Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Mensc... (172.220.111.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)

(PVFMH) vom 2. Dezember 2005 (Stand am 1. Oktober 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹ (BPG), Artikel 48 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997² (RVOG), Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995³, Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, Artikel 18 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995⁵ über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003⁶ über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte,
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² SR 172.010 ³ SR 510.10 ⁴ SR 974.0 ⁵ [ AS 1998 868 , 2000 1915 Anhang Ziff. 3. AS 2007 2387 Art. 20]. Siehe heute: das BG vom 30. Sept 2016 ( SR 974.1 ). ⁶ SR 193.9

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a.⁷
das Arbeitsverhältnis des Personals, das für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe des Bundes und die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland eingesetzt wird;
b.⁸
die Vorbereitung der Einsätze sowie die Rekrutierung und die Ausbildung dieses Personals;
c. die Zuständigkeiten beim Abschluss von Vereinbarungen im Bereich der zivilen Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 2 ⁹ Anwendbares Recht
¹ Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29–31 a , 35, 36, 38 a , 44, 44 a , 51, 51 a , 56–60, 61−63, 77, 80, 88 a , 88 b , 91–103 a und 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001¹⁰ (BPV).¹¹
² Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2181 ).
¹⁰ SR 172.220.111.3
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 3 Einsätze
¹ Die Einsätze von Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (Einsätze) erfolgen im Rahmen der schweizerischen Aussen-, Friedens- und Sicherheitspolitik.
² Sie können im Rahmen von zivilen, militärischen oder zivil-militärisch organisierten Aktionen und Operationen erfolgen.
³ Sie erfolgen zivil oder uniformiert.
Art. 4 Zuständigkeiten
¹ Die folgenden Departemente bezeichnen die zuständigen Stellen für die Arbeit­geberentscheide sowie für die Betreuung:
a.¹²
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für zivile Einsätze, einschliesslich Einsätze von Polizeipersonal, und für den zivilen Teil bei zivil-militärischen Einsätzen;
b. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für militärische Einsätze und den militärischen Teil bei zivil-militärischen Einsätzen; ausgenommen sind die Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst nach Artikel 65 a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 leisten;
c.¹³
...
d.¹⁴
das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem EDA, für die Einsätze des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung.
² Das EDA koordiniert die aussenpolitischen Belange sämtlicher Einsätze und wirkt bei der Behandlung der Fragen des Völkerrechts und der internationalen Rahmen­bedingungen mit.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2945 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2945 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 5 Delegation von Aufgaben
Das EDA kann Ausführungsaufgaben im Zusammenhang mit zivilen Einsätzen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an natürliche Per­sonen delegieren.
Art. 6 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen
¹ Das EDA wird ermächtigt, mit Staaten oder internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge über die Beteiligung der Schweiz an zivilen friedensfördernden Missionen, die Entsendung von Experten und Expertinnen und die Verwendung von Geldern aus den Rahmenkrediten abzuschliessen.
² Die folgenden Ämter können je in ihren Bereichen über technische und administrative Einzelheiten völkerrechtliche Verträge abschliessen:
a.¹⁵
die Politische Direktion des EDA für die zivile Friedensförderung und die Stärkung der Menschenrechte, einschliesslich der Entsendung von Spezia­listen und Spezialistinnen bei internationalen Polizeieinsätzen;
b. die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des EDA nach Artikel 21 der Verordnung vom 12. Dezember 1977¹⁶ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und nach Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
c.¹⁷
die Gruppe Verteidigung und der Bereich für Sicherheitspolitik des VBS in ihren Aufgabenbereichen;
d.¹⁸
die Eidgenössische Zollverwaltung des EFD für die Einsätze ihres Personals;
e.¹⁹
...
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2945 ).
¹⁶ SR 974.01
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 15. Juli 2010 ( AS 2010 2945 ).

