Protokoll über Strassenmarkierungen (0.741.201.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über Strassenmarkierungen (zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde)

zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde Abgeschlossen in Genf am 1. März 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992 (Stand am 29. Dezember 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. e des BB vom 15. Dez. 1978 ( AS 1993 400 )
Die Vertragsparteien
die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968³ in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971⁴ in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkom­mens zu diesem Übereinkommen sind,
in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Vorschriften über Strassenmarkie­rungen in Europa herbeizuführen,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.741.20 ⁴ SR 0.741.201
Art. 1
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatz­übereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, treffen die erforderlichen Mass­nahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Strassenmarkierun­gen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Protokolls übereinstimmt.
Art. 2
1.  Dieses Protokoll liegt bis zum 28. Februar 1974 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Überein­kommen über Strassenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unter­zeich­nung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkom­men unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommis­sion nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.
2.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenver­kehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Euro­päische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet hat oder diesen beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3.  Dieses Protokoll bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 3
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Protokoll wird in den in der Notifi­kation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Gene­ralsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Protokolls für den notifi­zierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
2.  Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwen­dung mehr finden soll, und das Protokoll tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.
Art. 4
1.  Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Rati­fi­kations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifika­tions‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3.  Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen erge­benden Tag, so tritt dieses Protokoll zu dem letztgenannten Zeitpunkt nach Absatz 1 in Kraft.
Art. 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Protokoll bei seinem Inkraft­treten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Strassenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinba­rung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassen­verkehrszeichen des Jahres 1949, das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Strassenmarkierungen auf und ersetzt sie.
Art. 6
1.  Ist dieses Protokoll zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Ände­rung annehmen, oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichne­ten Staaten.
2. a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, dass sie ent­weder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Ge­samtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ab­lehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, dass die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfsmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung ab­gelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Ände­rungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Gene­ralsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt, der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
3.  Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert, dass sie den Vor­schlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragspar­teien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilt, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.
4.  Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Artikel 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
5. a) Jede Änderung dieses Protokolls gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfasst. Der Generalsekretär notifi­ziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung, annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Ver­tragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölf­monatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
6.  Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
7.  Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Protokolls im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, dass sie ihr Einverständnis auf Grund ihrer innerstaat­lichen Rechtsvorschriften von der Einwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muss, so gilt die Zu­stimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Ände­rung des Anhangs erst von dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, dass die erforderlichen Genehmigungen oder Zustim­mungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Ver­waltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Be­stimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkraft­tretens der neuen Bestimmungen fest.
8.  Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung, der Ratifika­tion oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.
Art. 7
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär gerich­tete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesein Über­einkommen ist, von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Protokolls.
Art. 8
Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie, wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung auf­gelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen oder das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen ausser Kraft tritt.
Art. 9
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlun­gen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern zur Entschei­dung vorgelegt, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.
2.  Die Entscheidung des nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Art. 10
Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Mass­nahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen⁵ vereinbar und auf die Erfor­dernisse der Lage beschränkt sind.
⁵ SR 0.120
Art. 11
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinter­legung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 9 nicht ge­bunden.
2.  Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden.
3.  Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär schriftlich mit, inwieweit die von ihm zu dem am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über Strassenver­kehrszeichen oder zu dem am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen gemachten Vorbe­halte auf dieses Protokoll Anwendung finden. Jene dieser Vorbehalte, die nicht Gegenstand einer Notifikation bei der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunde zu diesem Protokoll gewesen wären, gelten als nicht anwendbar auf dieses Protokoll.
4.  Der Generalsekretär teilt die in Anwendung dieses Artikels gemachten Vorbehalte und abgegebenen Notifikationen allen in Artikel 2 dieses Protokolls bezeichneten Staaten mit.
5.  Jeder Staat, der nach diesem Artikel einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklä­rung oder Notifikation abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Gene­ralsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
6.  Jeder nach Absatz 2 gemachte oder nach Absatz 3 notifizierte Vorbehalt
a) ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht oder notifiziert hat, die Bestimmungen des Protokolls, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertrags­parteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht oder notifiziert hat.
Art. 12
Ausser den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeich­neten Vertragsparteien und anderen Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;
b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 3;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Protokoll nach Artikel 6 Absätze 2, 5 und 7;
e) die Kündigungen nach Artikel 7;
f) das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 8.
Art. 13
Nach dem 1. März 1974 wird die Urschrift dieses Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeich­neten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Genf am ersten März neunzehnhundertdreiundsiebzig in einer ein­zigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wort­­laut gleichermassen verbindlich ist.

