Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
(Seilbahngesetz, SebG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 2004²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2005 895
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.
² Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.
³ Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).
² Es gilt nicht für:
a. Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden;
b. nicht ortsfeste Seilbahnen;
c. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks;
d. militärische Seilbahnen;
e. Aufzüge.
Art. 3 Grundsätze
¹ Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993³ eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV⁴):
a. eine Plangenehmigung;
b. eine Betriebsbewilligung.
² Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.
²bis Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:
a. dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder
b. die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.⁵
²ter Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.⁶
³ Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.
⁴ Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁵ ...⁷
³ [ AS 1993 3128 , 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859 , 2000 2877 Ziff. I 2. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 ( SR 745.1 ).
⁴ Abkürzung gemäss Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen
¹ Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
² In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
¹ Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
² Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
³ Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
⁴ Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.
Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
¹ Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
² Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
³ Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten.
Art. 7 Enteignungsrecht
¹ Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht.
² Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
Art. 8 Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
¹ Das BAV ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden.
² Es kann zur Ausstellung von Ausweisen Daten von Personen erheben und bearbeiten.
³ Es kann nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten über Seilbahnunternehmen bekannt geben, sofern die Daten Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Seilbahnunternehmen ermöglichen. Die Bekanntgabe hat in der Form einer Medienmitteilung oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.
⁴ Besonders schützenswerte Daten sind insbesondere Informationen über den Widerruf einer Bewilligung.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten.
2. Abschnitt: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession
Art. 9 Plangenehmigung
¹ Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
² Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993⁸ erteilt.
³ Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:
a. die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften erfüllt sind;
b. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen; und
c. die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind.
⁴ Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002⁹ zu berücksichtigen.
⁵ Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest.
⁸ [ AS 1993 3128 , 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859 , 2000 2877 Ziff. I 2. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 ( SR 745.1 ).
⁹ SR 151.3
Art. 10 Nebenanlagen
Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen den allgemeinen raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen.
Art. 11 Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens
¹ Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen.
² Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
³ Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beizubringen hat.
Art. 12 Anhörung, Publikation und Auflage
¹ Das BAV übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Art. 13 ¹⁰ Einsprache
¹ Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹¹ Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930¹² über die Enteignung (EntG) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
³ Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹¹ SR 172.021
¹² SR 711
Art. 14 Konzentriertes Entscheidverfahren in der Bundesverwaltung
Das weitere Verfahren innerhalb der Bundesverwaltung richtet sich nach dem konzentrierten Entscheidverfahren gemäss den Artikeln 62 a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹³.
¹³ SR 172.010
Art. 15 Vereinfachtes Verfahren
¹ Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei:
a. Änderung oder Umnutzung einer Seilbahn, die deren äusseres Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
b. Seilbahnen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
² Ist in einer Plangenehmigung vorgesehen, dass Detailpläne nachträglich vorgelegt werden müssen, so findet dafür das vereinfachte Verfahren Anwendung.
³ Das BAV kann die Aussteckung anordnen.
⁴ Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt.
⁵ Das BAV unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben, und setzt ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen.
⁶ Es kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
⁷ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren; im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 15 a ¹⁴ Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen
¹ Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.
² Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
³ Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 16 ¹⁵ Anwendbares Recht
¹ Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957¹⁶ (EBG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁷, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
² Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG¹⁸ Anwendung.
³ Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31 c des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009¹⁹ erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013²⁰ finanziert. Die Finanzierung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen.
⁴ Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastrukturkosten gelten.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹⁶ SR 742.101
¹⁷ SR 172.021
¹⁸ SR 711
¹⁹ SR 745.1
²⁰ SR 742.140
3. Abschnitt: Betrieb
Art. 17 Betriebsbewilligung
¹ Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
a. das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession;
b. die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.
² Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
³ Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a. der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen;
b. das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht;
c. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind;
d. ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt;
e. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind.
⁴ Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.²¹
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 17 a ²² Entzug
¹ Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a. die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b. die im Zeitpunkt des Entzuges geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind und die Sicherheit es gebietet.
² Es kann die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Bewilligung verstossen hat.
²² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 18 Sorgfaltspflicht
Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
Art. 18 a ²³ Anwendbares Recht
Artikel 15 EBG²⁴ gilt sinngemäss für die unabhängige Unfalluntersuchung.
²³ Eingefügt durch Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
²⁴ SR 742.101
Art. 19 Beseitigung der Seilbahn
Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so sind die Anlagen auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin zu entfernen. Die zuständige Behörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.
