Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon 1
Abgeschlossen in Göteborg am 30. November 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2005² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005 (Stand am 26. November 2021) ¹ Die Änd. vom 4. Mai 2012 ( SR 0.814.327.1 ; AS 2019 2709 ) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. ² AS 2006 257
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;
in dem Bewusstsein, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;
besorgt darüber, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden;
ferner besorgt darüber, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestossenen partikelförmigen Stoffen sowie sekundär gebildete Schadstoffe wie Ozon, partikelförmige Stoffe und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;
in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie zum Beispiel dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung von Russ und bodennahem Ozon, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima;
in Anerkennung dessen, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Massstab beitragen, und in Anerkennung des Potentials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potentials;
ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene das Problem der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung angehen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;
des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;
entschlossen, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken;
unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den hemisphärischen Transport der Luftverschmutzung, den Einfluss des Stickstoffkreislaufs und die potenziellen Synergien und Zielkonflikte zwischen Luftverunreinigung und Klimaänderungen;
in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erheblich zu den nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beitragen und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erörtert werden;
entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen³ und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden;
in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre;
in dem Bewusstsein, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten;
unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;
in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 31. Oktober 1988⁴ in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 1991⁵ in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;
ferner in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 14. Juni 1994⁶ in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;
des Weiteren in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, befasst;
in Anbetracht dessen, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und reduzierten Stickstoffverbindungen den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschliesslich Distickstoffmonoxid und Nitrat in Ökosystemen, die andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnten;
im Bewusstsein dessen, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung bodennahen Ozons beitragen, und
ferner im Bewusstsein der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen⁷ eingegangen sind,⁸
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.120 ⁴ SR 0.814.323 ⁵ SR 0.814.328 ⁶ SR 0.814.324 ⁷ SR 0.814.01 ⁸ Präambel bereinigt gemäss Anhang Bst. A des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979⁹ in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
bedeuten die Begriffe «dieses Protokoll», «das Protokoll» und «das vorliegende Protokoll» das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;
2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
6. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984¹¹ in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
7. bedeutet «Emission» die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
8. bedeutet «Stickstoffoxide» Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO 2 );
bedeutet «reduzierte Stickstoffverbindungen» Ammoniak und seine Reaktionsprodukte«, ausgedrückt als Ammoniak (NH 3 );
10. bedeutet «Schwefel» alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO 2 );
11. bedeutet «flüchtige organische Verbindungen», sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Photooxidantien bilden können;
bedeutet «partikelförmige Stoffe» oder «PM» einen Luftschadstoff, der sich aus einer Mischung von in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Grösse und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich im vorliegenden Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM10), einschliesslich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM2,5);
bedeutet «Russ» kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren;
bedeutet «Ozonvorläufersubstanzen» Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;
12. bedeutet «kritische Eintragsrate» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
bedeutet «kritische Konzentrationen» Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre oder Schadstoffströme zu Rezeptoren, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
14. bedeutet «Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden» (Pollutant emissions management area) oder «PEMA» ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;
bedeutet «ortsfeste Quelle» jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschliessen, eine ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
¹⁰ Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
¹² Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
¹³ Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
¹⁴ Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
¹⁶ Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
¹⁷ Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Bst. B Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
1. Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:¹⁹
für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
c) für Ozon: i) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon,
für Kanada die kanadische Luftqualitätsnorm für Ozon, und
iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon;
für partikelförmige Stoffe: i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe,
ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe, und
iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.
2. Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Massnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Massnahmen zur Emissionsverringerung Vorrang einräumen sollten, die auch in erheblichen Masse die Verringerung von Russ bewirken, um einen Nutzen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erbringen und um dazu beizutragen, sich kurzfristig abzeichnende Klimaänderungen einzudämmen.²⁶
¹⁹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²⁰ Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²¹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²² Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²³ Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²⁴ Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²⁵ Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²⁶ Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Verpflichtung zur Emissionsreduktion angegeben ist, verringert entsprechend dieser Verpflichtung und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II. Bei der Ergreifung von Massnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Reduktionen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Russ ausstossen.²⁷
2. Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.²⁸
2bis. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine «bestehende ortsfeste Quelle» geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.²⁹
2ter. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine «neue ortsfeste Quelle» eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf jede Quelle anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.³⁰
3. Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.³¹
5. Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.
