Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (843.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG 1)

(VWEG) ¹ vom 30. November 1981 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2924 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 67 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974² (im folgenden Gesetz genannt),
verordnet:
² SR 843

1. Titel: Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen

1. Kapitel: ³ Erschliessung

³ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 1 ⁴ Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer
¹ Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen:
a. von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent;
b. von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent.
² Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Ko­s­tenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen.
³ Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen der Grober­schlie­s­sung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen be­zahlt werden.
⁴ Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasserversorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge verzichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl die Betriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt.
⁴ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 1 a ⁵ Härtefälle
Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Beitrages für den Beitragspflichtigen eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so kann der Erschliessungsträger die Be­zah­lung des Beitrages auf Gesuch hin stunden.
⁵ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 1 b ⁶ Landwirtschaftliche Grundstücke
Die Kantone können die Fälligkeit von Beiträgen für nicht überbaute Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören und landwirtschaftlich bewirtschaftet werden, für eine bestimmte Zeit aufschieben.
⁶ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).

2. Kapitel: ⁷ Erschliessungshilfe

⁷ Ursprünglich 1. Kap.
Art. 2 ⁸ Art und Zweck der Hilfe
Zur Förderung des Wohnungsbaus vermittelt und verbürgt der Bund Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und gewährt Zinszuschüsse.
⁸ Ursprünglich Art. 1
Art. 3 ⁹ Empfänger der Hilfe
¹ Empfänger der Hilfe sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körper­schaften sowie rechtlich selbständige Unternehmen, die aufgrund öffentlichrecht­licher Verpflichtungen Land für den Wohnungsbau erschliessen.
² Die Hilfe kann Trägern und Organisationen des Wohnungsbaus gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder mit Zustimmung der zu­ständigen Behörden vertraglich Erschliessungspflichten übernommen haben.
⁹ Ursprünglich Art. 2
Art. 4 ¹⁰ In Betracht fallende Anlagen
¹ Die Bundeshilfe wird gewährt für Anlagen, die eine Erschliessungsvoraussetzung für die Erstellung der Bauten und die Erteilung der Baubewilligung bilden.
² Solche Anlagen sind insbesondere:
a. Strassen, Wege und Nebenanlagen;
b. Versorgungsanlagen, insbesondere Leitungen und dazugehörige Nebenanla­gen für Energie- (Elektrizität, Gas usw.) und Wasserversorgung sowie Abwasser­be­seitigung.
¹⁰ Ursprünglich Art. 3
Art. 4 a ¹¹ Zinszuschüsse und Tilgung der verbürgten Darlehen
¹ Nach Genehmigung der Schlussabrechnung leistet der Bund einen einmaligen Zinszuschuss. Dieser beträgt bei einer Verzinsung des Darlehens mit 5 Prozent 12,5 Prozent der Schlussabrechnungssumme über die beitragsberechtigten Er­schlie­s­sungsanlagen. Bei Veränderung des Zinssatzes um je 0,5 Prozent wird der Zuschuss prozentual angepasst.
² Die Laufzeit der verbürgten Darlehen beträgt in der Regel 20 Jahre und beginnt nach vollständiger Auszahlung. Aus wichtigen Gründen kann das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) die Laufzeit der Bürgschaft um fünf Jahre verlän­gern.
³ Beiträge des Bundes, der Kantone und Dritter (Grundeigentümerbeiträge) sind zur Teilrückzahlung der Darlehen zu verwenden.
⁴ Der Restbetrag des verbürgten Darlehens ist in den ersten fünf Jahren tilgungs­frei. Danach muss er bis zum Ende der Laufzeit in gleich hohen Raten zurückbe­zahlt werden.
¹¹ Ursprünglich Art. 4

3. Kapitel: ¹² Vorsorglicher Landerwerb

¹² Ursprünglich 2. Kap.
Art. 5 Voraussetzungen
¹ Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbsko­sten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständi­gen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist ein­ge­zont werden.
² Es wird in der Regel nur Hilfe gewährt, wenn in der betreffenden Gegend für die nächsten zehn Jahre ein Bedarf an Neuwohnungen besteht.
Art. 6 Tilgung und Verzinsung
¹ Die Tilgung kann bis zum Baubeginn aufgeschoben werden.
² Die Verzinsung erfolgt zu den marktüblichen Zinsen.
Art. 7 Zwecksicherung
¹ Das Bundesamt überwacht die Einhaltung der in Artikel 24 des Gesetzes vorge­se­henen Sicherungsmassnahmen. Insbesondere verfügt es die Ausübung des ge­setz­lich vorgesehenen Kaufs- und Vorkaufsrechtes sowie die Abtretung dieser Rechte.
² Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bundesamt nach Anhören des Kantons auf die Ausübung des Kaufsrechtes verzichten.

