Übereinkommen über Vergleichs‑ und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE 2 (0.193.235)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über Vergleichs‑ und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE 2

Abgeschlossen in Stockholm am 15. Dezember 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1993³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Dezember 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dezember 1994 (Stand am 12. März 2019) ¹ AS 1995 4392 ; BBl 1993 II 1153 ² Neue Bezeichnung seit 1. Jan. 1995: «Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)» ³ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 6. Dez. 1993 ( AS 1994 1044 )
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sind,
im Bewusstsein ihrer Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen⁴, ihre Streitigkeiten friedlich beizulegen;
hervorhebend, dass sie in keiner Weise beabsichtigen, die Zuständigkeit anderer bestehender Einrichtungen oder Mechanismen, einschliesslich des Internationalen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Ständigen Schiedshofs, zu beeinträchtigen;
in Bekräftigung ihrer feierlichen Verpflichtung, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen, und ihres Beschlusses, Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten zu entwickeln;
eingedenk dessen, dass allein schon die vollständige Verwirklichung aller KSZE‑Prinzipien und ‑Verpflichtungen ein wesentliches Element zur Verhinderung von Streitigkeiten zwischen den KSZE‑Teilnehmerstaaten ist;
bestrebt, die Verpflichtungen zu erweitern und zu verstärken, die insbesondere im Bericht über das Expertentreffen über die friedliche Regelung von Streitfällen, der in La Valletta angenommen und von dem KSZE‑Rat der Aussenminister auf seinem Treffen am 19. und 20. Juni 1991 in Berlin gebilligt wurde, enthalten sind;
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.120

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Errichtung des Gerichtshofs
Es wird ein Vergleichs‑ und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.
Art. 2 Vergleichskommissionen und Schiedsgerichte
(1)  Das Vergleichsverfahren wird von einer Vergleichskommission durchgeführt, die für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Die Kommission setzt sich aus Schlichtern zusammen, die anhand einer gemäss Artikel 3 erstellten Liste bestellt werden.
(2)  Das Schiedsverfahren wird von einem Schiedsgericht durchgeführt, das für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Das Gericht setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die anhand einer gemäss Artikel 4 erstellten Liste bestellt werden.
(3)  Die Gesamtheit der Schlichter und Schiedsrichter bildet den Vergleichs‑ und Schiedsgerichtshof innerhalb der KSZE, im folgenden «Gerichtshof» genannt.
Art. 3 Ernennung der Schlichter
(1)  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens zwei Schlichter, von denen mindestens einer sein Staatsangehöriger ist. Der andere kann Staatsangehöriger eines anderen KSZE‑Teilnehmerstaats sein. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seine Schlichter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
(2)  Die Schlichter müssen Personen sein, die hohe innerstaatliche oder internationale Funktionen ausüben oder ausgeübt haben, und anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Völkerrechts, der internationalen Beziehungen oder der Streitbeilegung sind.
(3)  Die Schlichter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung ernennt der betreffende Staat einen neuen Schlichter; dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit seines Vorgängers.
(4)  Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schlichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befasst sind.
(5)  Die Namen der Schlichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE‑Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE‑Teilnehmer­staaten übermittelt wird.
Art. 4 Ernennung der Schiedsrichter
(1)  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Schiedsrichter und einen Stellvertreter, die seine eigenen Staatsangehörigen oder Staatsangehörige eines anderen KSZE‑Teilnehmerstaats sein können. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seinen Schiedsrichter und dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
(2)  Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter müssen die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(3)  Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; einmalige Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung eines Schiedsrichters tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(4)  Wenn ein Schiedsrichter und sein Stellvertreter sterben, zurücktreten oder beide verhindert sind, wobei die Verhinderung vom Präsidium anerkannt ist, werden Neuernennungen gemäss Absatz 1 vorgenommen. Der neue Schiedsrichter und sein Stellvertreter beenden die Amtszeit ihrer Vorgänger.
(5)  Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann eine teilweise Neuernennung der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter vorsehen.
(6)  Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schiedsrichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befasst sind.
(7)  Die Namen der Schiedsrichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE‑Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE‑Teilnehmerstaaten übermittelt wird.
Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers
Die Schlichter, die Schiedsrichter und der Kanzler üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geben sie eine Erklärung ab, dass sie ihre Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werden.
Art. 6 Vorrechte und Immunitäten
Die Schlichter, die Schiedsrichter, der Kanzler sowie die Bevollmächtigten und die Rechtsbeistände der Streitparteien geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten, die den mit dem Internationalen Gerichtshof im Zusammenhang stehenden Personen gewährt werden.
Art. 7 Präsidium des Gerichtshofs
(1)  Das Präsidium des Gerichtshofs besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern.
(2)  Der Präsident des Gerichtshofs wird von den Mitgliedern des Gerichtshofs aus ihren eigenen Reihen gewählt. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium.
(3)  Die Schlichter und die Schiedsrichter wählen aus ihren eigenen Reihen je zwei Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter.
(4)  Das Präsidium wählt seinen Vizepräsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder. Ist der Präsident ein Schiedsrichter, so wird ein Schlichter zum Vizepräsidenten gewählt; ist der Präsident ein Schlichter, so wird ein Schiedsrichter zum Vizepräsidenten gewählt.
(5)  Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren für die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter fest.
Art. 8 Entscheidungsfindungsverfahren
(1)  Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2)  Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
(3)  Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4)  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 9 Kanzler
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforder­lichen sonstigen Bediensteten sorgen. Die Personalordnung für die Kanzlei wird vom Präsidium ausgearbeitet und von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angenommen.
Art. 10 Sitz
(1)  Sitz des Gerichtshofs ist Genf.
(2)  Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.
Art. 11 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
(1)  Der Gerichtshof gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Billigung durch die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bedarf.
(2)  Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt insbesondere die Verfahrensregeln fest, die von den Vergleichskommissionen und den Schiedsgerichten anzuwenden sind, die aufgrund dieses Übereinkommens gebildet werden. Sie bezeichnet die Regeln, von denen die Streitparteien auch einvernehmlich nicht abweichen dürfen.
Art. 12 Arbeitssprachen
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt Regeln für die Verwendung der Sprachen fest.
Art. 13 Finanzprotokoll
Vorbehaltlich des Artikels 17 werden alle Kosten des Gerichtshofs von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens getragen. Die Bestimmungen über die Berechnung der Kosten, die Erstellung und Billigung des Jahreshaushalts des Gerichtshofs, die Verteilung der Kosten auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Prüfung der Bücher des Gerichtshofs und damit zusammenhängende Angelegenheiten sind in einem vom Ausschuss Hoher Beamter anzunehmenden Finanzprotokoll enthalten. Ein Staat ist an das Protokoll gebunden, sobald er Vertragspartei des Übereinkommens wird.
Art. 14 Regelmässiger Bericht
Das Präsidium legt dem KSZE‑Rat über den Ausschuss Hoher Beamter alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens vor.
Art. 15 Mitteilung über Ersuchen um Vergleichs‑ oder Schiedsverfahren
Der Kanzler des Gerichtshofs teilt dem KSZE‑Sekretariat alle Ersuchen um Vergleichs‑ oder Schiedsverfahren zum Zweck der unverzüglichen Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten mit.
Art. 16 Verhaltensregeln für die Parteien – Einstweilige Massnahmen
(1)  Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.
(2)  Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befasst ist, auf Massnahmen hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung ihrer Beilegung zu verhindern.
(3)  Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Massnahmen bezeichnen, die von den Streitparteien gemäss Artikel 26 Absatz 4 ergriffen werden sollten.
Art. 17 Verfahrenskosten
Die Streitparteien und jede einem Verfahren beitretende Partei tragen ihre eigenen Kosten.