6. Jede Vertragspartei sollte unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die besten verfügbaren Techniken auf die unter Anhang VIII fallenden mobilen Quellen und alle unter die Anhänge IV, V, VI und X fallenden ortsfesten Quellen anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet –Massnahmen zur Begrenzung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.³³
7. Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Massgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.³⁴
8. Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10:
a) mindestens die in Anhang IX festgelegten Massnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und
dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan angenommenen Leitfaden aufgeführt sind. Besonderes Augenmerk sollte auf die Reduktion von Ammoniakemissionen aus für diese Vertragspartei bedeutenden Quellen von Ammoniak gelegt werden.
9. Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei:
a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt;
deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versauerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c entsprechende Unterlagen vorgelegt hat;
c) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geographischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat; und
d) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.
10. Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss:
a) sofern im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; oder
sofern nicht im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Anhangs II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.
11. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder der Änderung des Protokolls gemäss Beschluss 2012/2, oder beim Beitritt zu diesem Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.³⁸
11bis. Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.³⁹
11ter. Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.⁴⁰
11quater. Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.⁴¹
11quinquies. Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäss Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.⁴²
12. Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.
²⁷ Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²⁸ Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 2 und 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
²⁹ Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³⁰ Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³¹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³² Aufgehoben durch Anhang Bst. D Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³³ Fassung gemäss Anhang Bst. D Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang Bst. D Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³⁵ Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 8 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³⁶ Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 9 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³⁷ Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 10 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³⁸ Fassung gemäss Anhang Bst. D Ziff. 11 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
³⁹ Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁴¹ Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁴² Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 3 bis ⁴³ Flexible Übergangsregelungen
1. Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäss den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.
2. Jede Vertragspartei, die für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit:
a) die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet;
b) einen Umsetzungsplan, einschliesslich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen.
3. Ein Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
4. In keinem Fall darf die Umsetzung der in Anhang VI oder Anhang VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.
5. Eine Vertragspartei, die sich nach Massgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Anhangs VI und/oder des Anhangs VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission stellt diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.
⁴³ Eingefügt durch Anhang Bst. E des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 4 Informations- und Technologieaustausch
1. Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, zu verringern, indem sie unter anderem folgende Massnahmen fördert:⁴⁴
die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschliesslich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Massnahmen, die bekanntermassen eine Minderung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken, verbessern;
b) den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;
c) direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen; und
d) die Gewährung technischer Hilfe.
2. Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.
⁴⁴ Bereinigt gemäss Anhang Bst. F Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁴⁵ Bereinigt gemäss Anhang Bst. F Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 5 Öffentliches Bewusstsein
1. Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschliesslich Informationen über:
die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion und anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;
b) die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;
die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;
die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Massnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern; und
die Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die mit der Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für 2020 und darüber hinaus in Zusammenhang stehen. Für Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.
2. Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschliesslich Informationen über:
a) weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschliesslich ihrer Nutzung im Verkehr;
b) flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschliesslich ihrer Kennzeichnung;
c) Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;
d) gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die mit der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe in Zusammenhang gebracht werden; und
f) Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.
⁴⁶ Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Bst. G Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁴⁸ Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Bst. G Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵⁰ Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 6 Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen
1. Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3:
a) unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;
Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffe ergreifen;
c) Massnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;
d) Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;
e) Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Strassenverkehr fördern;
Massnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitfäden zu berücksichtigen sind;
die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschliesslich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitfaden zu berücksichtigen sind;
Politiken und Massnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden; und
i) sofern kosteneffizient, Massnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.
2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:
a) Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;
b) Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen; und
c) sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.
Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen all dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.⁵⁵
2bis. Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Russemissionen entwickeln und aktualisieren.⁵⁶
3. Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen ergreifen.
⁵¹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵² Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵³ Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵⁴ Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Bst. H Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Bst. H Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
1. Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll:
a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmässigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Ausserdem gilt: i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absätzen,
erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absätze 3 und 7 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;
b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:⁵⁸ i)⁵⁹
die Niveaus der Emissionen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind,
die Niveaus der Emissionen im Basisjahr (nach Anhang II); sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung,
Angaben über prognostizierte Emissionen, und
einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;
sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;
übermitteln die Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über das Ausmass der Emissionen, einschliesslich für das in Anhang II genannte Basisjahr, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie die in Buchstabe bbis vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden;
sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Russemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden.
2. Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.
3. Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:⁶⁶
die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon;
Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von partikelförmigen Stoffen, bodennahem Ozon und ihren Vorläufersubstanzen;
nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschliesslich der Wechselbeziehungen mit den Klimaänderungen und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erreichung von Verbesserungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden; und
die Berechnung von Stickstoffbilanzen, der Stickstoffnutzungseffizienz und von Stickstoffüberschüssen, sowie die entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.
4. Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen zusammengestellt werden.⁷²
5. Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmässigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschliesslich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.⁷³
6. Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern:
a) die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Massgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte;
b) die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle grossen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält.
Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.⁷⁴
⁵⁷ Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁵⁹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶⁰ Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶¹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶² Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶³ Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 8 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 9 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 10 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶⁷ Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 11 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶⁸ Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 13 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 13 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷¹ Letzter Satz aufgehoben durch Anhang Bst. I Ziff. 14 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷² Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 15 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷³ Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 16 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 17 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf:
a) die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmonisierung;
die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für partikelförmige Stoffe, einschliesslich Russ, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen;
die Verbesserung der Überwachungsmethoden und ‑systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen;
d) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeitverbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potential für interkontinentale Schadstoffströme;
die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung der Klimaänderungen, die mit möglichen Szenarien der Reduktion von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, Kohlenmonoxid und Russ) in Zusammenhang stehen, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima haben;
die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung, Fotooxidantien und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Synergismen und kombinierter Wirkungen;
Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Ozonvorläufersubstanzen sowie partikelförmigen Stoffen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie technischer Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverringerungen, wobei übermässige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden;
die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Verständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Photooxidantien auf die menschliche Gesundheit, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon zu berücksichtigen sind;
h) Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien;
i) die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition;
j) die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel;
die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen; und
l) die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.
⁷⁵ Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷⁶ Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Bst. J Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷⁸ Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁷⁹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁸⁰ Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁸¹ Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 9 Einhaltung des Protokolls
Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.
Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans
1. Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Photooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.⁸²
2. a) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter: i) ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emissionsverringerungen, und
ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;
bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Photooxidantien berücksichtigt, einschliesslich der Bewertung aller diesbezüglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, positiven Nebeneffekte auf das Klima, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich partikelförmiger Stoffe, Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;
c) die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.
3. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Massnahmen zur Eindämmung der Russemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.⁸⁴
4. Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung die Massnahmen zur Ammoniakreduktion und prüfen die Notwendigkeit einer Revision des Anhangs IX.⁸⁵
⁸² Bereinigt gemäss Anhang Bst. K Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁸³ Bereinigt gemäss Anhang Bst. K Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Anhang Bst. K Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Anhang Bst. K Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.
2. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:
a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einem Anhang über ein Schiedsverfahren beschlossen werden.
Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.
6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und prozentualen Emissionsreduktionen hinzuzufügen.
2. Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird, wie in einem Beschluss des Exekutivorgans ausgeführt, überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Massgabe von Absatz 4.
3. Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMAs hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.
4. Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
5. Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat.
⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Bst. L des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 13 bis ⁸⁷ Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
3. Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.
4. Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
6. Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.
7. Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:
a) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
b) Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder: i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben; oder
ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.
⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Bst. L des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
1. Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.
2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art. 15 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
4. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner bzw. ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er bzw. sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 13bis Absatz 7 betreffend die Änderungen der Anhänge IV bis XI gebunden zu sein.⁸⁸
⁸⁸ Eingefügt durch Anhang Bst. M des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 18 bis ⁸⁹ Beendigung von Protokollen
Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Massgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:
a) das Protokoll von Helsinki von 1985⁹⁰ zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent;
b) das Protokoll von Sofia von 1988⁹¹ betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
c) das Protokoll von Genf von 1991⁹² betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
d) das Protokoll von Oslo von 1994⁹³ betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.
⁸⁹ Eingefügt durch Anhang Bst. N des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Art. 19 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.