4. Kapitel: ¹³ Wohnungsmarktforschung, Baumarktforschung, Baufor­schung und Baurationalisierung

¹³ Ursprünglich 3. Kap.
Art. 8 Koordination
¹ Die Forschungsbedürfnisse anderer Bundesstellen, der Kantone, der Gemeinden, der Universitäten, Hochschulen und höheren technischen Lehranstalten sowie der Bau­wirtschaft sind, soweit sie die Wohnungsmarkt‑, Baumarkt- und Bauforschung betreffen, durch das Bundesamt zu koordinieren.
² Das Bundesamt kann die Koordination und Zentralisierung einer öffentlich zugänglichen Dokumentation auf den Gebieten der Wohnungsmarkt‑, der Baumarkt- und der Bauforschung fördern.
Art. 9 Forschungsprogramm
¹ Für die Wohnungsmarkt-, die Baumarkt- und die Bauforschung sind im Rahmen eines auf die schweizerische Forschungspolitik abgestimmten Forschungsplanes systematische Forschungsprogramme aufzustellen. Ihr Inhalt ist auf die Dauer von je­weils drei bis fünf Jahren festzulegen und soweit zu präzisieren, dass ihr Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes abgeschätzt werden kann.
² Für die Durchführung der Forschungsprogramme ist eine Dringlichkeitsordnung festzulegen. Forschungsvorhaben, die innerhalb der Gültigkeitsdauer eines For­schungsprogrammes den grössten Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes ver­sprechen, haben Priorität.
³ Die Forschungsprogramme sind dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)¹⁴ zur Genehmigung zu unterbreiten.¹⁵
⁴ …¹⁶
¹⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2924 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2924 ).
Art. 10 Zusicherungen
¹ Das Bundesamt entscheidet über die Aufträge und Gesuche, wenn die Auftrags- oder Beitragssumme 300 000 Franken nicht übersteigt; in den übrigen Fällen leitet das Bundesamt sie mit seinem Antrag an das WBF zum Entscheid weiter.
² Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere plan, Zeit­plan, Kostenvoranschlag und eine Darstellung der Methodik, nach der die Arbeit durchgeführt werden soll. Ferner ist nachzuweisen, dass die Arbeiten von qualifi­zierten Fachleuten zu üblichen Bedingungen ausgeführt werden.
Art. 11 Kontrolle und Auskunftspflicht
¹ Dem Bundesamt ist jederzeit Einsicht in die Bücher der Auftrags- und Beitrags­empfänger zu gewähren, soweit die Buchführung mit den Forschungsaufträgen oder -beiträgen im Zusammenhang steht. Es kann Zwischenberichte über den Stand der Arbeiten verlangen.
² Dem Bundesamt sind die für die Wohnungsmarkt-, Baumarkt- und Bauforschung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Vertraulichkeit der Angaben ist im Einzelnen zu wahren.
Art. 12 Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
¹ Der Auftraggeber oder der Träger der Forschungsarbeiten hat dafür zu sorgen, dass die Forschungsergebnisse allgemein und entschädigungslos zugänglich sind.
² Über die Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen befindet das Bundesamt.¹⁷
³ Der Bund trägt in der Regel die Kosten für eine geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen.
⁴ Der Bund kann bis zu 40 Prozent der Publikationskosten für besonders wichtige Forschungsarbeiten Dritter übernehmen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2924 ).

2. Titel: Förderung des Wohnungsbaus im besonderen

1. Kapitel: Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Grundsatz
¹ Die Finanzierungshilfe nach Artikel 36 des Gesetzes und die Vorschüsse nach Artikel 37 des Gesetzes bilden die Grundverbilligung, die Zuschüsse nach Artikel 42 des Gesetzes die Zusatzverbilligungen.
² Finanzierungshilfe, Vorschüsse und Zuschüsse können bei der Erneuerung von Altbauten einzeln oder kombiniert gewährt werden. Die Mietzinsbelastung darf nach der Erneuerung nicht tiefer als vorher sein.¹⁸
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 14 Empfänger der Hilfe
Empfänger der Hilfe sind die Eigentümer oder Bauberechtigten der betreffenden Mietobjekte.
Art. 15 Umschreibung der Zweckentfremdung
¹ Eine Zweckentfremdung nach Artikel 46 des Gesetzes liegt vor, wenn eine Woh­nung zu andern als zu Wohnzwecken oder als Zweitwohnung benützt wird.
² Wohnungsinhaber oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen dürfen ausnahmsweise Teile der Wohnung zur Berufsausübung benützen, wenn diese Räumlichkeiten nicht mehr als ein Drittel der Nettowohnfläche ausmachen.
Art. 16 Geltendmachung des gesetzlichen Kaufs- und Vorkaufsrechts
¹ Bei Zweckentfremdung kann das Bundesamt die Ausübung oder Abtretung des gesetzlichen Kaufs- oder Vorkaufsrechts verfügen.
² Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bundesamt nach Anhören des Kantons auf die Ausübung des Kaufsrechts verzichten.
Art. 17 Durchführung der Mietzinsüberwachung
¹ Das Bundesamt überwacht im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes die Mietzinse der verbilligten Wohnungen, nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone.
² Der Eigentümer hat dem jeweiligen Mieter die vom Bundesamt nach Massgabe des Finanzierungsplanes genehmigten Mietzinse schriftlich mitzuteilen.
³ Bei Überschreitung der genehmigten Mietzinse oder bei Zweckentfremdung ist dem Eigentümer eine Frist von drei Monaten zur Rückzahlung der zuviel bezoge­nen Leistungen an die Mieter zu setzen. Das Bundesamt fordert die zuviel bezoge­nen Beträge samt Zins zum Satz der zweiten Hypotheken zuhanden der Mieter zu­rück.
Art. 17 a ¹⁹ Rechtsschutz der Mieterschaft
Der Mieter kann den Mietzins sowie die Mietzinsanpassungen beim Bundesamt auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Die Prüfung erfolgt in einem einfachen und kostenlosen Verfahren.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 18 ²⁰ Handänderung
¹ Die Handänderung einer mit Bundeshilfe finanzierten Wohnung ist nur mit Genehmigung des Bundesamtes zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der neue Eigentümer vertraglich verpflichtet, in den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach dem Gesetz einzutreten, die Schuldverpflichtung für die aufgelaufenen Grund­verbilligungsvorschüsse zu übernehmen sowie den Mietzins- und Finanzierungsplan einzuhalten. Die Genehmigungspflicht sowie die Übernahme der Schuldverpflich­tung können im Grundbuch angemerkt werden.
² Als Handänderung gilt jede Form von Eigentümerwechsel, namentlich Kauf, Ersteigerung, Tausch, Schenkung, Erbteilung, richterliche Zuweisung.
³ Bei einer richterlichen Zuweisung gilt Absatz 1 sinngemäss.
⁴ Für Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland muss die Finanzierung ohne Bundesbürgschaft sichergestellt sein.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 18 a ²¹ Zwangsverwertung
¹ Bei Zwangsverwertung eines Grundstückes muss in die Steigerungsbedingungen die Klausel aufgenommen werden, dass mit dem Erwerb Rechte und Pflichten nach dem Gesetz übernommen werden und dass die erwerbende Person unmittelbar nach dem Zuschlag der Steigerungsbehörde die schriftliche Erklärung abzugeben hat, dass sie in das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis nach dem Gesetz eintritt.
² In begründeten Fällen kann das Bundesamt die Genehmigung nach Artikel 18 innerhalb von 30 Tagen verweigern und die Steigerungsbehörde anhalten, eine neue Versteigerung anzuordnen.
³ Bei einem freihändigen Verkauf im Rahmen einer Zwangsverwertung finden die Absätze 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 19 Teilweise Beanspruchung der Bundeshilfe
Die Verbürgung der Darlehen und die Vorschüsse zur Senkung der Anfangsmieten können durch Banken, Bürgschaftsgenossenschaften, Gemeinwesen oder andere Dritte übernommen werden. Auch in diesen Fällen können die Zusatzverbilligun­gen beansprucht werden.
Art. 19 a ²² Teilweise Beanspruchung bei Erneuerung von Altbauten
¹ Bei der Erneuerung von Altbauten kann nach Ablauf von zehn Jahren auf die Bun­deshilfe verzichtet werden.
² Der Verzicht wird bewilligt, wenn der Eigentümer die Bürgschaft abgelöst und all­fällige Vorschüsse des Bundes einschliesslich Zinsen zurückbezahlt hat.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 19 b ²³ Erneuerung ohne Beanspruchung der Grundverbilligung
Das Bundesamt kann für die Festsetzung der Mietzinse nach erfolgter Erneuerung Artikel 14 der Verordnung vom 9. Mai 1990²⁴ über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für die nachfolgenden Mietzinsanpassungen die Kriterien nach Artikel 269a Buchstaben b, d, e und f des Obligationenrechts²⁵ als anwendbar erklären.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
²⁴ SR 221.213.11
²⁵ SR 220
Art. 19 c ²⁶ Kostengrenzen bei Erneuerung
Belaufen sich die Erneuerungskosten auf weniger als 50 000 Franken pro Wohnung, wird keine Bundeshilfe ausgerichtet. Mindestens die Hälfte der Kosten muss auf wertvermehrende Verbesserungen entfallen.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).

