Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)
(Seilbahnverordnung, SebV) vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 1, 8 Absatz 5, 9 Absatz 5, 11 Absatz 3, 26 und 27 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006¹ (SebG) und auf die Artikel 7 Absatz 2, 18 Absatz 2, 43 und 63 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009² (PBG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995³ über die technischen Handelshemmnisse,⁴
verordnet:
¹ SR 743.01 ² SR 745.1 ³ SR 946.51 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe ⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über:⁶
a.⁷
das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung;
b. die Betriebsbewilligung, die Betriebsorganisation, das Personal und die technische Leitung, den Betrieb und die Instandhaltung sowie die Beseitigung der Seilbahn;
c. die Aufsicht;
d. die Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren und die Anforderungen an Sachverständige;
e.⁸
das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen;
f.⁹
den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 2 ¹⁰ Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des SebG.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 3 ¹¹ Begriffe
¹ Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.
² Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
³ Ein s icherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
⁴ Es gelten die Begriffe in Artikel 3 Nummern 1–10, 12, 13, 16–18 und 22–27 der Verordnung (EU) 2016/424 (EU-Seilbahnverordnung)¹².¹³
⁵ Das Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt.¹⁴
⁶ Ein Bevollmächtigter ist eine in der Schweiz ansässige Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.¹⁵
⁷ Ein Importeur ist eine in der Schweiz ansässige Person, die ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil aus dem Ausland in Verkehr bringt.¹⁶
⁸ Die in Artikel 3 Nummern 19–21 der EU-Seilbahnverordnung genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen.¹⁷
⁹ Als sicherheistrelevante Tätigkeiten gelten:
a. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen und Unfällen;
b. das Führen und Überwachen von Kabinen;
c. das Überwachen der Ein- und Ausstiege;
d. das Bergen.¹⁸
¹⁰ Ein Seilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung.¹⁹
¹¹ Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer im Betrieb und in der Instandhaltung der entsprechenden Anlagentypen tätig ist.²⁰
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
¹² Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 3 a ²¹ Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
¹ Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Seilbahnverordnung²²:
a. Hersteller: Artikel 11;
b. Bevollmächtigte: Artikel 12;
c. Importeure: Artikel 13;
d. Händler: Artikel 14.
² Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 15 der EU-Seilbahnverordnung.
³ Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Artikel 16 der EU-Seilbahnverordnung.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
²² Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
2. Abschnitt: Anlagen mit kantonaler Bewilligung ²³
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 4 ²⁴ Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb
¹ Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:
a.²⁵
Schlepplifte (Skilifte);
b. Kleinseilbahnen;
c. andere Anlagen, sofern sie keine Personenbeförderungskonzession benötigen.
² Zum Nachweis der Sicherheit sind der Bewilligungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 12 und Anhang 1 einzureichen.
³ Die Bewilligungsbehörde führt für die Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen nach Anhang 2 durch.
⁴ Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung²⁶ dies zulassen.²⁷
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
²⁶ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 4 a ²⁸ Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung
¹ Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:
a. Skilifte;
b. Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion;
c. andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November 2009²⁹ über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.
² Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:
a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumplanung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder
b. die Anlage konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.
³ Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätestens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
²⁹ SR 745.11
3. Abschnitt: Grundlegende Anforderungen, Ergänzende Vorschriften, Abweichungen von technischen Normen ³⁰
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
¹ Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung³¹ unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.³²
² Die zuständige Behörde kann Plangenehmigungs- oder Baubewilligungsgesuche und Betriebsbewilligungsgesuche auf der Grundlage der Vorschriften und Normen bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten.³³
³ Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.³⁴
⁴ Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE-Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.³⁵
³¹ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 6 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 6 a ³⁷ Abweichung von technischen Normen
Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 ( AS 2015 3167 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
4. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen ³⁸
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete
¹ Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.
² Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.
³ Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.
Art. 8 ³⁹ Seile
¹ Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.
² Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen müssen als solche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.
³ Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine akkreditierte Seilprüfstelle beizuziehen ist.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 9 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten
¹ Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Verordnung vom 30. Juni 1993⁴¹ über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
² Die Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.
⁴¹ SR 431.012.1
2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession ⁴²
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 11 Gesuch
¹ Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen:⁴³
a. betreffend die Sicherheit: die Unterlagen nach Anhang 1;
b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit: die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit;
c. bei Neubauten, Ersatzanlagen und Änderungen gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988⁴⁴ über die Umweltverträglichkeitsprüfung: ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 10 b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983⁴⁵;
d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen;
e. die Nachweise darüber, dass die zum Bau und zum Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden;
f. die Unterlagen, die zur Beurteilung der Einhaltung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlich sind;
g. das Konzessionsgesuch.⁴⁶
² Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungs- beziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen.
