Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebie... (0.423.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser

Abgeschlossen in Paris am 6. Oktober 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 ¹ AS 1980 1308 ; BBl 1979 I 917 ² Übersetzung des englischen Originaltextes. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. f des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der Leitsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Programmes für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zu beteiligen wünschen,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm⁴ (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser; dem Gebiet, auf dem das Programm durchgeführt wird;
in Erwägung, dass die Regierungen am 19./20. März 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben,
in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)   Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der auf Zusammenar­beit beruhenden Forschung, Entwicklung und Vorführung, sowie dem Informationsaustausch betreffend die Produktion von Wasserstoff aus Wasser.
(b)   Durchlrührungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «Projekt» oder «Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projekts in diesem Übereinkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c)   Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der Produktion von Wasserstoff aus Wasser vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten
(a)   Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen des vorliegenden Übereinkommens bestimmt.
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2–11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b)   Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
(1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einführen will, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält;
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann haben sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschliessenden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c)   Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b)   Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei benennt überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c)   Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt, sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen;
(3) er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
(4) er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchem) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen, eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften ermittelt sich bei Sitzungen des Programmausschusses folgendermassen:
Die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e)   Abstimmung.
(1) Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes: (i) Ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt bezeichnet wurden, anwesend sind und mitstimmen;
(ii) Wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsentscheid der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt bezeichnet wurden, anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
(3) Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen oder mehr als einen Teilnehmer für einen Anhang bezeichnet, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmer nach dem vorliegenden Absatz (e) nur eine Stimme.
(4) Die in den Unterabsätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses ist dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f)   Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – zumindest jährlich – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Die Projektleiter
(a)   Benennung. Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen.
Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b)   Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer . Unter die Bestimmungen des einschlägigen Anhangs fallen:
(1) Alle für die Durchführung eines Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer zu vollziehen,
(2) Der Projektleiter soll zugunsten der Teilnehmer den Rechtsanspruch auf alle geschützten Rechte, die aus dem Projekt erwachsen oder die dafür erworben werden, innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu tragen.
(c)   Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass einem Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d)   Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e)   Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, sofern
(1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer benannte Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Vertragschliessenden Parteien spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet und
(2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f)   Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der ersetzt wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g)   Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem neuen Projektleiter alle für das Projekt erworbenen geschützten Rechte zu übertragen.
(h)   Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die angeforderten Informationen über das Projekt zu liefern und jedes Jahr – spätestens zwei Monate nach Ende des Rechnungsjahres – einen Bericht über den Stand des Projekts zu unterbreiten.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a)   Projektleitung . Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b)   Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen.
Der Projektleiter kann auch gegebenenfalls sich die Dienste von Personal zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschliessenden Parteien benannten Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird.
Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlöhnen und unterliegt, ausser wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlöhnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a)   Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise‑ und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus dem in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b)   Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (z. B. in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c)   Finanzielle Regelungen, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
(2) Aufstellung der Mindestaufwandshöhe, von der an eine Genehmigung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Projektleiter beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den der Programmausschuss bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.
Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, in den Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben zu gewährleisten, wenn sich dies mit der möglichst wirksamen technischen und finanziellen Organisation des Projekts völlig vereinbaren lässt.
(d)   Gutschrift der Einkünfte zugunsten des Budgets, Alle Einkünfte, die aus dem Projekt erwachsen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.
(e)   Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f)   Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die folgenden Vorschriften zu befolgen, es sei denn, der Programmausschuss beschliesse einstimmig etwas anderes:
(1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
(2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
(3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die alle Geldmittel und Werte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
(4) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Projektleiter den vom Programmausschuss bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen, nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Projektleiter die Bücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Programmausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Alle vom Projektleiter geführten Bücher und Aufzeichnungen sind noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren.
(6) Wo es der einschlägige Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienstleistungen, Material oder geistiges Eigentum zur Verfügung stellt, einen Anspruch auf eine vom Programmausschuss einstimmig festgesetzte Anrechnung an seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen, des Materials oder des geistigen Eigentums die Höhe des Beitrags des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Programmausschuss genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g)   Beitragsleistung zu den gemeinsamen Mitteln. Sollten die Teilnehmer die Errichtung eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets für ein Projekt vereinbaren, so sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge an den Projektleiter in der Währung ihres Landes und unter Einhaltung der vom Programmausschuss einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch mit Massgabe folgender Bestimmungen:
(1) Die beim Projektleiter eingehenden Beiträge dürfen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget für das Projekt verwendet werden.
(2) Für den Projektleiter besteht erst dann eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmass von mindestens 50 Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind.
(h)   Hilfsdienste. Nach Übereinkunft zwischen dem Programmausschuss und dem Projektleiter kann diese für die Durchführung eines Projekts Hilfsdienste beistellen, wobei deren Kosten, einschliesslich der allgemeinen Unkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden können.
(i)   Abgaben. Der Projektleiter hat alle von der Regierung oder den Gemeinden erhobenen Steuern und ähnliche Abgaben (ausser Einkommensteuern), die ihr im Zusammenhang mit einem Projekt auferlegt werden, als im Rahmen des Budgets während der‑Durchführung dieses Projektes entstandene Auslagen zu entrichten. Der Projektleiter hat jedoch danach zu trachten, die grösstmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j)   Buchprüfung. Jede Vertragschliessende Partei ist berechtigt, die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen auf eigene Kosten zu prüfen:
(1) Der Projektleiter muss den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen.
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschliessen, verlangt aber der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten, welche auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
(3) Für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden.
(4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Art. 7 Information und geistiges Eigentum
Es wird erwartet, dass für jedes gemäss dem vorliegenden Übereinkommen vereinbarte Projekt die einschlägige Anlage Bestimmungen über Information und geistiges Eigentum enthält. Die vom Verwaltungsrat der Agentur am 21. November 1975 genehmigten Allgemeinen Richtlinien betreffend Information und geistiges Eigentum sind bei der Ausarbeitung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.
Art. 8 Gesetzliche Haftung und Versicherung
(a)   Die Haftung des Projektleiters. Der Projektleiter hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstigen Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projekts‑, diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts anzulasten, falls der für dieses Projekt massgebliche Anhang dies vorsieht oder der Programmausschuss einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b)   Versicherungen . Der Projektleiter hat dem Programmausschuss alle erforder­lichen Haftpflicht‑, Brandschaden‑ und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Programmausschusses zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projekts.
(c)   Entschädigung Vertragschliessender Parteien . Der Projektleiter ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschä­den sowie alle damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Klagen, Forderungen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, dass es der Projektleiter versäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz (b) oben obliegen könnte, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Beamter oder Angestellter des Projektleiters bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.
Art. 9 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten. Jeder Teilnehmer hat die zuständigen Behörden seines Landes (oder seiner Mitgliedstaaten im Falle einer internationalen Organisation) zu ersuchen, im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach besten Kräften zu trachten, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts, an dem er sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie mit Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall der Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich, der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur. Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in angemessener Weise den Richtlinien für die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie deren allfälligen Änderungen und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richt­linien soll dieses Übereinkommen nicht berühren, sondern es bleibt gemäss den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt werden, sind einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind, die auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. Können sich die betroffenen Vertragschliessenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so soll auf Ersuchen einer der betroffenen Vertragschliessenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgaben übernehmen. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden, seine Entscheidung über Tatsachenfragen ist endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend. Projektleiter, die nicht Vertragschliessende Parteien sind, werden für die Zwecke des vorliegenden Absatzes als Vertragschliessende Parteien betrachtet.
Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Programmausschusses steht die Aufnahme in das vorliegende Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung benannten nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschliessenden Partei tritt bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschliessende Partei oder ihres Beitritts dazu sowie der Abgabe der Erklärung ihrer Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge und bei der Annahme aller dazu erfolgenden späteren Änderungen in Kraft.
(b)   Beitritt neuer Vertragschliessender Parteien: Andere OECD ‑Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vom Verwaltungsrat der Agentur dazu eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschliessende Partei des vorliegenden Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Gesellschaft, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür zu bezeichnen).
(c)   Beitritt neuer Projektteilnehmer. Jede Vertragschliessende Partei kann sich mit Zustimmung der Teilnehmer an einem Projekt an diesem beteiligen. Diese Beteiligung tritt mit der Abgabe der Erklärung an den Exekutivdirektor hinsichtlich der Teilnahme an dem entsprechenden, das Projekt betreffenden Anhang sowie der Annahme aller späteren Änderungen dieses Anhangs in Kraft.
(d)   Beiträge. Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, dass die neue Vertragschliessende Partei oder der neue Teilnehmer einen angemessenen Anteil (in Form von Bargeld, Dienst‑ oder Sachleistungen) an den vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(e)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien. Mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung benannte Vertragschliessende Partei durch eine andere Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei gemäss den Bestimmungen von Absatz (a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei.
(f)   Rücktritt. Jede Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung des Programmausschusses oder durch eine zwölf Monate vorher abgegebene schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur zurücktreten, wobei jedoch eine solche Erklärung frühestens ein Jahr nach Abschluss dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei gemäss diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien, mit der Ausnahme, dass, wenn die anderen Vertragschlies­senden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt beigetragen haben, ihre verhältnismässigen Anteile am Projektbudget aufgrund eines solchen Rücktritts entsprechend anzupassen sind.
(g)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die nicht eine Regierung oder internationale Organisation ist, hat den Programmausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder von der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des Status der Vertragschliessenden Partei die Interessen der anderen Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt; stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der anderen Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Bezüglich der betreffenden Vertragschliessenden Partei wird angenommen, dass sie zu einem vom Programmausschuss festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (f) oben vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) Der Programmausschuss lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschliessende Partei benannt worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft zu benennen, die Vertragschliessende Partei werden soll; wird diese vom Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie ab jenem Zeitpunkt zur Vertragschliessenden Partei, zu dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Erklärung hinsichtlich der Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge abgibt.
(h)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen. Bezüglich einer Vertragschliessenden Partei, welche ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die die Art der Versäumnisse spezifiziert und sich auf diesen Absatz beruft, nicht erfüllt, kann der Programmausschuss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, dass sie vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten sei.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge solange weiter aufrechterhalten, bis der Programmausschuss einstimmig seine Beendigung beschliesst.
(b)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien bzw. den Tei l nehmern. Aus keiner Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens kann ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmern abgeleitet werden.
(c)   Beendigung. Nach Beendigung des vorliegenden Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat der Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projekts oder der Projekte zu treffen.
Im Falle einer solchen Liquidation hat der Programmausschuss, soweit möglich, die Vermögenswerte des Projekts bzw. deren Erlös im Verhältnis zu den Beiträgen zu verteilen, die die Teilnehmer vom Beginn der Ausführung des Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschliessender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschliessenden Partei über den ihr nach dem vorliegenden Absatz zustehenden Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz (d) des vorliegenden Übereinkommens beizulegen, und zu diesem Zwecke gilt auch eine frühere Vertragschliessende Partei als Vertragschliessende Partei.
(d)   Änderung. Das vorliegende Übereinkommen kann vom Programmausschuss jederzeit einstimmig geändert werden; ebenfalls kann jeder Anhang zum vorliegenden Übereinkommen vom Programmausschuss jederzeit auf einstimmigen Beschluss der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, geändert werden.
Diese Änderungen treten in der vom Programmausschuss bestimmten Weise in Kraft, wobei dieser nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für den Beschluss über die Annahme der Änderung gilt.
(e)   Hinterlegung. Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur und allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu.
Gegeben zu Paris, am 6. Oktober 1977.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ⁵

