Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Mali (946.231.154.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Mali

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002¹ (EmbG), in Ausführung der Resolution 2374 (2017)² des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat),
verordnet:
¹ SR  946.231 ² Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/fr > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Documents > Résolutions.
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.³
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Verkauf, Vermieten oder Verpfänden solcher Ressourcen.
³ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter Kontrolle:
a. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; oder
d. Förderung des Friedens und der regionalen Stabilität.
⁴ Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b. in Übereinstimmung mit Paragraph 2 der Resolution 2374 (2017) und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 4 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 2.
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit⁴.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 5 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 2 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Art. 7 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind, und Veröffentlichung
¹ Die Listen, die der UNO-Sicherheitsrat oder das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.
² Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. November 2017 um 18.00 Uhr in Kraft.

Anhang

(Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom UNO-Sicherheitsrat oder vom zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrats bezeichnet worden sind.⁵
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die UNO in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.⁶
⁵ Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Comité des sanctions concernant le Mali > Matériaux relatifs à la liste de sanctions.
⁶ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.
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