Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule La... (414.142.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Habilitationsverordnung der ETHL)

(Habilitationsverordnung der ETHL) vom 13. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2000)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991¹ über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), und auf Artikel 25 Absatz 2 der Studienrichtlinien vom 14. September 1994²,
verordnet:
¹ SR 414.110 ² In der AS nicht veröffentlicht.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz
Das durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) durchge­führte Habilitationsverfahren bezweckt:
a. den Erwerb der venia legendi , des Privatdozententitels und des Habilitatons­zeugnisses (vollständiges Verfahren);
b. den Erwerb der venia legendi und des Privatdozententitels (vereinfachtes Ver­fahren).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:

a.

Habilitationsschrift:

Synthese der repräsentativsten wissenschaftlichen Ar­bei­ten und Publikationen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

b.

freie Vorlesungen:

Lehrveranstaltungen innerhalb oder ausserhalb des Studienplanes, deren Titel und Inhalt der Privat­dozent sowie die Privatdozentin im Rahmen des gewähl­ten Unterrichtsgebietes frei wählt.

2. Abschnitt: Vollständiges Habilitationsverfahren

Art. 3 Voraussetzungen
¹ Wer ein Gesuch für den Erwerb der venia legendi und des Habilitationszeugnisses der ETHL stellt, muss:
a. einen ETH-Doktortitel oder einen durch die Habilitationskommission als gleichwertig anerkannten Doktortitel haben;
b. sich durch besondere Fähigkeiten im Unterricht und in der Forschung aus­zeichnen;
c. eine Forschungskarriere in einem Unterrichtsgebiet der ETHL hinter sich haben.
² Unter der Voraussetzung der vorherigen Zustimmung der Professorenkonferenz der betreffenden Abteilung kann der Präsident bzw. die Präsidentin der ETHL den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ausnahmsweise vom Erfordernis des Doktor­titels befreien.
Art. 4 Gesuch um Erteilung der venia legendi
¹ Gesuche um Erteilung der venia legendi und des Habilitationszeugnisses sind schriftlich an den Präsidenten bzw. die Präsidentin der ETHL zu richten.
² Dem Gesuch sind beizulegen:
a. ein ausführlicher Lebenslauf unter Angabe von Referenzen;
b. beglaubigte Kopien der Diplome;
c. ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten und Publika­tionen;
d. eine Habilitationsschrift;
e. ein Beschrieb des Unterrichtsgebietes sowie Angabe von Titel und Inhalt der Lehrveranstaltung, für die um die Erteilung der venia legendi ersucht wird;
f. die Angabe der Sektion, in der der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin unterrichten möchte;
g. gegebenenfalls die Angabe der Abteilung der ETHL, der er oder sie ange­hört.
Art. 5 Vorbegutachtung
¹ Die Professorenkonferenz der für das betreffende Unterrichtsgebiet zuständigen Abteilung nimmt eine erste Begutachtung des Gesuchs vor.
² Ist die Professorenkonferenz der Ansicht, dass die eingereichten Gesuchsunter­lagen eine Beurteilung der wissenschaftlichen Fähigkeiten der betreffenden Person nicht ermöglichen, so kann sie eine Ergänzung des Gesuches verlangen. In diesem Fall setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin der Abteilung die betreffende Person unmittelbar davon in Kenntnis.
³ Erachtet die Professorenkonferenz das Gesuch als genügend, so bildet der Vor­steher oder die Vorsteherin der Abteilung eine Ad-hoc-Habilitationskommission.
Art. 6 Habilitationskommission
¹ Die Professorenkonferenz bestellt als Mitglieder der Habilitationskommission zwei Professoren bzw. Professorinnen der ETHL und zwei aussenstehende Experten oder Expertinnen. Ebenfalls Mitglied von Amtes wegen ist ein Professor bzw. eine Pro­fessorin der ETHL, der oder die durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin der ETHL als dauerndes Mitglied der Habilitationskommissionen bestimmt wird.
² Die Habilitationskommission lädt die sich um die venia legendi bewerbende Per­son ein, einen Vortrag über ihre gegenwärtigen Forschungen und über das Gebiet zu halten, in dem sie zu unterrichten wünscht. Hat die betreffen Person während mehre­ren Jahren erfolgreich an der ETHL unterrichtet, so kann die Kommission auf den Vortrag verzichten.
³ Die Habilitationskommission verfasst zuhanden der Professorenkonferenz eine Stellungnahme.
Art. 7 Vorentscheid und Entscheid
¹ Die Professorenkonferenz fällt einen Vorentscheid.
² Entsprechend dem Vorentscheid empfiehlt der Abteilungsvorsteher oder die Abteilungsvorsteherin dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETHL die venia legendi zu erteilen, zu verweigern oder das Gesuch an eine andere Abteilung zu überweisen; gegebenenfalls umschreibt er oder sie das Unterrichtsgebiet, das die venia legendi abdecken wird.
³ Der Präsident bzw. die Präsidentin der ETHL trifft den Entscheid gemäss dem Vorschlag des Abteilungsvorstehers oder der Abteilungsvorsteherin.
Art. 8 Habilitationszeugnis
¹ Die Erteilung der venia legendi erfolgt zusammen mit der Ausstellung eines Habi­litationszeugnisses.
² Das Habilitationszeugnisses nennt den verliehenen Titel und das Unterrichtsgebiet. Es wird von folgenden Personen unterzeichnet: dem Präsidenten bzw. der Präsiden­tin und/oder dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin der Abteilung, welcher der oder die Promovierte angehört.