⁵ In der AS wurde nur dieser Anhang veröffentlicht.

Chemietechnische Bewertung thermochemischer Verfahren

1. Zielsetzung

Das Ziel dieses Projektes ist die Beurteilung ausgewählter thermochemischer Verfahren für die Herstellung von Wasserstoff nach folgenden Punkten:
(a) Beurteilung der Auslegung von einzelnen Teilverfahren (chemische Reaktionen oder Verfahren);
(b) Schätzung der Anlagekosten für einzelne Teilverfahren;
(c) Herausschälen von Problemkreisen einzelner Reaktionen oder Verfahren;
(d) Identifizierung von Problemkreisen oder Kriterien, die sich allgemein auf thermochemische Verfahren beziehen.
Ein mögliches Ziel ist die Auslegung und Wirtschaftlichkeitsanalyse einer vollständigen thermochemischen Anlage.

2. Mittel

(a)  Jeder Teilnehmer wird, wie untenstehend angegeben, ein experimentelles oder analytisches Programm durchführen an mindestens einem der folgenden sieben Schritte, unter besonderer Berücksichtigung von Schwefeljodid‑ und Eisenchloridzyklen, aber auch allgemeiner von anderen Zyklen, die den Zerfall von Schwefelsäure, eines Metallsulfats oder von Jodsäure (HJ) in sich schliessen.
(1) thermische Dissoziation von H 2 SO 4 (EG, Deutschland, Niederlande, Italien, Schweiz, USA);
(2) thermische Dissoziation eines Metallsulfats (EG, Deutschland, Italien, Schweiz, USA);
(3) Hydrolyse von FeCl 2 (Deutschland, Italien, Schweiz);
(4) Trennung von H 2 SO 4 /HJ aus der Lösung (Belgien, EG, Deutschland, Italien, Schweiz, USA);
(5) Umgekehrte «Deacon»‑Reaktion (Deutschland, Italien, Schweiz, USA);
(6) Dissoziation von HJ (Belgien, EG, Italien, Japan, Schweiz, USA);
(7) Dissoziation von FeCl 3 (Deutschland, Italien, Schweiz, USA).
Auch wenn die Teilnehmer nur verpflichtet sind, an mindestens einem der obenerwähnten Schritte zu arbeiten, so sind sie dennoch daran interessiert, die Arbeiten bei allen Schritten zu verfolgen.
(b)  Jeder Teilnehmer organisiert das (die) in Absatz 2 Buchstabe (a) beschriebene(n) experimentelle(n) oder analytische(n) Programm(e), wobei wenigstens eine der nachfolgenden Tätigkeiten mit einbezogen werden soll:
(1) Die Erstellung von Prozessablaufdiagrammen, welche Massen‑ und Energiefluss bei der Anwendung von Verfahren mit den zu untersuchenden Reaktionen beschreiben. Diese Ablaufdiagramme bilden die Grundlage für Abschätzungen des Wirkungsgrades, für das Auslegen der Ausrüstungen/Anlagen und für Kostenvergleiche. Die thermochemischen Daten sowie auch die Reaktionsraten und die Ausbeute der durch die Ablaufdiagramme beschriebenen chemischen Reaktionen sollte klar angegeben werden. Die Quelle der Daten, und ob sie geschätzt oder experimentell bestimmt sind, sollte aufgeführt werden. Ein wichtiger Aspekt dieser Untersuchungen ist das Herausschälen von Gebieten, für welche noch mehr oder bessere experimentelle Daten benötigt werden.
(2) Die Analyse der verschiedenen Schritte der Verfahren anhand der Ablaufdiagramme und, wo erhältlich, anhand der Verfahrensdaten, um den Wirkungsgrad sowie die Kapital‑ und Betriebskosten abzuschätzen. Diese Analysen können auf Analogien mit Extrapolationen aus konventionelleren chemischen Anlagen beruhen, oder auf Verfahrenssimulation unter Verwendung von umfassenden Computerprogrammen.
