Zweites Zusatzprotokoll (0.632.401.82)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zweites Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Abgeschlossen am 20. März 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 1989² In Kraft getreten durch Notenaustausch mit Wirkung am 1. Januar 1989 ¹ AS 1989 1538 , BBl 1989 I 458 ² AS 1989 1537
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
gestützt auf das am 22. Juli 1972³ in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, und auf das am 14. Juli 1986⁴ in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft,
in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EWG) Nr. 839/88 die Erhebung der in der Zehnergemeinschaft anwendbaren Zollsätze für die Einfuhr bestimmter Waren aus Spanien und Portugal ab dem Zeitpunkt vollständig ausgesetzt worden ist, zu dem diese Zölle nur noch 2 v. H. oder weniger betragen,
in der Erwägung, dass die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 15. Juni 1988 übereingekommen sind, ähnliche Massnahmen für die Einfuhren aus Spanien in ihre Länder zu treffen,
in der Erwägung, dass das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch die Schweizerische Eid­genossenschaft nicht vorsieht,
in der Erwägung, dass im Handel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Portugiesischen Republik keine weiteren Massnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf unter das Abkommen fallende Waren, die aus Portugal in die Schweiz eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt dieses Staats zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind,
haben beschlossen, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Erhebung der Zollsätze für die Einfuhr der unter das Abkommen fallenden Waren aus Spanien in die Schweiz festzulegen, sobald diese Zölle nur noch 2 v. H. oder weniger betragen, und
dieses Protokoll zu schliessen:
³ SR 0.632.401 ⁴ SR 0.632.401.8
Art. 1
(1)  Die Erhebung der Zölle, die in der Schweiz gemäss Artikel 3 des Zusatzprotokolls⁵ zum Abkommen auf die aus Spanien eingeführten Waren anwendbar sind, wird vollständig ausgesetzt, sobald diese Zölle 2 v. H. des Zollwerts oder weniger betragen.
(2)  Absatz 1 gilt sinngemäss für die spezifischen Zollsätze, die 2 v. H. des Zollwerts nicht übersteigen.
⁵ SR 0.632.401.81
Art. 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Art. 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifziert haben.
Art. 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten März neunzehnhundertneunundachtzig.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)
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