Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Überein... (0.810.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Abgeschlossen in Strassburg am 24. Januar 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 2009¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. November 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2010 (Stand am 16. April 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 12. Juni 2009 ( AS 2010 863 ).
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Staaten und die Europäische Gemeinschaft,
die dieses Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Schutz der Menschen­rechte und der Menschenwürde bei biologischen und medizinischen Anwendungen (nachfolgend als «Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin²» bezeichnet) unterzeichnen;
in der Erwägung, dass der Europarat die Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern intensivieren will und eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles darin besteht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu wahren und weiterzuentwickeln;
in der Erwägung, dass das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin gemäss Artikel 1 die Würde und die Identität ausnahmslos aller Menschen schützen und dafür sorgen soll, dass die Integrität aller Menschen und ihre übrigen Grund­rechte und Grundfreiheiten im Rahmen von biologischen und medizinischen Anwendungen gewährleistet sind;
in der Erwägung, dass die Fortschritte in der Medizin, insbesondere im Bereich der Organ- und Gewebetransplantation, dazu beitragen, Leben zu retten oder die Lebensqualität erheblich zu verbessern;
in der Erwägung, dass die Transplantation von Organen und Geweben fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist;
in der Erwägung, dass angesichts des Mangels an Organen und Geweben geeignete Schritte unternommen werden sollten, um die Zahl der Organ- und Gewebespenden zu erhöhen, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung der Organ- und Gewebetransplantation und durch die Förderung der europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich;
in der Erwägung der mit der Transplantation von Organen und Geweben verbunde­nen ethischen, psychischen und soziokulturellen Probleme;
in der Erwägung, dass Missbräuche im Bereich der Organ- bzw. Gewebetransplan­tation das Leben, das Wohlbefinden oder die Würde von Menschen gefährden könnten;
in der Erwägung, dass Organ- und Gewebetransplantationen so erfolgen sollen, dass die Rechte und Freiheiten von Spendern, potenziellen Spendern und Empfängern von Organen und Geweben gewahrt sind, und dass die Einrichtungen dazu beitragen müssen, die Einhaltung dieser Bedingungen sicherzustellen;
in der Erkenntnis, dass einerseits Transplantationen von Organen und Geweben im Interesse der Patienten in Europa erleichtert werden sollen, dass aber gleichzeitig dafür zu sorgen ist, dass die Rechte und Freiheiten der Betroffenen gewahrt werden und eine kommerzielle Nutzung von Teilen des menschlichen Körpers bei der Entnahme, dem Austausch und der Zuteilung von Organen und Geweben ausge­schlossen ist;
unter Berücksichtigung der früheren Arbeiten des Ministerkomitees und der Parla­mentarischen Versammlung des Europarats auf diesem Gebiet;
entschlossen, im Bereich der Organ- und Gewebetransplantation die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Menschenwürde, der Grundrechte und der Grundfrei­heiten des Menschen zu ergreifen;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.810.2

Kapitel I: Gegenstand und Anwendungsbereich

Art. 1 Gegenstand
Die Vertragsparteien dieses Protokolls schützen die Würde, die Identität und die Integrität sowie die übrigen Grundrechte und Grundfreiheiten aller Menschen im Bereich der Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs.
Art. 2 Anwendungsbereich und Definitionen
(1)  Dieses Protokoll findet auf die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs zu therapeutischen Zwecken Anwendung.
(2)  Die auf Gewebe anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls finden auch auf Zellen einschliesslich hämatopoietischer Stammzellen Anwendung.
(3)  Dieses Protokoll findet keine Anwendung:
a) auf Fortpflanzungsorgane und -gewebe;
b) auf embryonale oder fetale Organe und Gewebe;
c) auf Blut und Blutbestandteile.
(4)  Im Sinne dieses Protokolls:
– bezeichnet der Begriff «Transplantation» das gesamte Verfahren der Ent­nahme eines Organs bzw. Gewebes bei einer Person und der Übertragung dieses Organs bzw. Gewebes auf eine andere Person einschliesslich sämt­li­cher Massnahmen zur Aufbereitung, Konservierung und Aufbewahrung;
– bezeichnet der Begriff «Entnahme» unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 20 die Entnahme zu Übertragungszwecken.

Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Transplantationssystem
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ein System vorhanden ist, das allen Pati­enten einen gleichberechtigten Zugang zu Transplantationsleistungen ermöglicht.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III werden die Organe und gegebe­nenfalls die Gewebe nach transparenten, objektiven und medizinisch fundierten Kriterien ausschliesslich den Patienten zugeteilt, die in einer offiziellen Warteliste eingetragen sind. Die für die Zuteilung verantwortlichen Personen oder Stellen werden in diesem Rahmen bestimmt.
Bei internationalen Vereinbarungen über den Austausch von Organen gewährleisten die Abläufe ebenfalls eine wirksame und gerechtfertigte Verteilung an die beteilig­ten Länder, innerhalb der einzelnen Länder gilt der Grundsatz der Solidarität.
Das Transplantationssystem stellt sicher, dass die zur Rückverfolgbarkeit von Orga­nen und Geweben erforderlichen Informationen gesammelt und aufgezeichnet werden.
Art. 4 Berufspflichten und Verhaltensregeln
Jede Intervention im Bereich der Transplantation von Organen oder Geweben ist unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, Berufspflichten und Verhaltens­regeln vorzunehmen.
Art. 5 Aufklärung des Empfängers
Der Empfänger und gegebenenfalls die Person oder Stelle, welche die Einwilligung zur Transplantation erteilt, sind zuvor ausreichend über den Zweck, die Art und die Risiken der Transplantation, sowie über Alternativen aufzuklären.
Art. 6 Gesundheit und Sicherheit
Die an der Transplantation von Organen oder Geweben beteiligten medizinischen Fachpersonen treffen alle angemessenen Massnahmen, die das Risiko einer Übertra­gung von Krankheiten auf den Empfänger auf ein Minimum beschränken, und sie vermeiden alles, was die Eignung eines Organs oder Gewebes für die Transplanta­tion beeinträchtigen könnte.
Art. 7 Medizinische Nachsorge
Den Lebendspendern und den Empfängern ist nach der Transplantation eine geeig­nete medizinische Nachsorge anzubieten.
Art. 8 Aufklärung der medizinischen Fachpersonen und der Öffentlichkeit
Die Vertragsparteien stellen den medizinischen Fachpersonen und der breiten Öffentlichkeit Informationen über den Bedarf an Organen und Geweben zur Verfü­gung. Zudem informieren sie über die Voraussetzungen für die Entnahme und Transplantation von Organen und Geweben und über die Frage des Einwilligungs­verfahrens, insbesondere im Hinblick auf eine Entnahme bei Verstorbenen.

Kapitel III : Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Personen

Art. 9 Allgemeine Regel
Einer lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe nur entnommen werden, wenn dies für den Empfänger einen therapeutischen Nutzen bringt und wenn weder ein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person verfügbar ist noch eine alternative Behandlungsmethode von vergleichbarer Wirksamkeit.
Art. 10 Potenzielle Organspender
Einem Lebendspender darf ein Organ für einen Empfänger entnommen werden, zu dem der Spender rechtlich gesehen eine enge persönliche Beziehung hat; falls keine solche Beziehung besteht, sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen einzu­halten und die Einwilligung einer kompetenten unabhängigen Stelle einzuholen.
Art. 11 Einschätzung der Risiken für den Spender
Vor der Organ- und Gewebeentnahme sind zur Einschätzung und Verringerung der Risiken für die körperliche oder psychische Gesundheit des Spenders entsprechende medizinische Abklärungen und Untersuchungen durchzuführen.
Die Entnahme darf nicht erfolgen, wenn das Leben oder die Gesundheit des Spen­ders ernsthaft gefährdet sind.
Art. 12 Aufklärung des Spenders
Der Spender und gegebenenfalls die Person oder Stelle, die die Einwilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 erteilt, sind zuvor ausreichend über den Zweck und die Art der Entnahme sowie deren Folgen und Risiken aufzuklären.
Zudem sind sie über die gesetzlichen Rechte und Sicherheitsmassnahmen zum Schutz des Spenders aufzuklären. Zu informieren sind sie dabei namentlich über das Recht auf unabhängige medizinische Beratung über die Risiken der Entnahme durch eine medizinische Fachperson mit relevanter Erfahrung, die weder an der Organ- bzw. Gewebeentnahme noch an den nachfolgenden Transplantationsmassnahmen beteiligt ist.
Art. 13 Einwilligung des Lebendspenders
Unter Vorbehalt der Artikel 14 und 15 darf ein Organ oder Gewebe bei einem Lebendspender nur entnommen werden, nachdem die betroffene Person ihre freie Einwilligung nach Aufklärung und eigens für diesen Fall entweder in schriftlicher Form oder vor einer amtlichen Stelle erteilt hat.
Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen.
Art. 14 Schutz nicht einwilligungsfähiger Personen bei Organ- bzw. Gewebeentnahme
(1)  Einer Person, die nicht fähig ist, die Einwilligung nach Artikel 13 zu erteilen, dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden.
(2)  In Ausnahmefällen und nach Massgabe der gesetzlich vorgesehenen Schutz­bestimmungen darf die Entnahme regenerierbaren Gewebes bei einer nicht einwil­ligungsfähigen Person zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Ein geeigneter einwilligungsfähiger Spender steht nicht zur Verfügung;
ii) der Empfänger ist ein Bruder oder eine Schwester des Spenders;
iii) die Spende muss eine lebensrettende Massnahme darstellen;
iv) die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder einer gesetzlich dafür vorge­sehenen Behörde, Person oder Stelle ist eigens für diesen Fall und schriftlich sowie mit Bewilligung der zuständigen Stelle erteilt worden;
v) der in Frage kommende Spender lehnt nicht ab.
Art. 15 Entnahme von Zellen bei Lebendspendern
Es kann gesetzlich verankert werden, dass die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 Ziffern ii und iii auf Zellen nicht anzuwenden sind, wenn feststeht, dass ihre Entnahme für den Spender nur ein geringes Risiko und eine geringe Belastung bedeutet.

