Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von... (0.311.53)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 1993² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1993 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. September 1993 (Stand am 1. September 2015) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 2. März 1993 ( AS 1993 2384 ).
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi­schen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;
in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;
in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat zu entziehen;
in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss – sind wie folgt über­eingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a. bezeichnet der Ausdruck «Ertrag» jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögenswert im Sinne des Buchstabens b bestehen;
b. umfasst der Ausdruck «Vermögenswert» Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
c. bezeichnet der Ausdruck «Tatwerkzeuge» alle Gegenstände, die in irgend­einer Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
d. bezeichnet der Ausdruck «Einziehung» eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entzie­hung des Vermögenswertes führt;
e. bezeichnet der Ausdruck «Haupttat» jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden kön­nen.

Kapitel II Innerstaatlich zu treffende Massnahmen

Art. 2 Einziehungsmassnahmen
1.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass­nahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.
2.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in der Erklä­rung bezeichnet sind.
Art. 3 Ermittlungs‑ und vorläufige Massnahmen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass­nahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögenswerte, die der Einziehung nach Artikel 2 Ziffer 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögenswerten oder jede Übertragung oder Veräusserung dieser Vermögenswerte zu verhindern.
Art. 4 Besondere Ermittlungsbefugnisse und ‑methoden
1.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass­nahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, dass Bank‑, Finanz‑ oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Massnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Beru­fung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.
2.  Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungs­methoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmelde­verkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vor­lage bestimmter Unterlagen umfassen.
Art. 5 Rechtsbehelfe
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass­nahmen, damit Personen, die durch Massnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betrof­fen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
Art. 6 Straftaten der Geldwäscherei
1.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass­nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem inner­staatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a. das Umwandeln oder Übertragen von Vermögenswerten in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den recht­li­chen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
b. das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögenswerte, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt,
und vorbehältlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechts­ordnung
c. den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge handelt;
d. die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebe­nen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Bei­hilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2.  Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung von Ziffer 1
a. bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;
b. kann vorgesehen werden, dass die in Ziffer 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;
c. kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Ziffer 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
3.  Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Massnahmen treffen, um alle oder einige der in Ziffer 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter
a. annehmen musste, dass es sich bei dem Vermögenswert um einen Ertrag han­delte;
b. zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat;
c. gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.
4.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklä­rung bezeichnet sind.

Kapitel III Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1 Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Art. 7 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichen Umfang zusammen.
2.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass­nahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermögli­chen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind
a. auf Einziehung bestimmter Vermögenswerte, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
b. auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Massnahmen im Hin­blick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Ein­zie­hung.

Abschnitt 2 Unterstützung bei Ermittlungen

Art. 8 Verpflichtung zur Unterstützung
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen grösstmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Mass­nahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhanden­seins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörig­keit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte.
Art. 9 Durchführung der Unterstützung
Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Massgabe und vorbehältlich des inner­staatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaat­lichen Recht nicht unvereinbar ist.
Art. 10 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerk­zeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchfüh­rung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.

Abschnitt 3 Vorläufige Massnahmen

Art. 11 Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen
1.  Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vor­läufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhin­dern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
2.  Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Ziffer 1 vorgesehenen Massnahmen in Bezug auf einen Vermögenswert, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen
1.  Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
2.  Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Mass­nahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Mög­lichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzu­legen.