³ Das BAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind.
⁴ Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Unterlagen fest.
⁵ Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
⁴⁴ SR 814.011
⁴⁵ SR 814.01
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 12 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht ⁴⁷
¹ Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der EU-Seilbahnverordnung⁴⁸ enthaltenen Regelungen.⁴⁹
² Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann.
³ Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
⁴⁸ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 13 ⁵⁰ Aussteckung
¹ Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:
a. Die Flächen, die für Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966⁵¹ über den Natur- und Heimatschutz beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten sind durch Profile zu kennzeichnen; von den Stützen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets nur ihre Standorte und die Fundamenteckpunkte zu kennzeichnen.
² Das BAV kann verlangen, die Höhe der Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets kenntlich zu machen.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁵¹ SR 451
Art. 14 ⁵² Publikationskosten
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuchs in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 15 Behandlungsfristen
¹ Das BAV behandelt das Plangenehmigungs- und das Konzessionsgesuch in der Regel innerhalb von:
a. 9 Monaten beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren;
b. 18 Monaten, wenn Enteignungen erforderlich sind;
c. 3 Monaten beim vereinfachten Verfahren.
² Die Behandlungsfrist beginnt, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.
Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV
Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die eingereichten Unterlagen wie folgt:
a. Für die Beurteilung der Sicherheit führt es die Prüfungen nach Anhang 2 durch.
b. Es prüft die Einhaltung der übrigen Vorschriften.
Art. 17 Umwelt-Bauabnahme
Das BAV kann die Plangenehmigung mit der Auflage verbinden, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt wurden.
Art. 18 Baubeginn
¹ ...⁵³
² Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten:⁵⁴
a.⁵⁵
sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
b. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine Einwände erhoben wurden; und
c. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 19 Zwischen- und Teilverfügungen
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass das BAV über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
2. Abschnitt: Konzession
Art. 19 a ⁵⁶ Voraussetzungen der Erteilung
¹ Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
² Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass er oder sie über alle Rechte verfügt, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind.
³ Er oder sie muss zur Beurteilung der folgenden Punkte die nachstehenden Angaben machen:
a. Zweckmässigkeit des Angebots: Angaben über die Art, den Standort und die Beförderungsleistung sowie die Erreichbarkeit der Anlage;
b. Wirtschaftlichkeit des Angebots: Angaben über: 1. die erwartete Nachfrage,
2. die für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage,
3. die bestehende und vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots,
4. die vorgesehene Finanzierung,
5. den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg,
6. die Deckung der Kosten für den Unterhalt und die Abschreibung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge;
c. keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse: Angaben über: 1. die Art des bestehenden Transportangebots im Gebiet und seine Nutzung,
2. eine allfällige erhebliche Verschlechterung des bestehenden Transportangebots durch das neue Angebot.
⁴ Er oder sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 20 ⁵⁷ Gesuch
¹ Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.
² Mit dem Gesuch um erstmalige Erteilung einer Konzession sind einzureichen:
a. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen;
b. eine Planerfolgsrechnung und eine Planbilanz der nächsten fünf Jahre;
c. die Geschäftsberichte der letzten fünf Jahre;
d. die übrigen Unterlagen, die zur Beurteilung der Konzessionsvoraussetzungen erforderlich sind.
³ Das BAV legt im Einzelfall fest, welche Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe d einzureichen sind.
⁴ Es bestimmt im Einzelfall, wie viele Exemplare des Gesuchs auf Papier einzureichen sind und inwieweit das Gesuch in elektronischer Form einzureichen ist.
⁵ Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 5 sind anwendbar.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 20 a ⁵⁸ Anhörung
Die Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 20 b ⁵⁹ Dauer
¹ Die Konzession wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt oder erneuert.
² Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, namentlich wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies beantragt;
b. absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 40 Jahre erfüllt sein werden.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 ( AS 2015 3167 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 21 ⁶⁰ Erneuerung
¹ Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.
² Die Konzession kann erneuert werden, wenn sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen.
³ Das BAV hört hierzu den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die betroffenen Kantone an.
⁴ Die Kantone informieren das BAV über alle Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können, insbesondere über Veränderungen in der Raumplanung, die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind.
⁵ Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 22 Änderung
¹ Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.
² Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.
³ Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession.