Kapitel IV: Entnahme von Organen und Geweben bei verstorbenen Personen

Art. 16 Feststellung des Todes
Organe oder Gewebe dürfen dem Körper einer verstorbenen Person nur entnommen werden, wenn der Tod dieser Person gemäss den geltenden gesetzlichen Bestim­mungen festgestellt worden ist.
Die Ärzte, die den Tod einer Person feststellen, dürfen weder an der Entnahme von Organen oder Geweben dieser Person noch an den nachfolgenden Transplantati­onsmassnahmen unmittelbar beteiligt oder für die Betreuung in Frage kommender Organ- bzw. Gewebeempfänger verantwortlich sein.
Art. 17 Einwilligung
Organe oder Gewebe dürfen dem Körper einer verstorbenen Person nur entnommen werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung erteilt worden ist.
Eine Entnahme darf nicht erfolgen, wenn sich die verstorbene Person dagegen ausgesprochen hatte.
Art. 18 Achtung des menschlichen Körpers
Bei der Entnahme ist der menschliche Körper mit Achtung zu behandeln und es sind alle angemessenen Massnahme zu ergreifen, um das äussere Erscheinungsbild des Leichnams wiederherzustellen.
Art. 19 Förderung der Organspende
Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen zur Förderung der Organ- bzw. Gewebespende.

Kapitel V: Transplantation eines Organs oder Gewebes, das nicht zur Spende für eine Übertragung entnommenen wurde

Art. 20 Transplantation eines Organs oder Gewebes, das nicht zur Spende für eine Transplantation entnommenen wurde
(1)  Wird ein Organ oder Gewebe einer Person zu anderen Zwecken als zur Spende für eine Transplantation entnommen, so darf es nur transplantiert werden, wenn diese Person über die möglichen Folgen und Risiken aufgeklärt worden ist und sie ihre Einwilligung nach Aufklärung erteilt hat oder wenn im Falle einer nicht einwil­ligungsfähigen Person die entsprechende Einwilligung erteilt worden ist.
(2)  Alle Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme der Kapitel  III und IV finden auf die in Absatz 1 genannten Situationen Anwendung.

Kapitel VI: Verbot finanziellen Gewinns

Art. 21 Verbot finanziellen Gewinns
(1)  Der menschliche Körper und Teile davon dürfen als solche nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns oder eines vergleichbaren Vorteils verwendet werden.
Nicht betroffen sind von dieser Bestimmung Zahlungen, die keinen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil darstellen, insbesondere:
– Entschädigungen an Lebendspender für Verdienstausfall und sonstige berechtigte Ausgaben, die durch die Entnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen entstehen;
– angemessene Zahlungen zur Abgeltung medizinischer oder technischer Leis­tungen im Rahmen der Transplantation;
– Entschädigungen für einen erlittenen Schaden infolge der Entnahme von Organen und Gewebe bei Lebendspendern.
(2)  Werbung, welche den Bedarf oder die Verfügbarkeit an Organen oder Geweben zum Gegenstand hat, ist verboten, wenn damit ein finanzieller Gewinn oder ein vergleichbarer Vorteil angeboten oder angestrebt wird.
Art. 22 Verbot des Organ- und Gewebehandels
Der Handel mit Organen und Geweben ist verboten.