Anhang ⁶

⁶ Bereinigt gemäss der am 27. Nov. 1995 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1996 502 ) und der am 28. März 2006 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2007 3713 ).
1.  Im Sinne dieses Anhangs ist «Übereinkommen» das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszei­chen.
2.  Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
3.  ...
4.  Zu Artikel 27 des Übereinkommens
Absatz 5
Dieser Absatz lautet: «Um Radfahrüberwege zu markieren, sind unterbrochene aus Quadraten oder Parallelogrammen bestehende Linien zu verwenden.»
5.  Zu Artikel 28 des Übereinkommens
Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Absatz 3 einzufügen sind:
Diese Absätze lauten: «Eine ununterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, dass das Halten und das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen sind.
Eine unterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, dass das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen ist.
Die Markierung eines Fahrstreifens durch eine ununterbrochene oder eine unterbro­chene Linie zusammen mit Zeichen und Aufschriften auf der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten wie Kraftomnibusse, Taxen und so weiter bezeichnen, bedeutet, dass dieser Fahrstreifen den entsprechenden Fahrzeugen vorbehalten ist.»
6.  Zu Artikel 29 des Übereinkommens
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Die Strassenmarkierungen müssen weiss sein. Der Begriff ‹weiss› erstreckt sich auf die Farbtöne silberfarben oder hellgrau.
Jedoch
– können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegt, blau sein;
– müssen die Zickzack‑Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein;
– muss die am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn angebrachte ununter­bro­chene oder unterbrochene Linie, die anzeigt, dass das Halten oder das Parken verboten oder beschränkt sind, gelb sein;»
Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen sind:
Dieser Absatz lautet:
Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weisse Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muss die gelbe Linie auf der äusseren Seite neben der weissen angebracht werden.
7.  Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Strassenmarkierungen) Kapitel II (Längsmarkierungen) (Zeichnung A‑1)
A.  Abmessungen
Nummer 2
Diese Nummer lautet: «Ununterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmar­kierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Eine unterbrochene Linie zur Trennung zwischen einem normalen Fahrstreifen und einem Beschleunigungsstrei­fen, einem Verlangsamungsstreifen oder einer Kombination von Beschleunigungs‑ und Verlangsamungsstreifen soll mindestens doppelt so breit sein wie eine normale unterbrochene Linie.»
Nummer 5
Diese Nummer lautet: «a) Eine unterbrochene Linie, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe A Ziffer i des Übereinkommens verwendet wird, um den Verkehr zu leiten, besteht aus Strichen von mindestens 1 m (3 Fuss 4 Zoll) Länge. Die Länge der Abstände soll das Zwei‑ bis Vierfache der Länge der Striche betragen. Die Länge der Abstände soll nicht mehr als 12 m (40 Fuss) betragen.
b) Die Länge der Striche einer unterbrochenen Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens soll das Zwei‑ bis Vierfa­che der Länge der Abstände betragen.»