(3) Analyse der Wärmeverluste und der Kosten, die mit der Trennung der Produkte der Reaktionsschritte verbunden sind. Diese Aufgabe ist ein Teil der Ablaufsdiagrammanalyse, doch kann sie auch als weitergefasstes Problem der Entwicklung und Bewertung verschiedener Trennungsmethoden für eine breitere Anwendung betrachtet werden.
(4) Die experimentelle Bestimmung von Wärmeübertragung in endothermen Reaktionen bei hohen Temperaturen und/oder die Analyse der gegenseitigen Beziehungen zwischen Wärmeübertragung, Reaktionsraten, Grösse der Wärmeaustauscher und Kosten solcher Reaktionen.
(5) Analyse der Probleme des Hochtemperaturschritts, welche aus der Verkopplung dieses Schritts mit den Charakteristiken der Wärmequelle oder ‑quellen herrühren.
(6) Die Identifikation und experimentelle Beurteilung von Materialien, die sich für die Verwendung als Behälter und Wärmeaustauscher in den verschiedenen Reaktionsschritten eignen würden.
(c)  Während des ersten Jahres der Durchführung der Arbeiten dieses Anhangs wird jeder Teilnehmer dem Projektleiter Veröffentlichungen, die sich in seinem Besitz befinden und für das vorliegende Projekt von Bedeutung sind, zur Verfügung stellen. Ausserdem wird jeder Teilnehmer dem Projektleiter Kopien von internen Berichten und Dokumenten zustellen, die aus den im Absatz 2 Buchstabe (a) beschriebenen Arbeiten hervorgehen und für andere Teilnehmer von Interesse sein könnten. Ferner wird jeder Teilnehmer einen jährlichen Bericht über die laufenden Arbeiten verfassen und dem Projektleiter vorlegen.
(d)  Der Projektleiter wird ein Arbeitsprogramm für das erste Jahr erstellen. Der Programmausschuss soll spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieses Anhangs ein Arbeitsprogramm für das erste Jahr einstimmig genehmigen. Das Arbeitsprogramm (mit Bestimmungen über Patentrechte) wird Richtlinien enthalten über die Beiträge, die jeder Teilnehmer zur Erreichung der Ziele dieses Projekts zu leisten hat.
(e)  Am Schluss des ersten und des zweiten Jahres wird eine drei‑ bis viertägige Arbeitstagung einberufen zur Besprechung der Arbeitsberichte und der Festlegung eines detaillierten Arbeitsprogramms für das nächste Jahr. Für die Organisation der Tagung wird der Projektleiter verantwortlich sein.
(f)  Jeder Teilnehmer wird dem Projektleiter Adressen mitteilen für Kontakte in technischen Fragen zu allen im Absatz2 Buchstabe (a) erwähnten Reaktions‑ oder Verfahrensschritten.
(g)  Es wird erwartet, dass unter den Teilnehmern Forscher ausgetauscht werden. Es ist den Teilnehmern überlassen, die Initiative für einen Austausch zu ergreifen und die detaillierten Bedingungen zu vereinbaren. Die Teilnehmer werden dem Projektleiter jeden Austausch melden, sobald er erfolgt, und der Projektleiter wird über diese Austausche Berichte erstellen und an die Teilnehmer verteilen.

3. Zeitplan

Drei Jahre (1. November 1977 bis 1. Oktober 1980).
Geplante Arbeitstagungen: Sommer 1978, Sommer 1979.