Kapitel II Zuständigkeit

Art. 18 Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts
(1)  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.
(2)  Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.
Art. 19 Wahrung bestehender Mittel der Streitbeilegung
(1)  Eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht, die für eine Streitigkeit gebildet wurden, werden in dieser nicht weiter tätig:
a) wenn die Streitigkeit, bevor sie der Kommission oder dem Gericht unterbreitet worden ist, einem Gerichtshof oder einem Schiedsgericht vorgelegt worden war, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit die beteiligten Parteien anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind, oder wenn eine solche Instanz bereits eine Sachentscheidung über die Streitigkeit getroffen hat;
b) wenn die Streitparteien im voraus die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Rechtsprechungsorgans als des im Rahmen dieses Übereinkommens gebildeten Gerichts anerkannt haben, das zuständig ist, über die ihm unterbreitete Streitigkeit verbindlich zu entscheiden, oder wenn die beteiligten Parteien übereingekommen sind, die Beilegung der Streitigkeit ausschliesslich mit anderen Mitteln anzustreben.
(2)  Eine für eine Streitigkeit gebildete Vergleichskommission wird nicht weiter tätig – selbst wenn ihr die Streitigkeit bereits unterbreitet wurde –, wenn eine oder alle Parteien die Streitigkeit einem Gerichtshof oder Schiedsgericht unterbreiten, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit die beteiligten Parteien anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind.
(3)  Eine Vergleichskommission setzt die Prüfung einer Streitigkeit aus, wenn diese einem anderen Organ vorgelegt worden ist, das die Zuständigkeit hat, Vorschläge zu derselben Streitigkeit abzugeben. Kann die Streitigkeit durch diese vorherigen Bemühungen nicht beigelegt werden, so nimmt die Kommission auf Ersuchen der Streitparteien oder einer von ihnen ihre Arbeit vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 1 wieder auf.
(4)  Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt anbringen, um die Vereinbarkeit des in diesem Übereinkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismus mit anderen Mitteln der Streitbeilegung sicherzustellen, die sich aus internationalen Verpflichtungen ergeben, die auf diesen Staat anwendbar sind.
(5)  Gelangen die Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Beilegung ihrer Streitigkeit, so streicht die Kommission oder das Gericht die Streitigkeit aus ihrer Liste, sobald eine schriftliche Bestätigung aller beteiligten Parteien eingegangen ist, dass sie eine Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
(6)  Haben die Streitparteien unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit der Kommission oder des Gerichts, so entscheidet die Kommission oder das Gericht.