⁴ Wird die Verkehrsleistung während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt, so ist keine Änderung der Konzession erforderlich. Das BAV kann diese Frist auf Gesuch hin verlängern.⁶¹
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 23 Übertragung
Das BAV kann die Konzession auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt und die bisherige Konzessionärin oder der bisherige Konzessionär zustimmt.
Art. 23 a ⁶² Betriebsvertrag
¹ Der Konzessionär oder die Konzessionärin kann einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere den Fahrbetrieb, mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen.
² Er oder sie ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
³ Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG auch für das beauftragte Unternehmen.
⁴ Die Betriebsverträge sind dem BAV auf Verlangen zur Kenntnisnahme zuzustellen.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 24 ⁶³ Ende der Konzession
¹ Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin aufgehoben werden. Die Transport-, die Fahrplan- und die Betriebspflicht gelten bis zur Aufhebung der Konzession.
² Die Konzession wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann entzogen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerrufen worden ist.
³ Sie erlischt mit:
a. ihrem Ablauf;
b. ihrer Aufhebung;
c. ihrem Entzug;
d. ihrem Widerruf;
e. drei Jahre nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 25 ⁶⁴ Anhörung der Kantone
¹ Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, der Änderung, der Übertragung sowie vor dem Entzug oder dem Widerruf der Konzession anzuhören.
² Die Anhörung von Gemeinden ist Sache der Kantone.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 25 a ⁶⁵ Amtliche Bezeichnung
¹ Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und die Initialen fest.
² Die amtliche Bezeichnung und die Initialen des Unternehmens sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
3. Kapitel: Betrieb
1. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 26 Sicherheitsnachweis
¹ Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
² Er oder sie hat hierzu:
a. die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (Art. 28) und Sachverständigenberichte (Art. 29) einzureichen;
b.⁶⁶
nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (Art. 30);
c. die in Anhang 3 zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen
Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.
Art. 28 ⁶⁷ Konformitätsbescheinigung
¹ Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
a. jedes Sicherheitsbauteil;
b. jedes Teilsystem.
² Einer Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem müssen folgende technischen Unterlagen beiliegen:
a. die Konformitätserklärungen für die Sicherheitsbauteile des betreffenden Teilsystems;
b. eine Übersichtszeichnung des Teilsystems, aus der die möglichen Anordnungen der Sicherheitsbauteile innerhalb des Teilsystems ersichtlich sind;
c. eine Liste der Merkmale, die den Einsatzbereich des Teilsystems bestimmen;
d. die Betriebs- und Wartungsanleitung oder Vorgaben für deren Erstellung.
³ Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 und Anhang VIII der EU-Seilbahnverordnung⁶⁸ verlangen.
⁴ Die Unterlagen sind in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch einzureichen.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
⁶⁸ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Art. 29 Sachverständigenberichte
¹ Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
a. der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis;
b. der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur;
c. der Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und der Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur.
² Bei der Erstellung des Sachverständigenberichts nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen zu berücksichtigen.⁶⁹
³ Bei Umbauten und Änderungen sind Sachverständigenberichte nur erforderlich:
a. bezüglich des umgebauten oder geänderten Teils der Anlage;
b. soweit der Umbau oder die Änderung Auswirkungen auf die restliche Anlage oder den Betrieb haben kann.⁷⁰
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 30 ⁷¹ Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit
¹ Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
a. vorschriftskonform ausgeführt wurde; und
b. sicher betrieben werden kann.
² Er oder sie kann sich für die Erklärung auf die Erklärungen der Ersteller stützen.
³ Er oder sie hat nachzuweisen, dass die nachstehenden Teile entsprechend den in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung genannten grundlegenden Anforderungen ausgeführt wurden, und hat hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss Artikel 19 und Anhang IX der EU-Seilbahnverordnung⁷² einzureichen für:
a. die Sicherheitsbauteile;
b. die Teilsysteme gemäss Anhang I der EU-Seilbahnverordnung.⁷³
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁷² Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 31 ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung
¹ Wird vor der Betriebsbewilligung das Projekt geändert, so sind die davon betroffenen Dokumente in aktualisierter Form neu einzureichen.
² Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und wie weit ein neues Plangenehmigungsverfahren beziehungsweise kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.
Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde
¹ Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.
² Sie überprüft mit Stichproben risikoorientiert:
a. die Sachverständigenberichte;
b. ob die sicherheitsrelevanten Bauteile und Teilsysteme bestimmungsgemäss verwendet werden;
c. ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Art. 34 Personenbeförderung vor Erteilung der Betriebsbewilligung
Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen mit einer Seilbahn nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung der Ersteller.
Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme
¹ Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe.
² Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.
Art. 35 a ⁷⁵ Erteilung der Betriebsbewilligung
¹ Betriebsbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt.