2. Abschnitt: Grundverbilligung

Art. 20 Baukredite
Als Darlehen nach Artikel 36 des Gesetzes gelten auch die während der Bauzeit erforderlichen Baukredite.
Art. 21 Mietzins- und Finanzierungsplan
¹ Der Mietzins- und Finanzierungsplan wird für 25 Jahre erstellt; er ist so abzu­stim­men, dass während dieser Zeit alle Lasten des Eigentümers gedeckt, die Vor­schüsse samt Zins zurückerstattet und höchstens 30 Prozent der Anlagekosten ge­tilgt werden können.
² Der verbilligte Anfangsmietzins ist so anzusetzen, dass bei einer jährlichen Erhö­hung der jeweiligen Mietzinse die Bedingungen nach Absatz 1 in der Regel nach 25 Jahren erfüllt werden können.
³ Die im Rahmen des Mietzins- und Finanzierungsplanes vorgesehenen Erhöhungen können durch das Bundesamt aufgrund der Marktverhältnisse geändert werden.²⁷
⁴ Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Mietzins- und Finanzierungsplan in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. Danach noch geschuldete Vorschüsse und Zinsen sind vom Eigentümer oder nötigenfalls vom Bund zu übernehmen. Da­bei sind die Marktgegebenheiten sowie die besonderen Verhältnisse des Eigentü­mers angemessen zu berücksichtigen.²⁸
⁴bis Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse vor Ablauf von 30 Jahren in folgenden Fällen ganz oder teilweise erlassen:
a. wenn der Empfänger von Bundeshilfe aufgrund der Marktverhältnisse voraussichtlich nicht in der Lage ist, die finanziellen Verpflichtungen innert 30 Jahren zu erfüllen und ein Verzicht für den Bund insgesamt in finanzieller Hinsicht von Vorteil ist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Mietertrag im Vergleich zum Mietzinsplan,
2. die ver­blei­bende Laufzeit der Grundverbilligungsschuld,
3. die Leerwohnungsziffer der Gemeinde, in der das Objekt liegt,
4. der Erneuerungsbedarf,
5. die Vergleichsmiete,
6. allfällige Verzichtsleistungen von Finanzierungspartnern im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen;
b. im Rahmen einer Zwangsverwertung, sofern weitere beteiligte Gläubiger zu Verlust mindernden Massnahmen Hand bieten.²⁹
⁵ Leistungen der Kantone, Gemeinden und anderer Dritter können zu einer weiteren Verbilligung beitragen, ohne dass dadurch die Bundeshilfe gekürzt wird.³⁰
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 ( AS 1990 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
²⁸ Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 21 a ³¹ Senkung der Mietzinse
Erfordern es die Marktverhältnisse oder liegen bei einem Objekt ernsthafte Vermie­tungsschwierigkeiten vor, können die Mietzinse mit Genehmigung des Bundesamtes vorübergehend gesenkt werden. In begründeten Fällen können die Mietzinssenkun­gen mit zusätzlichen Vorschüssen aufgefangen werden.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 22 Mietzinsausfälle
¹ Mietzinsausfälle, die sechs Monatsbeträge nicht übersteigen, trägt in der Regel der Eigentümer.
² Bei nachweisbar unverschuldetem Leerstand kann der Bund in der Regel vom siebten Monat an die Mietzinsausfälle durch Vorschüsse decken. Diese sind wie die ordentlichen Grundverbilligungsvorschüsse zu verzinsen und spätestens nach Ablauf des Mietzins- und Finanzierungsplanes zurückzuzahlen. Bei der Festsetzung von Höhe und Dauer der Vorschüsse sind besondere Verhältnisse der Vermieterschaft angemessen zu berücksichtigen.³²
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 23 Verzinsung
¹ Bei der Verzinsung des Fremdkapitals dürfen die Zinssätze die marktüblichen Ansätze nicht übersteigen.
² Das investierte Eigenkapital darf höchstens zum Zinssatz der ersten Hypotheken verzinst werden.³³
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 24 Unterhalts- und Verwaltungskosten
¹ Im Mietzins- und Finanzierungsplan wird ein Prozentsatz der Anlagekosten für die Deckung der Unterhalts- und Verwaltungskosten vorbehalten.
² Soweit für den Unterhalt bestimmte Mittel nicht dem Erneuerungsfonds oder freien Reserven zugeführt werden, sind sie für zusätzliche Amortisationszahlungen zu ver­wenden.³⁴
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 25 Nebenkosten
¹ Die Nebenkosten werden dem Mieter gesondert nach Aufwand berechnet. Es sind dies alle Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache im Zusammenhang stehen, einschliesslich der dadurch bedingten öffentlichen Abgaben.
² Als Nebenkosten gelten neben den in Artikel 38 des Gesetzes genannten insbe­son­dere die Kosten für
a. Treppenhausreinigung;
b. Anschlüsse an Radio und Fernsehen;
c. Prämien von Bürgschaftsgenossenschaften;
sowie die Betriebskosten von
d. Heizungs- und Warmwasseraufbereitung;
e. Gemeinschaftsanlagen und
f. Aufzügen.
³ Das Bundesamt kann die Pauschalierung einzelner Positionen sowie den monat­lichen Vorausbezug für Nebenkosten bewilligen.
Art. 26 Bewohner
Die grundverbilligten Wohnungen können vom Eigentümer an jedermann vermietet werden.