Kapitel III Vergleichsverfahren

Art. 20 Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission
(1)  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einen Antrag an den Kanzler richten, in dem er um Bildung einer Vergleichskommission für eine Streitigkeit zwischen sich und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten ersucht. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können auch gemeinsam einen Antrag an den Kanzler richten.
(2)  Die Bildung einer Vergleichskommission kann auch aufgrund einer Verein­barung zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und einem oder mehreren anderen KSZE‑Teilnehmerstaaten beantragt werden. Die Vereinbarung wird dem Kanzler notifiziert.
Art. 21 Bildung der Vergleichskommission
(1)  Jede Streitpartei bestellt anhand der gemäss Artikel 3 erstellten Liste der Schlichter einen Schlichter zum Mitglied der Kommission.
(2)  Sind mehr als zwei Staaten Parteien derselben Streitigkeit, so können die Staaten mit gleichen Interessen einvernehmlich einen einzigen Schlichter bestellen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so bestellt jede der beiden Seiten der Streitigkeit die gleiche Anzahl von Schlichtern bis zu einer vom Präsidium bestimmten Höchstzahl.
(3)  Ein Staat, der Partei einer der Vergleichskommission unterbreiteten Streitigkeit ist, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, kann eine Person entweder anhand der gemäss Artikel 3 erstellten Liste der Schlichter oder unter anderen Personen, die Staatsangehörige eines KSZE‑Teilnehmerstaats sind, zum Mitglied der Kommission bestellen. In diesem Fall haben diese Personen zum Zweck der Prüfung der Streitigkeit dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder der Kommission. Sie üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus und geben die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung ab, bevor sie ihren Sitz in der Kommission einnehmen.
(4)  Sobald der Antrag oder die Vereinbarung eingegangen ist, mit denen die Streitparteien um Bildung einer Vergleichskommission ersuchen, konsultiert der Präsident des Gerichtshofs die Streitparteien hinsichtlich der Zusammensetzung der übrigen Kommission.
(5)  Das Präsidium bestellt drei weitere Schlichter zu Mitgliedern der Kommission. Diese Zahl kann vom Präsidium erhöht oder verringert werden, sie muss jedoch ungerade sein. Mitglieder des Präsidiums und ihre Stellvertreter, die auf der Liste der Schlichter stehen, können zu Kommissionsmitgliedern bestellt werden.
(6)  Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden aus den Reihen der vom Präsidium bestellten Mitglieder.
(7)  Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren fest, die Anwendung finden, wenn eines der bestellten Kommissionsmitglieder abgelehnt wird oder zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens verhindert ist oder sich weigert, als Kommissionsmitglied tätig zu sein.
(8)  Jede Frage bezüglich der Anwendung dieses Artikels wird vom Präsidium als Vorfrage entschieden.
Art. 22 Verfahren zur Bildung einer Vergleichskommission
(1)  Wird mittels eines Antrags um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so sind in dem Antrag der Streitgegenstand, die Partei oder die Parteien, gegen die sich der Antrag richtet, sowie der Name des Schlichters oder der Schlichter anzugeben, die von der oder den antragstellenden Streitparteien bestellt werden. In dem Antrag sind auch kurz die bereits in Anspruch genommenen Mittel der Streitbeilegung anzugeben.
(2)  Sobald ein Antrag eingegangen ist, notifiziert der Kanzler dies der oder den anderen in dem Antrag angegebenen Streitparteien. Die andere oder anderen Streitparteien bestellen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Notifikation den oder die Schlichter ihrer Wahl zum Mitglied der Kommission. Haben eine oder mehrere Streitparteien innerhalb dieser Frist das oder die Kommissionsmitglieder, zu deren Bestellung sie berechtigt sind, nicht bestellt, so bestellt das Präsidium die entsprechende Anzahl von Schlichtern. Diese Bestellung wird aus den Reihen der gemäss Artikel 3 von der oder von jeder betroffenen Partei ernannten Schlichter vorgenommen, oder, sollten diese Parteien noch keine Schlichter ernannt haben, aus den Reihen der anderen Schlichter, die nicht von der oder den anderen Streitparteien ernannt wurden.
(3)  Wird mittels einer Vereinbarung um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so ist in der Vereinbarung der Streitgegenstand anzugeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung hinsichtlich des Streitgegenstands, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.
(4)  Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission mittels Vereinbarung notifiziert jede Partei dem Kanzler den Namen des Schlichters oder der Schlichter, die sie zu Mitgliedern der Kommission bestellt hat.
Art. 23 Vergleichsverfahren
(1)  Das Vergleichsverfahren ist vertraulich; alle Streitparteien haben das Recht, gehört zu werden. Vorbehaltlich der Artikel 10 und 11 und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt die Vergleichskommission nach Konsultation der Streitparteien das Verfahren.
(2)  Sofern die Streitparteien damit einverstanden sind, kann die Vergleichskommission jeden Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der ein Interesse an der Beilegung der Streitigkeit hat, zum Beitritt zum Verfahren einladen.
Art. 24 Ziel des Vergleichs
Die Vergleichskommission hilft den Parteien, eine Beilegung ihrer Streitigkeit gemäss dem Völkerrecht und ihren KSZE‑Verpflichtungen zu finden.
Art. 25 Ergebnis des Vergleichs
(1)  Gelangen die Streitparteien während des Verfahrens mit Hilfe der Vergleichskommission zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösung, so halten sie die Bedingungen dieser Lösung in einem Ergebnisprotokoll fest, das von ihren Vertretern und den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird. Mit der Unterzeichnung dieser Urkunde ist das Verfahren abgeschlossen. Der KSZE‑Rat wird über den Ausschuss Hoher Beamter von dem erfolgreichen Vergleich unterrichtet.
(2)  Gelangt die Vergleichskommission zu der Auffassung, dass alle Gesichtspunkte der Streitigkeit und alle Möglichkeiten, eine Lösung herbeizuführen, geprüft worden sind, so arbeitet sie einen Schlussbericht aus. Dieser Bericht enthält die Vorschläge der Kommission zur friedlichen Beilegung der Streitigkeit.
(3)  Der Bericht der Vergleichskommission wird den Streitparteien notifiziert; diese verfügen über eine Frist von dreissig Tagen, um den Bericht zu prüfen und dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen, ob sie bereit sind, die vorgeschlagene Lösung anzunehmen.
(4)  Nimmt eine Streitpartei die vorgeschlagene Lösung nicht an, so sind die anderen Parteien nicht länger an ihre eigene Annahme der Lösung gebunden.
(5)  Haben die Streitparteien die vorgeschlagene Lösung nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Frist angenommen, so wird der Bericht dem KSZE‑Rat über den Ausschuss Hoher Beamter zugeleitet.
(6)  Ein Bericht zur sofortigen Notifikation des KSZE‑Rates über den Ausschuss Hoher Beamter wird auch über die Umstände erstellt, unter denen eine Partei nicht zum Vergleichsverfahren erscheint oder ein Verfahren nach dessen Beginn verlässt.