Nummer 6
Diese Nummer lautet: «eine ununterbrochene Linie soll nicht kürzer als 20 m (65 Fuss) sein.»
B.  Markierungen von Fahrstreifen
Die Unterscheidung zwischen i «Ausserhalb von Ortschaften» und ii «In Ortschaf­ten» wird nicht angewendet.
Nummer 8 erster Satz lautet:
«Auf Strassen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden (Zeichnung A‑2).»
Nummer 9
Diese Nummer lautet: «Auf Strassen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen sollen die Fahrstreifen in der Regel durch unterbrochene Linien (Zeichnung A‑3) angezeigt werden. Eine oder zwei ununterbrochene Linien oder eine unterbrochene Linie neben einer ununterbrochenen Linie sollen nur in besonderen Fällen verwendet werden. Zwei ununterbrochene Linien können vor Kuppen, Kreuzungen oder Bahn­übergängen sowie an Stellen mit beschränkter Sichtweite verwendet werden.»
Nummer 10
Diese Nummer lautet: «Auf Strassen mit Gegenverkehr und mehr als drei Fahrstrei­fen sollen die beiden Verkehrsrichtungen durch eine ununterbrochene Linie getrennt werden. Vor Bahnübergängen und in anderen besonderen Fällen können jedoch zwei ununterbrochene Linien verwendet werden. Die Fahrstreifen sind durch unterbro­chene Linien kenntlich zu machen (Zeichnung A‑4). Wenn nur eine ununterbro­chene Linie verwendet wird, muss diese breiter sein als die auf demselben Strassen­abschnitt für die Trennung der Fahrstreifen verwendeten Linien.»
Nummer 11
Diese Nummer lautet: «Wird der zusätzlich nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens eingeführte Buchstabe angewendet, so ist die Begrenzung des oder der Fahrstreifen, auf denen die Verkehrsrichtung umgekehrt werden kann, durch eine doppelte unterbrochene Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens (Zeichnungen A‑5 und A‑6) zu kennzeichnen.»
Zusätzliche Nummer, die unmittelbar nach Nummer 11 einzufügen ist:
Diese Nummer lautet: «Die Zeichnung A‑7 zeigt die Markierung einer Einbahn­strasse. Die Zeichnung A‑8 zeigt die Markierung der Fahrbahn einer Autobahn.»
Nummer 13
«Zeichnung A‑31 »tritt anstelle von «Zeichnungen 2 und 3».
Zusätzliche Nummer, die unmittelbar nach Nummer 13 einzufügen ist:
«Die Zeichnungen A‑9 und A‑10 zeigen die Markierung von Beschleunigungs‑ und Verlangsamungsstreifen. Die Zeichnung A‑11 zeigt die Markierung einer Kombina­tion von Beschleunigungs‑ und Verlangsamungsstreifen.»
C.  Markierungen für besondere Fälle
Nummer 14
Diese Nummer lautet: «Zeichnung A‑33» tritt anstelle von «Zeichnung 4» und von «Zeichnung 5 und 6».
Nummer 15
Diese Nummer lautet: «Man bezeichnet als ‹Sichtweite› den Abstand, in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche befindlicher Gegenstand einer bestimmten Höhe von einem Beobachter gesehen werden kann, dessen Auge sich auf gleicher Höhe oder unter der des Gegenstandes befindet⁷. Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten Kreuzungen oder an Stellen mit beschränkter Sichtweite (Kuppen, Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen auf’ Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmass M liegt, durch ununterbrochene Linien nach den Zeichnungen A‑12 bis A‑19 angeordnet werden. Lassen die örtlichen Verhältnisse eine Anbringung ununterbrochener Linien nicht zu, sollen Warnlinien nach Artikel 26 Absatz 2 Buch­stabe a Ziffer 11 des Übereinkommens angebracht werden.»
