Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Regulierung des Breggia‑Baches an der italienisch‑schweizerischen Grenze
Abgeschlossen am 23. Juni 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1973² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5. Oktober 1976 In Kraft getreten am 5. Oktober 1976 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 27. Juni 1973 ( AS 1976 2017 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik,
in Erwägung der Notwendigkeit, diejenige Strecke des Breggia‑Baches, die die Grenze zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik bildet, zu regulieren,
haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Das am 5. August 1968 auf der Grundlage der Versuchsergebnisse an dem vom Nationalstrassenamt des Kantons Tessin konstruierten und unter der Aufsicht dieses Amtes und des Tiefbauamtes Como hergestellten hydraulischen Modells zur Durchführung der am Breggia‑Bach von den beiden Staaten vorzunehmenden Werke verfasste Projekt wird genehmigt und ausgeführt. Diese Genehmigung ersetzt die in den Gesetzgebungen der beiden Staaten vorgesehene Genehmigung.
Art. 2
(1) Um Einmischungen in die Zuteilungen, die Leitung und die Ausführung der Arbeiten sowie die Abgrenzungen der Unterteilung der beidseitigen Lasten zu vermeiden, wird vereinbart, dass in Ausführung der zwischen dem Chefingenieur des Tiefbauamtes, Como und dem Chef des Nationalstrassenamtes des Kantons Tessin gemäss den Protokollen vom 12. Dezember 1967 und 8. März 1968³, die Bestandteil dieses Abkommens sind, getroffenen technischen Vereinbarungen:
A) durch und zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die folgenden Werke ausgeführt werden:
1. Werk des Zusammenflusses zwischen Faloppia und Breggia mit Verlängerung der rechten Mauer auf eine Distanz von 5 m über den Enddamm hinaus,
2. linke Mauer (schweizerisches Ufer) zwischen dem Ende des genannten Werkes des Zusammenflusses und dem Damm von Pizzamiglio;
3. vollständige Auskleidung des Grundes entsprechend dem Projekt der Strecke zwischen den Werken des Zusammenflusses und dem Damm von Pizzamiglio sowie die zur Durchführung der genannten Auskleidung nötigen Aushub‑ und Fundamentierungsarbeiten;
4. Fundamentierung, unter Einschluss des Aushubs, der Mauer und der Schutzwerke auf dem rechten Ufer (italienisches Ufer) bis zum Damm von Pizzamiglio und dessen Überhöhung bis zur oberen Kote der Auskleidung des Grundes.
(B) durch und zu Lasten der Italienischen Republik die folgenden Werke ausgeführt werden:
5. rechte Mauer (italienisches Ufer) von 5 m vom Damm des Werkes des Zusammenflusses (Faloppia‑Breggia) an und anschliessende Uferschutzarbeiten bis zum Damm von Pizzamiglio, begrenzt von dem von der oberen Kote der Auskleidung des Grundes an gemessenen erhöhten Teil bis zur Höhe der Werke, gemäss den Zeichnungen des Projekts; die Arbeiten sind abschnittsweise unmittelbar nach Ausführung der Fundamente durch die schweizerische Seite vorzunehmen;
6. Entwässerung und Auffüllung hinter den rechten Mauern und die Werke an den Ufern flussabwärts der unter 5. erwähnten;
7. alle im Projekt vorgesehenen Regulierungswerke rechts und links flussabwärts des Dammes von Pizzamiglio;
(2) Die Arbeiten werden innerhalb von zwei Jahren vom Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens an ausgeführt.
³ SR 0.721.194.546.1 Beilagen
Art. 3
(1) Die beiden Regierungen kommen überein, die im vorstehenden Artikel genannten Werke als im öffentlichen Nutzen stehend anzuerkennen.
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden deshalb gegebenenfalls, jede für ihr eigenes Gebiet, die Massnahmen zur Enteignung des für die Erstellung und den Unterhalt der Werke nötigen Landes sowie der diesen entgegenstehenden Rechte treffen.