² Sie sind unbefristet.
³ Kantonale Betriebsbewilligungen können befristet erteilt werden.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 36 ⁷⁶ Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung
¹ Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36 a .⁷⁷
² Die Bewilligungsbehörde teilt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind.
³ Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.⁷⁸
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 36 a ⁷⁹ Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen
¹ Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15 a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
² Eine technische Änderung ist unwesentlich, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und:
a. sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird;
b. sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorgenommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden; oder
c. sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft.
³ Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken.
⁴ Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 26 ist nachzuführen.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs
¹ Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
² Als Nachweis gilt eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder ein gültiger Sachverständigenbericht sowie Unterlagen, die nachvollziehbar belegen, dass es sich um ein Bauteil desselben Typs handelt.⁸⁰
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 38 ⁸¹
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 39 ⁸² Übertragung der Betriebsbewilligung
¹ Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf eine andere Person übertragen. Diese hat ein Gesuch zu stellen.
² In dem Gesuch hat die Person nachzuweisen, dass der bisherige Bewilligungsinhaber oder die bisherige Bewilligungsinhaberin zustimmt.
³ Sie muss in dem Gesuch zudem:
a. die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben d und e SebG genannten Unterlagen vorlegen;
b. die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Unterlagen vorlegen;
c. nachweisen, dass sie den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblickt.
⁴ Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 40 Ende der Bewilligung ⁸³
¹ Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers oder ihrer Inhaberin aufgehoben werden.
² Sie kann unter der Voraussetzung von Artikel 60 Absatz 3 widerrufen werden.
³ Sie erlischt mit:
a. ihrem Ablauf;
b. ihrer Aufhebung;
c. ihrem Widerruf;
d. drei Jahre nach Einstellen des regelmässigen und gewerbsmässigen Betriebs.⁸⁴
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
2. Abschnitt: Betriebsorganisation
Art. 41 ⁸⁵ Allgemeine Anforderungen
¹ Das Seilbahnunternehmen trägt die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn.
² Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 42 und 43 ⁸⁶
⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 44 Bergungsorganisation
¹ Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann.
² Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.⁸⁷
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
3. Abschnitt: Personal und technische Leitung
Art. 45 Personal
¹ Für Betrieb und Instandhaltung darf das Seilbahnunternehmen nur Personal einsetzen, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist.
² Das Seilbahnunternehmen überprüft bei konkreten Anhaltspunkten den Gesundheitszustand von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben.
³ Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.
⁴ ...⁸⁸
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 46 ⁸⁹ Technische Leitung
¹ Der technische Leiter oder die technische Leiterin muss die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen.
² Er oder sie trägt die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn so weit, als das Seilbahnunternehmen ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt hat.
³ Dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin dürfen aus der ordnungsgemässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Anstellungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
⁴ Der technische Leiter oder die technische Leiterin kann auch die Funktion des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin ausüben.
⁵ Er oder sie bezeichnet das für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmte Personal und weist nach, dass dieses ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.
⁶ Er oder sie kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als dieser oder diese für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist.
⁷ Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin beziehungsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 46 a ⁹⁰ Technische Leiter und Leiterinnen
¹ Technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:
a. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben; und
b. über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
² Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise als gleichwertig anerkennen⁹¹.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 ( AS 2015 3167 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
⁹¹ Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen, die sich auf das Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( SR 0.142.112.681 ) oder auf das Übereink. vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31 ) berufen können, müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss dem Verfahren melden, das im BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen ( SR 935.01 ) festgelegt ist.
Art. 46 b ⁹² Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen
Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:
a. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben;
b. eine berufliche Grundbildung in den Bereichen der Metallverarbeitungs-, Apparate- oder Elektroindustrie oder einen Bachelorabschluss als Ingenieur oder Ingenieurin in technischer Fachrichtung abgeschlossen haben und über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen; oder
c. über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 46 c ⁹³ Technische Leiter und Leiterinnen von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung
Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und den Betrieb Vorschriften über die Ausbildung und die erforderlichen Betriebserfahrungen der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Sie hören vorgängig die technische Kontrollstelle des IKSS und den Verband Seilbahnen Schweiz an.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 47 ⁹⁴ Pflichten der Seilbahnunternehmen
¹ Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und meldet diese Personen den zuständigen Aufsichtsbehörden.