3. Abschnitt: Zusatzverbilligungen

Art. 27 Umfang der Zusatzverbilligungen I und II
¹ Der nicht zurückzahlbare Zuschuss beträgt 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung I und 1,2 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung II.
² Die Zusatzverbilligung I wird in der Regel während 15 Jahren ab Beginn der Bundeshilfe ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zusatzverbilligung I kann um maximal sechs Jahre verlängert werden.³⁵
³ Die Zusatzverbilligung II wird in der Regel während der ganzen Laufzeit der Bun­deshilfe von 25 Jahren ausgerichtet.³⁶
⁴ Die Zusatzverbilligung I kann während elf Jahren und die Zusatzverbilligung II während 25 Jahren bis höchstens um 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr erhöht werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde einen mindestens gleich hohen Zuschuss ausrichtet oder einen gleichwertigen Beitrag leistet.³⁷
⁵ Anstelle des Kantons oder der Gemeinde können auch andere öffentlich-rechtli­che Körperschaften, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen Zuschüsse aus­richten oder Beiträge leisten.³⁸
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986 ( AS 1987 88 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 ( AS 1990 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 27 a ³⁹ Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II
¹ Die Zusatzverbilligung I erhalten Alleinstehende, Familien und Wohngemein­schaften, welche nicht unter Absatz 2 fallen.
² Die Zusatzverbilligung II erhalten Betagte, Invalide, Pflegebedürftige, Pflegeper­sonal und Personen in Ausbildung.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986 ( AS 1987 88 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 27 b ⁴⁰ Belegung der Wohnungen
¹ Die Zusatzverbilligung I wird für Wohnungen gewährt, die höchstens zwei Zim­mer mehr als Bewohner aufweisen.
² Die Zusatzverbilligung II wird für Wohnungen gewährt, die höchstens ein Zimmer mehr als Bewohner aufweisen. Bei Haushalten mit einem minderjährigen Kind darf die Wohnung höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen.
³ Bei Wohnungen, die höchstens drei Zimmer aufweisen, bestehen keine Belegungs­vorschriften.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 ( AS 1998 1420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2924 ).
Art. 28 ⁴¹ Einkommensgrenzen
¹ Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insge­samt ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990⁴² über die direkte Bundessteuer haben, das 50 000 Franken nicht übersteigt.⁴³
² Der massgebende Betrag wird aufgrund einer Bescheinigung der Steuerbehörde festgestellt, die der Empfänger der Zusatzverbilligung beibringen muss. Hat sich das Einkommen seit der letzten Steuerveranlagung erheblich verändert, so muss dies der Empfänger nachweisen.
³ Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.⁴⁴
³bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Einkommensgrenze um 10 Prozent.⁴⁵
³ter Das steuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet.⁴⁶
⁴ Das WBF kann die Einkommensgrenze und den Zuschlag für Kinder pe­ri­o­disch anpassen. Es berücksichtigt dabei die Entwicklung des Wohnungsmarktes, der Hypothekarzinssätze, des Mietpreisindexes sowie des Baukostenindexes. Ände­rungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer kann das Bundesamt durch Anpassung der Bemessungsgrundlagen Rechnung tragen.⁴⁷
⁵ Liegt das steuerbare Einkommen nach direkter Bundessteuer über der Grenze nach den Absätzen 1, 3 und 3bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Einkommensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.⁴⁸
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
⁴² SR 642.11
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2924 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).
Art. 29 ⁴⁹ Vermögensgrenzen
¹ Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insge­samt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144 000 Franken nicht übersteigt.⁵⁰
² Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16 900 Franken.⁵¹
²bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Vermögensgrenze um 10 Prozent.⁵²
³ Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen wird 1 /¹⁰ des die Grenze übersteigenden Vermögens als Einkommen angerechnet.⁵³
⁴ Das WBF passt die Vermögensgrenze und den Zuschlag für Kinder in glei­chem Verhältnis wie die Einkommensgrenze an.
⁵ Liegt das Vermögen über der Grenze nach den Absätzen 1, 2 und 2bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Vermögensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.⁵⁴
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).
Art. 30 Persönliche Verhältnisse
¹ Als Betagte gelten Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946⁵⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente haben.
² Als invalid gelten Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959⁵⁶ über die Invalidenversi­cherung, dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallver­sicherung⁵⁷ oder dem Bundesgesetz vom 20. September 1949⁵⁸ über die Militärversicherung An­spruch auf eine Invalidenrente von mindestens 50 Prozent haben.
³ Als pflegebedürftig gelten Personen, die für Ihre Pflege dauernd auf die Hilfe Dritter und auf baulich geeignete Wohnungen angewiesen sind.
⁴ Als Pflegepersonal gelten Personen, die zur dauernden Hauspflege mit den Betag­ten, Invaliden oder Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt oder in ei­ner von diesen zur Verfügung gestellten Wohnung leben.
⁵ Personen stehen in Ausbildung, wenn sie nachweisbar eine Berufslehre absolvie­ren, eine Fortbildungsschule, höhere Schule, Universität oder Hochschule besuchen und wenn sie oder ihre Eltern die Ausbildungskosten nicht allein aufbringen kön­nen.
⁶ Den Kindern gleichgestellt ist, mit Ausnahme des Ehegatten, jede andere Person, für deren Unterhalt die Familie oder der Alleinstehende aufkommt.⁵⁹
⁵⁵ SR 831.10
⁵⁶ SR 831.20
⁵⁷ [BS 8 281; AS 1959 858 , 1964 965 , 1968 64 , 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091 , 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511 . AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung ( SR 832.10 ) und für die Unfallversicherung das BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung ( SR 832.20 ).
⁵⁸ [ AS 1949 1671 , 1956 759 , 1959 303 , 1964 253 , 1968 563 , 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982 1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 19. Juni 1992 ( SR 833.1 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 31 ⁶⁰ Überprüfung
¹ Die Empfänger einer Zusatzverbilligung müssen nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer dafür sorgen, dass die Steuerverwaltung die neuen Ein­kommens- und Vermögensverhältnisse der zuständigen kantonalen Amtsstelle mit­teilt.
² Das Bundesamt überprüft unter Mithilfe der Kantone und Gemeinden die Anspruchsberechtigung. …⁶¹.⁶²
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
⁶¹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 31 a ⁶³ Auszahlung der Zusatzverbilligungen
¹ Die Zusatzverbilligung wird in der Regel ab Einzugstermin, frühestens aber mit Beginn des Semesters, in welchem sie beantragt wird, ausgerichtet.
² Die erstmalige Auszahlung von Zusatzverbilligung nach Einreichen der Bau­abrechnung erfolgt in der Regel auf maximal zwei Jahre rückwirkend.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 32 Wegfall der Zusatzverbilligung
¹ Die Zusatzverbilligung fällt so lange weg, als:
a. der Empfänger seiner Pflicht, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse periodisch zu melden, ohne wichtigen Grund nicht nachkommt;
b. eine Wohnung von Personen benützt wird, welche die persönlichen Voraus­set­zungen nicht oder nicht mehr erfüllen.⁶⁴
² Wenn die Zusatzverbilligung wegfällt, bleibt die Grundverbilligung bestehen.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 33 ⁶⁵ Anwendung auf Wohngemeinschaften
Wohngemeinschaften von Betagten, Invaliden, Pflegebedürftigen, Pflegepersonal oder Auszubildenden mit mindestens drei Personen erhalten die Zusatzverbilligung, wenn das durchschnittliche Einkommen und Vermögen der Bewohner die zulässigen Grenzen nach den Artikeln 28 Absätze 1, 3 und 3bis sowie 29 Absätze 1, 2 und 2bis nicht übersteigt.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).