Nummer 16
Diese Nummer lautet: «Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Strasse und der Verkehrsbedingungen. In den Zeichnungen A‑12 bis A‑19 ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder grösser als M wird.»
Nummer 17
Diese Nummer lautet: «Die Zeichnungen A‑12 a, A‑12 b, A‑13 a, A‑15 und A‑16 zeigen die Markierungen von Strassen mit zwei Fahrstreifen unter verschiedenen Bedingungen (Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils, Vorhandensein oder Fehlen eines Mittelbereichs, bei dem die Sichtweite M in beiden Richtungen über­schreitet).»
Nummer 18
Diese Nummer lautet: «Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungs­arten möglich:
a) Die Fahrbahn kann in zwei breitere Fahrstreifen eingeteilt werden, eine Lösung, die für Strassen vorzuziehen ist, auf denen der Anteil einspuriger Fahr­zeuge gross ist und/oder wenn der Strassenabschnitt mit diesen zwei Fahrstreifen verhältnismässig kurz und von einem anderen ähnlichen Abschnitt entfernt ist (Zeichnungen A‑12 c, A‑12 d, A‑13 b, A‑17 und A‑18).
b) Um die gesamte Breite der Fahrbahn auszunutzen, können zwei Fahrstreifen einer der beiden Verkehrsrichtungen zugewiesen werden. Wenn das Verti­kalprofil der Strasse gekrümmt ist, soll die bergaufführende Richtung bevor­zugt werden. Die Zeichnung A‑12 e zeigt ein Beispiel für eine Kuppe, bei der sich die Abschnitte AB und CD nicht überschneiden. Wenn sie sich jedoch überschneiden, verhindert diese Markierungsart das Überholen im Mittelbereich, wo die Sichtweite in beiden Richtungen ausreichend ist. Um dies zu vermeiden, kann man die Markierung nach Zeichnung A‑13 c anwenden. Die Zeichnung A‑14 zeigt die Markierung einer Strasse mit einem konvexen Abschnitt in der Steigung. Die Markierung ist die gleiche, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht. In Kurven mit starkem Gefälle kön­nen die gleichen Grundsätze angewendet werden. In ebenen Kurven können den Fahrzeugen an der Aussenseite der Kurve zwei Fahrstreifen zugewiesen werden, da diese Fahrzeuge eine bessere Sicht beim Überholen haben. Die Zeichnung A‑19 gibt ein Beispiel für diese Markierung, welche gleich bleibt, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht.»
Nummern 19 bis 21
Die Bestimmungen dieser Nummern werden nicht angewendet.
Nummer 22 erster Satz
Dieser Satz lautet: «In den Zeichnungen A‑20 und A‑21, die Linien für Hinweise auf eine Veränderung der verfügbaren Fahrbahnbreite zeigen, sowie in der Zeichnung A‑22, die ein Hindernis oder den Beginn eines nicht befahrbaren Mittelbereichs zeigt, welche eine Verlegung der ununterbrochenen Linie(n) erfordern, soll die Neigung der Linie(n) auf Schnellstrassen vorzugsweise 1:50 oder kleiner, auf Stras­sen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h (37 mph) 1:20 sein.»
Nummer 23
Diese Nummer lautet: «Jeder ununterbrochenen Linie soll eine Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens vorangehen, und zwar auf eine Entfernung von mindestens 100 m (333 Fuss) auf Schnellstrassen und von mindestens 50 m (166 Fuss) auf Strassen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h. Diese Warnlinie kann durch Vorankündigungspfeile ergänzt oder ersetzt werden. Wenn mehr als zwei Pfeile benutzt werden, soll sich der Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Pfeilen in dem Masse verringern, in dem man sich dem Gefahrenbereich nähert (Zeichnungen A‑25 und A‑26).»