Kapitel VII : Vertraulichkeit

Art. 23 Vertraulichkeit
(1)  Alle personenbezogenen Daten der Person, der Organe oder Gewebe entnom­men wurden, sowie die personenbezogenen Daten des Empfängers sind als vertrau­lich zu betrachten. Sie dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Berufsgeheimnis und den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gesammelt, verarbeitet und weitergegeben werden.
(2)  Die Bestimmungen in Absatz 1 erstrecken sich nicht auf die Bestimmungen, die unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsmassnahmen das Sammeln, Verarbeiten und Weitergeben notwendiger Angaben über den Spender und den Empfänger von Organen oder Gewebe erlauben, soweit dies zu medizinischen Zwecken einschliess­lich der in Artikel 3 vorgesehenen Rückverfolgbarkeit erforderlich ist.

Kapitel VIII: Verletzung von Bestimmungen des Protokolls

Art. 24 Verletzung von Rechten oder Grundsätzen
Die Vertragsparteien sorgen mit rechtlichen Mitteln dafür, dass Verletzungen der in diesem Protokoll verankerten Rechte und Grundsätze verhindert oder rasch beendet werden.
Art. 25 Schadenersatz
Hat eine Person durch Transplantationsmassnahmen in ungerechtfertigter Weise Schaden erlitten, so hat sie Anspruch auf angemessenen Schadenersatz in Überein­stimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten.
Art. 26 Sanktionen
Die Vertragsparteien sehen für den Fall, dass Bestimmungen dieses Protokolls verletzt werden, angemessene Sanktionen vor.

Kapitel IX: Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

Art. 27 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zugunsten einer wirksamen Zusammenarbeit im Bereich der Organ- und Gewebetransplantation, unter anderem durch einen Informationsaustausch.
Sie treffen insbesondere die Massnahmen, die für einen raschen und sicheren Trans­port von Organen und Geweben in ihr Staatsgebiet oder aus ihrem Staatsgebiet erforderlich sind.

Kapitel X: Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen und Überprüfung des Protokolls

Art. 28 Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen
Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 1–27 dieses Protokolls als Zusatzartikel zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin; alle Bestimmungen des Übereinkommens sind dementsprechend anzuwenden.
Art. 29 Überprüfung des Protokolls
Um der wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, wird dieses Protokoll in dem in Artikel 32 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin genannten Ausschuss innerhalb von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls und anschliessend in Zeitabständen, die der Ausschuss bestimmen kann, überprüft.

Kapitel XI: Schlussbestimmungen

Art. 30 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeich­nung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeich­ner kann dieses Protokoll ohne vorherige oder gleichzeitige Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens nicht ratifizieren, annehmen oder geneh­migen. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 31 Inkrafttreten
(1)  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 30 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.
(2)  Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 32 Beitritt
(1)  Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.
(2)  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsek­retär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Art. 33 Kündigung
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den General­sekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 34 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen worden ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 31 und 32;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 24. Januar 2002 in englischer und französischer Spra­che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit­telt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Aus­arbeitung dieses Protokolls beteiligt waren, allen zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladenen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.
(Es folgt die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. April 2020 ³

³ AS 2010 867 , 2013 1087 , 2016 463 , 2020 1393 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Bulgarien

30. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Estland

17. September

2003

  1. Mai

2006

Finnland

30. November

2009

  1. März

2010

Georgien

18. Dezember

2002

  1. Mai

2006

Island

12. Oktober

2004

  1. Mai

2006

Kroatien

28. November

2003

  1. Mai

2006

Moldau

  5. Februar

2008

  1. Juni

2008

Montenegro

19. März

2010

  1. Juli

2010

Nordmazedonien

  3. September

2009

  1. Januar

2010

Portugal

11. Mai

2017

  1. September

2017

Schweiz*

10. November

2009

  1. März

2010

Slowenien

19. Januar

2006

  1. Mai

2006

Spanien

22. Dezember

2014

  1. April

2015

Ungarn

30. November

2006

  1. März

2007

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁴
Vorbehalte zu den Artikeln 9, 10 und 14 des Zusatzprotokolls:
1. Die Anwendung von Artikel 9 erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 12 des Trans­plantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004⁵, der das Prinzip der Subsidiarität der Lebendspende nicht vorsieht.
2. Die Anwendung von Artikel 10 erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 12 des Trans­plantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004, der das Erfordernis der engen persön­lichen Beziehung zwischen Spenderin oder Spender und Empfängerin oder Empfän­ger oder, falls keine solche Beziehung vorliegt, der Zustimmung einer unabhängigen Instanz nicht vorsieht.
3. Die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 Ziffer ii erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004, der die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen ausnahmsweise auch zu­gunsten eines Elternteils oder eines Kindes der spendenden Person erlaubt.
⁴ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 12. Juni 2009 ( AS 2010 863 ).
⁵ SR 810.21
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