3. Abschnitt: Vereinfachtes Habilitationsverfahren

Art. 9
¹ Wer sich um die venia legendi bewirbt, kann von dem Vortrag befreit werden (ver­einfachtes Verfahren), wenn er oder sie:
a. ein durch eine andere Hochschule verliehenes und von der ETHL als gleich­wertig anerkanntes Habilitationsdiplom oder einen Privatdozententitel inne­hat;
b. ein durch die ETHL verliehenes Habilitationszeugnis besitzt.
² Das vereinfachte Verfahren verleiht keinen Anspruch auf ein Habilitationszeugnis.

4. Abschnitt: Wirkungen der venia legendi

Art. 10 Rechtsstellung
¹ Der Erwerb der venia legendi verleiht den Titel eines Privatdozenten bzw. einer Privatdozentin.
² Der Privatdozent bzw. die Privatdozentin gehört einer Abteilung der ETHL an und ist Mitglied des Lehrkörpers.
Art. 11 Unterricht und Forschung
¹ Die venia legendi verleiht das Recht, freie Vorlesungen in einem bestimmten Unterrichtsgebiet zu halten.
² Vor dem Beginn des akademischen Jahres kündigt der Privatdozent bzw. die Privatdotentin der Unterrichtskommission der zuständigen Sektion die eigene Lehr­veranstaltung an. Diese entscheidet, ob die Lehrveranstaltung in den Studienplan aufzunehmen ist oder nicht.
³ Wer als Privatdozent oder Privatdozentin bei der ETHL angestellt ist, kann nach einem positiven Vorentscheid der Abteilung, der er oder sie angehört, sowie mit der Zustimmung des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin Doktorarbeiten leiten.
Art. 12 Lehrverpflichtung
¹ Der Privatdozent bzw. die Privatdozentin ist verpflichtet, während einer Zeit­spanne von mindestens zwei Jahren wenigstens eine freie Vorlesung zu halten (Art. 25 Abs. 2 der ETHL-Dozentenverordnung vom 16. Nov. 1983³), ausser er oder sie erhält von der ETHL einen Lehrauftrag.
² Auf Gesuch des Privatdozenten oder der Privatdozentin kann der Präsident bzw. die Präsidentin der ETHL diese/n für die Dauer von zwei Jahren von den Lehrver­pflichtung befreien. Dazu wird ein Vorentscheid der Unterrichtskommission der zuständigen Sektion eingeholt.
³ SR 414.142
Art. 13 Antrittsvorlesung
Erachtet es die Abteilung, welcher der Privatdozent bzw. die Privatdozentin ange­hört, für nützlich, so kann sie von diesem/r verlangen, innert eines Jahres nach erst­maliger Erteilung der venia legendi eine Antrittsvorlesung über ein Thema sei­nes/ihres Unterrichtsgebietes abzuhalten.
Art. 14 Erneuerung der venia legendi
¹ Die venia legendi wird für die Dauer von drei Jahren erteilt.
² Das Gesuch um Erneuerung der venia legendi muss schriftlich beim Präsident bzw. der Präsidentin der ETHL eingereicht werden.
³ Der Präsident bzw. die Präsidentin der ETHL entscheidet nach Anhörung der Professorenkonferenz der zuständigen Abteilung.
⁴ Er lehnt das Gesuch ab:
a. bei grundloser Nichteinhaltung der Lehrverpflichtung während mehr als zwei Jahren;
b. bei voraussichtlicher Unmöglichkeit, dieser Lehrverpflichtung in Zukunft dauernd nachzukommen;
c. wenn eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebotes durch die Lehr­tätigkeit nicht mehr gegeben ist;
d. wenn die wissenschaftliche Qualität und das wissenschaftliche Niveau als nicht mehr ausreichend beurteilt werden.
Art. 15 Entzug der venia legendi
Aus den in Artikel 14 Absatz 4 genannten Gründen kann der Präsident bzw. die Prä­sidentin der ETHL den Entzug der venia legendi auf Antrag oder nach Anhörung der Professorenkonferenz der zuständigen Abteilung verfügen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Regulativ vom 13. Januar 1992⁴ über die Ernennung von Privatdozenten bei der ETHL wird aufgehoben.
⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 17 Übergangsbestimmung
Auf einfaches Gesuch bei der akademischen Direktion erhalten die vor dem Inkraft­treten dieser Verordnung ernannten Privatdozenten und Privatdozentinnen ein Habi­litationszeugnis der ETHL. In diesem Fall ist die venia legendi bis zum Ende der Zeitspanne gültig, für die sie verliehen worden ist.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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