4. Ergebnisse

Die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit werden sein:
(a) Kopien aller Veröffentlichungen, internen Berichte und Dokumente, die dem Projektleiter laut Absatz 2 Buchstabe (c) zugestellt worden sind, werden durch diesen zusammengestellt und regelmässig an alle Teilnehmer verteilt.
(b) Um jedes Jahresende findet eine Arbeitstagung statt und der Projektleiter wird vorher die von jedem Teilnehmer erstellten Arbeitsberichte vervielfältigen, zusammenstellen und an alle Teilnehmer verteilen als Diskussions­basis für diese Arbeitstagung.
(c) Der Projektleiter verfasst einen Schlussbericht, der die Auslegungen der Verfahrensschrittstudien beurteilt, die Anlagekapitalkosten abschätzt und Folgerungen zieht hinsichtlich einer Auswahl von Verfahren.

5. Aufgaben des Projektleiters

Zusätzlich zu den in den obigen Absätzen 2 und 4 beschriebenen Aufgaben ist der Projektleiter auch verantwortlich für die Gesamtleitung der im vorliegenden Anhang erwähnten Arbeiten und für die Durchführung der vom Programmausschuss angeordneten Tätigkeiten.

6. Finanzierung

(a)  Jeder Teilnehmer wird die ihm bei der Ausführung dieses Projekts anfallenden Ausgaben, einschliesslich der Kosten für Berichte und für Reisespesen seiner Vertreter, selber tragen.
(b)  Die Kosten für die Organisation von Tagungen werden vom Gastgeberland getragen.

7. Projektleiter

Kommission der europäischen Gemeinschaft (vertreten durch IRC⁶ ISPRA).
⁶ IRC = Joint Research Centre = Gemeinsames Forschungszentrum