Abschnitt 4 Einziehung

Art. 13 Verpflichtung zur Einziehung
1.  Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Ein­ziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird
a. eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder
b. das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie­hungs­entscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre­cken.
2.  Für die Anwendung von Ziffer 1 Buchstabe b hat jede Vertragspartei erforder­lichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
3.  Ziffer 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert.
4.  Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögenswert, so kön­nen die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einzie­hung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögenswer­tes entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.
Art. 14 Vollstreckung der Einziehung
1.  Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend.
2.  Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchen­den Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung still­schwei­gend zugrunde liegen.
3.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 2 nur vor­behältlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
4.  Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Lan­deswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Ent­scheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.
5.  Im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a hat nur die ersuchende Vertragspar­tei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.
Art. 15 Eingezogene Vermögenswerte
Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögenswerte, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 16 Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
1.  Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht der ersu­chenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unbe­rührt.
2.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, dass der Gesamt­wert der eingezogenen Vermögenswerte den in der Einziehungsentscheidung fest­gelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein sol­ches Ergebnis zu vermeiden.
Art. 17 Ersatzfreiheitsstrafe
Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschrän­kende Massnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersu­chen ausgeschlossen hat.

Abschnitt 5 Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit

Art. 18 Ablehnungsgründe
1.  Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
a. die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
b. die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;
c. nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angele­gen­heit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Massnahme nicht rechtfertigt;
d. die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskali­sche Straftat ist;
e. nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstiesse oder
f. die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich began­gen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die er­betene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst.
2.  Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs‑ oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
3.  Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammen­arbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Mass­nahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchen­den Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
4.  Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn
a. das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straf­tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
b. sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Ziffer 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und i) einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder
ii) den Vermögenswerten, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, wider­sprä­che;
c. die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;
d. das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde;
e. die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht voll­streckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder
f. das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwe­senheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auf­fassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Ver­trags­partei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht ge­wahrt wurden.
5.  Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe f gilt eine Ent­scheidung nicht, wenn sie
a. nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder
b. in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.
6.  Bei der Prüfung für die Zwecke von Ziffer 4 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentschei­dung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemässer Vorladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
7.  Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusam­menar­beit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
8.  Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Ziffer 1 Buchstabe a
a. darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlas­sene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;
b. darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe a geltend gemacht werden.
Art. 19 Aufschub
Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genann­ten Massnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Art. 20 Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens
Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Ver­tragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehältlich der von ihr als erforder­lich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

Abschnitt 6 Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Art. 21 Zustellung von Schriftstücken
1.  Die Vertragsparteien gewähren einander grösstmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnah­men und Einziehungsmassnahmen betroffen sind.
2.  Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen
a. gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden,
b. dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Ver­trags­partei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Ver­tragspartei bewirken,
sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinter­legung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde eine ge­genteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.
3.  Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Massnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrich­tet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfü­gung stehenden Rechtsmittel.
Art. 22 Anerkennung ausländischer Entscheidungen
1.  Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befasste ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlas­sene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.
2.  Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn
a. die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;
b. die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;
c. sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist oder
d. die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vor­gesehenen Bestimmungen über die ausschliessliche Zuständigkeit ergangen ist.