Kapitel IV Schiedsverfahren

Art. 26 Ersuchen um Bildung eines Schiedsgerichts
(1)  Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren kann jederzeit aufgrund einer Verein­barung zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dieses Übereinkommens oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens und einem oder mehreren anderen KSZE‑Teilnehmerstaaten gestellt werden.
(2)  Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens können jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Mitteilung erklären, dass sie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ipso facto und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennen. Diese Erklärung kann für unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Sie kann für alle Streitigkeiten gelten oder Streitigkeiten ausschliessen, die Fragen ihrer territorialen Integrität oder ihrer Landesverteidigung, ihrer Hoheitsansprüche auf Landgebiete oder konkurrierende Ansprüche hinsichtlich der Hoheitsgewalt über andere Gebiete berühren.
(3)  Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gegen einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann erst nach Ablauf von dreissig Tagen mittels eines Antrags an den Kanzler gestellt werden, nachdem der Bericht der mit der Streitigkeit befassten Vergleichskommission an den KSZE‑Rat gemäss Artikel 25 Absatz 5 übermittelt worden ist.
(4)  Wird eine Streitigkeit gemäss diesem Artikel einem Schiedsgericht unterbreitet, so kann das Gericht von sich aus oder auf Ersuchen einer oder aller Streitparteien einstweilige Massnahmen bezeichnen, welche von den Streitparteien ergriffen werden sollten, um zu verhindern, dass sich die Streitigkeit verschärft, ihre Bei­legung erschwert oder durch das Verhalten einer oder mehrerer Streitparteien die Durchsetzbarkeit eines künftigen Spruchs des Schiedsgerichts unmöglich gemacht wird.
Art. 27 Einem Schiedsgericht unterbreitete Fälle
(1)  Wird mittels Vereinbarung ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird darin der Streitgegenstand angegeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Über­einstimmung hinsichtlich des Streitgegenstands, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.
(2)  Wird mittels eines Antrags ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so werden darin der Streitgegenstand, der oder die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gegen die sich der Antrag richtet, sowie die wesentlichen Punkte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht angegeben, auf denen der Antrag beruht. Sobald der Antrag eingegangen ist, notifiziert der Kanzler dies dem oder den anderen in dem Antrag genannten Vertragsstaaten.
Art. 28 Bildung des Schiedsgerichts
(1)  Wird ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird ein Schiedsgericht gebildet.
(2)  Die von den Streitparteien gemäss Artikel 4 ernannten Schiedsrichter sind von Amts wegen Mitglieder des Gerichts. Sind mehr als zwei Staaten Parteien derselben Streitigkeit, so können die Staaten mit gleichen Interessen einvernehmlich einen einzigen Schiedsrichter bestellen.
(3)  Das Präsidium bestellt aus den Reihen der Schiedsrichter eine Anzahl von Mitgliedern des Schiedsgerichts, so dass die Anzahl der von ihm bestellten Mitglieder die der von Amts wegen tätigen um mindestens eins übersteigt. Die Mitglieder des Präsidiums und ihre Stellvertreter, die auf der Liste der Schiedsrichter stehen, können zu Mitgliedern des Gerichts bestellt werden.
(4)  Ist ein von Amts wegen tätiges Mitglied verhindert oder hat es schon früher in irgendeiner Eigenschaft an der Sache mitgewirkt, die Gegenstand der dem Gericht unterbreiteten Streitigkeit ist, so wird dieses Mitglied durch seinen Stellvertreter ersetzt. Ist der Stellvertreter in derselben Lage, so bestellt der betreffende Staat ein Mitglied zur Prüfung der Streitigkeit gemäss den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen. Bestehen Zweifel daran, ob ein Mitglied oder sein Stellvertreter dem Gericht angehören darf, so entscheidet das Präsidium.
(5)  Ein Staat, der Partei einer dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitigkeit ist, ohne Partei dieses Übereinkommens zu sein, kann eine Person seiner Wahl entweder anhand der gemäss Artikel 4 erstellten Liste der Schiedsrichter oder unter anderen Personen, die Staatsangehörige eines KSZE‑Teilnehmerstaates sind, zum Mitglied des Gerichts bestellen. Eine so bestellte Person muss die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen; zum Zwecke der Prüfung der Streitigkeit hat sie dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder des Gerichts. Die Person übt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit aus und gibt die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung ab, bevor sie ihren Sitz im Gericht einnimmt.
(6)  Das Gericht ernennt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der vom Präsidium bestellten Mitglieder.
(7)  Kann ein vom Präsidium bestelltes Mitglied des Gerichts am Verfahren nicht teilnehmen, so wird dieses Mitglied nur dann ersetzt, wenn die Anzahl der vom Präsidium bestellten Mitglieder unter die Anzahl der von Amts wegen tätigen Mitglieder beziehungsweise der von den Streitparteien gemäss Absatz 5 bestellten Mitglieder sinkt. In diesem Fall bestellt das Präsidium ein oder mehrere neue Mitglieder nach Massgabe der Absätze 3 und 4 dieses Artikels. Im Falle der Bestellung eines oder mehrerer neuer Mitglieder wird ein neuer Vorsitzender nur dann gewählt, wenn das verhinderte Mitglied der Vorsitzende des Gerichts ist.
Art. 29 Schiedsverfahren
(1)  Während des Schiedsverfahrens, das den Grundsätzen eines gerechten Verfahrens entspricht, haben alle Parteien das Recht, gehört zu werden. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2)  Das Schiedsgericht besitzt gegenüber den Streitparteien die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungs- ­und Ermittlungsbefugnisse.
(3)  Jeder KSZE‑Teilnehmerstaat, welcher der Auffassung ist, ein besonderes rechtliches Interesse zu haben, das durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden könnte, kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 15 genannten Weiterleitung der Notifikation durch das KSZE‑Sekretariat beim Kanzler ein Ersuchen um Beitritt zum Verfahren stellen. Dieses Ersuchen wird den Streitparteien und dem für die Streitigkeit gebildeten Gericht umgehend übermittelt.
