Vereinbarung (0.631.252.945.461.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im internationalen Bahnhof Domodossola und im Güterbahnhof «Domo II» von Beura-Cardezza sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Brig–Domodossola und umgekehrt auf der Simplon-Bahnlinie Abgeschlossen am 3. Februar 1999 In Kraft getreten am 3. Februar 1999 (Stand am 3. August 2004) ¹ Der italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf das am 11. März 1961² in Bern unterzeichnete Abkommen (Rahmen­abkommen) über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;
gestützt auf die am 15. Dezember 1975³ in Genf unterzeichnete Vereinbarung, wonach gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Rahmenabkommens die Errichtung nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen im internationalen Bahnhof Domodossola und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Domodossola–Brig und umgekehrt vereinbart worden sind;
in Anbetracht des Bedürfnisses, diese Vereinbarung in Folge der Verlegung des Warenverkehrs vom Bahnhof Domodossola an den auf dem Gebiet der Gemeinde Beura-Cardezza (Italien) gelegenen Güterbahnhof «Domo II» anzupassen und zu ändern;
haben folgende neue Vereinbarung geschlossen:
² SR 0.631.252.945.460 ³ [ AS 1976 1149 ]
Art. 1 Zweck der Vereinbarung
Im Bahnhof Domodossola werden nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen für den Reisendenverkehr errichtet. Nebeneinander liegende Grenzabfertigungs­stellen für den Warenverkehr werden im Güterbahnhof Domo II errichtet.
Art. 2 Zone für den Reisendenverkehr
1.  Die Zone für den Reisendenverkehr umfasst:
a) die Bahnstrecke zwischen der Grenze im Simplontunnel und dem Bahnhof Domodossola einschliesslich der Böschung des Erdwalls oder des Geländeeinschnitts, in dem die Bahnlinie verläuft. Im ebenen Gelände erstreckt sich die Zone bis 5 Meter vom äusseren Schienenstrang entfernt. Nicht zur Zone gehören in jedem Fall private Grundstücke, öffentliche Wege entlang der Zone und der Öffentlichkeit zugängliche Über- und Unterführungen sowie Niveaukreuzungen;
b) die mit den Nummern I bis VI bezeichneten Gleise des Bahnhofs Domodossola, allfällige andere von Reisendenzügen besetzte Gleise aus der und in die Schweiz sowie die entsprechenden Zwischengleisstücke, die sich auf der durch folgende Punkte abgegrenzten Flächen befinden: von der Weiche Nr. 6b im Süden bis zu den Einfahrtweichen Nr. 41a und 41b;
c) die Bahnsteige entlang der unter Buchstabe b erwähnten Gleise und die Unterführung, die zum Bahnhof der «Società Subalpina Imprese Ferroviarie» führt;
d) die Räume der in Absatz 2 erwähnten Gebäude.
2.  Im Bahnhof Domodossola ist die Zone in zwei Sektoren eingeteilt:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Sektor, umfassend: – die in Absatz 1 Buchstaben b und c aufgezählten Gleise, Bahnsteige und Unterführungen;
– den gemeinsamen Revisionsraum für Handgepäck und eingeschriebenes Gepäck im Erdgeschoss des Reisendengebäudes;
b) einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend: – die Büros des Schweizer Zolls und der Schweizer Polizei im Erd­geschoss bzw. im ersten Stock des Reisendengebäudes.
Art. 3 Abfertigung im Reisendenverkehr
1.  Im Reisendenverkehr können die schweizerische und die italienische Eingangs- und Ausgangsabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Brig–Domodossola und umgekehrt vorgenommen werden. Die Abfertigung bezieht sich auf die Personen, ihr Gepäck sowie die Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen Handelswaren, Devisen und Wertpapiere, welche diese Personen mit sich führen.
2.  Für die Bediensteten des Nachbarstaates umfasst die Zone die in Artikel 11 Absatz 2 bezeichneten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecken.
