzumelden.
³⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
Art. 151 h ³⁸³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
¹ Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezial­kategorie F vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
² Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Absatz 1 erworben haben, bestätigen die Zulassungsbehörden schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2183 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
Art. 151 i ³⁸⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2012
Kontrollschilder im Format des bisherigen Rechts (Länge von 18 cm und Höhe von 14 cm) für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. Die bisherigen Schilder dürfen unbefristet weiterverwendet werden.
³⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
Art. 151 j ³⁸⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015
¹ Die kantonale Behörde kann Personen, die erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport stellen, und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erteilen, wenn sie die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, und das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt haben.
² Die kantonale Behörde kann bei Inhabern eines Führerausweises, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16 d Absatz 1 Buchstabe a SVG verzichten, sofern der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind.
³ Die kantonale Behörde kann Inhabern einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder eines Führerausweises gemäss den bisherigen medizinischen Gruppen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach bisherigem, aber nicht nach neuem Recht erfüllen:
a. Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien derselben oder einer tieferen bisherigen medizinischen Gruppe erteilen;
b. Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien einer höheren bisherigen medizinischen Gruppe erteilen, wenn das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt wurde.
⁴ Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nach bisherigem Recht sind in allen Kantonen bis zum 31. Dezember 2018 anzuerkennen, wenn sie nach Artikel 11 c Absatz 3 des bisherigen Rechts von einer von der kantonalen Behörde bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
⁵ Die Module 4–6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM, die ab dem 1. Juli 2010 besucht wurden, werden bei der Anerkennung nach Artikel 5 b berücksichtigt.
⁶ Ärzte der Stufe 1 dürfen Untersuchungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin nach bisherigem Recht ohne Anerkennung der kantonalen Behörde nach Artikel 5 a bis Absatz 1 Buchstabe a durchführen.
⁷ Die kantonalen Behörden können verkehrsmedizinische Untersuchungen, die von einem Arzt nach Artikel 5 a bis Absatz 1 durchgeführt werden müssen, bis zum 31. Dezember 2019 auch durch Personen ohne entsprechende Anerkennung durchführen lassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse anerkennen, wenn:
a. die Person auch bisher entsprechende Untersuchungen durchgeführt hat; und
b. die zu untersuchende Person wegen personellen Kapazitätsengpässen bei Ärzten mit einer entsprechenden Anerkennung unverhältnismässig lange auf die Durchführung der Untersuchung warten müsste.
⁸ Ergebnisse von Untersuchungen, die gestützt auf Absatz 7 von Ärzten ohne Anerkennung nach Artikel 5 a bis Absatz 1 durchgeführt wurden, müssen von anderen kantonalen Behörden als derjenigen des Wohnsitzkantons des Führerausweisinhabers nicht anerkannt werden.
³⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 151 k ³⁸⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2015
¹ Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.
² Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung von der Zulassungsbehörde im Führerausweis eintragen lassen.
³ Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.
⁴ Für die Aufhebung der Leistungsbeschränkung nach Artikel 24 Absatz 5 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet.
⁵ Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
³⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 405 ).
Art. 151 l ³⁸⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018