(4)  Weist der um Beitritt ersuchende Staat nach, dass er ein solches Interesse hat, so ist er befugt, in dem zum Schutz dieses Interesses erforderlichen Umfang am Verfahren teilzunehmen. Der entsprechende Teil der Entscheidung des Schiedsgerichts ist für den beitretenden Staat bindend.
(5)  Die Streitparteien können dem Gericht ihre Stellungnahmen zu dem Ersuchen um Beitritt innerhalb einer Frist von dreissig Tagen zukommen lassen. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit des Ersuchens.
(6)  Die Verhandlungen vor dem Gericht erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, sofern das Gericht auf Antrag der Streitparteien nichts anderes beschliesst.
(7)  Erscheinen eine oder mehrere Streitparteien nicht, so können die anderen beteiligten Parteien das Gericht ersuchen, im Sinne ihrer Anträge zu entscheiden. Bevor das Gericht diesem Ersuchen stattgibt, muss es sich seiner Zuständigkeit und der Begründetheit der Anträge der am Verfahren beteiligten Partei oder Parteien ver­gewissern.
Art. 30 Aufgabe des Schiedsgerichts
Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten gemäss dem Völkerrecht zu entscheiden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis des Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.
Art. 31 Schiedsspruch
(1)  Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Gibt er weder ganz noch zum Teil die übereinstimmende Auffassung der Mitglieder des Schiedsgerichts wieder, so hat jedes Mitglied das Recht, eine persönliche oder abweichende Meinung zu äussern.
(2)  Vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 4 ist der Schiedsspruch des Gerichts nur für die Streitparteien und nur für den Fall bindend, auf den er sich bezieht.
(3)  Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel. Die Streitparteien oder eine von ihnen können jedoch das Gericht ersuchen, den Schiedsspruch hinsichtlich seiner Bedeutung oder seiner Tragweite auszulegen. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, ist ein solcher Antrag spätestens sechs Monate nach Übermittlung des Schiedsspruchs zu stellen. Nachdem das Gericht die Stellungnahmen der Streitparteien erhalten hat, nimmt es diese Auslegung so bald wie möglich vor.
(4)  Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Schiedsverfahrens kann nur gestellt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Schiedsspruchs dem Gericht und der oder den die Wiederaufnahme beantragenden Streitparteien unbekannt war. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der neuen Tatsache gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Übermittlung des Schiedsspruchs ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr zulässig.
(5)  Soweit möglich wird ein Auslegungsersuchen oder ein Wiederaufnahmeantrag von dem Gericht geprüft, das den Schiedsspruch gefällt hat. Ist dies nach Auffassung des Präsidiums nicht möglich, so wird ein anderes Gericht gemäss Artikel 28 gebildet.
Art. 32 Veröffentlichung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch wird durch den Kanzler veröffentlicht. Eine beglaubigte Abschrift wird den Streitparteien und dem KSZE‑Rat über den Ausschuss Hoher Beamter übermittelt.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 33 Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für die KSZE‑Teilnehmerstaaten bei der Regierung Schwedens bis zum 31. März 1993 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation.
(2)  Die KSZE‑Teilnehmerstaaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm später beitreten.
(3)  Dieses Übereinkommen tritt zwei Monate nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(4)  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5)  Die Regierung Schwedens ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Art. 34 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig, sofern sie darin nicht ausdrücklich zugelassen sind.
Art. 35 Änderungen
(1)  Änderungen dieses Übereinkommens müssen nach Massgabe der folgenden Absätze beschlossen werden.
(2)  Änderungen dieses Übereinkommens können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden; sie werden vom Verwahrer dem KSZE‑Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE‑Teilnehmerstaaten übermittelt.
(3)  Beschliesst der KSZE‑Rat den vorgeschlagenen Wortlaut der Änderung, so wird dieser vom Verwahrer an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Annahme nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernisse weitergeleitet.
(4)  Jede derartige Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens dem Verwahrer ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
Art. 36 Kündigung
(1)  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.
(3)  Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die kündigende Partei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung laufenden Verfahren gültig. Diese Verfahren werden zu Ende geführt.
Art. 37 Notifikationen und Mitteilungen
Die vom Verwahrer vorzunehmenden Notifikationen und Mitteilungen werden dem Kanzler und dem KSZE‑Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE‑Teil­nehmer­staaten übermittelt.
Art. 38 Nichtvertragsparteien
Im Einklang mit dem Völkerrecht wird bekräftigt, dass nichts in diesem Übereinkommen so auszulegen ist, dass KSZE‑Teilnehmerstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, Verpflichtungen entstehen, sofern solche Verpflichtungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind und von solchen Staaten nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden.
Art. 39 Übergangsbestimmungen
(1)  Der Gerichtshof wählt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Präsidium, nimmt seine Verfahrensordnung an und ernennt den Kanzler gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 9 und 11. Die Regierung des Sitzstaats des Gerichtshofs trifft im Zusammenwirken mit dem Verwahrer die erforderlichen Vorkehrungen.
(2)  Bis zur Ernennung eines Kanzlers werden die Aufgaben des Kanzlers gemäss Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 vom Verwahrer wahrgenommen.