² Es sorgt dafür, dass der technische Leiter, die technische Leiterin, die Stellvertreter und die Stellvertreterinnen in ihrem Tätigkeitsbereich dauerhaft über die erforderlichen Kenntnisse verfügen; es sorgt insbesondere dafür, dass sie über die anerkannten Regeln der Technik sowie die anwendbaren Vorschriften und Normen informiert bleiben.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 47 a ⁹⁵ Tätigkeitsverbot
Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als technischer Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn:
a. die körperliche oder die geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr ausreicht, um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;
b. die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit beeinträchtigen könnte;
c. die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 ( AS 2015 3167 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
3 a . Abschnitt: ⁹⁶ Dienstfähigkeit
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 47 b Selbstkontrolle und Meldung bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie:
a. auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit unverzüglich verzichten;
b. dies der vorgesetzten Person unverzüglich melden.
Art. 47 c Hinderung an der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
¹ Das Unternehmen muss einer Person mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit die Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist.
² Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
Art. 47 d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
¹ Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; oder
b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr führt.
² Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957⁹⁷ (EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr.
³ Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen:
a. Cannabis (Tetrahydrocannabinol)01,5µg/L
b. Heroin/Morphin (freies Morphin)15µg/L
c. Kokain15µg/L
d. Amphetamin15µg/L
e. Methamphetamin15µg/L
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)15µg/L
g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin)15µg/L
⁴ Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen.⁹⁸
⁵ Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
⁶ Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger regeln.
⁹⁷ SR 742.101
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 47 e Für die Kontrolle zuständige Stelle
¹ Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 18 a SebG in Verbindung mit Artikel 84 EBG⁹⁹ zuständig.
² Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen gilt:
a. Sie müssen für diese Tätigkeit instruiert sein.
b. Sie müssen demselben Seilbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person angehören.
c. Mindestens eine dieser Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein.
d. Es dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁰⁰ gegen sie vorliegen.
³ Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
⁹⁹ SR 742.101
¹⁰⁰ SR 172.021
Art . 47 f Ergänzende Bestimmungen
Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit gelten über die Bestimmungen nach den Artikeln 47 b –47 e hinaus die Artikel 17–25 der Verordnung vom 4. November 2009¹⁰¹ über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.
¹⁰¹ SR 742.141.2
4. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung
Art. 48 Sicherheitsvorkehren
¹ Die Seilbahn darf nur fahren, wenn:
a. der technische Leiter oder die technische Leiterin oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin jederzeit erreichbar ist und sichergestellt ist, dass er oder sie innerhalb einer Stunde auf der Anlage sein kann;
b. das Personal für die Bedienung der Anlagen und der Fahrzeuge sowie die Betreuung der Reisenden im Dienst steht; und
c. die Witterungsverhältnisse es erlauben.
² Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen.
³ Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere Personen gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.¹⁰²
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 49 ¹⁰³ Beförderung gefährlicher Güter
Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen:
a. der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012¹⁰⁴; und
b. der Verordnung vom 31. Oktober 2012¹⁰⁵ über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6541 ).
¹⁰⁴ SR 930.111.4
¹⁰⁵ SR 742.412
Art. 50 ¹⁰⁶ Aufzeichnungspflicht
Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
a. die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse, die Wartungsarbeiten, die Inspektionen und die Übungen sowie die durchgeführten Massnahmen einschliesslich der Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation);
b. anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen;
c. Änderungen nach Artikel 36 a ;
d. Änderungen in der Verantwortlichkeit nach Artikel 47 Absatz 1.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze
¹ Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.¹⁰⁷
² Das Seilbahnunternehmen muss die Instandhaltung so planen und organisieren, dass:
a. die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
b. die Verantwortlichen den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge jederzeit überblicken.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 52 ¹⁰⁸ Planung der Instandhaltung und der Erneuerung
¹ Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.
² Die Beurteilung der Anlage umfasst die Prüfung, ob die Anlage von den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 abweicht und inwieweit diese Abweichungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen.
³ Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Gesamtsystems zu erfolgen.
⁴ Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften einfliessen.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 52 a ¹⁰⁹ Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
¹ Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.
² Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften:
a. legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird;
b. legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnahmen und deren Periodizität fest;
c. beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile;
d. enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 53 ¹¹⁰ Prüfungen
Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 54 Beizug von Dritten
¹ Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.
² Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.
³ Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.
⁴ Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine akkreditierte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.¹¹¹
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn
Art. 55
¹ Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sie zu entfernen.
² Wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn einzureichen.
³ Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.