2. Kapitel: Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 Art der Hilfe
Finanzierungshilfe, Vorschüsse und Zuschüsse können im Rahmen der nachfolgen­den Bestimmungen einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.
Art. 35 Anwendungsbereich
¹ Die Hilfe wird für die Erstellung einer Wohnung oder für den Erwerb einer Woh­nung gewährt, die sich im Bau befindet oder bereits erstellt ist.
² In Härtefällen kann die Bundeshilfe auch gewährt oder ergänzt werden, wenn dem Eigentümer der Verlust der Wohnung droht.
Art. 36 Formen der Hilfe
¹ Die Verbürgung von Darlehen kann als direkte Hilfe an den Erwerber oder als indirekte Hilfe an den Bauträger erfolgen.
² Die indirekte Hilfe ist abzulösen, wenn die Wohnung an einen Erwerber über­geht, der die Bundeshilfe nicht beansprucht. Die indirekte Hilfe ist durch die direk­te Hilfe zu ersetzen, wenn die Wohnung von einem Erwerber übernommen wird, der Bun­deshilfe in Anspruch nimmt.
Art. 37 ⁶⁶ Subjektive Voraussetzungen
¹ Die direkte Bundeshilfe wird nur volljährigen Personen mit schweizerischem Bür­gerrecht, mit dem Bürgerrecht eines Staates der Europäischen Union oder mit Nie­derlassungsbewilligung gewährt.⁶⁷
² Die direkte Bundeshilfe wird auch Personen mit Aufenthaltsbewilligung gewährt, deren Heimatstaat Personen mit schweizerischem Bürgerrecht ähnliche Rechte zuge­steht. Der Nachweis ist durch die gesuchstellende Person zu erbringen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2000 2924 ). Diese Bestimmung ist gleichzeitig mit dem Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten ( SR 0.142.112.681 ).
Art. 38 Bewilligung der freihändigen Veräusserung bzw. der Zweckentfremdung
Die Veräusserung oder die Verwendung zu andern als zu Wohnzwecken ist zu be­willigen, wenn der Eigentümer die Bundesbürgschaft abgelöst oder das ver­bürg­te Darlehen und allfällige Vorschüsse des Bundes samt Zinsen zurück­be­zahlt hat. All-fällige Zuschüsse des Bundes sind nur so weit zurückzuzahlen, als der Veräusserungs­preis nach Abzug von Gebühren, Handänderungskosten und geschulde­ten Bundesvorschüssen über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt oder die um den Mehrwert des Eigenkapitals nach Artikel 67 erhöhten Anlage­kosten übersteigt.
Art. 39 Vermietung
¹ Als wichtige Gründe im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes gelten insbesondere die Vermietung an Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie an Geschwister, der vorübergehende Nichtgebrauch und der vorsorgliche Erwerb einer Alterswohnung.
² Eine Vermietung kann auch bewilligt werden, wenn das Wohnobjekt aufgrund von finanziellen, beruflichen oder persönlichen Veränderungen nicht mehr selber bewohnt werden kann, eine Veräusserung jedoch nicht oder nur mit erheblichem Ver­lust für den Eigentümer möglich ist.⁶⁸
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 40 Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
Das Bundesamt kann die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bewil­li­gen, wenn die Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
Art. 41 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mietzinsverbilligung
Soweit dieses Kapitel keine abweichende Regelung enthält, gelten die Bestimmun­gen über die Verbilligung der Mietzinse sinngemäss.

2. Abschnitt: Grundverbilligung

Art. 42 ⁶⁹ Zulässige Belastung
Die Eigentümerlasten müssen ohne Verzinsung des Eigenkapitals in einem ange­messenen Verhältnis zum Einkommen stehen.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 43 Vermögensgrenzen
Das Vermögen darf in der Regel nach Abzug der ausgewiesenen Schulden 50 Pro­zent der Anlagekosten nicht überschreiten. Für die Bestimmung des massgebenden Vermögens gelten die Grundsätze von Artikel 29 Absätze 2–4.
Art. 43 a ⁷⁰ Erlass von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen
Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse ganz oder teilweise erlassen. Artikel 21 Absatz 4bis ist sinngemäss anwendbar.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1597 ).