¹ Wer am 31. Dezember 2020 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie B ist und das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird auch dann zur praktischen Führerprüfung zugelassen, wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.
¹bis Wer im Jahr 2021 das 18. Altersjahr vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.³⁸⁸
² Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist, muss nur einen Weiterausbildungstag absolvieren. Artikel 27 c ist nicht anwendbar.
³ Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24 Absatz 5 des bisherigen Rechts weiterhin.
⁴ Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.
⁵ Personen, deren Führerausweis auf das Führen von Motorwagen mit Schalterleichterung oder elektrischem Batterieantrieb beschränkt ist, wird auf Gesuch hin die Beschränkung aufgehoben, wenn keine Fahreignungsmängel einer Aufhebung entgegenstehen.
⁶ Inhaber eines Papierführerausweises müssen ihren Ausweis bis spätestens am 31. Januar 2024 in einen Ausweis im Kreditkartenformat umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Ausweisdokuments ist das Datum des Tages einzutragen, an dem die kantonale Behörde die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, Abs. 5 und 6 in Kraft seit 1. Febr. 2019, Abs. 2 seit 1. Jan. 2020 und Abs. 1, 3 und 4 seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 2143 ).
Art. 151 m ³⁸⁹ Evaluation der Änderungen vom 14. Dezember 2018 betreffend das Mindestalter für den Erwerb bestimmter Lernfahrausweise
¹ Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen zum Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises der Kategorie B oder BE (Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis, 22 Abs. 1bis und Anh. 12 Ziff. I Bst. b) evaluiert das UVEK die Auswirkungen dieser Bestimmungen.
² Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und stellt dem Bundesrat Antrag für das weitere Vorgehen.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 152 Änderung bisherigen Rechts
...³⁹⁰
³⁹⁰ Die Änderungen können unter AS 1976 2423 konsultiert werden.
Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden insbesondere aufgehoben:fAn
a. Bundesratsbeschluss vom 10. Mai 1957³⁹¹ über den internationalen Motor­fahr­zeugverkehr;
b. Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1960³⁹² über Kontrollmassnahmen im Strassenverkehr;
c. Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 1965³⁹³ über die Anforderungen an Prü­fungs- und Fahrschulfahrzeuge;
d. Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1966³⁹⁴ über Motorfahrzeuge und Motor­fahrzeugführer aus dem Ausland;
e. Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1967³⁹⁵ über Lernfahrausweise für Last­wagenführer-Lehrlinge;
f. Bundesratsbeschluss vom 10. November 1967³⁹⁶ über die Gestaltung der Aus­weise für Motorfahrzeuge und ihre Führer;
g. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1968³⁹⁷ über die Feststellung der Ange­trunkenheit von Strassenbenützern;
h. Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1969³⁹⁸ über Kontrollschilder für Motor­fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen und konsularischen Vor­rechten und Immunitäten;
i. Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1969³⁹⁹ über Fahrlehrer und Fahrschulen;
k. Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969⁴⁰⁰ über administrative Ausfüh­rungs­bestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz;
l. Bundesratsbeschluss vom 28. April 1971⁴⁰¹ über die medizinischen Min­destan­forderungen an Fahrzeugführer und die ärztliche Untersuchung;
m. Artikel 20 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951⁴⁰².
³⁹¹ [ AS 1957 415 ]
³⁹² [ AS 1960 1182 ]
³⁹³ [ AS 1965 1041 ]
³⁹⁴ [ AS 1966 343 ]
³⁹⁵ [ AS 1967 42 68 , 1973 948 Ziff. II]
³⁹⁶ [ AS 1967 1671 ]
³⁹⁷ [ AS 1968 245 ]
³⁹⁸ [ AS 1969 158 ]
³⁹⁹ [ AS 1969 469 524 ]
⁴⁰⁰ [ AS 1969 793 , 1971 479 Art. 10 Abs. 2 715, 1972 603 738 Art. 7 Abs. 2, 1973 2155 Ziff. II, 1974 57 Art. 25]
⁴⁰¹ [ AS 1971 479 ]
⁴⁰² SR 744.211
Art. 154 Inkrafttreten
¹ Artikel 19 ist nicht anwendbar auf Fahrzeugführer, die sich vor dem 1. März 1977 zur Führerprüfung angemeldet haben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. April 1987 ⁴⁰³

