Verordnung (741.414)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung (TAFV 3)

über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹ (SVG),
verordnet:
¹ SR 741.01
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgeneh­migungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheini­gungen;
b. technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
² Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 1995² über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.
² SR 741.41
Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS³.
³ SR 741.41
Art. 3 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995⁴ über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
⁴ SR 741.511
Art. 4 Internationale Regelungen
¹ Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS⁵ festgelegten Fassung.
² Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechts­akte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen⁶, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
³ Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
⁵ SR 741.41
⁶ Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahr­zeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen
¹ EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungs­bescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.
² Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:
a. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c. Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS⁷) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
⁷ SR 741.41
Art. 7 Technische Anforderungen
¹ In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
² Absatz 1 gilt nicht für:
a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS⁸.
⁸ SR 741.41
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 2. September 1998⁹ über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.
⁹ [ AS 1998 2487 , 2000 2403 , 2002 3184 , 2003 1824 , 2009 5803 , 2012 1919 , 2015 509 ]
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 5)

Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

EU

Schweiz

zweirädriges Kraftrad (L3e)

Motorrad (Art. 14 Bst. a VTS¹⁰)

zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (L4e)

Motorrad mit Seitenwagen (Art. 14 Bst. a VTS)

leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (L1e)

Kleinmotorrad (Art. 14 Bst. b VTS)

zweirädriges Kleinkraftrad (L1e-B)

Kleinmotorrad

dreirädriges Kleinkraftrad (L2e)

Kleinmotorrad

dreirädriges Kraftfahrzeug (L5e-A)

Dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1 VTS)

dreirädriges Fahrzeug zur gewerb­lichen Nutzung (L5e-B)

Dreirädriges Motorfahrzeug

leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (L6e)

Leichtmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 2 VTS)

leichtes Strassen-Quad (L6e-A)

Leichtmotorfahrzeug

leichtes Vierradmobil (L6e-B)

Leichtmotorfahrzeug

schweres vierrädriges Kraftfahrzeug (L7e)

Kleinmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 3 VTS)

schweres Strassen-Quad (L7e-A)

Kleinmotorfahrzeug

schweres Gelände-Quad (L7e-B)

Kleinmotorfahrzeug

Gelände-Quad (L7e-B1)

Kleinmotorfahrzeug

Side-by-Side-Buggy (L7e-B2)

Kleinmotorfahrzeug

schweres Vierradmobil (L7e-C)

Kleinmotorfahrzeug

Fahrrad mit Antriebssystem (L1e-A), Gesamtgewicht von höchstens 200 kg

Leicht-Motorfahrrad (Art. 18 Bst. b VTS)

oder

Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS)

oder

Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)

Fahrrad mit Antriebssystem (L1e-A), Gesamtgewicht über 200 kg

Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)

¹⁰ SR 741.41

Anhang 2

(Art. 6 Abs. 1)

Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.

Anhang 3

(Art. 7 Abs. 1)

Technische Anforderungen

1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.
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