4. Kapitel: Aufsicht und Gebühren
1. Abschnitt: Aufsicht
Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht
¹ Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
² Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:
a. Fusion, Abspaltung oder Auflösung;
b. Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige;
c. Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.¹¹²
³ Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden.¹¹³
⁴ Der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde im Falle von Ereignissen oder eigenen neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, mitzuteilen, welche anderen Anlagen aufgrund der verwendeten Bauteile betroffen sein könnten.¹¹⁴
⁵ Bei Ereignissen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Verordnung vom 17. Dezember 2014¹¹⁵ über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.¹¹⁶
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
¹¹⁵ SR 742.161
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 57 ¹¹⁷ Aufbewahrungspflicht
¹ Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:
a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht;
b. den Sicherheitsnachweis;
c. die Betriebsvorschriften;
d. die Instandhaltungsdokumentation;
e. die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36 a ;
f. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.
² Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.
³ Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:
a. die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnverordnung¹¹⁸;
b. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile.
⁴ Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur.
⁵ Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹¹⁸ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Art. 58 ¹¹⁹ Rechnungswesen
¹ Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen:
a. die Betriebsrechnung;
b. die Bilanz;
c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel;
d. die Investitionsplanung.
² Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen.
³ Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG¹²⁰ oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher zu führen:
a. nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts des PBG; und
b. nach den Bestimmungen, die das UVEK gestützt auf Artikel 35 Absätze 1 und 2 PBG erlässt.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
¹²⁰ SR 742.101
Art. 59 ¹²¹ Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung
¹ Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
a. die Auswertung der Meldungen nach Artikel 56 und anderen sicherheitsrelevanten Informationen;
b. Bau-, Betriebs- und Umweltkontrollen;
c. Audits.¹²²
² Sie kann in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.¹²³
³ Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.
⁴ Sie überwacht die Umweltanforderungen unter Einbezug der Fachbehörden.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 60 ¹²⁴ Massnahmen
¹ Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann oder gegen Vorschriften verstösst, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit und der Vorschriftskonformität geeigneten Massnahmen vorschlägt oder ergreift. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.¹²⁵
² Genügen die vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Behörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.
³ Lassen sich die Sicherheit und die Vorschriftskonformität nicht wiederherstellen, so entzieht die Behörde die Betriebsbewilligung.¹²⁶
⁴ Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil der Infrastruktur, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden über die getroffenen Massnahmen.¹²⁷
⁵ Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 7 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 61 ¹²⁸ Marktüberwachung
¹ Die Aufsichtsbehörden können Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
² Ergibt die Kontrolle, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen.
³ Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das den grundlegenden Anforderungen entspricht, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen.
⁴ Genügen die vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Hersteller, der Importeur oder der Händler weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.
⁵ Darüber hinaus richten sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absätze 2–6 und den Artikeln 12–14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009¹²⁹ über die Produktesicherheit (PrSG).
⁶ Die Aufsichtsbehörden unterrichten unverzüglich sich gegenseitig, die betroffene Konformitätsbewertungsstelle sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
⁷ Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹²⁹ SR 930.11
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 62
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998¹³⁰ beziehungsweise den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
¹³⁰ SR 742.102
5. Kapitel: Konformitätsbewertungsstellen, Konformitätsbewertungsverfahren und Sachverständige
1. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen
Art. 63 Anforderungen
¹ Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996¹³¹ akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine genügende Versicherung, mindestens in der Höhe von fünf Millionen Franken, nachweisen; oder
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
² Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse).
¹³¹ SR 946.512
Art. 64 ¹³² Rechte und Pflichten
Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen III–VII der EU-Seilbahnverordnung¹³³ vorgesehenen Rechte und Pflichten.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹³³ siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
2. Abschnitt: Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 65 ¹³⁴ Teilsysteme und Sicherheitsbauteile
¹ Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde.
² Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 2 der EU-Seilbahnverordnung¹³⁵ durchzuführen:
a. nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäss Anhang III der EU-Seilbahnverordnung in Verbindung mit: 1. der Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäss Anhang IV der EU-Seilbahnverordnung, oder
2. der Prüfung der Produkte (Modul F) gemäss Anhang V der EU-Seilbahnverordnung;
b. nach dem Verfahren der Einzelprüfung (Modul G) gemäss Anhang VI der EU-Seilbahnverordnung;
c. nach dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H I) gemäss Anhang VII der EU-Seilbahnverordnung.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹³⁵ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Art. 66 ¹³⁶ Sprache der Konformitätsbewertungsstelle
Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Landes abgefasst, in dem die Konformitätsbewertungsstelle, die die in Artikel 65 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle verwendeten Sprache.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
3. Abschnitt: ¹³⁷ Sachverständige
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ).
Art. 67 Fachliche Anforderungen
Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind, insbesondere indem sie:
a. eine geeignete Ausbildung nachweisen können; und
b. vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.