3.  In Brig haben die italienischen Bediensteten in den von der italienischen Gesetzgebung erlaubten Fällen das Recht, Personen, die Vorschriften des italienischen Staates verletzt haben, sowie Waren und andere in den Zügen sichergestellte Vermögensgegenstände auf den Bahnsteigen oder in ihren Lokalen im Dienstgebäude des Bahnhofs SBB in Gewahrsam zu behalten. Für die Aufrechterhaltung solcher amtlicher Massnahmen gelten die Bahnsteige und die genannten Räume sowie die erforderlichen Verbindungswege als Zone.
4.  In den vom Rahmenabkommen erlaubten Fällen dürfen festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte auf der in Absatz 1 genannten Strecke mit dem nächsten geeigneten Zug in den Nachbarstaat verbracht werden.
5.  Die im Dienst stehenden Bediensteten beider Staaten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf der Strecke Brig–Domodossola und umgekehrt.
Art. 4 Ablauf der Abfertigungshandlungen
Im Sinne von Artikel 7 des Rahmenabkommens gelten die in den Zügen an Reisenden vom Ausgangsstaat vorzunehmenden Abfertigungshandlungen nach Artikel 3 Absatz 1 in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates das Zugs­abteil verlassen haben.
Art. 5 Zone für den Güterverkehr
1.  Die Zone für den Güterverkehr umfasst:
a) die Bahnstrecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dieser Vereinbarung;
b) die Verbindungsschlaufe zwischen dem Bahnhof Domodossola und dem Güterbahnhof «Domo II»;
c) den nachstehend beschriebenen Teil des Güterbahnhofs «Domo II».
2.  Im Güterbahnhof «Domo II» ist die Zone in zwei Sektoren eingeteilt:
– einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor und einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor.
Der gemeinsam benützte Sektor umfasst:
a) die Gleise und die dazugehörigen Bahnsteige, Zwischengleise und Weichen, die sich auf der durch folgende Grenzen abgegrenzten Fläche befinden: – im SÜDEN (Seite Bivio Valle): von der direkten Linie an, die das «Fabbricato Movimento», Kilometerstein 0.000, mit der «Asta Dogana» verbindet;
– im NORDEN (Seite Bivio Toce): von der direkten Linie an , die den «Posto Movimento Nord» mit der Weiche Nr. 435-433/353 b verbindet;
– im OSTEN (Seite Beura): vom ersten Gleis des «Fascio appoggio arrivi e partenze da e per i bivi Valle e Toce» an;
– im WESTEN (Seite Fluss Toce): vom sechsten Gleis des «Fascio Dogana» bis «Asta Dogana», einschliesslich der gedeckten Rampe, die parallel zu diesem Gleis verläuft, bis zur ersten Reihe der Dachstützen;
b) die Teile, wie auf den Plänen vermerkt, des Zolllagers im Bahnverkehr, das mit «Merci in entrata« bezeichnet ist, ausgenommen: – den Teil, der dem italienischen Zoll vorbehalten ist;
– den Teil, der dem Schweizer Zoll und den anderen schweizerischen Grenzdiensten vorbehalten ist;
c) den Teil der gedeckten Rampe auf der Gegenseite des in Buchstabe b erwähnten Zolllagers bis zur zweiten Reihe der Dachstützen.
Der den schweizerischen Bediensteten vorbehaltene Sektor umfasst:
– die im zweiten Stock der südwestlichen Seite des Bürogebäudes gelegenen Büros des Schweizer Zolls und der anderen schweizerischen Grenzdienste;
– den Teil des im Buchstaben b erwähnten Zolllagers, der für den Schweizer Zoll und die anderen schweizerischen Grenzdienste bestimmt ist.
Art. 6 Vereinbarte Territorialität der Zonen und der Büros
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenabkommens sind die den schweizerischen Bediensteten zugewiesenen Büros und Zonen auf italienischem Gebiet der Gemeinde Brig und die den italienischen Bediensteten zugewiesenen Büros und Zonen auf schweizerischem Gebiet der Gemeinde Domodossola zugeordnet.