Unterschriften

Geschehen zu Stockholm am 15. Dezember 1992 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Finanzprotokoll nach Artikel 13 des Übereinkommens

Angenommen in Prag am 28. April 1993
Art. 1 Kosten des Gerichtshofs
1.  Alle Kosten des durch das Übereinkommen über Vergleichs‑ und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) errichteten Gerichtshofs werden von den Vertragsstaaten des Übereinkommens getragen. Die Kosten für die Schlichter und Schiedsrichter sind Kosten des Gerichtshofs.
2.  Die Verpflichtungen des Gaststaats hinsichtlich der Ausgaben im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten und der Ausstattung des Gerichtshofs, deren Unterhaltung, Versicherung und Sicherheit sowie deren Nebenkosten werden in einem Schriftwechsel zwischen dem mit Zustimmung und im Namen der Vertragsstaaten des Übereinkommens handelnden Gerichtshof und dem Gaststaat festgelegt.
Art. 2 Beiträge zum Haushalt des Gerichtshofs
1.  Die Beiträge zum Haushalt des Gerichtshofs werden unter den Vertragsstaaten des Übereinkommens entsprechend dem in der KSZE geltenden Beitragsschlüssel aufgeteilt und unter Berücksichtigung des zahlenmässigen Unterschieds zwischen den KSZE‑Teilnehmerstaaten und den Vertragsstaaten des Übereinkommens angepasst.
2.  Ratifiziert ein Staat das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten oder tritt er ihm danach bei, so beträgt sein Beitrag für das laufende Finanzjahr ein Zwölftel seines Anteils an dem nach Absatz 1 berechneten Satz für jeden vollen Monat des Finanzjahrs, das nach dem Zeitpunkt verbleibt, zu dem das Übereinkommen für den Staat in Kraft getreten ist.
3.  Unterbreitet ein Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, dem Gerichtshof nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens eine Streitigkeit, so trägt er für die Dauer des Verfahrens zur Finanzierung des Haushalts des Gerichtshofs bei, als sei er Vertragspartei des Übereinkommens.
Bezüglich der Anwendung dieses Absatzes gilt das Vergleichsverfahren als an dem Tag begonnen, an dem der Kanzler die Mitteilung von der Vereinbarung der Parteien über die Bildung einer Kommission erhält, und als an dem Tag beendet, an dem die Kommission den Parteien ihren Bericht notifiziert. Zieht sich eine Partei aus dem Verfahren zurück, so gilt das Verfahren als an dem Tag beendet, an dem der in Artikel 25 Absatz 6 des Übereinkommens genannte Bericht notifiziert wird. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag begonnen, an dem der Kanzler die Mitteilung von der Vereinbarung der Parteien über die Bildung eines Gerichts erhält, und als an dem Tag beendet, an dem das Gericht seinen Schiedsspruch fällt.
Art. 3 Finanzjahr und Haushalt
1.  Das Finanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2.  Der in Übereinstimmung mit dem Präsidium des Gerichtshofs handelnde Kanzler stellt alljährlich einen Haushaltsentwurf für den Gerichtshof auf. Der Haushaltsentwurf für das folgende Finanzjahr wird den Vertragsstaaten des Übereinkommens vor dem 15. September zugeleitet.
3.  Der Haushalt wird von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens gebilligt. Prüfung und Billigung des Haushalts erfolgen in Wien, sofern die Vertragsstaaten des Übereinkommens nichts anderes vereinbaren. Nach Billigung des Haushalts für das Finanzjahr ersucht der Kanzler die Vertragsstaaten des Übereinkommens um Überweisung ihrer Beiträge.
Ist der Haushalt bis zum 31. Dezember nicht gebilligt, so legt der Gerichtshof seiner Arbeit den vorigen Haushalt zugrunde und, vorbehaltlich späterer Anpassungen, ersucht der Kanzler die Vertragsstaaten des Übereinkommens um Überweisung ihrer Beiträge entsprechend diesem Haushalt.
Der Kanzler ersucht die Vertragsstaaten des Übereinkommens, fünfzig Prozent ihres Beitrags am 1. Januar und die übrigen fünfzig Prozent am 1. April zur Verfügung zu stellen.
4.  Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses durch die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens lautet der Haushalt auf Schweizer Franken, und die Beiträge der Staaten werden in dieser Währung geleistet.
5.  Ein Staat, der das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifiziert oder ihm danach beitritt, zahlt seinen ersten Beitrag zum Haushalt innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kanzler darum ersucht hat.
6.  Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, dem Gerichtshof jedoch eine Streitigkeit unterbreitet haben, entrichten ihren Beitrag innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kanzler darum ersucht hat.
7.  Im Jahr des Inkrafttretens des Übereinkommens entrichten die Vertragsstaaten des Übereinkommens ihren Beitrag zum Haushalt innerhalb von zwei Monaten nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen. Dieser Haushalt wird vorläufig auf 250 000 Schweizer Franken festgesetzt.
Art. 4 Verpflichtungen, Zahlungen und überarbeiteter Haushalt
1.  Mit der Billigung des Haushalts erhält der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler die Befugnis, bis zu der genehmigten Höhe und zu den genehmigten Zwecken Verbindlichkeiten einzugehen und Zahlungen zu tätigen.
2.  Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler ist befugt, zwischen den Einzelposten und Unterpositionen Übertragungen bis zu fünfzehn Prozent der Einzelposten/Unterpositionen vorzunehmen. Alle diese Übertragungen müssen vom Kanzler im Zusammenhang mit dem in Artikel 9 genannten Jahresabschluss gemeldet werden.
3.  Verbindlichkeiten, die am Ende des Finanzjahres noch offen sind, werden ins nächste Finanzjahr übertragen.
4.  Wenn es die Umstände erfordern, ist der Kanzler nach sorgfältiger Prüfung der zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf Einsparungen befugt, einen überarbeiteten Haushalt, mit dem ein Ersuchen um zusätzliche Mittelzuweisungen einhergehen kann, den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Billigung vorzulegen.
5.  Jeder Überschussbetrag für ein bestimmtes Finanzjahr wird von den veranschlagten Beiträgen für das Finanzjahr abgezogen, welches auf dasjenige folgt, in dem die Abrechnung von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens gebilligt wurde. Jeder Minusbetrag wird auf das folgende Finanzjahr übertragen, es sei denn, die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens beschliessen zusätzliche Beiträge.
Art. 5 Betriebsmittelfonds
Durch Konsens kann ein Betriebsmittelfonds gebildet werden, falls die Vertragsstaaten des Übereinkommens ihn als notwendig erachten. Er wird von den Vertragsstaaten des Übereinkommens finanziert.
Art. 6 Tagegelder und Nominalpauschalen
1.  Die Mitglieder des Präsidiums des Gerichtshofs, der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte erhalten ein Tagegeld für jeden Tag, an dem sie ihre Auf­gaben wahrnehmen.