⁴⁰³ AS 1987 628
¹ Die Kantone stellen spätestens ab 1. Januar 1988 Kontrollschilder mit reflektieren­dem Belag zur Verfügung.
² Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge mit dem Verfalljahr 1988 können nach den bisherigen Vorschriften abgegeben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Februar 1991 ⁴⁰⁴

⁴⁰⁴ AS 1991 982
¹ Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahraus­weises der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Artikel 17 a oder die praktische Grundschulung nach Artikel 17 b zu besuchen.
² Vor dem 1. Januar 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen unter Vor­behalt von Ziffer 3 – zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum 31. Dezember 1992 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 31. Dezember 1992; der Fahr­lehrerausweis ist zu entziehen.
³ Vor dem 1. Juni 1991 ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestäti­gun­gen nach Artikel 17 b Absatz 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kate­gorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weiter­­gebil­det haben.
⁴ Lernfahr- und Führerausweise nach neuem Anhang 10 können ab Inkrafttreten die­ser Änderung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Januar 1992 erteilt werden.
⁵ Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Aus­weisumtausch zu.
⁶ Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C und C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. November 1991 ⁴⁰⁵

⁴⁰⁵ AS 1991 2536
¹ In das ADMAS beim ASTRA werden Verwarnungen aufge­nom­men, die ab 1. Januar 1993 verfügt werden. Die Gerichtsbehörden im Strafver­fahren wegen Stras­senverkehrsdelikten und die für die Erteilung und den Entzug der Füh­reraus­weise zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone können sich zur Beurteilung des automobilistischen Leumundes früher angeordnete Verwar­nungen von der Strassenverkehrsbehörde am aktuellen oder früheren Wohn­sitz des Fahrzeugführers im Einzelfall mitteilen lassen.
² Eintragungen nach bisherigem Recht in den kantonalen Strafkontrollen wegen Strassenverkehrsdelikten sind sukzessive zu entfernen bis spätestens 1. Januar 1997. Auch vor diesem Zeitpunkt dürfen solche Eintragungen den Gerichtsbehörden nicht mehr gemeldet und von den Strassenverkehrsbehörden nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zwischen der Begehung der aktuellen und der früheren Widerhand­lung mehr als fünf Jahre liegen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. März 1994 ⁴⁰⁶

⁴⁰⁶ AS 1994 726
Die Kantone dürfen Sonderbewilligungsformulare nach bisherigem Recht noch zwei Jahre weiterverwenden.

Anhang 1 ⁴⁰⁷

⁴⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ). Die Berichtigung vom 4. Juni 2019 betrifft nur den französischen Text ( AS 2019 1645 ).
(Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d)

Medizinische Mindestanforderungen

1. Gruppe

2. Gruppe

a. Führerausweis-Kategorien A und B
b. Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1
c. Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M

a. Führerausweis-Kategorien C und D
b. Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
c. Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
d. Verkehrsexperten

1 Sehvermögen

1.1 Sehschärfe

besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2
(einzeln gemessen)

Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren
Auges < 0,2): 0,6

besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5
(einzeln gemessen)

1.2 Gesichtsfeld

Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein.

Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit.

Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein.

1.3 Doppelsehen

Keine einschränkenden Doppelbilder.

Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder)

1.4 Dämmerungssehen und
Blendempfindlichkeit

Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.

2 Hörvermögen

Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.

3 Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente

Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.

Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. Keine Substitutionstherapie.

4 Psychische Störungen

Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.

Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.

Keine erhebliche Intelligenzminderung.

Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.

Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.

Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.

Keine erhebliche Intelligenzminderung.

Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.

5 Organisch bedingte
Hirnleistungsstörungen

Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

Keine Krankheiten mit Beein­trächtigung der Hirnleistungsfähigkeit. Keine organisch bedingten psychischen Störungen.

6 Neurologische
Erkrankungen

Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum si­che­ren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

7 Herz-Kreislauf­erkrankungen

Keine Erkrankungen mit einem er­höhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.

Keine erhebliche Blutdruckanomalie.

Keine Erkrankungen mit einem er­höhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.

Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest.

Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.

8 Stoffwechselerkrankungen

Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein.

Keine anderen Stoffwechseler­krankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.

Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.

Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.

Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.

9 Krankheiten der Atem-
und Bauchorgane

Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken.

Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

10 Krankheiten der Wirbel­säule und des Bewegungs­apparates

Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.

Anhang 1bis ⁴⁰⁸

⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2599 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).
(Art. 5 b Abs. 1 Bst. b)

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1

Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
a. Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrollunter­suchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV⁴⁰⁹, VRV⁴¹⁰, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
b. Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt;
c. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatz­untersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
d. Kenntnis des Untersuchungsgangs;
e. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanfor­derungen (Anhang 1) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
g. Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
h. Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
i. Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV).
⁴⁰⁹ SR 741.013
⁴¹⁰ SR 741.11

Anhang 2 ⁴¹¹

⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 5 i und 27 Abs. 4)

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Kategorien A oder B, Unterkategorien A1 oder B1, Spezialkategorien F, G oder M

(Exemplar für die Ärztin/den Arzt)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Anamnese
verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tages­schläfrigkeit
B. Untersuchungsbefunde
1 Allgemeinzustand/Gesamteindruck:
2 Sehvermögen
Fernvisus:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
Einäugigkeit:
Doppelbilder:
Lichtreaktion:
Motilität:
Gesichtsfeld:
3 Haut
Einstichstellen:
auffälliges Nasenseptum:
Leber-Stigmata:
andere Auffälligkeiten:
4 Psyche
Stimmung:
Affekt:
Aufmerksamkeit:
Konzentration:
Gedächtnis:
kognitive Defizite:
Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
andere Auffälligkeiten:
5 Nervensystem
Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe):
Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn):
Strichgang:
vegetative Zeichen/Tremor:
6 Herz-Kreislauf
Puls:
Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert:
periphere Pulse:
Auskultation/Herzgrenzen:
Venen:
Insuffizienzzeichen:
7 Atmungsorgane
Thorax:
obere Luftwege:
Auskultation:
Perkussion:
8 Abdominalorgane
Lebergrösse:
andere Auffälligkeiten:
9 Bewegungsapparat
Defekte:
Lähmungen:
Unfallfolgen:
Funktions- und Bewegungseinschränkungen (insbes. Kopfdrehen):
10 andere Auffälligkeiten
Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):
Beurteilung, Diagnosen:
Untersuchungsdatum:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 2a ⁴¹²