3. Abschnitt: Zusatzverbilligungen

Art. 44 ⁷¹ Anwendbare Bestimmungen
Für die Zusatzverbilligungen gelten die Artikel 27–33.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 44 a ⁷² Personen in Ausbildung
Personen in Ausbildung können die Zusatzverbilligung II für den Erwerb von Woh­nungs- und Hauseigentum nicht beanspruchen.
⁷² Ursprünglich Art. 44.

3. Kapitel: Anforderungen an die Wohnbauvorhaben

1. Abschnitt: Bauliche Anforderungen

Art. 45 ⁷³ Grundsatz
¹ Bauvorhaben sollen dem Anliegen der Raumplanung, des Natur- und Heimat­schutzes, der sparsamen und rationellen Energieverwendung sowie des Umwelt­schutzes Rechnung tragen.⁷⁴ Sie haben eine haushälterische Nutzung des Bodens zu gewährleisten.
² Gefördert werden:
a. preisgünstige und wirtschaftliche Objekte, die gute bauliche Qualität und hohen Wohnwert aufweisen;
b. Bauvorhaben, die für die Entwicklung zukunftsorientierter Wohn- und Sied­lungsformen wegleitend sind.
⁷³ Ursprünglich vor Kap. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 46 Besondere Wohnkategorien
Bei grösseren Überbauungen kann ein Mindestanteil an Wohnungen für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien sowie Personen mit beschränkten Erwerbsmög­lich­keiten verlangt werden.
Art. 47 Baupolizei
¹ Die baupolizeilichen Anforderungen der Kantone und Gemeinden sind zu erfül­len, soweit nicht in dieser Verordnung strengere Anforderungen an die Wohnbau­ten gestellt werden oder rechtliche Vorschriften für die Baurationalisierung erlas­sen wor­den sind.
² Die Anforderungen für den baulichen Zivilschutz müssen erfüllt sein.
³ Die Weisungen des Bundesrates vom 15. Oktober 1975⁷⁵ über bauliche Vorkeh­ren für Gehbehinderte sind wegleitend.
⁷⁵ BBl 1975 II 1972
Art. 48 Nettowohnfläche und Raumprogramm
Das WBF erlässt Vorschriften über die minimalen Nettowohnflächen, das minimale Raumprogramm nach Haushaltgrössen sowie über die minimale Ausstat­tung von Küche und Hygienebereich.
Art. 49 Alters- und Invalidenwohnungen
¹ Als Alterswohnungen gelten Kleinwohnungen mit bis zu drei Zimmern. Neu zu erstellende Kleinwohnungen müssen den Bedürfnissen der Betagten Rechnung tragen. Das WBF erlässt entsprechende Mindestanforderungen und Empfehlungen.⁷⁶
² Als Invalidenwohnungen gelten Wohnungen aller Grössen, die den besonderen Anforderungen der Invaliden genügen.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 50 Schall- und Wärmeschutz, Immissionen
¹ Alle Wohnungen sind gegen Lärm und andere Immissionen genügend zu isolie­ren; insbesondere sind Decken und Trennwände zwischen den Wohnungen sowie die Sanitäranlagen so zu konstruieren, dass der Schall möglichst nicht von einer Woh­nung auf die andere übertragen wird.
² Das WBF erlässt Vorschriften über die minimalen Dämmwerte für Schall- und Wärmeschutz.
³ Für Bauvorhaben, die übermässigen Immissionen, insbesondere Lärm und Abga­sen von Motorfahrzeugen ausgesetzt sind, kann die Bundeshilfe verweigert werden.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 51 Erstellungskosten
¹ Die für die Bundeshilfe massgebenden Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs- und Erschlie­s­sungsarbeiten sowie den Auslagen für die Baunebenkosten.
² Das WBF legt die zulässigen oberen Kostengrenzen fest. Dabei werden die besonderen Anforderungen an Alters- und Invalidenwohnungen sowie an Woh­nungs- und Hauseigentum berücksichtigt.
³ Die Kostengrenzen können im Einzelfall durch das Bundesamt, für ganze Lan­des­gegenden durch das WBF herab- oder heraufgesetzt werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Dies gilt namentlich in städtischen Agglomeratio­nen, sofern die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sind und bei normaler Lastenrechnung noch tragbare Mietzinse bzw. Kaufpreise er­geben.
Art. 52 Angemessenheit
¹ Bundeshilfe wird nur gewährt, wenn die Erstellungskosten angemessen sind.
² Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstellungskosten sind neben der baulichen Qualität des Gebäudes die Wohnwerte, namentlich in Bezug auf den ge­bo­tenen Raum, die Innenausstattung, die Wohnanlage sowie der Wohnungsstandort zu berücksichtigen.
³ Zur Ermittlung der Wohnwerte stellt das Bundesamt Richtlinien auf.
Art. 53 Grundstückskosten
¹ Die Grundstückskosten setzen sich zusammen aus den Kosten und den Neben­kosten für den Grundstückserwerb, aus den Aufwendungen für Abfindungen, für Pla­nungsar­beiten und die Finanzierung vor Baubeginn sowie aus den Kosten für Gro­berschliessung inklusive Erschliessungsbeiträge an Gemeinden und Korporatio­nen.
² Die Grundstückskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Erstel­lungskosten stehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind der Verkehrs­wert, der Erschliessungsgrad, die Beschaffenheit des Baugrundes, allfällige Im­missionen und die Nutzungsmöglichkeit zu würdigen.
³ Für die Beurteilung der Angemessenheit des Baurechtszinses gilt Absatz 2 sinn­gemäss. Zudem sind die Dauer des Baurechts, die mit dem Heimfall verbundene Entschädigung des Baurechtsinhabers (Heimfallsentschädigung) und die Entschädi­gung für das Baurecht (Baurechtszins) zu berücksichtigen.⁷⁷
⁴ Die Heimfallsentschädigung und der Baurechtszins können bestimmten wirtschaft­lichen Gegebenheiten angepasst werden. Für den Baurechtszins ist dies insbesondere die Entwicklung der Zinssätze für Althypotheken, für den Landwert sind es der Lan­desindex der Konsumentenpreise sowie die Erstellungskosten und die Kosten wert­vermehrender Investitionen.⁷⁸
⁵ Sind indexgebundene Baurechtszinse vereinbart, darf die jährliche Anpassung in der Regel nicht mehr als die Hälfte des Anstiegs des Landesindexes der Konsumen­tenpreise betragen.⁷⁹
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 ( AS 1990 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).