2.  Die Mitglieder des Präsidiums des Gerichtshofs erhalten zusätzlich eine jährliche Nominalpauschale.
3.  Das Tagegeld und die jährliche Nominalpauschale werden von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegt.
Art. 7 Gehälter, Sozialversicherung und Ruhegehalt
1.  Der Kanzler und alle nach Artikel 9 des Übereinkommens ernannten Bediensteten der Kanzlei erhalten ein von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegtes Gehalt.
2.  Die Bediensteten der Kanzlei werden auf die zur Gewährleistung der Arbeit des Gerichts erforderliche absolute Mindestzahl beschränkt.
3.  Die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens sorgen dafür, dass der Kanzler und die Bediensteten der Kanzlei in den Genuss einer Sozialversicherung und eines Ruhegehalts kommen.
Art. 8 Reisekosten
1.  Den Mitgliedern des Präsidiums des Gerichtshofs, der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte sowie dem Kanzler und den Bediensteten der Kanzlei werden Reisekosten gezahlt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
2.  Die Reisekosten umfassen die tatsächlichen Fahrtkosten, einschliesslich der üblichen Reisenebenkosten, und ein Reisetagegeld zur Begleichung aller Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft, Gebühren und Zuwendungen sowie anderer persönlicher Ausgaben. Das Reisetagegeld wird von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegt.
Art. 9 Unterlagen und Geschäftsbücher
1.  Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler trägt dafür Sorge, dass über die Transaktionen entsprechende Unterlagen und Geschäftsbücher geführt und alle Zahlungen ordnungsgemäss genehmigt werden.
2.  Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler legt den Vertragsstaaten des Übereinkommens spätestens am 1. März einen Jahresabschluss vor, in dem für das vorangegangene Finanzjahr folgendes ausgewiesen ist:
a) die Einnahmen und Ausgaben auf allen Konten;
b) der Stand hinsichtlich der Haushaltsbereitstellungen;
c) die finanziellen Aktiva und Passiva am Ende des Finanzjahrs.
Art. 10 Rechnungsprüfung
1.  Die Geschäftsbücher des Gerichts werden von zwei Rechnungsprüfern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit geprüft, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens für verlängerbare Zeiträume von drei Jahren ernannt werden.
Personen, die auf der Liste der Schlichter oder Schiedsrichter geführt werden oder wurden, beziehungsweise nach Artikel 7 dieses Protokolls vom Gerichtshof Zahlungen erhalten haben, dürfen nicht Rechnungsprüfer sein.
2.  Die Rechnungsprüfer führen alljährlich eine Rechnungsprüfung durch. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Bücher, die Aufstellung der Aktiva und Passiva und die Kontenaufstellungen. Die Bücher stehen spätestens am 1. März für die jährliche Rechnungsprüfung und Einsichtnahme zur Verfügung.
3.  Die Rechnungsprüfer führen die von ihnen als notwendig erachteten Buchprüfungen durch, um zu bestätigen,
a) dass der ihnen vorgelegte Jahresabschluss richtig ist und mit den Büchern und Unterlagen des Gerichtshofs übereinstimmt,
b) dass die in dem Abschluss ausgewiesenen Finanztransaktionen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln, Haushaltsbereitstellungen und sonstigen gegebenenfalls anwendbaren Richtlinien durchgeführt wurden und
c) dass die hinterlegten und die verfügbaren Mittel anhand von Bestätigungen, die unmittelbar von den Hinterlegungsstellen eingegangen sind, oder durch Zählen nachgeprüft wurden.
4.  Der Kanzler stellt den Rechnungsprüfern die Hilfe und die Erleichterungen zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Rechnungsprüfer erhalten insbesondere ungehinderten Zugang zu den Büchern, Unterlagen und Dokumenten, die nach ihrer Auffassung für die Buchprüfung notwendig sind.
5.  Die Rechnungsprüfer erstellen alljährlich einen Bericht, der die Richtigkeit der Buchführung bestätigt und die Stellungnahmen zu der Buchprüfung enthält. Sie können in diesem Zusammenhang auch von ihnen als notwendig erachtete Anmerkungen zur Wirksamkeit der Finanzverfahren, des Buchführungssystems und der internen Finanzkontrolle machen.
6.  Der Bericht wird den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahrs vorgelegt, auf das sich die Buchführung bezieht. Der Bericht geht dem Kanzler im Voraus zu, damit dieser mindestens fünfzehn Tage Zeit hat, um ihm notwendig erscheinende Erklärungen und Rechtfertigungen abzugeben.
7.  Zusätzlich zu der jährlichen Rechnungsprüfung haben die Rechnungsprüfer jederzeit ungehinderten Zugang zum Zweck der Prüfung der Bücher, der Aufstellung der Aktiva und Passiva und der Kontenaufstellungen.
8.  Auf der Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts erteilen die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens ihre Zustimmung zum Jahresabschluss oder treffen die ihnen angemessen erscheinenden Massnahmen.
Art. 11 Konto für Sonderzahlungen
1.  Die Vertragsstaaten des Übereinkommens können ein Konto für Sonderzahlungen einrichten, das dazu dient, die Verfahrenskosten für die Staaten zu senken, die Parteien in der dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeit sind und Schwierigkeiten haben, diese Kosten zu tragen. Das Konto wird durch freiwillige Beiträge der Vertragsstaaten des Übereinkommens finanziert.
2.  Ein Staat, der Partei einer dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeit ist und Mittel aus dem Konto für Sonderzahlungen zu erhalten wünscht, richtet an den Kanzler ein Ersuchen mit einer ausführlichen Aufstellung der geschätzten Verfahrenskosten.
Das Präsidium des Gerichtshofs prüft das Ersuchen und leitet seine Empfehlung an die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens weiter, die darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Ersuchen stattzugeben ist.
Nachdem in der Sache verhandelt wurde, richtet der Staat, der Mittel aus dem Konto für Sonderzahlungen erhalten hat, an den Kanzler zur Prüfung durch das Präsidium einen ausführlichen Bericht über die tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten; gegebenenfalls erstattet er die über die tatsächlichen Kosten hinausgehenden Beträge.
Art. 12 Beschlussfassung
Alle Beschlüsse der Vertragsstaaten des Übereinkommens oder ihrer Vertreter im Rahmen dieses Protokolls werden durch Konsens gefasst.
Art. 13 Änderungen
Änderungen dieses Protokolls werden nach Massgabe des Artikels 35 des Übereinkommens beschlossen. Das Präsidium des Gerichtshofs kann dem KSZE‑Sekretariat seine Auffassung über vorgeschlagene Änderungen zur Weiterleitung an die KSZE‑Teilnehmerstaaten übermitteln.
Dieses Protokoll, das in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und das nach Artikel 13 des Übereinkommens über Vergleichs‑ und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE am 28. April 1993 in Prag vom Ausschuss Hoher Beamter angenommen wurde, wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt.