D.  Randlinien zur Fahrbahnbegrenzung
Nummer 26
Zusätzliche Sätze, die am Ende dieser Ziffer anzufügen sind.­
Diese Sätze lauten: «Die Randlinie soll mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Sie soll auf Autobahnen und ähnlichen Strassen mindestens 0,15 m (6 Zoll) breit sein.»
E.  Markierung von Hindernissen
Nummer 27
Diese Nummer lautet: «Die Zeichnungen A‑22 und A‑27 zeigen die Markierungen, die vor einer Verkehrsinsel oder einem anderen Hindernis auf der Fahrbahn zu verwenden sind.»
F.  Leitlinien und Pfeile an Kreuzungen
Nummer 28
Diese Nummer lautet: «Falls es nützlich ist, an bestimmten Kreuzungen den Führern anzuzeigen, wie sie nach links in Ländern mit Rechtsverkehr, wie sie nach rechts in Ländern mit Linksverkehr abzubiegen haben, können Leitlinien oder Pfeile verwen­det werden. Die empfohlene Länge der Striche und der Abstände beträgt 0,50 m (1 Fuss 8 Zoll) (Zeichnungen A‑28 und A‑29). Die Leitlinien in Zeichnung A‑29 a können durch Pfeile ergänzt werden. Die Pfeile in der Zeichnung A‑29 b können durch Leitlinien ergänzt werden.»
8.  Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Strassenmarkierungen) – Kapitel III (Quermarkierungen)
B.  Haltlinien
Nummer 30
Am Ende dieser Ziffer ist auf die Zeichnung A‑30 zu verweisen.
Nummer 32
Diese Nummer lautet: «Die Haltlinien können durch Längslinien ergänzt werden (Zeichnung A‑31). Sie können auch durch Anbringung des Wortes ‹Stop› auf der Fahrbahn ergänzt werden (Zeichnung A‑32).»
C.  Linie zur Bezeichnung der Stellen, wo die Führer die Vorfahrt gewähren müssen
Nummer 33
Diese Nummer lautet: «Diese Linie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein [Zeichnung A‑34 a]. Die Länge der Striche soll wenigstens ihrer doppelten Breite entsprechen. Die Linie kann durch Dreiecke er­setzt werden, die auf der Fahrbahn nebeneinander angebracht sind und deren Spitzen gegen den Führer gerichtet sind, der die Vorfahrt gewähren muss. Die Grundlinie dieser Dreiecke soll wenigstens 0,40 m (16 Zoll) und höchstens 0,60 m (24 Zoll) betragen, ihre Höhe wenigstens 0,60 m (24 Zoll) und höchstens 0,70 m (28 Zoll) [Zeichnung A‑34 b].»
Nummer 35
Diese Nummer lautet: «Die Markierung(en) nach Ziffer 34 kann (können) durch ein auf der Fahrbahn angebrachtes Dreieck ergänzt werden; die Zeichnungen A‑34 und A‑35 geben hierfür Beispiele.»
D.  Fussgängerüberwege
Nummer 37
Diese Nummer lautet: «Der Zwischenraum zwischen den Breitstrichen, die einen Fussgängerüberweg kennzeichnen, soll mindestens so gross sein wie die Breite dieser Striche und höchstens doppelt so gross; die Gesamtbreite eines Zwischen­raums und eines Breitstriches soll zwischen 0,80 m (2 Fuss 8 Zoll) und 1,40 m (4 Fuss 8 Zoll) liegen. Die für Fussgängerüberwege empfohlene Mindestbreite beträgt auf Strassen, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h (37 mph) oder darunter be­schränkt ist, 2,50 m (8 Fuss) (Zeichnung A‑36). Auf anderen Strassen beträgt die Mindestbreite der Fussgängerüberwege 4 m (13 Fuss). Aus Sicherheitsgründen sollen die auf diesen Strassen gelegenen Fussgängerüberwege zusätzlich mit Licht­zeichenanlagen versehen sein.»
E.  Radfahrüberwege
Nummer 38