3. Titel: Förderung von Trägern und Organisationen des gemeinnützi­gen Wohnungsbaus

Art. 54 Art der Hilfe
¹ Der Bund unterstützt die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemein­nützigen Wohnungsbaus durch Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Bürgschaften und nicht rückzahlbare Zuschüsse.⁸⁰
² Er fördert die Aus- und Weiterbildung, den Erfahrungsaustausch und die Koordi­nation unter den Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 55 Gemeinnützigkeit
¹ Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, die den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973⁸¹ über die Stempel­abga­ben entspricht, und den Bedarf an Wohnungen decken soll, die preisgünstig sind und den Wohnbedürfnissen Rechnung tragen.
² Der Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist in den Statuten der Träger und Organi­sa­tionen zu verankern.
³ Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Wohnungen gemäss Absatz 1 bereitstel­len, gelten als gemeinnützig.⁸²
⁸¹ SR 641.10
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 56 Empfänger der Hilfe
Die Bundeshilfe wird juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts ausgerichtet, welche auf gemeinnütziger Grundlage den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit dauernd der Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Woh­nungs- und Hauseigentum widmen.
Art. 57 Kapitalbeteiligung
¹ Der Bund kann sich am Kapital von Dachorganisationen sowie von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit überregionaler Bedeutung beteiligen.
² Das Bundesamt setzt die Höhe der Kapitalbeteiligung im Einzelfall fest. Die Beteiligung der öffentlichen Hand soll in der Regel 50 Prozent des Gesellschafts- bzw. Genossenschaftskapitals nicht übersteigen.
Art. 58 ⁸³ Darlehen an Dachorganisationen und gemeinnützige Wohnbauträger
Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen gewähren an:
a. Dachorganisationen gemeinnütziger Wohnbauträger oder Wohnbauorganisa­tionen;
b. gemeinnützige Wohnbauträger zur Erfüllung besonderer Aufgaben.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 58 a ⁸⁴ Zusammenarbeit mit Dachorganisationen
Der Bund kann für den Vollzug des Gesetzes Dachorganisationen des gemeinnützi­gen Wohnungsbaus beiziehen.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 59 Objektgebundene Darlehen und Bürgschaften
¹ Der Bund kann Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen oder Bürgschaften bis zu 95 Prozent der Anlagekosten der einzelnen Wohnungen gewähren.
² Während der Bauzeit dürfen die Bürgschaften den Baukredit vollständig abdec­ken.
³ Die Darlehen sind längstens innerhalb von 30 Jahren zurückzuzahlen und zum Satz der zweiten Hypotheken zu verzinsen.
Art. 59 a ⁸⁵ Revisionspflicht
¹ Die Revisionspflicht richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR)⁸⁶.
² Die Dachorganisationen und die Emissionszentralen müssen in jedem Fall eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR vornehmen lassen.
³ Das Bundesamt verlangt eine eingeschränkte Revision von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus, die im Rahmen von Artikel 727 a OR auf eine Revision verzichtet haben. Die Revision ist durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde durchzuführen.
⁴ Verfügt eine Organisation nach Absatz 3 über höchstens 30 mit Bundeshilfe geförderte Wohnungen, so kann das Bundesamt eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung nach den Vorgaben des Bundesamtes gestatten, wenn die prüfende Person die nötige Sachkunde hat.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7129 ).
⁸⁶ SR 220
Art. 60 Zwecksicherung
¹ Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht der Dachorganisationen oder Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit überregio­naler Bedeutung sind dem Bundesamt vorzulegen.
² Bei Bundeshilfe an Dachorganisationen oder Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit überregionaler Bedeutung haben diese dafür zu sorgen, dass die Statuten der ihnen angeschlossenen Träger und Organisationen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
³ Der Bund kann an die Gewährung von Darlehen und Bürgschaft zur Zwecksiche­rung im Einzelfall besondere Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 60 a ⁸⁷ Mietzinsausgleich bei Erwerb oder Erneuerung
Wird der Erwerb oder die Erneuerung eines Mehrfamilienhauses unter Ausrichtung von Grundverbilligung mit Bundeshilfe unterstützt, kann das Bundesamt dem Ver­mieter auf Gesuch hin bewilligen, die Mietzinse der einzelnen Wohnungen nach Erwerb oder Erneuerung untereinander auszugleichen. Dadurch darf auf die ganze Liegenschaft bezogen kein Mehrertrag resultieren.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).

4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 61 Bedarf
¹ Voraussetzung der Bundeshilfe ist, dass an den vorgesehenen Wohnobjekten und Mietzinskategorien ein Bedarf besteht und eine Baubewilligung erteilt wird. Vor­aus­setzung zum Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum ist nachgewiesener Ei­gen­bedarf.
² Das Bundesamt überprüft den Bedarf zusammen mit Kantonen und Gemeinden. Es kann vom Gesuchsteller entsprechende Nachweise verlangen.
³ In Bergregionen sind die Entwicklungskonzepte im Sinne des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974⁸⁸ über Investitionshilfe für Berggebiete zu berücksichtigen.
⁸⁸ [ AS 1975 392 , 1980 1798 , 1985 387 , 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25].
Art. 62 ⁸⁹ Prioritäten
¹ Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst und unter sich gleichrangig gefördert:
a. Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus;
b. der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum;
c. die Erstellung und die Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Woh­nun­gen für Betagte und Invalide aufweisen;
d. die Erneuerung bestehender Wohnungen;
e. Bauvorhaben, für die der Bund im Rahmen des Gesetzes Vorleistungen er­bracht hat.
² Das Bundesamt kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel kantonale Kontingente festlegen.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 63 Art der Bundesbürgschaft
¹ Die Bürgschaft des Bundes erfolgt in der Form der einfachen Bürgschaft nach Artikel 495 des Obligationenrechts⁹⁰.
² Die Bundesbürgschaft kann als Rückbürgschaft ausgestaltet werden.
⁹⁰ SR 220
Art. 64 Kreditgeber
Kreditgeber sind die dem Bankengesetz vom 8. November 1934⁹¹ unter­stellten Institute sowie allfällige weitere geeignete Geldgeber wie Versicherungsgesellschaften und Pensionskas­sen.
⁹¹ SR 952.0
Art. 65 Berechnung der Kosten
¹ Berechnungsgrundlage für die von Fachleuten zu erstellenden Kostenvoranschlä­ge sind in der Regel die Preise, die zur Zeit der Einreichung der Gesuche gelten.
² Die ausgewiesene Teuerung zwischen dem Preisstand des Kostenvoranschlages und der Bauausführung ist zu berücksichtigen.
³ Mehrkosten während der Bauzeit infolge zwingender Projektänderungen oder unvorhergesehener Arbeiten sind zu berücksichtigen.
Art. 66 Vergebung der Arbeiten
¹ Abmachungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Prüfung der Unterlagen Gewähr dafür besteht, dass die Bauausführung da­durch nicht verteuert wird.
² Bundeshilfe wird nur gewährt, wenn der Wettbewerb mit freien Preiseingaben gesichert ist und der Bauherr weder direkt noch indirekt verpflichtet ist, die Ver­ge­bung von Arbeiten und Lieferungen auf orts- oder kantonsansässige Architekten, Hand­werker, Unternehmer und Lieferanten zu beschränken.
Art. 67 Mehrwert des Eigenkapitals
Der Mehrwert des Eigenkapitals nach den Artikeln 24 Absatz 3, 41 und 50 Absatz 2 des Gesetzes setzt sich zusammen aus den indexierten Werten des investierten Eigenkapitals und den wertvermehrenden Aufwendungen. Massgebend ist der Lan­desindex der Konsumentenpreise.
Art. 68 Kontrolle
Das Bundesamt lässt Projekte, Kostenvoranschläge und Abrechnungen sowie die erstellten Bauten und Anlagen durch Fachleute überprüfen; nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone.