2. Kapitel: Personalpolitik

Art. 6 a ²⁰ Rekrutierung und Eignungsabklärung
¹ Die zuständige Stelle ist für die Rekrutierung des Personals verantwortlich. Sie bestimmt den Ablauf der Rekrutierung und definiert die Eignungs- und Anforderungskriterien.
² Sie kann Eignungsprüfungen durchführen.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 7 Einsatzvorbereitung ²¹
¹ Die zuständige Stelle bereitet das Personal auf den Einsatz vor. Je nach Inhalt, Art und Dringlichkeit des Einsatzes können dies Einführungs- und Ausbildungsmassnahmen sein. Die sicherheitsrelevanten Aspekte der Einsatzvorbereitung können ebenfalls für die Begleitperson (Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partner, eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und die Kinder angewendet werden, sofern der Familiennachzug im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist.²²
² Die Ausbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse über den Einsatz, den Auftrag und die Partnerorganisation. Sie muss von den Kandidaten und Kandidat­innen absolviert werden, soweit diese die notwendigen Kenntnisse noch nicht besitzen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für eine defini­tive Anstellung.
³ Bei der Ausbildung des Personals durch andere Departemente wirkt das EDA bei Bedarf mit.
⁴ Die Ausbildung wird in der Schweiz oder im Ausland absolviert.
⁵ Die zuständige Stelle bestimmt die Entschädigung für die Ausbildung.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 8 Reise- und Ausweispapiere
Die zuständige Stelle ist in Zusammenarbeit mit dem EDA für die Beschaffung der einsatzspezifischen Reise- und Ausweispapiere besorgt.
Art. 9 ²³ Befristete Verleihung eines Grades
Die befristete Verleihung eines Grades für die Dauer des Einsatzes richtet sich nach Artikel 75 der Verordnung vom 22. November 2017²⁴ über die Militärdienstpflicht.
²³ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
²⁴ SR 512.21
Art. 10 ²⁵
²⁵ Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7271 ).
Art. 11 ²⁶ Ärztliche Untersuchung
Eine anzustellende Person muss ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen, falls der ärztliche Dienst der Bundesverwaltung²⁷ oder die für den Einsatz zuständige Stelle dies als notwendig erachten.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
²⁷ Health & Medical Service (HMS)

3. Kapitel: Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Art. 12 Entstehung
¹ Das Personal wird mit einem befristeten oder unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt.
² Angestellte des Bundes werden für einen Einsatz befristet angestellt. Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis bleibt bestehen. Die Beteiligten vereinbaren die Bedingungen. Für den Einsatz gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 13 Besondere Bedingungen
¹ Die zuständige Stelle kann den Arbeitsvertrag an die Bedingung knüpfen, dass die Person während des Einsatzes weder von der Begleitperson noch von den Kindern begleitet wird. Dabei berücksichtigt sie die Einsatzdauer, die Sicherheit im Einsatzraum, die Lebens- und Arbeitsbedingungen am Einsatzort sowie die Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Die Möglichkeit des Familiennachzuges wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt.²⁸
² Die zuständige Stelle kann die Anstellung auf Personen mit Schweizer Nationalität beschränken, soweit dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