Diese Nummer lautet: «Radfahrüberwege sollen durch zwei unterbrochene Linien gekennzeichnet werden. Diese Linien sollen vorzugsweise aus Quadraten mit einer Seitenlänge von 0,40 m bis 0,60 m (16 bis 24 Zoll) bestehen, die durch Abstände von­einander getrennt sind, deren Länge der Seitenlänge der Quadrate entspricht. Der Überweg soll wenigstens 1,80 m (6 Fuss) bei Radwegen für eine Verkehrsrichtung und 3 m (9 Fuss 9 Zoll) bei Radwegen für beide Verkehrsrichtungen breit sein. Bei schrägen Überwegen können die Quadrate durch Parallelogramme ersetzt werden, deren Seiten jeweils parallel zur Fahrbahnmitte und zur Mitte des Radweges (Zeich­nung A‑37) verlaufen. Nägel und Knöpfe sollen nicht verwendet werden. Die Zeich­nung A‑38 zeigt eine Kreuzung, bei der der Radweg Teil einer Vorfahrtstrasse ist.»
9.  Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Strassenmarkierungen) – Kapitel IV (Sonstige Markierungen)
A.  Einordnungspfeile
Nummer 39
Diese Nummer lautet: «Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, bei denen vor einer Kreuzung das Einordnen der Fahrzeuge möglich ist, können die zu benutzenden Fahrstreifen durch Einordnungspfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (Zeichnungen A‑39 bis A‑41). Bei Einbahnstrassen können Einordnungspfeile auch als zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrsrichtung verwendet werden. Die Einordnungspfeile sollen mindestens 2 m (6 Fuss 7 Zoll) lang sein. Sie können durch Aufschriften auf der Fahrbahn ergänzt werden.»
B.  Parallele Schrägstreifen
Nummer 40
Diese Nummer lautet: «Parallele Schrägstreifen sollen so geneigt sein, dass sie den Verkehr vor dem Bereich abweisen, den sie begrenzen. Schrägstreifen, die Winkel bilden und die ebenfalls so geneigt sind, dass sie den Verkehr von der Gefahrenstelle abweisen, können an den Punkten verwendet werden, wo sich die Fahrstreifen trennen und wo sie wieder zusammentreffen (Zeichnung A‑42). Zeichnung A‑42 a zeigt einen Bereich, in den Fahrzeuge, die entlang der ununterbrochenen Linie fahren, nicht einfahren und in den die Fahrzeuge, die entlang der unterbrochenen Linie fahren, nur mit Vorsicht einfahren dürfen. Die Zeichnung A‑21 zeigt die Markierung von Bereichen, in die in keinem Fall eingefahren werden darf.»
C.  Aufschriften
Nummer 42
Diese Nummer lautet: «Die Buchstaben und Ziffern sollen wegen des kleinen Win­kels, unter dem sie von den Führern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung stark verlängert sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten nicht mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 1,60 m (5 Fuss 4 Zoll) (Zeichnungen A‑43 bis A‑48) lang sein. Wenn die Annäherungsgeschwin­digkeiten mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 2,50 m (8 Fuss) lang sein. Die Zeichnungen A‑49 bis A‑54 zeigen Buch­staben und Ziffern mit einer Länge von 4 m.»
Nummer 43
Die Bestimmung dieser Ziffer wird nicht angewendet.
E.  Markierungen auf der Fahrbahn und auf angrenzenden Anlagen der Strasse
i)  Markierung zur Kennzeichnung von Parkbeschränkungen Nummer 45
Diese Nummer lautet: «Die Zeichnungen A‑55 und A‑56 zeigen Markierungen zur Kennzeichnung eines Parkverbotes.»
ii)  Markierung von Hindernissen Nummer 46
Diese Nummer lautet: «Die Zeichnung A‑57 zeigt eine Markierung auf einem Hin­dernis. Diese Markierungen sollen abwechselnd aus schwarzen und weissen oder aus schwarzen und gelben Streifen bestehen.»