Art. 68 Unabhängigkeit
¹ Sachverständige dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben.
² Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein; insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.
Art. 68 a Juristische Personen
Juristische Personen können als Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, welche die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.
Art. 68 b Beizug und Anforderungen
Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen und die Anforderungen an diese sowie an ihre Berichte.
Art. 68 c ¹³⁸ Haftung und Versicherung
¹ Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismässig einschränken.
² Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Sachverständigen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 69 ¹³⁹
Auf Antrag wird nach Artikel 25 a Absatz 2 SebG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen:
a. Artikel 34;
b. Artikel 36 Absatz 1;
c. Artikel 50;
d. Artikel 56 Absätze 1–4;
e. Artikel 57.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 10. März 1986¹⁴⁰ über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen;
b. Verordnung vom 8. November 1978¹⁴¹ über die Konzessionierung von Luftseilbahnen;
c. Verordnung vom 22. März 1972¹⁴² über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte;
d. Verordnung vom 24. Oktober 1961¹⁴³ über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession;
e. Verordnung vom 15. Februar 1957¹⁴⁴ über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben.
¹⁴⁰ [ AS 1986 632 , 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 1999 754 Anhang Ziff. 5, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957 ]
¹⁴¹ [ AS 1978 1806 , 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff. I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25 754 Anhang Ziff. 4]
¹⁴² [ AS 1972 664 , 1974 1973 , 1991 370 Anhang Ziff. 5, 1998 54 Anhang Ziff. 7, 1999 704 Ziff. II 27]
¹⁴³ [ AS 1961 921 , 1972 2655 ]
¹⁴⁴ [ AS 1957 143 , 2002 3933 ]
Art. 71 Änderung anderer Verordnungen
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...¹⁴⁵
¹⁴⁵ Die Änderungen können unter AS 2007 39 konsultiert werden.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 72 ¹⁴⁶ Bestehende Anlagen
¹ Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
² Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
Art. 73 Periodische Prüfungen
¹ Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem 1. Januar 2007 errichtet wurden, bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:¹⁴⁷
a. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986¹⁴⁸;
b. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 1987¹⁴⁹;
c. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988¹⁵⁰;
d. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991¹⁵¹.
² Für kantonal bewilligte Anlagen gelten die kantonalen Vorgaben.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁴⁸ SR 743.121.1
¹⁴⁹ SR 743.121.2
¹⁵⁰ SR 743.121.3
¹⁵¹ SR 743.121.6
Art. 74 ¹⁵² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Oktober 2017
¹ Vollständige Plangenehmigungsgesuche können bis zum 20. April 2018 nach den Bestimmungen eingereicht werden, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 11. Oktober 2017 galten. Sie werden im Rahmen des Plangenehmigungs- und des Betriebsbewilligungsverfahrens nach bisherigem Recht beurteilt.
² Konformitätsbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, die bis zum 20. April 2018 gemäss der Richtlinie 2000/9/EG¹⁵³ ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit.
³ Betriebsbewilligungen, die nicht bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurden, werden auf Gesuch hin unbefristet erneuert. Massnahmen nach Artikel 60 bleiben vorbehalten.
⁴ Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als technische Leiter oder Leiterinnen anerkannt wurden, gilt der Nachweis der Fachkunde nach Artikel 46 a Absatz 1 als erbracht.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
¹⁵³ Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr; ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 75
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Anhang 1 ¹⁵⁴
¹⁵⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015 ( AS 2015 3167 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
(Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 Bst. a und 12)
Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind
¹ Mit dem Plangenehmigungsgesuch hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:
1. Situierung und Gesamtkonzeption sowie seilbahntechnische Ausgestaltung der Anlage, mit folgenden Angaben: a. Situationspläne mit Angaben zu den geplanten Bauwerken und den betroffenen Baugrundparzellen,
b. Längenprofil sowie massgebliche Querprofile mit Beurteilung von Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen, Strassen und elektrischen Leitungen,
c. Übersichtspläne der Stationen und Stützen mit den Angaben zu den relevanten Bauabmessungen und Raumnutzungen, zur Anordnung der Teilsysteme sowie zur Anordnung von Leitern und Podesten,
d. Übersichtspläne der Stützen oder der Fahrbahn mit den betroffenen Parzellen und deren Grenzabständen,
e. Lichtraumprofile mit Längs- und Querbewegungsfreiheiten in den Stationen und auf der Strecke mit den einzuhaltenden Boden- und Sicherheitsabständen,
f. Unterlagen über die elektrischen Stromversorgungsanlagen (Transformatorenstation, Zuleitungen) inklusive Angaben über die Auswirkungen auf Menschen und Umwelt;
2. Nutzungsvereinbarung;
3. Betriebskonzept und Bergungskonzept zur Rückführung der Fahrgäste;
4. technischer Bericht, enthaltend die Gestaltung, die Anordnung und den Verwendungszweck der hauptsächlichen Systemelemente (inklusive Übersichtszeichnungen aller Teilsysteme);
5. Konzept und Übersichtsschema der bahntechnischen elektrischen Einrichtungen, insbesondere der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
6. ...
7. Seilrechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, Angaben über das Spannsystem, das Einhalten der vorgeschriebenen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und den Seilrollen;
8. Gutachten unabhängiger fachkundiger Personen zu den Umwelteinflüssen auf die Seilbahn, namentlich zu den Baugrundverhältnissen, den Wind- und Schneeverhältnissen, der Vereisungsgefahr, der Lawinensituation, der Gefahr von Steinschlag, Rutschungen und Murgängen sowie zur Brandgefahr;
9. Bauorganisation und Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der Seilbahn, namentlich wer gegenüber dem Seilbahnunternehmen für welche Teile der Seilbahn als Planer, Ersteller oder sachverständige Person verantwortlich ist;
10. Dokumente zum Nachweis der Fachkenntnisse und der Erfahrung sowie der Unabhängigkeit der Sachverständigen;
11. Verzeichnis der eingereichten Vorlagen und Nachweise;
12. Sicherheitsanalyse;
13. Sicherheitsbericht;
14. allfällige Risikoanalysen nach Artikel 6 a .
² Spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:
1. Kraftpläne der Stationen und Stützen;
2. die Projektbasis;
3. einen Sachverständigenbericht zur Prüfung der Seilrechnung einschliesslich der hierfür relevanten Parameter und der Resultate.
³ Absatz 2 Ziffer 3 findet auf Skilifte mit niedriger Seilführung keine Anwendung.
Anhang 2 ¹⁵⁵
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
(Art. 4 Abs. 3 und 16 Bst. a)
Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit aufgrund der eingereichten Unterlagen folgende Prüfungen durchführen. Sie prüft risikoorientiert mit Stichproben:
1. die Linienführung im Gelände;
2. die Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen die Tragkonstruktionen der Stationen, der Fahrbahn und der Kunstbauten;
3. die Fahrzeuge und die mechanischen Komponenten;
4. die Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
5. die Kommandostellen;
6. den Maschinenraum;
7. die Fahrgastbereiche;
8. den Witterungsschutz;
9. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freiheiten für die Längs- und die Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Stationen;
10. die Einhaltung der Maximalzeit beim Bergungskonzept;
11. die Gutachten zu den Umwelteinflüssen;
12. die ausreichenden Fachkenntnisse und die ausreichende Erfahrung sowie die Unabhängigkeit der Sachverständigen;
13. die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz;
14. den Sicherheitsbericht und dessen Grundlagen;
15. den Sachverständigenbericht nach Anhang 1.
Anhang 3 ¹⁵⁶
¹⁵⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015 ( AS 2015 3167 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).
(Art. 26 Abs. 2 Bst. c)
Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind (Sicherheitsnachweis)
Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
1. das Betriebsbewilligungsgesuch;
2. die nachgeführte Projektbasis sowie die Nutzungsvereinbarung;
3. das nachgeführte Betriebs- und Bergungskonzept, den Bergungsplan mit dem Nachweis der Einhaltung der höchstzulässigen Bergungszeit;
4. die Dokumentation der Umsetzung der geplanten Massnahmen des Sicherheitsberichts;
5. die Dokumentation der Umsetzung der Auflagen aus der Plangenehmigungsverfügung bzw. der kantonalen Bewilligung;
6. Ausführungspläne sowie Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur;
7. eine Gegenüberstellung der Auslegungsparameter der Teilsysteme mit den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten der konkreten Anlage;
8. Unterlagen, welche die Überprüfung der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur erlauben;
9. den Bericht über die Erprobung;
10. die Bezeichnung des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie den Nachweis über deren ausreichend erfolgte Instruktion durch eine dafür geeignete Person;
11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung (Art. 52 a Abs. 2 Bst. d) sowie eine Vorlage für die Dokumentation der periodischen Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten in den vom Seilbahnunternehmen verlangten Sprachen;
12. Konformitätsbescheinigungen (Art. 28);
13. Sachverständigenberichte (Art. 29);
14. den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung (Art. 30).
Feedback