Art. 14 Funktionsbewertung
¹ Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
² Jede Funktion wird durch das zuständige Departement einer Lohnklasse zugewiesen. Für Bewertungen der Lohnklassen 32 und höher ist die Zustimmung des EFD erforderlich.²⁹
³ ...³⁰
⁴ Für Personen, die befristet und zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, gelten die einschlägigen Ausführungsbestimmungen des EFD für Praktikantinnen und Praktikanten.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 3717 ).
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 15 Lohnfestsetzung
¹ Die zuständige Stelle bestimmt den individuellen Lohn; sie berücksichtigt dabei angemessen die zu übernehmende Funktion, die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
² Erhält die Person von einem anderen Arbeitgeber weiterhin ihren Lohn, so kann die zuständige Stelle dem Arbeitgeber den Lohn zurückerstatten, welcher der angestellten Person zustehen würde, höchstens jedoch den vom andern Arbeitgeber bezahlten Lohn.
³ Verzögert sich der Beginn eines Einsatzes oder wird dieser ohne Verschulden der Person vorzeitig beendet, so ist die zuständige Stelle berechtigt, der Person andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen. Ein anderweitiges Einkommen wird angerechnet.
Art. 16 Lohnerhöhungen
¹ Die zuständige Stelle kann Lohnerhöhungen bei einer Anstellungsdauer von mindestens einem Jahr oder bei der Übernahme einer höher bewerteten Funktion vornehmen.³¹
² Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung der Beurteilungsstufe 3 nach Artikel 39 Absatz 3 BPV³². Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abweichen, wenn der Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt.³³
³ Angestellte des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 erhalten eine Lohnerhöhung nach Absatz 2 nur dann, wenn sich der Einsatz über den Jahreswechsel erstreckt. Die Lohnerhöhung wird auf den 1. Januar wirksam. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Stammdepartements.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
³² SR 172.220.111.3
³³ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2008 5643 ).

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 17 Funktionszulage
¹ Eine Funktionszulage kann ausgerichtet werden, wenn eine angestellte Person Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllt, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist.
² Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag oder dem individuellen Lohn und dem Höchstbetrag der höher bewerteten Funktion.
Art. 18 Einsatzzulage
¹ Für jeden Einsatz kann eine Einsatzzulage gewährt werden.
² Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.
³ Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.³⁴
⁴ ...³⁵
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 19 Gefahrenzulage
¹ Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden.
² Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.³⁶
³ ...³⁷
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 20 ³⁸ Zulagen Dritter
Bezahlen ein Staat, eine internationale Organisation oder Dritte Zulagen, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Solche anderweitigen Zulagen werden an die Zulagen nach dieser Verordnung und nach den Artikeln 44, 51 und 51 a BPV³⁹ angerechnet.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
³⁹ SR 172.220.111.3

3. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 21 ⁴⁰ Pensionskasse
¹ Das Personal wird während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007⁴¹ für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert.⁴²
² Ändert sich wegen eines Einsatzes einer beim Bund angestellten Person der massgebende Jahreslohn, so wird unabhängig von der Einsatzdauer der versicherte Verdienst neu festgelegt.
³ Ist der Einsatz auf maximal drei Monate befristet und ist die angestellte Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, so überweist die zuständige Stelle die Arbeitgeberbeiträge an die andere Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement dies zulässt, höchstens jedoch den Betrag, den sie PUBLICA für die Person schulden würde.⁴³
⁴ Zulagen Dritter nach Artikel 20 sind nicht bei PUBLICA versichert.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2181 ).
⁴¹ SR 172.220.141.1
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 22 Versicherung
¹ Das Personal ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁴⁴ über die Militär­versicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.
² Das EDA koordiniert im Einvernehmen mit der EFV angemessene Zusatzleistungen für die Risiken Heilungskosten, Invalidität und Tod, die über diejenigen der Militärversicherung hinausgehen.⁴⁵
⁴⁴ SR 833.1
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).

4. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 23 Arbeitszeit
Arbeitszeit und Dienstplan richten sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird am Einsatzort durch die für den Einsatz zuständige Stelle festgelegt.
Art. 24 Ferien
¹ Das Personal hat pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem es das 49. Altersjahr vollendet;
b. sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem es das 50. Altersjahr vollendet.⁴⁶
² Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
³ Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.
⁴ Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 25 Ferienreise
¹ Das Personal hat Anspruch auf zwei bezahlte Ferienreisen pro zwölf Monate Auslandeinsatz. Die erste Reise kann frühestens nach drei vollendeten Einsatz­monaten bezogen werden.
² Bei Einsätzen ohne besonders belastende Arbeits- und Lebensbedingungen kann die zuständige Stelle den Anspruch nach Absatz 1 auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz reduzieren.
³ Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts oder mit dem Ende des Einsatzes.
⁴ Die zuständige Stelle übernimmt folgende Kosten der direkten Ferienreise:
a. grundsätzlich: die Kosten für die Reise zwischen dem Einsatzort und dem Wohnsitz- oder dem Herkunftsland;
b. wenn die Reise nicht ins Wohnsitz- oder ins Herkunftsland stattfindet: höchstens die Kosten für einen direkten Flug in die Schweiz.⁴⁷
⁴bis Die Belege für die Ferienreise nach Absatz 4 sind in jedem Fall beizubringen. Es gelten die Referenzpreise der Bundesreisezentrale für das kostengünstigste Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3.⁴⁸
⁵ Begleitpersonen und Kinder haben Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist. Es werden höchstens die Reisekosten nach den Absätzen 4 und 4bis übernommen.⁴⁹
⁶ Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte bezahlte Ferienreisen, so wird der Anspruch auf bezahlte Ferienreisen entsprechend reduziert.
⁷ Anstelle einer bezahlten Ferienreise der angestellten Person kann die zuständige Stelle die Kosten für eine Besuchsreise einer Begleitperson oder eines Kindes an den Einsatzort übernehmen, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist. Es werden höchstens die Reisekosten nach den Absätzen 4 und 4bis übernommen.⁵⁰
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 26 Bezahlter Urlaub ⁵¹
Das Personal hat Anspruch auf höchstens:
a. je zwei Arbeitstage für das Ein- und Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes;
b.⁵²
einen Arbeitstag bei der Heirat, einschliesslich der zivilen Trauung, oder bei der Eintragung der Partnerschaft;
c.⁵³
zehn Arbeitstage bei der Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;
d.⁵⁴
drei Arbeitstage für die Organisation der Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienangehörigen (Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin, Lebenspartner, Lebenspartnerin, Kinder oder ein Elternteil);
e.⁵⁵
drei Arbeitstage beim Tod eines oder einer Familienangehörigen nach Buchstabe d;
f. einen Arbeitstag beim Tod anderer Verwandten oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier;
g. die erforderliche Zeit bei Vorladung durch Behörden, sofern es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
h.⁵⁶
die Anzahl Urlaubstage, die von internationalen Organisationen zur Erholung bei besonders schwierigen und anstrengenden Arbeitsbedingungen am Einsatzort gewährt werden;
i.⁵⁷
die Anzahl Urlaubstage, die von der für den Einsatz zuständigen Stelle in bilateralen Einsätzen zur Erholung bei besonders schwierigen und anstrengenden Arbeitsbedingungen am Einsatzort gewährt werden.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 27 Reisen in Zusammenhang mit bezahltem Urlaub ⁵⁸
¹ Die zuständige Stelle kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 26 Buch­staben c–e und g übernehmen. Sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist, können die ausgewiesenen Reisekosten der Begleitperson und der Kinder vergütet werden.
² Die zuständige Stelle kann einer angestellten Person bei einem Urlaub nach Artikel 26 Buchstaben h und i die Reisekosten an einen von der zuständigen Stelle bestimmten Erholungsort vergüten.⁵⁹
³ Für die Übernahme der Reisekosten gilt Artikel 25 Absatz 4 sinngemäss.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).

5. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 28 Persönliche Ausrüstung
¹ Die zuständige Stelle bestimmt die Ausrüstung, die der Bund der angestellten Person zur Verfügung stellt.
² Sie organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten nach Anhang 1.⁶⁰
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 29 Reisekosten
¹ Die zuständige Stelle übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg. Sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist, werden die ausgewiesenen Reisekosten der Begleitperson und der Kinder ebenfalls übernommen. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absätze 1 und 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001⁶¹ zur Bundespersonalverordnung (VBPV) berechnet.⁶²
² Übersteigen die tatsächlichen Kosten der bewilligten Reise mit dem privaten Motorfahrzeug, einschliesslich Übernachtungen und Mahlzeiten, die Kosten einer direkten Flugreise, so wird höchstens der Betrag für das Flugbillett nach Absatz 1 ausgerichtet.
³ Die zuständige Stelle übernimmt keine Reisekosten, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht.
⁶¹ SR 172.220.111.31
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 30 ⁶³ Kosten für den Transport persönlicher Effekten
¹ Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden. Sie umfassen sowohl das von der zuständigen Stelle abgegebene persönliche Einsatz- und Ausbildungsmaterial als auch die privaten Gegenstände.
² Die zuständige Stelle organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports der Effekten der angestellten Person und, sofern der Familiennachzug ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist, der Begleitperson und der Kinder.
³ Art und Umfang des Transports richten sich nach Anhang 1.
⁴ Wenn ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht wird, kann er bis höchstens 50 kg als Übergepäck mitgenommen werden.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 31 Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten
¹ Die zuständige Stelle kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige orts­übliche Unterkunft ganz oder teilweise vergüten.
² Kosten für Hotelunterkünfte werden maximal während der ersten 60 Tage des Einsatzes bezahlt. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.
³ Die zuständige Stelle kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Ab dem 61. Tag im Einsatz wird das Taggeld gekürzt.⁶⁴
⁴ Sie übernimmt keine oder nur einen Teil der Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten, wenn die angestellte Person ihren Wohnsitz an den Einsatzort verlegt.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 32 ⁶⁵ Kosten von angeordneten Dienstreisen
Für die Übernahme der Kosten von angeordneten Dienstreisen des Personals gelten die Artikel 29 und 30 Absätze 1 und 2.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 33 Ausbildungskosten der Kinder
¹ Die zuständige Stelle übernimmt die tatsächlichen Kosten für die Ausbildung der Kinder bis zum Höchstbetrag von 24 000 Franken pro Jahr und Kind, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist und eine Familienzulage nach Artikel 51 BPV⁶⁶ ausgerichtet wird.⁶⁷
² Die Artikel 128 und 129 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002⁶⁸ zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) gelten sinngemäss.
⁶⁶ SR 172.220.111.3
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1631 ).
⁶⁸ SR 172.220.111.343.3
Art. 34 Nebenkosten
Die zuständige Stelle kann Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von 450 Franken pro Monat vergüten. Nebenkosten werden nur vergütet, wenn keine Vergütung von Unterkunft und Mahlzeiten ausgerichtet wird und die angestellte Person ihren Wohnsitz nicht an den Einsatzort verlegt hat.
Art. 35 Andere Entschädigungen
¹ Wird im Einsatz persönliches Eigentum einer angestellten Person ohne ihr Verschulden beschädigt, gestohlen oder geht es verloren, so kann die zuständige Stelle eine Entschädigung bis zu 5000 Franken ausrichten, sofern nicht die Militärversicherung, eine private Versicherung oder eine haftpflichtige Drittperson für den Schaden aufkommt.
² ...⁶⁹
³ Die zuständige Stelle kann Selbstständigerwerbenden während des Einsatzes weiterlaufende, nachgewiesene Büro- oder Praxiskosten auf Antrag vergüten. Sie bestimmt im Einzelfall den monatlichen Betrag. Dieser darf 6000 Franken nicht übersteigen und wird höchstens während eines Jahres gewährt.⁷⁰
⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4507 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 36 Entschädigungen Dritter
Übernehmen ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte einen Teil der Kosten nach den Artikeln 28–35, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Diese Entschädigungen werden mit den Leistungen nach dieser Verordnung verrechnet.