⁴¹² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 5 i und 27 Abs. 4)

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Kategorien C oder D, Unterkategorien C1 oder D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten

(Exemplar für die Ärztin/den Arzt)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Anamnese
verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arznei­mittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit
B. Untersuchungsbefunde
1 Allgemeinzustand/Gesamteindruck:
2 Sehvermögen
Fernvisus:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
Einäugigkeit:
Doppelbilder:
Lichtreaktion:
Motilität:
Gesichtsfeld:
3 Hörvermögen
Konversationssprache: ...... Meter (rechts/links)
Flüstersprache: ...... Meter (rechts/links)
Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
4 Haut
Einstichstellen:
auffälliges Nasenseptum:
Leber-Stigmata:
andere Auffälligkeiten:
5 Psyche
Stimmung:
Affekt:
Aufmerksamkeit:
Konzentration:
Gedächtnis:
kognitive Defizite:
Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
andere Auffälligkeiten:
6 Nervensystem
Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe):
Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn):
Strichgang:
vegetative Zeichen/Tremor:
7 Herz-Kreislauf
Puls:
Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert:
periphere Pulse:
Auskultation/Herzgrenzen:
Venen:
Insuffizienzzeichen:
8 Atmungsorgane
Thorax:
obere Luftwege:
Auskultation:
Perkussion:
9 Abdominalorgane
Lebergrösse:
andere Auffälligkeiten:
10 Bewegungsapparat
Defekte:
Lähmungen:
Unfallfolgen:
Funktions- und Bewegungseinschränkungen
11 andere Auffälligkeiten
Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):
Beurteilung, Diagnosen:
Untersuchungsdatum:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 3 ⁴¹³

⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 7, 11 a , 27 und 65)

Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung

(Meldung an die kantonale Behörde)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

1 Befunde
1.1 Sehschärfe:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
1.2 Es bestehen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände wie zum Beispiel: – Einschränkungen des Gesichtsfeldes
– Fortschreitende Augenkrankheit
– Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder -ab­hängigkeit
– Epilepsie oder andere neurologische Erkrankungen
– Diabetes
– Bewusstseinsstörungen
– Psychische Erkrankungen
– Synkopen
– Einschlafneigung
– Demenzielle Entwicklung
– Kognitive Defizite
Es bestehen die folgenden verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände:
2 Schlussfolgerungen
2.1 Die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV)

der 1. medizinischen Gruppe
(A, A1, B, B1, F, G, M) sind:

der 2. medizinischen Gruppe
(D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten) sind:

   erfüllt

   nur mit den nachstehenden
       Auflagen erfüllt (Ziff. 3)

   nicht erfüllt
       Kurze Begründung:

       

       

       

   erfüllt

   nur mit den nachstehenden
       Auflagen erfüllt (Ziff. 3)

   nicht erfüllt
       Kurze Begründung:

       

       

       

2.2 Unklares Ergebnis: Die definitive Beurteilung soll von einer aner­kannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 vorgenommen werden
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, weshalb bis zur weiteren Abklärung kein Fahrzeug geführt werden sollte
3 Auflagen

3.1

Tragen einer Sehhilfe für:

   1. medizinische Gruppe

   2. medizinische Gruppe

3.2

Regelmässige ärztliche Kontrolle bei:

   Ärztin/Arzt der Stufe 1

   Spezialärztin/Spezialarzt für

Meldung des Resultats der ärztlichen Kontrolle an die kantonale Behörde in ...... Monat/en
3.3 Andere Auflage (z.B. Blutzuckermessung vor Antritt der Fahrt bei Dia­betesbehandlung mit Hypoglykämie-Gefahr):
4 Nächste Kontrolluntersuchung
Normale Kontrollabstände nach VZV
Kürzere Kontrollabstände als nach VZV:
Nächste Kontrolluntersuchung in ...... Monat/en durch eine anerkannte Ärztin oder einen aner­kannten Arzt der Stufe ......
Untersuchungsdatum:
Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 3a ⁴¹⁴

⁴¹⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 5 i )