Geltungsbereich am 12. März 2019 ⁵

⁵ AS 1995 4392 , 2002 3682 , 2008 87 , 2019 1033 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

10. Juni

1996

10. August

1996

Armenien

  8. Oktober

2001

  8. Dezember

2001

Belarus

  7. Februar

2000 B

  7. April

2000

Bosnien und Herzegowina

14. November

2000

14. Januar

2001

Dänemark*

23. August

1994

  5. Dezember

1994

Deutschland*

29. September

1994

  5. Dezember

1994

Finnland*

20. Februar

1995

20. April

1995

Frankreich

13. August

1993

  5. Dezember

1994

Griechenland*

22. August

1995

22. Oktober

1995

Italien

  5. Oktober

1994

  5. Dezember

1994

Kroatien

  4. November

1993

  5. Dezember

1994

Lettland

25. Juli

1997

25. September

1997

Liechtenstein*

15. Juli

1994

  5. Dezember

1994

Litauen*

19. Dezember

1997 B

19. Februar

1998

Luxemburg

18. Juni

2003

18. August

2003

Malta*

06. April

2001

  6. Juni

2001

Moldau

  1. Februar

1999

  1. April

1999

Monaco

14. Oktober

1993

  5. Dezember

1994

Montenegro

15. April

2016 B

15. Juni

2016

Nordmazedonien*

21. April

1998 B

21. Juni

1998

Norwegen

  8. September

1998

  8. November

1998

Österreich*

14. November

1995

14. Januar

1996

Polen*

  9. Dezember

1993

  5. Dezember

1994

Portugal

 9. August

2000

 9. Oktober

2000

Rumänien*

22. Mai

1996

22. Juli

1996

San Marino

18. November

1994

18. Januar

1995

Schweden*

25. November

1993

  5. Dezember

1994

Schweiz*

23. Dezember

1993

  5. Dezember

1994

Slowenien

11. Mai

1994

  5. Dezember

1994

Tadschikistan

24. März

1995 B

24. Mai

1995

Ukraine

12. Dezember

1995

12. Februar

1996

Ungarn

  2. Juni

1995

  2. August

1995

Usbekistan

24. Januar

1996 B

24. März

1996

Zypern

16. Februar

1994

  5. Dezember

1994

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlich, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können eingesehen werden auf der Internetseite der KSZE: www.csce.gov/ oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
In Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 behält sich der Schweizerische Bundesrat die Vergleichs‑ und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von der Schweiz abgeschlossenen und abzuschliessenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Er behält sich auch ad hoc vereinbarte und zu vereinbarende Vergleichs‑ und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.
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