(2) Öffentliche Domänen können unentgeltlich betreten und benützt werden, soweit es zur Erstellung und zum Unterhalt der Werke nötig ist.
Art. 4
Die beiden Regierungen verpflichten sich, die Ausführung der Arbeiten namentlich durch die Einräumung folgender Erleichterungen zu begünstigen:
a) die Unterstützung der zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Länder wird den beidseitigen Arbeitsleitungen zugesichert;
b) die den Arbeiten zugeteilten Personen können sich während der Regulierungsarbeiten frei auf dem schweizerischen und dem italienischen Ufer bewegen, bleiben indessen den erforderlichen Polizei‑ und Zollvorschriften unterworfen;
c) die beiden Regierungen verpflichten sich, die aus den beiden Staaten herkommenden und aus deren freiem Verkehr stammenden Materialien, die zur Ausführung der Werke bestimmt sind, vom Beginn der in den technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 vorgesehenen Arbeiten an von Zöllen, Taxen und Ein‑ und Ausfuhrbewilligungen zu befreien, unter Vorbehalt der Verpflichtung, sie von Fall zu Fall der zuständigen Zollbehörde zu deklarieren.
Art. 5
(1) Die Kosten der in Artikel 2 Buchstabe A beschriebenen Arbeiten, die auf 2 233 000 Schweizer Franken geschätzt werden, werden vollständig von der Schweiz getragen.
(2) Die Kosten der im genannten Artikel Buchstabe B beschriebenen Arbeiten, die auf 152 000 000 Lire geschätzt werden, werden vollständig von Italien getragen.
Art. 6
Wenn während der Ausführung der Arbeiten Varianten oder Änderungen des genehmigten Projekts nötig werden, sind diese vorher zwischen dem Chefingenieur des Tiefbauamtes Como und dem Chef des Nationalstrassenamtes des Kantons Tessin zu vereinbaren und von den beidseitigen zuständigen Behörden, d. h. in der Schweiz vom Eidgenössischen Amt für Strassen‑ und Flussbau, in Italien vom Magistrat für den Po mit Sitz in Parma, zu genehmigen.
Art. 7
(1) Die Kollaudation der Arbeiten nach Vollendung der Werke wird gemeinsam, wenn nötig in Abweichung von den beidseitigen Gesetzgebungen der beiden Staaten, ausschliesslich zwei Technikern anvertraut, von denen der eine durch das Nationalstrassenamt des Kantons Tessin und der andere durch den Magistrat für den Po mit Sitz in Parma bezeichnet wird.
(2) Die Kollaudationsurkunde wird ausschliesslich von den genannten Behörden der beiden Staaten genehmigt.
Art. 8
Die Unterhaltskosten der ausgeführten Werke werden von den beiden Staaten getragen, und zwar von jedem für den auf seinem eigenen Gebiet gelegenen Teil.
Art. 9
(1) Die beiden Regierungen verpflichten sich, das Nötige zur Erhaltung des guten Wasserhaushaltes des Breggia‑Baches zu tun, indem sie bei Feststellung von Störungen die zur Wiederherstellung geeigneten Massnahmen treffen.
(2) Jede Regierung sorgt auf ihrem eigenen Gebiet dafür, dass die nötigen Massnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der gute Wasserhaushalt des Breggia‑Baches gestört oder gefährdet wird und dass das dem anderen Staat gehörende Ufer im Gefolge der Errichtung oder der Abänderung von Kunstbauten wie Strassen, Brücken, Gebäuden, Arbeiten am Wasser usw. beschädigt wird.
Art. 10
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 23. Juni 1972, in zwei Originalausfertigungen in italienischer Sprache.
Für die | Für die |
Graber | A. Figarolo di Gropello |
Anlage ⁴
⁴ Siehe SR 0.721.194.546.1 Beilagen
Internationale Breggia‑Regulierung
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