Augenärztliches Zeugnis

(Meldung an die kantonale Behörde)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV wurden geprüft für:
die erste medizinische Gruppe (A, A1, B, B1, F, G, M)
die zweite medizinische Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten)
B. Befunde
1 Für sämtliche Ausweiskategorien
1.1 Sehschärfe

Fernvisus:

unkorr.:

korr.:

rechts:

links:

rechts:

links:

1.2

Gesichtsfeld:

entspricht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV für die:

1. medizinische Gruppe

2. medizinische Gruppe

ist eingeschränkt*:

1.3

Augenbeweglichkeit:

ohne Einschränkungen

mit Einschränkungen*

1.4

Doppelbilder:

nein

ja*

* Bitte unter Bemerkungen den Augenbefund, der die Einschränkungen bedingt, nennen.
Bemerkungen:
C. Beurteilung
Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die:

   1. medizinische Gruppe:

   ohne Sehhilfe erfüllt

   nur mit Sehhilfe erfüllt

   nicht erfüllt

   Eine Beurteilung durch eine
       Ärztin/einen Arzt nach
       Artikel 5abis ist notwendig.

   2. medizinische Gruppe:

   ohne Sehhilfe erfüllt

   nur mit Sehhilfe erfüllt

   nicht erfüllt

   Eine Beurteilung durch eine
       Ärztin/einen Arzt nach
       Artikel 5abis ist notwendig.

Untersuchungsdatum:
Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 4 ⁴¹⁵

⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Bereinigt ge­­mäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 ( AS 2003 3719 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2599 6001 ) und Ziff. II der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
(Art. 11)

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

1

Personalien

Name (auch Geburtsname):

Vorname:

Allfällige frühere Namen:

Namen der Eltern:

Geburtsdatum:

(Tag/Monat/Jahr)

Genaue Adresse:

PLZ/Wohnort:

Heimatgemeinde:

(Ausl. Staatsang.: Heimatstaat)

Früherer Wohnort:

                                         bis:

  Aktuelle Passfoto

  (35×45 mm)

Unterschrift:

  Formularfeld
  zum Einscannen der Unterschrift

bewirbt sich um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

der Kategorie(n):

A

B

C

D

BE

CE

DE

der Unterkategorie(n):

A1

B1

C1

D1

C1E

D1E

der Spezialkategorie(n):

F

G

M

oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

(Beschreibung der Ausweiskategorien: vgl. Beilage)

Die gesuchstellende Person

erklärt:

2

Bisherige Ausweise

2.1

Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport?

Ja

Nein

2.2

Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie(-n)?

2.3

Von welchem Kanton oder Staat wurde er ausgestellt?

2.4

Ausstelldatum:

2.5

Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie die Führerprüfung bestanden?

3

Fahrpraxis

Kategorie D, Unterkategorie D1, Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport

Verfügen Sie über Fahrpraxis mit Fahrzeugen der Kategorien bzw.
Unterkategorien, und wenn ja, wie lange?

B

Jahre

Monate

B1

Jahre

Monate

C

Jahre

Monate

C1

Jahre

Monate

F

Jahre

Monate

Trolleybus

Jahre

Monate

4

Massnahmen

Nein

Ja

Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis oder die Bewilligung zum
berufsmässigen Personentransport verweigert
oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen
verboten?

5

Krankheiten, Behinderungen und Substanzkonsum

5.1

Haben Sie eine der folgenden Krankheiten oder sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung:

Nein

Ja

(Bemerkungen)

– Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
oder andere Stoffwechselerkrankung?


– Herz-Kreislauf-Erkrankung (erhebliche Blutdruckstörung, Herzinfarkt, Thrombose, Embolie, Rhythmusstörungen usw.)?


– Augenerkrankung?


– Erkrankung der Atmungsorgane
(ohne Erkältungskrankheiten)?


– Erkrankung der Bauchorgane?


– Erkrankung des Nervensystems (Multiple
Sklerose, Parkinson, Krankheiten mit
Lähmungserscheinungen)?


– Nierenerkrankung?


– erhöhte Tagesschläfrigkeit?


– chronische Schmerzzustände?


– nicht folgenlos ausgeheilte Unfallverletzungen (Schädel-Hirn-, Rücken-, Extremitäten­verletzungen)?


– Krankheiten mit Hirnleistungsstörungen (Konzentrations-, Gedächtnis-, Reaktions­störung usw.)


5.2

Haben Sie heute oder hatten Sie jemals:

– Probleme mit Alkohol, Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln?


– Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (Entzugstherapie/ambulante Behandlung)?


– eine psychische Erkrankung (Schizophrenie, Psychose, manische oder schwere depressive Erkrankung usw.)?


– Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (stationär oder ambulant)?


– Epilepsie oder epilepsieähnliche Anfälle?


– Ohnmachtsanfälle/Schwächezustände/
Krankheiten mit erhöhter Einschlafneigung?


5.3

Haben Sie andere Krankheiten oder Behinderungen, die Sie am sicheren Führen eines Fahrzeugs hindern könnten?


5.4 Bemerkungen oder Ergänzungen zu den obigen Angaben:
Falls eine der Fragen unter 5.1−5.3 mit «Ja» beantwortet wird, muss diesem Gesuch ein Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes beigelegt werden (andernfalls zwingende Überweisung an eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt mindestens der Stufe 3).
5.5 Sehtest (gültig: 24 Monate):

5.51

Sehschärfe:

Fernvisus:

unkorr.:

korr.:

rechts:

links:

rechts:

links:

5.52

Horizontales
Gesichtsfeld

1. medizinische Gruppe

≥ 120

< 120

2. medizinische Gruppe

≥ 140

< 140

Ausfälle

nein

ja

rechts

links

oben

unten

5.53

Augenbeweglichkeit

nach rechts oben, rechts, rechts unten, links oben, links und links unten geprüft

Doppelbilder

nein

ja, Richtung:

5.54 Bemerkungen

5.55

Beurteilung

Anforderungen der:

1. medizinischen Gruppe

2. medizinischen Gruppe

ohne Sehhilfe erfüllt

ohne Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nicht erfüllt

nicht erfüllt

Datum:

Stempel und Unterschrift:

6 Vormundschaft und Beistandschaft
Sind Sie minderjährig oder stehen Sie     ja           nein unter umfassender Beistandschaft?
Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters:
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).
Die unterzeichnete Person bestätigt, das Gesuchsformular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben:
Ort und Datum:
Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters:
(bei Minderjährigen oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen)
Die zur Entgegennahme dieses Gesuchs berechtigte Stelle muss bei Personen, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bewerben, die Identität bestätigen (Art. 11 Abs. 3 VZV):
Die Identität der gesuchstellenden Person bestätigt:
(Stempel und Unterschrift)
Beigelegte Dokumente
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Gegebenenfalls (Art. 10 Abs. 1 VZV): Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses über lebensrettende Sofortmass­nahmen
Lernende im Beruf Lastwagenführerin/Lastwagenführer, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 VZV)
Lernende im Beruf Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker: Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 VZV)
Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis und ausländischer Führer­ausweis

Beilage

Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien

Kategorien:
A: Motorräder
B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt;
C: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
DE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Unterkategorien:
A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
C1: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
C1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
D1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
Spezialkategorien:
F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
G: Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
M: Motorfahrräder.

Anhang 4a ⁴¹⁶

⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
(Art. 24 b Abs. 1)

Gesuch um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises

(Dem am Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamt frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe einreichen.)

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Strasse und Nr.:

PLZ/Ort:

Führerausweisnummer:

ersucht um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises.
Ort und Datum:
Unterschrift der gesuchstellenden Person:
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).
Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung
Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe:

Anhänge 5 und 6 ⁴¹⁷

⁴¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).

Anhang 7 ⁴¹⁸

⁴¹⁸ Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
(Art. 66 und 67)

Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen

1 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen

11 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexper­ten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Ver­sicherungen; ver­wal­tungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tat­bestände des Verkehrs­straf­rechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahr­tauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Fak­to­ren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Son­der­aufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebel­­ge­setz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elek­tri­sche Anla­gen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Berei­fung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.
5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefah­ren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

12 Praktische Arbeiten

6. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motor­wagen mit Beurteilung des Fahrschülers.
7. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Liefer­ wagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungs- un­terlagen.

2 Verkehrsexperten für Führerprüfungen

21 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrs­exper­ten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versiche­rungen; ver­wal­tungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrs­straf­rechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahr­tauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Fakto­ren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonder­aufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefah­ren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
22 Praktische Arbeiten
4. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motor­wagen mit Beurteilung des Fahrschülers.

3 Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen

31 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrs­exper­ten.
2. Fachgruppe: Psychologie
Grundlagen der Gesprächsführung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Son­der­auf­gabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebel­­ge­setz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elek­tri­sche Anla­gen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Berei­fung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

32 Praktische Arbeiten

5. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Liefer­ wagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellen der Prüfungsunter­ lagen.

Anhang 8 und 9 ⁴¹⁹

⁴¹⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2853 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

Anhang 10 ⁴²⁰

⁴²⁰ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).

