Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder in... (221.218.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

vom 10. November 1999 (Stand am 23. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 406 c Absatz 2 des Obligationenrechts¹ (OR)
verordnet:
¹ SR 220

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bewilligung für die berufsmässige Vermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland zum Zweck der Eingehung einer Ehe oder einer festen Partner­schaft sowie die Aufsicht über die Vermittlungstätigkeit.
Art. 2 Bewilligungspflicht
¹ Einer Bewilligung bedürfen natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, welche berufsmässig im Auftrag:
a. einer Person in der Schweiz Personen im Ausland für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft vermitteln; oder
b. einer Person im Ausland Personen in der Schweiz für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft vermitteln.
² Unter die Bewilligungspflicht fällt auch die blosse Weitergabe an die Auftrag­­geberin oder den Auftraggeber von Namen und Adressen sowie von Katalogen mit Personenbeschreibungen oder Fotos.
³ Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bedürfen einer Bewilligung, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung oder eine andere Ge­schäfts­stelle haben.
Art. 3 Berufsmässigkeit
¹ Berufsmässig handelt, wer gegen Vergütung die Vermittlung haupt- oder neben­­beruflich, regelmässig oder unre­gelmässig, selbstständig oder im Dienst oder Auftrag einer Drittperson, mit oder ohne öffentliche Werbung betreibt.
² Nicht berufsmässig handeln Hilfspersonen, die im Dienst von Personen mit einer Bewilligung tätig sind.
Art. 4 Unvereinbarkeit der Vermittlung mit anderen Tätigkeiten
Weder die gesuchstellende Person noch die für die Vermittlung verantwortlichen Personen noch ihre Hilfspersonen dürfen haupt- oder nebenberuflich, direkt oder indirekt, selbstständig oder unselbstständig ein anderes Gewerbe ausüben, das geeignet ist, die Personen, die vermittelt werden sollen, in ihrer Entscheidungs­frei­heit zu beeinträchtigen oder in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 5 Bewilligungsgesuch
¹ Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen, in dem die gesuchstellende Person oder Gesellschaft ihren Wohn­sitz oder Sitz hat; mangels eines Wohnsitzes oder Sitzes ist es bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem sie ihre Zweigniederlassung oder ihre Ge­schäftsstelle hat.
² Aus dem Bewilligungsgesuch müssen hervorgehen:
a. die Personalien, die Berufsausbildung und die bisherigen beruflichen Tätig­keiten der gesuchstellenden Person und der Personen, die für die Vermitt­lung verantwortlich sind;
b. das Land oder die Länder, aus denen beziehungsweise in die Personen ver­mittelt werden sollen;
c. die Arbeitsmethode, namentlich wie die gesuchstellende Person mit auslän­di­schen Kontaktpersonen zusammenarbeiten, nach welchem Konzept sie Wer­bung betreiben und wie sie die Personen, die vermittelt werden sollen, über ih­ren Anspruch auf Vergütung der Rückreisekosten informieren will;
d. die Informationen, die den Auftraggeberinnen oder den Auftraggebern und den Personen, die vermittelt werden sollen, über die einschlägigen Länder gege­ben werden, namentlich die Vorschrif­ten über die Einreise und den Auf­ent­halt.
³ Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:
a.²
der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die gesuchstellende Person und für die Personen, die für die Vermittlung verantwortlich sind;
b. eine Erklärung, dass bei der gesuchstellenden Person, bei den für die Ver­mittlung verantwortlichen Personen und ihren Hilfspersonen keine Unver­ein­bar­keit im Sinne von Artikel 4 vorliegt;
c. eine Erklärung der für die Vermittlung verantwortlichen Personen, dass sie die jeweiligen ausländerrechtlichen Vorschriften, namentlich diejenigen über die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz, kennen.
² Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 11 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 6 Erteilung der Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Bewilligungsgesuch den Anforderungen von Artikel 5 entspricht;
b.³
auf Grund des Bewilligungsgesuchs und der beigelegten Dokumente, namentlich der Privatauszüge aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA, anzunehmen ist, dass die Vermittlungstätigkeit sorgfältig und rechtmässig sein wird;
c. die Kaution nach Artikel 8 Absatz 2 geleistet worden ist.
³ Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 11 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 7 Dauer und Umfang der Bewilligung
¹ Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt; sie kann bei Ablauf der Gültigkeitsdauer auf Gesuch hin erneuert werden.
² Sie wird für die Vermittlung von oder an Personen aus bestimmten Ländern er­teilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
³ Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
⁴ Die Bewilligung an eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommandit­gesellschaft gilt nur für die in der Bewilligung auf­geführten für die Vermittlung ver­antwortlichen Personen.