Art. 7 Amtliche Pläne der Zonen
1.  Die in den Artikeln 2 und 5 beschriebenen Zonen sind in den amtlichen Plänen, die dieser Vereinbarung beigelegt sind, ausführlich gekennzeichnet. Je ein Zonenplan wird in den in dieser Vereinbarung erwähnten schweizerischen und italienischen Grenzabfertigungsstellen angeschlagen.
2.  Wenn aus eisenbahnbetrieblichen Gründen Züge oder Zugsteile über die Zone hinaus reichen oder ausserhalb der Zone stehen, werden diese Züge oder Zugsteile und das ihrer Länge entsprechende Zwischengleisstück sowie die entsprechenden Verbindungswege als Zone im Sinne der Artikel 2 und 5 betrachtet.
3.  Ausserhalb der oben erwähnten Zonen sind die Behörden des Gebietsstaates allein zuständig.
Art. 8 Befugnisse der schweizerischen Bediensteten in der Zone
1.  Im Sinne des letzten Absatzes von Artikel 3 des Rahmenabkommens können die schweizerischen Bediensteten bei der Ausübung ihrer Abfertigungsbefugnisse Personen von einem Teil der Zone in einen anderen führen und die Überführung von Gütern und Fahrzeugen verlangen, und dies auch dann, wenn sie eine Fläche überqueren, die sich ausserhalb der Zone befindet.
2.  Um allfällige Abfertigungen ausserhalb der Zone, die durch höhere Gewalt notwendig werden, ersuchen die schweizerischen Bediensteten von Fall zu Fall beim italienischen Zoll.
Art. 9 Grenzen der Befugnisse der schweizerischen Bediensteten in der Zone
1.  Die schweizerischen Bediensteten haben in der Zone keine Abfertigungsbefugnisse in Bezug auf den internen italienischen Verkehr und den nur Italien betreffenden, die Schweiz nicht berührenden internationalen Verkehr (Personen, Waren oder andere Güter sowie Fahrzeuge).
2.  Die Tätigkeit von Personen, die nicht mit dem Verkehr von und nach der Schweiz beschäftigt sind, kann nur kontrolliert werden, wenn diese in der Zone offensichtlich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates auf dem Gebiet des Zollwesens verletzen.
Art. 10 Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten an die vereinbarenden Verwaltungen
1.  In Anwendung von Artikel 17 Buchstabe a des Rahmenabkommens werden die für die Vornahme der Kontrollen bei den nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Domodossola und «Domo II» benötigten Räumlichkeiten dem Schweizer Zoll und der Schweizer Polizei unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2.  Entsprechend dem vorhergehenden Absatz werden im Bahnhof Brig die in Artikel 3 erwähnten Räumlichkeiten den italienischen Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 11 Ausführungsreglement zu dieser Vereinbarung
1.  Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und das Polizeikommando des Kantons Wallis in Sitten einerseits und die Regionaldirektionen der Zölle und der indirekten Steuern in Turin sowie das Kommando der I. Grenzpolizeizone in Turin andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einverständnis mit den Eisenbahn­behörden die Einzelheiten fest, insbesondere über den Verkehrsablauf und die Benützung der Zonen.
2.  Diese Verwaltungen bezeichnen nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
3.  Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigem Einvernehmen und unter Einhaltung der betreffenden Normen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, ins­besondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Art. 12 Inkrafttreten – Kündigungsfrist
1.  Diese Vereinbarung tritt am Datum der Unterzeichnung in Kraft.
2.  Jeder der beiden Staaten kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Kündigung tritt zwei Monate nach ihrer Notifizierung an die andere Vertragspartei in Kraft.
3.  Diese Vereinbarung ersetzt diejenige vom 15. Dezember 1975⁴.
Geschehen zu Como, am 3. Februar 1999, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Italienischen Republik:

Rudolf Dietrich

M. del Giudice

⁴ [ AS 1976 1149 ]
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