Abschnitt 7 Verfahrens‑ und andere allgemeine Vorschriften

Art. 23 Zentralbehörde
1.  Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentralbehörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
2.  Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeich­nung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Ziffer 1 bestimmten Be­hörden mit.
Art. 24 Unmittelbarer Schriftverkehr
1.  Die Zentralbehörden verkehren unmittelbar miteinander.
2.  In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschliesslich der Staatsanwalt­schaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Ver­tragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentral­behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.
3.  Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach Ziffer 1 und 2 kann über die Inter­nationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.
4.  Wird ein Ersuchen nach Ziffer 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.
5.  Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmassnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Ver­tragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt wer­den.
Art. 25 Form der Ersuchen und Sprachen
1.  Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig.
2.  Vorbehältlich Ziffer 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
3.  Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Art. 26 Legalisation
Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisations­förmlichkeit befreit.
Art. 27 Inhalt des Ersuchens
1.  Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Anga­ben enthalten:
a. die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c. ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Er­mittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tat­sachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d. soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst, i) den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
ii) eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Mass­nahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e. erforderlichenfalls und soweit möglich, i) Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Ge­burtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
ii) die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f. jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2.  Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlag­nahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsent­scheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
3.  Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a. im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a i) eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
ii) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Ver­trags­partei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
iii) Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
iv) Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
b. im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersu­chenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c. wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
Art. 28 Mängel der Ersuchen
1.  Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertrags­partei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertrags­partei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
2.  Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Infor­mationen eine Frist setzen.
3.  Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Massnahmen anordnen.
Art. 29 Mehrheit von Ersuchen
1.  Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögenswerte ein, so hin­dert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläu­fige Massnahmen umfassen.
2.  Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertrags­partei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.
Art. 30 Verpflichtung zur Begründung
Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingun­gen unterworfen wird.
Art. 31 Informationen
1.  Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüg­lich über
a. die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Mass­nahmen;
b. das endgültige Ergebnis der aufgrund des Ersuchens getroffenen Massnah­men;
c. eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
d. alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Massnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;
e. im Fall vorläufiger Massnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres inner­staatli­chen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Massnahme führen würden.
2.  Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüg­lich über
a. jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;
b. jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Massnahmen aufgrund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.
3.  Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögenswerten im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage ein und derselben Einzie­hungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
Art. 32 Beschränkung der Verwendung
1.  Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedin­gung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs‑ oder Verfahrens­zwecke verwendet oder übermittelt werden.
2.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs‑ oder Verfahrens­zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Art. 33 Vertraulichkeit
1.  Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umge­hend davon in Kenntnis.
2.  Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfah­ren nichts anderes gebieten.
3.  Vorbehältlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertrags­partei, die nach Artikel 10 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
Art. 34 Kosten
Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder ausser­ge­wöhn­liche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
Art. 35 Schadenersatz
1.  Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Hand­lung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.
2.  Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 36 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b. indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung un­terzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2.  Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene­ralsekretär des Europarats hinterlegt.
3.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Ziffer 1 ihre Zustim­mung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Ziffer 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Art. 37 Beitritt zum Übereinkommen
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Euro­parats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats³ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2.  Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Bei­trittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
³ SR 0.192.030
Art. 38 Räumlicher Geltungsbereich
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi­kations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa­rats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3.  Jede nach Ziffer 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 39 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen
1.  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völker­rechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.
2.  Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei‑ oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.
3.  Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusam­menar­beit erleichtert.
Art. 40 Vorbehalte
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi­kations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Artikel 2 Ziffer 2, Artikel 6 Ziffer 4, Artikel 14 Ziffer 3, Artikel 21 Ziffer 2, Artikel 25 Ziffer 3 und Artikel 32 Ziffer 2 vorgesehenen Vor­behalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2.  Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Ziffer 1 gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Gene­ralsekretär wirksam.
3.  Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Überein­kommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Art. 41 Änderungen
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
2.  Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
3.  Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung annehmen.
4.  Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Ziffer 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
5.  Jede nach Ziffer 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Art. 42 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
2.  Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Strei­tigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschliesslich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertrags­parteien.
Art. 43 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
3.  Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.
Art. 44 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti­keln 36 und 37;
d. jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Ziffer 1;
e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über­mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu die­sem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. September 2015 ⁴

⁴ AS 1993 2386 , 2003 1508 , 2006 763 2009 3951 und 2015 3125 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien*