5. Titel: Zusätzliche Mittel bei früher verbilligten Wohnungen

Art. 69
Die zusätzlichen Mittel nach Artikel 64 Absatz 2 des Gesetzes sind auf ein Sperr­konto einzuzahlen, über das nur mit Zustimmung des Bundesamtes verfügt werden kann.

6. Titel: Verfahren

Art. 70 ⁹² Vorabklärung bei Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben
Vor der Verwirklichung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben kann das Bun­desamt auf Gesuch hin abklären, ob grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 71 Zusicherung und Ablehnung ⁹³
¹ Das Bundesamt sichert die Bundeshilfe dem Gesuchsteller schriftlich zu.
² Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annimmt. Im übrigen finden die Artikel 56 und 57 des Gesetzes Anwendung.
³ Die zuständigen kantonalen Amtsstellen sind über die Zusicherungen zu orientie­ren.
⁴ Das Bundesamt weist Gesuche um Bundeshilfe, die es aufgrund der Prioritä­ten­ordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigen kann, mit einer Ver­fügung ab.⁹⁴
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 ( AS 1987 88 ).
Art. 72 Beginn und Weiterführung der Arbeiten
¹ An bereits in Ausführung begriffene Arbeiten wird in der Regel keine Bundes­hilfe zugesichert, sofern nicht eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Be­ginn erteilt wurde. Vorbehalten bleibt der Erwerb einer Wohnung, die sich im Bau befindet (Art. 35).
² Bei Forschungsgesuchen gelten vorbereitende Arbeiten, die zur Präzisierung des Auftrages oder des Arbeitsprogramms notwendig sind, nicht als vorzeitiger Beginn der Arbeiten.
³ Bundeshilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung weiter­geführt werden.
⁴ Die Zusicherung von Bundeshilfe fällt dahin, wenn die Bedingungen über den Beginn und die ununterbrochene Weiterführung der Arbeiten nicht eingehalten wer­den. Fristverlängerungen sind nur ausnahmsweise zu bewilligen.
Art. 72 a ⁹⁵ Grundbucheintrag
Wird die Bundeshilfe für den Erwerb einer Wohnung beantragt, so darf der Eintrag ins Grundbuch erst erfolgen, wenn das Bundesamt die Bundeshilfe zugesichert oder schriftlich eine Bewilligung zum vorzeitigen Grundbucheintrag erteilt hat.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 73 Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten
Die nachträgliche Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten, bei denen Bun­deshilfe zugesichert wurde, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesamtes. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen und Bedin­gun­gen für die Gewährung der Bundeshilfe erfüllt bleiben.
Art. 74 Abrechnung
¹ Nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach erfolgtem Landkauf ist dem Bundesamt eine fachgerecht erstellte, detaillierte und vom Gesuchsteller unterzeichnete Ab­rech­nung mit den Originalbelegen einzureichen.
² Das Bundesamt prüft die Abrechnung auf ihre Richtigkeit und setzt gestützt dar­auf die endgültige Höhe der Bundeshilfe fest, nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone.
Art. 75 Abrechnung bei mehreren selbständigen Bauten
Bezieht sich die Bundeshilfe auf mehrere selbständige Bauten, so kann über jeden Wohnbau getrennt abgerechnet werden, auch wenn er im Grundbuch nicht als selb­ständige Liegenschaft eingetragen ist. Wird gesamthaft abgerechnet, ist der Abrech­nung eine Liste beizufügen, in der die Abrechnungsergebnisse für jeden einzelnen Wohnbau getrennt angegeben sind.
Art. 75 a ⁹⁶ Rechtsschutz
Der Rechtsschutz bei Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Verträge im Sinne der Artikel 56 Absatz 2 und 57 Absatz 3 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 22 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundes­gerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [ AS 1993 901 ]. Fassung gemäss Ziff. II 101 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 75 b ⁹⁷ Datenschutz
¹ Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes erhobenen Daten sind vertraulich.
² Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Auskunft an Dritte erteilen, sofern sie für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist oder statistischen Erhebungen dient. Persönliche Daten dürfen nicht weitergegeben werden.
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).

7. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. August 1975⁹⁸ zum Wohnbau- und Eigentumsförde­rungs­gesetz wird aufgehoben.
⁹⁸ [ AS 1975 1507 , 1978 181 ]
Art. 77 ⁹⁹
⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, mit Wirkung seit 1. Dez. 1990 ( AS 1990 1851 ).
Art. 78 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. März 1998 ¹⁰⁰

¹⁰⁰ AS 1998 1420
Die neuen Artikel 27 b und 29 Absatz 3 gelten für Zusicherungen von Bundeshilfe, welche nach Inkrafttreten dieser Änderung verfügt werden.
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