Zeichnungen

Zeichnung A-1
Längsmarkierungen
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Zeichnung A-2
Markierung und Fahrbahnen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen
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Zeichnung A-3
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen
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Zeichnung A-4
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr und vier oder mehr Fahrstreifen
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Zeichnung A-5
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen, darunter einen Umkehrfahrstreifen
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Zeichnung A-6
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Zeichnung A-7
Markierung von Einbahnstrassen
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Zeichnung A-8
Markierung einer Fahrbahn der Autobahn
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Zeichnung A-12
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in vertikalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
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Zeichnung A-12 (Fortsetzung)
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in vertikalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
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Zeichnung A-14
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in vertikalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
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Zeichnung A-16
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in horizontalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
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Zeichnung A-18
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Zeichnung A-23
Vorankündigungspfeil
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Zeichnung A-27
Markierung der Fahrbahn bei Hindernissen
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Zeichnung A-28
Markierung mit Leitlinien an Kreuzungen
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Zeichnung A-29 a
Markierung mit Leitlinien und Pfeilen an Kreuzungen
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Zeichnung A-29 b
Markierung mit Leitlinien und Pfeilen an Kreuzungen
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Zeichnung A-30
Haltlinie
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Zeichnung A-31
Einordnungsfahrstreifen vor Kreuzungen
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Zeichnung A-32
Rechtwinklige Kreuzung mit einer Vorfahrtstrasse
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Zeichnung A-33
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Zeichnung A-34
Markierung an einer Kreuzung mit einer Vorfahrtstrasse
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Zeichnung A-35
Warndreieck zur Warnung vor einer Kreuzung mit einer Vorfahrtstrasse
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Zeichnung A-38
Rechtwinklige Kreuzung, bei der der Radweg gleichfalls Vorfahrt hat
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Zeichnung A-39
Einordnungspfeile
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Zeichnung A-40
Einordnungspfeile
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Zeichnung A-41
Markierungen mit Einordnungspfeilen vor zwei kurz hintereinander folgenden Kreuzungen, wo ein Einordnen vor der ersten Kreuzung erforderlich ist
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Zeichnung A-43 a
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-43 b
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschrän­kung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-43 c
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-43 d
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-44 a
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbegren­zung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-44 b
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-45
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-46
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-47 a
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-47 b
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-47 c
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-48
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
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Zeichnung A-49 a
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
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Zeichnung A-49 b
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
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Zeichnung A-50
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
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Zeichnung A-51
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
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Zeichnung A-52
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
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Zeichnung A-53
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
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Zeichnung A-54
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
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Zeichnung A-55
Markierung eines Parkverbots
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Zeichnung A-56
Markierung eines Parkverbots
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⁷ Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Konstruktionsmerkmale der Kraftfahrzeuge wird empfohlen, 1 m (3 Fuss 4 Zoll) für die Augenhöhe und 1, 20 m (4 Fuss) für die Höhe des Gegenstandes anzunehmen.

Geltungsbereich am 29. Dezember 2016 ⁸

⁸ AS 1993 626 , 1996 502 , 2004 3991 , 2009 615 . 2014 1423 und 2017 129 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  6. Juni

2005 B

  6. Juni

2006

Aserbaidschan*

11. Juli

2011 B

11. Juli

2012

Belarus*

25. April

1984 B

25. April

1985

Belgien

16. November

1988

16. November

1989

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Bulgarien

28. Dezember

1978 B

25. April

1985

Dänemark*

  3. November

1986 B

  3. November

1987

Deutschland*

  3. August

1978

25. April

1985

Finnland*

1. April

1985 B

1. April

1986

Georgien

15. Mai

2001 B

15. Mai

2002

Griechenland

18. Dezember

1986 B

18. Dezember

1987

Italien

  7. Februar

1997 B

  7. Februar

1998

Kasachstan

  7. Juni

2011 B

  7. Juni

2012

Luxemburg

25. November

1975

25. April

1985

Mazedonien

20. Dezember

1999 N

17. November

1991

Moldau

27. Oktober

2015 B

27. Oktober

2016

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande* a

  8. November

2007 B

  8. November

2008

Österreich*

11. August

1981

25. April

1985

Polen*

23. August

1984 B

23. August

1985

Russland*

  6. April

1984

25. April

1985

Schweden*

25. Juli

1985 B

25. Juli

1986

Schweiz*

11. Dezember

1991

11. Dezember

1992

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei*

28. Mai

1993 N

1. Januar

1993

Tschechische Republik*

  2. Juni

1993 N

1. Januar

1993

Ukraine*

  9. Mai

1984 B

  9. Mai

1985

Ungarn*

16. März

1976

25. April

1985

Zypern*

16. August

2016 B

16. August

2017

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Für das Königreich in Europa

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Vorbehalte
Zu Ziffer 4 des Anhangs (Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens)
Die Schweiz wendet Artikel 27 Absatz 5 des Übereinkommens nicht in der Form von Ziffer 4 des Anhangs an.
Zu Ziffer 6 des Anhangs (Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens)
Die Schweiz betrachtet sich nicht an Artikel 29 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Übereinkommens in der Fassung von Ziffer 6 des Anhangs gebunden.
Markierungen
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