Anhang 11 ⁴²¹

⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 ( AS 2003 3719 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
(Art. 13 und 21)

Nachweis der theoretischen Kenntnisse

I. Kenntnisse

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abz u schät ­zen;
die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Ve r ­kehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Be ­täubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, da ­mit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforde r li ­chen Fähigkeiten bleiben.

II. Mindestanforderungen

Der Nachweis der Kenntnisse in Ziffer I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

1 Prüfung der Basistheorie (Art. 13)

1.1 die Strassenverkehrsvorschriften:
Insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vortritts­regeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;
1.2 der Fahrzeugführer:
1.2.1 Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;
1.2.2 Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituatio­nen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäu­bungs- und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Er­müdungszuständen;
1.2.3 Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltschonen­des und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbe­sondere:
– Verwenden des höchstmöglichen Ganges;
– frühzeitiges Hochschalten;
– Motor wo immer möglich abschalten (v.a. vor Bahnschranken und Am­peln);
– Kenntnis der Schubabschaltung.
1.3 die Strasse:
1.3.1 die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des S i cher ­heitsabstandes zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bo ­denhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Strassenver ­häl t nissen;
1.3.2 Gefahren aufgrund des – insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit – unterschiedlichen Strassenzustandes;
1.3.3 Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvor­schriften.
1.4 die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr:
1.4.1 besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewe­gungsfähigkeit;
1.4.2 Gefahren, die sich ergeben, weil verschiedene Fahrzeugarten am Strassenver­kehr teilnehmen, die sich in Bezug auf ihre Fahreigenschaften und die Sicht der Fahrzeugführer unterscheiden.
1.5 allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:
1.5.1 Vorschriften über amtliche Papiere für die Benützung des Fahrzeugs;
1.5.2 allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Siche­rung der Unfallstelle, Unfallmeldung, lebensrettende Sofortmassnah­men)
1.5.3 Faktoren, welche die Sicherheit der Fahrzeugladung und der beförderten Personen betreffen.
1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs:
1.6.1 Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhä n ­gung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlic h ­tern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;
1.6.2 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benützung der Sicherheits­gurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kin­der.

2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)

2.1 Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgese­hen ist;
2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignis­sen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Eva­kuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund der Bauart des Fahrzeugs;
2.7 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
2.8 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
2.9 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
2.10 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;
2.11 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
2.12 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeits­begrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
2.13 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeu­gen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln;
2.14 Grundlagen der Ladungssicherung.

Anhang 12 ⁴²²

⁴²² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 ( AS 2003 3719 ), Ziff. II 2 der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2853 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2007 ( AS 2007 3533 ), Ziff. II der V vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4697 ), vom 18. Dez. 2015 ( AS 2016 405 ) und vom Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
(Art. 22)

Praktische Führerprüfung

I. Zulassungsbedingungen

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:
a. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absol­viert haben;
b. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die: 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen,
2. den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, wenn sie ihn vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben (Art. 22), und
3. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
c. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie C, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
d. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie D, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie C; oder
2. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lern­fahrausweis der Kategorie D besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
e. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE so­wie der Unterkategorien C1E oder D1E, die 1. einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination besitzen;
f. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen,
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absol­viert haben;
g. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen; und
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
h. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie C1, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
i. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lern­fahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und
2. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
j. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorie F, die einen gül­tigen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F besitzen.

II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu veru r sa ­chen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation de n noch eintritt;
die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen so l len;
durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer beizutragen;
umweltschonend und sparsam zu fahren.

III. Mindestanforderungen

Der Nachweis der in Ziffer II genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

A. Alle Kategorien und Unterkategorien

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti gung der Strassenverkehrssicherheit:
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten:
Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.
2 Verhaltensweisen im Verkehr:
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhäl t nis ­sen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
2.1 wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;
2.2 auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
2.3 in Kurven fahren;
2.4 an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
2.5 Richtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
2.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn verfüg­bar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungs­spur;
2.7 überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);
2.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreu­zungen; Tram-/Bushaltestelle; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;
2.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen.