3. Abschnitt: Kaution für die Rückreisekosten der Personen, die vermittelt werden sollen

Art. 8 Zweck und Höhe
¹ Wer die Vermittlung betreiben will, muss zur Sicherung der Kosten einer allfäl­li­gen Rück­reise der Personen, die vermittelt werden sollen, eine Kaution leisten (Art. 406 c Abs. 2 Bst. c OR).
² Die zuständige Behörde bestimmt unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Geschäftsumfangs und der Entfernung der jeweiligen Länder, für welche eine Bewilligung zur Vermittlung erteilt werden soll, die Höhe der Kaution; diese beträgt mindestens 10 000 Franken.
³ Die zuständige Behörde kann die Kaution entsprechend dem Geschäftsgang oder aus anderen wichtigen Gründen nachträglich anpassen.
Art. 9 Form
¹ Die Kaution kann geleistet werden:
a. als Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder einer Versicherungs­anstalt;
b. als Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
c. in Form von Kassenobligationen;
d. in Form von Geld.
² Die Erträge aus Kassenobligationen und Kautionen in Form von Geld stehen der kautionspflichtigen Person zu.
Art. 10 Freigabe und Herausgabe
¹ Die zuständige Behörde darf die Kaution oder Teile davon zu Gunsten einer Dritt­person, die Anspruch auf Vergütung der Rückreisekosten hat (Art. 406 b OR), nur dann freigeben, wenn:
a. die Person, welche die Kaution geleistet hat, zugestimmt hat; oder
b. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vor­­liegt.
² Wird die Kaution ganz oder teilweise zu Gunsten einer Drittperson freigegeben, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die kautionspflichtige Person sie ganz oder teilweise aufstockt.
³ Die zuständige Behörde gibt die Kaution zwei Jahre nach Ablauf, Entzug oder Aufhe­bung der Bewilligung heraus. Sofern in diesem Zeitpunkt gegen die kau­tions­pflichtige Person Ansprüche auf Vergütung der Rückreisekosten (Art. 406 b Abs. 1 OR) hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang bestehen, bis die Ansprüche erfüllt oder erlöscht sind.

4. Abschnitt: Entzug und Aufhebung der Bewilligung

Art. 11 Entzug
Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a. diese durch unwahre oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt oder aufrechterhalten wurde;
b. eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, namentlich wenn die bei der Vermittlungsstelle tätigen Personen Verpflichtungen nach den Be­stimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag zur Ehe- oder zur Part­nerschaftsvermittlung oder dieser Verordnung wiederholt oder in schwerer Weise verletzt haben oder einer Verletzung der massgebenden ausländer­rechtlichen Bestimmun­gen, namentlich der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt, Vorschub geleistet haben.
Art. 12 Aufhebung
Teilt der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin der zuständigen Behörde die Einstellung der Geschäftstätigkeit mit, so verfügt diese die Aufhebung der Bewilligung.

5. Abschnitt: Behörden und Verfahren

Art. 13 Zuständige Behörden
¹ Jeder Kanton bestimmt:
a. die für die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Aufhebung der Be­willigung nach Artikel 6 sowie für die Ausübung der Aufsicht über die im Kan­ton ansässigen Ver­mittlungsstellen zuständige Behörde;
b. die für die Entgegennahme der Kaution nach Artikel 8 zuständige Behörde.
² Die Aufgaben nach Absatz 1 können derselben Behörde übertragen werden.
³ Mehrere Kantone können sie einer gemeinsamen Behörde übertragen.
Art. 14 Mitteilung der Verfügungen an Bundesbehörden, Verzeichnis der Ver­mittlungsstellen mit Bewilligung
Jede Verfügung und jeder rechtskräftige Entscheid über eine Bewilligung (Ertei­lung, Erneuerung, Entzug und Aufhebung) ist dem Bundesamt für Justiz mitzutei­len. Die­ses führt ein Verzeichnis der Vermittlungsstellen mit Bewilligung und stellt es den zuständigen Behörden periodisch zu.
Art. 15 Anzeigepflichten und Rechtshilfe
¹ Personen, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Verstösse gegen diese Ver­ord­nung feststellen, die nach Artikel 18 unter Strafe stehen, sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde ihres Kantons sofort Anzeige zu erstatten.
² Die zuständigen Behörden haben sich beim Vollzug dieser Verordnung gegen­seitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Art. 16 Mitteilungspflichten
¹ Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin muss jede Änderung gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch unverzüglich schriftlich der zu­stän­digen Behörde mitteilen.
² Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde ergänzende Auskünfte über die Geschäfts­tätigkeit zu erteilen.
³ Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin meldet der zuständigen Behörde einmal jährlich die Anzahl der vermittel­ten Personen und deren Geschlecht sowie die Länder, aus denen beziehungsweise in die diese Personen ver­mittelt wur­den.
⁴ Die Einstellung der Geschäftstätigkeit ist der zuständigen Behörde schriftlich mit­zuteilen.
Art. 17 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 21 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 18
¹ Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne die erforder­liche Bewilligung die Vermittlung betreibt;
b. durch unrichtige oder irrefüh­rende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilli­gung erwirkt oder deren Entzug erschwert oder verhindert.
² Fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
³ Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Ver­wal­tungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974⁵ anwendbar.
⁴ Die Strafe verjährt in fünf Jahren.
⁵ SR 313.0

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Ver­mitt­lungstätigkeit betreiben, die nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig ist, müssen inner­halb von drei Monaten das Bewilligungsgesuch einreichen oder die Vermittlung einstellen.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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