Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts (0.221.554.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts

Abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937 (Stand am 8. November 2016) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die deutsche Übersetzung wurde von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt. ² Art. 1 Bst. b des BB vom 8. Juli 1932 (BS 11 928)
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien‑, Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Peruanischen Republik; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, einige grundsätzliche Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts zu vereinbaren,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:
Art. 1
Die Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Wechselprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.³
³ Der schweizerische Gesetzgeber hat diese Bestimmungen in das OR ( SR 220 Art. 1086–1095) eingefügt.
Art. 2
Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann die von einem seiner Angehörigen eingegangene Wechselverpflichtung als nichtig behandeln, wenn sie im Gebiete der anderen Hohen vertragsschliessenden Teile nur in Anwendung des vorstehenden Absatzes als gültig angesehen wird.
Art. 3
Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in des­sen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.
Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass eine Wechselerklärung, die einer seiner Staatsangehörigen im Ausland abgegeben hat, auf seinem Gebiet gegenüber anderen seiner Staatsangehörigen gültig ist, wenn die Erklärung den Formerfordernissen seines Rechtes genügt.
Art. 4
Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.
Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Art. 5
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.
Art. 6
Das Recht des Ausstellungsorts bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.
Art. 7
Das Recht des Zahlungsorts bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.
Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.
Art. 8
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
Art. 9
Das Recht des Zahlungsorts bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.
Art. 10
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen massgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
1. um eine ausserhalb des Gebiets der Hohen vertragsschliessenden Teile eingegangene Wechselverpflichtung;
2. um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen vertragsschliessenden Teile ist.
Art. 11
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen vertragsschliessenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Art. 12
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Art. 13
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
Art. 14
Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds⁴ vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds⁵ zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁶ wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
⁴ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁵ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
⁶ Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 15
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁷ wird, wenn er die in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
⁷ Siehe Fussnoten zu Art. 14
Art. 16
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 15 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds⁸ wirksam.
⁸ Siehe Fussnoten zu Art. 14
Art. 17
Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds⁹ wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds¹⁰ wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen mitteilen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen vertragsschliessenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
⁹ Siehe Fussnoten zu Art. 14
¹⁰ Siehe Fussnoten zu Art. 14
Art. 18
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds¹¹ richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
¹¹ Siehe Fussnoten zu Art. 14
Art. 19
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds¹² anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹³ in Kraft.
Desgleichen können die Hohen vertragsschliessenden Teile jederzeit erklären, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Man­date unterstehenden Gebiete auszuschliessen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds¹⁴ ausser Kraft.
¹² Siehe Fussnoten zu Art. 14
¹³ Siehe Fussnoten zu Art. 14
¹⁴ Siehe Fussnoten zu Art. 14
Art. 20
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds sobald wie möglich veröffentlicht werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁵ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:
A
Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinter­legung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
B
Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Massnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
C
Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds¹⁶ hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
¹⁶ Siehe Fussnoten zu Art. 14 des Abkommens

Geltungsbereich am 8. November 2016 ¹⁷

¹⁷ AS 1976 2206 , 2005 4943 und 2016 3855 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Belarus

  4. Februar

1998 N

25. Dezember

1991

Belgien

31. August

1932

  1. Januar

1934

Brasilien

26. August

1942 B

24. November

1942

China

    Macau a

29. September

1999

20. Dezember

1999

Dänemark

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Deutschland

  3. Oktober

1933

  1. Januar

1934

Finnland

31. August

1932

  1. Januar

1934

Frankreich

27. April

1936 B

26. Juli

1936

Griechenland

31. August

1931

  1. Januar

1934

Italien

31. August

1932

  1. Januar

1934

Japan

31. August

1932

  1. Januar

1934

Kasachstan

20. November

1995 B

18. Februar

1996

Litauen

28. April

2000 B

27. Juli

2000

Luxemburg

  5. März

1963 B

  3. Juni

1963

Monaco

25. Januar

1934 B

25. April

1934

Niederlande

20. August

1932

  1. Januar

1934

    Aruba

20. August

1932

  1. Januar

1934

    Curaçao

20. August

1932

  1. Januar

1934

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

20. August

1932

  1. Januar

1934

    Sint Maarten

20. August

1932

  1. Januar

1934

Norwegen

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Österreich

31. August

1932

  1. Januar

1934

Polen

19. Dezember

1936 B

19. März

1937

Portugal

  8. Juni

1934 B

  6. September

1934

Russland

25. November

1936 B

23. Februar

1937

Schweden

27. Juli

1932

  1. Januar

1934

Schweiz

26. August

1932

  1. Juli

1937

Ukraine

  8. Oktober

1999 B

  6. Januar

2000

Ungarn

28. Oktober

1964 B

26. Januar

1965

a
Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
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