B. Kategorie A und Unterkategorie A1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti gung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1 die Sicherheitsausrüstung einstellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;
1.2 den ordnungsgemässen Zustand des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette und des Ölstands stichprobenartig überprüfen;
1.3 die Risikofaktoren beherrschen, die mit den unterschiedlichen Strassenverhält­nissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, Strassenmarkierungen und Tramschienen.
2 Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassen­ verkehrssicherheit:
2.1 das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;
2.2 das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;
2.3 mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegrif­fen ein langsamer Slalom; dadurch soll ermöglicht werden, die Fä­higkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen, wobei die Füsse auf den Pedalen verbleiben sollen;
2.4 mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll ermög­licht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Hal­ten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gang­wechsels zu überprüfen;
2.5 Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindes­tens 50 km/h; dadurch soll ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motor­rad zu überprüfen.

C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, C1E, D1 und D1E

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti gung der Strassenverkehrssicherheit:
die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vorne h ­men;
die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfleh­nen, einstellen.

D. Kategorien B und BE sowie Unterkategorie B1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti gung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1 überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;
1.2 den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;
1.3 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kategorie BE);
1.4 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindun­gen überprüfen (nur für die Kategorie BE).
2 Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen müs sen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichproben­artig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziffern 2.1 bis 2.4, davon eine im Rückwärtsgang):
2.1 in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;
2.2 unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;
2.3 das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rück­wärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);
2.4 das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmög ­l i chen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.
3 Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
3.1 den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heisst nicht in einer Linie) stehen;
3.2 rückwärts eine Kurve entlang fahren;
3.3 sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.

E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti gung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1 die Brems- und Lenkhilfe, den Zustand der Räder sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster, Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumenten­brett einschliesslich des Fahrtschreibers überprüfen und verwenden;
1.2 den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;
1.3 Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fah r zeug ­karosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der L a dung;
1.4 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindun­gen überprüfen (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkatego­rien C1E und D1E);
1.5 Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
1.6 das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ).
2 Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssi cherheit durchzuführen sind:
2.1 den Anhänger oder den Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie);
2.2 rückwärts eine Kurve entlang fahren;
2.3 sicher parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- bzw. zu entladen (nur für die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien C1 und C1E);
2.4 parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug zu ermöglichen (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E).

F. Spezialkategorie F

Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen:
– Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvorrichtung usw.);
– Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Sicherung und Zusatzausrüstung wie z. B. Kran), Seitenladen, Blachenverdeck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen;
– Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warnvorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zwei­kreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber;
– Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchst­geschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnenbildung vermeiden;
– auf gute Sicht achten;
– Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen fehlende Gang­sicherung);
– Besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Ein­fädeln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit);
– Rechtsfahren zweckmässig anwenden;
– Bremsverhalten kennen.

G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen

Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.

IV. Prüfungsdauer und -strecke

Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als:
– 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
– 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. Die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Artikel 14 Absatz 3 der Chauffeurzulassungs­verordnung vom 15. Juni 2007⁴²³ kann direkt anschliessend absolviert werden;
– 90 Minuten für die Kategorien C und CE;
– 120 Minuten für die Kategorie D.
⁴²³ SR 741.521

V. Prüfungsfahrzeuge

Kategorie A

ohne Leistungs­beschränkung:

Ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen;

Kategorie A

mit Leistungs­beschränkung:

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen; ausgenommen sind Motorräder der Unterkategorie A1;

Kategorie B:

ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;

Kategorie C:

ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebs­gewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwin­digkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Kategorie D:

ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine
Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht;

Kategorie BE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Kategorie CE:

ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindes­tens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Kategorie DE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem ge­schlos­senen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Unterkategorie A1:

ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

Unterkategorie B1:

ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;

Unterkategorie C1:

ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h er­reicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;

Unterkategorie D1:

ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zu­lässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;

Unterkategorie C1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebs­gewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Unterkategorie D1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindes­tens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;

Spezialkategorie F:

ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwin­digkeit von mindestens 30 km/h erreicht;

Berufsmässiger
Personentransport
mit leichten Personen­transportfahrzeugen:

ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufs­mässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.

VI. Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30-km/h-Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

VII. Bewertung

1 Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.
2 Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und umweltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahrschülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassen­zustandes und der anderen – insbesondere der schwächeren – Ver­kehrs­teilnehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.
3 Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten:
3.1 Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopf­lehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmäßigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für die Kategorien C, BE, CE und DE sowie die Unterkategorien C1, C1E und D1E); Berücksichtigung des Komforts der Passagiere [langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmässiges Bremsen], (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
3.2 umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung;
3.3 Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;
3.4 Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);
3.5 Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;
3.6 Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;
3.7 Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;
3.8 Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;
3.9 Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;
3.10 Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausschauende Fahrweise; Verwendung der verschiedenen Bremssys­teme (nur für die Kategorien C, D, CE, und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Kategorien C, D, CE und DE).
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