8. Information und geistiges Eigentum

(a)   Befugnisse des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, die Verbreitung, der Schutz und das Eigentum der Information, sowie das geistige Eigentum, die sich aus dem vorliegenden Anhang I des IEA‑Vollzugsübereinkommens über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser (nachfolgend Anhang I genannt) ergeben, sollen vom Programmausschuss durch einstimmigen, mit dem Übereinkommen übereinstimmenden Beschluss festgelegt werden.
(b)   Veröffentlichungsrechte. Mit Ausnahme der für Patente und Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die Teilnehmer am Anhang I das Recht, alle Informationen, die für die Arbeiten des Anhangs I beschafft wurden oder daraus entstanden sind, mit Ausnahme der schutzfähigen Informationen, zu veröffentlichen.
(c)   Schutzfähige Informationen . Die Teilnehmer am Anhang I sollen gemäss den vorliegenden Absätzen, den Gesetzen ihrer Länder und den internationalen Gesetzen alle Massnahmen ergreifen, um schutzfähige Informationen zu schützen. Im Sinn dieses Absatzes bedeuten «schutzfähige Informationen» alle jene Informationen, die, wie Geschäftsgeheimnisse und «know‑how» (z. B. Computerprogramme, Aus­legungsverfahren und ‑techniken, chemische Verbindungen oder Herstellungsmethoden, Verfahren und Prozesse) vertraulicher Natur und als solche gekennzeichnet sind, vorausgesetzt, dass solche Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder öffentlich von anderen Quellen erhältlich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit Dritten zur Verfügung gestellt wurden;
(3) sich nicht bereits ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit im Besitz von empfangsberechtigten Teilnehmern am Anhang I befinden.
Der Projektleiter wird dafür verantwortlich sein, entstehende Informationen, welche sich im Sinne dieses Absatzes als schutzfähige Informationen qualifizieren, zu erkennen und dafür zu sorgen, dass diese gebührend als solche gekennzeichnet sind.
(d)   Abgabe von Informationen durch vertragschliessende Parteien. Der Projektleiter soll die Vertragschliessenden Parteien ersuchen, bereits bestehende und unabhängige, aber im Rahmen des Projekts entwickelte Informationen, die ihnen bekannt, für das Projekt wichtig und ohne vertragliche oder gesetzliche Einschränkungen verfügbar sind, zur Verfügung zu stellen oder zu bezeichnen.
(e)   Lizenzierung zur F+ E ⁷ ‑Nutzung zugunsten des Projekts. Bereits bestehendes und entstehendes geistiges Eigentum, das Teilnehmern am Anhang I gehört oder über das sie verfügen, soll, nur für Forschungs‑ und Entwicklungszwecke, jedem anderen Teilnehmer am Anhang I zur Benützung im Rahmen der Arbeiten an diesem Projekt und der anderen dem Projekt verwandten Programme zur Benützung freigegeben werden; diese Lizenzrechte sollen im Hinblick auf die gegenseitigen Verpflichtungen der unter diesem Übereinkommen Vertragschliessenden Parteien kostenlos gewährt werden. Falls das geistige Eigentum einem Teilnehmer am Anhang I teilweise gehört oder er nur teilweise darüber verfügt, soll sich dieser Teilnehmer bemühen, die ihm daraus erwachsenden Vorteile soviel als möglich zu vermindern oder ganz davon abzusehen.
(f)   Keine Lizenzierung zu kommerziellen Zwecken. Im vorliegenden Anhang ist die Lizenzierung von geistigem Eigentum zu kommerziellen Zwecken nicht vorgesehen, da anerkannt wird, dass kommerzielle Nutzung im Sinn dieses Anhangs dem normalen Begriff des Schutzes von geistigem Eigentum nicht entspricht.
(g)   Entstehende Erfindungen. Erfindungen, die im Verlauf oder zufolge der Arbeiten des vorliegenden Projekts gemacht oder erdacht wurden (entstehende Erfindungen), sollen in allen Länder Eigentum des erfindenden Teilnehmers sein. Informationen über Erfindungen, für welche ein Teilnehmer Patentschutz erhalten will, sollen durch die Vertragschliessenden Parteien nicht veröffentlicht oder öffentlich bekanntgegeben werden, solange noch kein Antrag für ein Patent eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass diese Einschränkung der Veröffentlichung und Bekanntmachung sich über nicht mehr als sechs Monate, vom Datum des Erhalts der Information an gerechnet, erstreckt. Der Projektleiter ist dafür verantwortlich, Berichte, welche Erfindungen enthalten, die noch nicht durch Beantragung des Patentschutzes angemessen geschützt sind, entsprechend zu kennzeichnen.
(h)   Urheberrecht (Copyright). Jeder Teilnehmer am Anhang 1 wird die nötigen Massnahmen ergreifen zum Schutze des urheberrechtlich zu schützenden Materials, welches bei Durchführung der Arbeiten des Anhangs I entstanden ist. Erhaltene Urheberrechte sollen das Eigentum dieses Teilnehmers am Anhang 1 sein, mit dem Vorbehalt, dass andere Teilnehmer am Anhang 1 solches Material vervielfältigen und verteilen dürfen, es aber nicht mit Absicht auf finanziellen Gewinn veröffentlichen sollen.
(i)   Autoren und Erfinder. Jeder Teilnehmer am Anhang I wird, unbeschadet der Rechte der Autoren und Erfinder gemäss den Gesetzen seines Landes, alle notwendigen Schritte unternehmen, um sich die Mitarbeit seiner Autoren und Erfinder, welche zur Erfüllung der Verordnungen dieses Paragraphen notwendig ist, zu sichern. Jeder Teilnehmer am Anhang I übernimmt die Verantwortung, die Belohnungen und Entschädigungen, die laut den Gesetzen seines Landes an seine Angestellten zu entrichten sind, zu bezahlen.
⁷ F + E: Forschung und Entwicklung

9. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Centre d’étude de l’énergie nucléaire, Belgien,
Kommission der europäischen Gemeinschaft,
Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Comitato Nazionale per l’Energia Nucleare, Italien,
Japanische Regierung,
Naamloze Vennootschap DSM, Niederlande.
Eidgenössisches Amt für Wissenschaft und Forschung⁸, Schweiz,
Departement of Energy, USA.
⁸ Heute: Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Art. 58 Abs. 1 Bst. C des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010 ).
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