Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstüc... (611.051)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. August 2004)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2003²,
verordnet:
¹ SR 611.0 ² BBl 2004 1
Art. 1
¹ Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten, mit Ausnahme der­jenigen für den ETH-Bereich, sind vom Bundesrat den eidgenössischen Räten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten und im Einzelnen zu erläutern, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben pro Projekt 10 Millionen Franken übersteigen.
² Beträgt die Ausgabe nicht mehr als 10 Millionen Franken, so kann der Verpflich­tungskredit ohne besondere Botschaft mit dem Voranschlag oder einem Nachtrag angefordert werden. Dieses Verfahren wird auch bei Vorhaben angewandt, die im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden.
Art. 2
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 3
Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989³ über Objektkreditbegehren für Grund­stücke und Bauten wird aufgehoben.
³ [ AS 1990 1013 ]
Art. 4
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
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