31. Oktober

2001

  1. Februar

2002

Andorra*

28. Juli

1999

  1. November

1999

Armenien*

24. November

2003

  1. März

2004

Aserbaidschan*

  4. Juli

2003

  1. November

2003

Australien*

31. Juli

1997

  1. November

1997

Belgien*

28. Januar

1998

  1. Mai

1998

Bosnien und Herzegowina*

30. März

2004 U

  1. Juli

2004

Bulgarien*

  2. Juni

1993

  1. Oktober

1993

Dänemark* a

19. November

1996

  1. März

1997

Deutschland*

16. September

1998

  1. Januar

1999

Estland*

10. Mai

2000

  1. September

2000

Finnland*

  9. März

1994

  1. Juli

1994

Frankreich*

  8. Oktober

1996

  1. Februar

1997

Georgien*

13. Mai

2004

  1. September

2004

Griechenland*

22. Juni

1999

  1. Oktober

1999

Irland*

28. November

1996

  1. März

1997

Island*

21. Oktober

1997

  1. Februar

1998

Italien*

20. Januar

1994

  1. Mai

1994

Kasachstan*

23. September

2014 B

  1. Januar

2015

Kroatien*

11. Oktober

1997

  1. Februar

1998

Lettland*

  1. Dezember

1998

  1. April

1999

Liechtenstein*

  9. November

2000

  1. März

2001

Litauen*

20. Juni

1995

  1. Oktober

1995

Luxemburg*

12. September

2001

  1. Januar

2002

Malta*

19. November

1999

  1. März

2000

Mazedonien*

19. Mai

2000

  1. September

2000

Moldau*

30. Mai

2002

  1. September

2002

Monaco*

10. Mai

2002 B

  1. September

2002

Montenegro*

19. Oktober

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande*

10. Mai

1993

  1. September

1993

    Aruba*

  7. April

1999

  1. August

1999

    Curaçao

  7. April

1999

  1. August

1999

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

  7. April

1999

  1. August

1999

    Sint Maarten

  7. April

1999

  1. August

1999

Norwegen*

16. November

1994

  1. März

1995

Österreich*

  7. Juli

1997

  1. November

1997

Polen*

20. Dezember

2000

  1. April

2001

Portugal*

19. Oktober

1998

  1. Februar

1999

Rumänien*

  6. August

2002

  1. Dezember

2002

Russland*

  2. August

2001

  1. Dezember

2001

San Marino*

12. Oktober

2000

  1. Februar

2001

Schweden*

15. Juli

1996

  1. November

1996

Schweiz*

11. Mai

1993

  1. September

1993

Serbien*

  9. Oktober

2003

  1. Februar

2004

Slowakei*

  7. Mai

2001

  1. September

2001

Slowenien*

23. April

1998

  1. August

1998

Spanien*

  6. August

1998

  1. Dezember

1998

Tschechische Republik*

19. November

1996

  1. März

1997

Türkei*

  6. Oktober

2004

  1. Februar

2005

Ukraine*

26. Januar

1998

  1. Mai

1998

Ungarn*

  2. März

2000

  1. Juli

2000

Vereinigtes Königreich*

28. September

1992

  1. September

1993

    Jersey

  1. Mai

2015

  1. Mai

2015

    Guernsey*

24. September

2002

  1. Januar

2003

    Insel Man*

19. Januar

1995

  1. Mai

1995

Zypern*

15. November

1996

  1. März

1997

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁵
Vorbehalt zu Artikel 6
Artikel 6 Ziffer 1 des Übereinkommens findet ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt (Art. 9 Abs. 1 StGB⁶ in Verbindung mit den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstraf­rechts).
Vorbehalt zu Artikel 21
Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen in der Schweiz hat durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Behörden (Bundesamt für Justiz⁷) zu erfolgen.
Vorbehalt zu Artikel 25
Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
Vorbehalt zu Artikel 32
Die von der Schweiz in Anwendung dieses Übereinkommens beigebrachten Infor­mationen oder Beweismittel dürfen von der ersuchenden Partei ohne vorgängige Zustimmung des Bundesamtes für Justiz (Zentralstelle) zu keinen anderen als den im Ersuchen genannten Ermittlungs‑ oder Verfahrenszwecken verwendet oder über­mittelt werden.
Erklärung zu Artikel 23
Zentralbehörde:

Bundesamt für Justiz
Bundesrain 20
CH-3003 Bern

Telefon:

+41.58.462.11.20

Fax:

+41.58.462.53.80

⁵ Art. 2 des BB vom 2. März 1993 ( AS 1993 2384 ).
⁶ SR 311.0
⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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