4. Abschnitt: Haftung und Versicherungspflicht
Art. 20 ²⁵ Haftung
Für die Haftung des Betreibers oder der Betreiberin einer Seilbahn gelten die Artikel 40 b –40 f des EBG²⁶.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2009 über Änderungen des Transportrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5973 ; BBl 2007 4377 ).
²⁶ SR 742.101
Art. 21 Versicherungspflicht
¹ Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu versichern gegen die Folgen der Haftpflicht.
² Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
a. Ansprüche des Eigentümers oder der Eigentümerin und des Betreibers oder der Betreiberin der Seilbahn;
b. Ansprüche aus Sachschäden, die die folgenden Angehörigen der ersatzpflichtigen Personen erleiden: 1. Ehegattin, Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner,
2. Verwandte in auf- und absteigender Linie,
3. im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
c. Ansprüche aus Sachschäden an beförderten Sachen.
³ Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zuständigen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen.
⁴ Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine Versicherung ausgesetzt oder beendet wird.
⁵ Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 22 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist:
a. das BAV für Seilbahnen mit Bundeskonzession;
b. die zuständige kantonale Behörde für andere Seilbahnen.
Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
¹ Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.
² Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
³ Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.
Art. 24 Melde- und Mitwirkungspflicht
¹ Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs einer Seilbahn müssen der Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet werden.
² Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche Dokumente herauszugeben. Er oder sie hat der Aufsichtsbehörde freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahn zu gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.
5 a . Abschnitt: ²⁷ Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Seilbahnbereich
²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 24 a Dienstunfähigkeit
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Seilbahnbereich ausüben.
Art. 24 b Feststellung der Dienstunfähigkeit
¹ Personen, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
² Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden.
³ Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
a. Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder
b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
⁴ Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.
Art. 24 c Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Befindet sich eine Person, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen.
Art. 24 d Zuständigkeiten
Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 24 a und 24 b obliegt:
a. den von den Seilbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
b. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
c. dem BAV;
d. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.
Art. 24 e ²⁸ Information über die Aufsichtstätigkeit
¹ Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
² Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004²⁹ gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
²⁹ SR 152.3
Art. 24 f ³⁰ Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat:
a. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24 a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;
b. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24 a angenommen wird;
c. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 24 b Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;
d. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 24 b Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;
e. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 24 d Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.
² Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Seilbahnbereich.
³⁰ Ursprünglich: Art. 24 e
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 25 ³¹ Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:³²
a. eine Seilbahn ohne die dafür erforderliche Plangenehmigung (Art. 9) oder, bei Seilbahnen ohne Bundeskonzession, ohne die dafür erforderliche kantonale Bewilligung oder in Widerspruch dazu baut oder bauen lässt;
b. eine Seilbahn ohne Betriebsbewilligung (Art. 17) oder in Widerspruch dazu betreibt oder betreiben lässt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
³² Die Berichtigung der RedK der BVers vom 21. Juni 2017, veröffentlicht am 4. Juli 2017, betrifft nur den französischen Text. ( AS 2017 3671 ).
Art. 25 a ³³ Übertretungen
¹ Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 18), Meldepflicht (Art. 24 Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 24 Abs. 2) verletzt.
² Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 25 b ³⁴ Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand
¹ Wer in angetrunkenem Zustand im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.
² Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 24 a ist und in diesem Zustand im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³ Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.
³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 25 c ³⁵ Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
¹ Wer im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 25 d ³⁶ Verfolgung von Amtes wegen
Nach dem Strafgesetzbuch³⁷ strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
a. Angestellte von Seilbahnunternehmen mit einer Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009³⁸;
b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
³⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
³⁷ SR 311.0
³⁸ SR 745.1
Art. 25 e ³⁹ Strafverfolgung
Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz ist Sache der Kantone.
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 26 Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise, die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über:
a. Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen;
b. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen;
c. das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.
Art. 27 Übertragung von Aufsichtsaufgaben
Der Bundesrat kann Aufsichtsaufgaben an unabhängige technische Kontrollstellen übertragen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 29 Übergangsbestimmungen
¹ Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
² ...⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 29 a ⁴¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurde.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 16. Juli 2018, publiziert am 14. Aug. 2018, betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2018 3017 ).
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007⁴²
⁴² BRB vom 21. Dez. 2006
Anhang
(Art. 28)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...⁴³
⁴³ Die Änderungen können unter AS 2006 5753 konsultiert werden.
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