5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 37 Verantwortlichkeit
Die Haftung für Schäden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit richten sich für Personen in militärischen Einsätzen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927⁷¹, in den andern Einsätzen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958⁷².
⁷¹ SR 321.0
⁷² SR 170.32
Art. 38 Amtsgeheimnis
¹ Die zuständige Stelle kann im Einsatz stehendes oder ehemaliges Personal ermächtigen, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten. Die Interessen des Bundes sowie anderer am Einsatz beteiligter Staaten und Organisationen sind bei der Ermächtigung und bei der Berichterstattung zu wahren.
² Die angestellte Person ist im Arbeitsvertrag auf die straf- und disziplinarrecht­lichen Folgen von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
Art. 39 ⁷³
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollzug
Die Departemente erlassen für ihren Bereich Ausführungsbestimmungen und vollziehen diese Verordnung.
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. April 1996⁷⁴ über den Einsatz von Personal bei friedens­erhaltenden Aktionen und Guten Diensten wird aufgehoben.
⁷⁴ [ AS 1996 1343 , 1999 2449 , 2001 121 ]
Art. 42 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...⁷⁵
⁷⁵ Die Änderungen können unter AS 2005 5607 konsultiert werden.
Art. 43 ⁷⁶
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang 1 ⁷⁷

⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3717 ).
(Art. 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3)

Transport persönlicher Effekten*

1. Herkunfts- oder Wohnsitzland** – Einsatzland

Einsatzdauer*** / Person

bis und mit
3 Monate

3 Monate bis
und mit 1 Jahr

1 bis und mit
2 Jahre

mehr als 2 Jahre

erwachsene Person

25 kg / 0,6 m³ Luftfracht

120 kg / 0,72 m³ Luftfracht

260 kg / 1,56 m³ Luftfracht

600 kg / 3,6 m³ Luftfracht

oder

50 kg / 0,6 m³ Landfracht

200 kg / 1,2 m³ Landfracht

500 kg See-/ Landfracht**** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

1000 kg See-/ Landfracht**** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

Kind

60 kg / 0,6 m³ Luftfracht

130 kg / 0,78 m³ Luftfracht

300 kg / 1,8 m³ Luftfracht

oder

250 kg See-/ Landfracht***** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

500 kg See-/ Landfracht***** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

2. Einsatzland – Herkunfts- oder Wohnsitzland**/ Einsatzland – Einsatzland

Einsatzdauer*** / Person

bis und mit
3 Monate

3 Monate bis und mit 1 Jahr

1 bis und mit
2 Jahre

mehr als 2 Jahre

erwachsene Person

30 kg / 0,6 m³ Luftfracht

140 kg / 0,84 m³ Luftfracht

300 kg / 1,8 m³ Luftfracht

650 kg / 3,9 m³ Luftfracht

oder

60 kg / 0,6 m³ Landfracht

200 kg / 1,2 m³ Landfracht

500 kg See-/ Landfracht**** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

1000 kg See-/ Landfracht**** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

Kind

70 kg / 0,6 m³ Luftfracht

150 kg / 0,9 m³ Luftfracht

325 kg / 1,95 m³
Luftfracht

oder

250 kg See-/ Landfracht***** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

500 kg See-/ Landfracht***** + 50 kg / 0,6 m³ Luftfracht

3. Erläuterungen zu den Ziffern 1 und 2

* Die in den beiden Tabellen erwähnten Gewichte und Volumen verstehen sich brutto einschliesslich der Verpackung. Massgeblich für die Berechnung der Transportkosten ist der zuerst erreichte Wert. Überschreitungen werden dem Personal in Rechnung gestellt.
** Das Transportanrecht kann für das Herkunfts- oder das Wohnsitzland wahrgenommen werden; eine Aufteilung ist nicht möglich.
*** Massgebend für die Berechnung des Frachtanspruches ist die effektive Dauer des Einsatzes im Ausland und nicht die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
**** Maximal ein 20 Fuss-Container je Familie.
***** Enthalten in 20 Fuss-Container der Familie.

Anhang 2 ⁷⁸

⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 3717 ).
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