(Es folgen die Unterschriften)
⁹⁴ Bereinigt gemäss Beschluss 2012/1 vom 4. Mai 2012, in Kraft seit 5. Juni 2013 ( AS 2014 3609 ).
Kritische Eintragsraten und Konzentrationen
I. Kritische Eintragsraten für Versauerung
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
1. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends. Sie stellen die Höchstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Die schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten sind Eintragsraten, die – auf lange Sicht – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen eines Ökosystems haben. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition grösser ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem wie zum Beispiel die Aufnahme durch die Vegetation. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
2. In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Räume, in denen diese überschritten werden, für die Seen und die Waldökosysteme des Hochlandes anhand von ähnlichen wissenschaftlichen Methoden und Kriterien ermittelt und kartographiert, wie sie in dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends beschrieben sind. Die Werte der kritischen Einträge für die Gesamtheit der Schwefel- und Stickstoffdepositionen sowie die Höhe der Überschreitungen wurden für ganz Kanada (südlich des 60. nördlichen Breitengrades) kartographiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektare und Jahr (eq/ha/a) ausgedrückt (Canadian Acid Deposition Science Assessment 2004 / Wissenschaftliche Beurteilung der Säuredeposition in Kanada, 2004; Kanadischer Umweltministerrat 2008). Die Provinz Alberta hat zudem die in Europa für die potentielle Azidität verwendeten generischen Klassierungssysteme für kritische Eintragsraten angepasst, um die Böden zu bestimmen, die bezüglich der Säuredeposition als empfindlich, mässig empfindlich oder unempfindlich einzustufen sind. Dabei wurden für jede Bodenkategorie kritische Eintragsraten, sowie Ziel- und Überwachungswerte für Eintragsraten definiert, und wo nötig werden Lenkungsmassnahmen gemäss dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben.
3. Diese Einträge und Auswirkungen werden bei den integrierten Bewertungsaktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung von Daten im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Beurteilung der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung, berücksichtigt und dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen Kanadas als Richtschnur.
4. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung durch die Untersuchung der Sensitivität und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung anhand von durch Peer-Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berücksichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten abgeschätzt. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO 2 und SO 2 berücksichtigt. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
II. Kritische Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
5. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends. Sie stellen die Höchstmenge der eutrophierenden Stickstoffdeposition dar, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen eines Ökosystems hat. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
5bis. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stickstoff mit düngender Wirkung (Eutrophierung) auf die Ökosysteme abgeschätzt, indem die Sensitivität und die Reaktion der Ökosysteme auf die Einträge von Stickstoffverbindungen anhand von durch Peer-Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berücksichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten bestimmt werden. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO 2 und SO 2 berücksichtigt. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
III. Kritische Konzentrationen für Ozon
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
6. Die kritischen Belastungswerte (im Sinne des Art. 1) von Ozon werden festgelegt, um die Pflanzen gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen. Sie werden in Form von kumulativen Werten – entweder von stomatären Flüssen oder von Konzentrationen auf Bestandshöhe der Vegetationsdecke – ausgedrückt. Die kritischen Belastungswerte basieren vorzugsweise auf stomatären Flüssen, da diese aus biologischer Sicht als aussagekräftiger gelten, weil sie die verändernde Wirkung von klima-, boden- und pflanzenbezogenen Faktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen.
7. Kritische Belastungswerte wurden für eine Anzahl von Kulturpflanzen, die (semi-)natürliche Vegetation und bestimmte Arten von Waldbäumen berechnet. Die berücksichtigten kritischen Belastungswerte stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten ökologischen Auswirkungen (wie zum Beispiel Abnahme der Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung, verminderte Speicherung von Kohlenstoff in der lebenden Biomasse der Bäume und weitere schädliche Auswirkungen auf Wald- und andere (semi-)natürliche Ökosysteme.
8. Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird gemäss den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation bestimmt, um die menschliche Gesundheit vor einer ganzen Reihe von gesundheitlichen Folgen zu schützen, einschliesslich des erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und von Erkrankungen.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
9. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt, unter dem das Ozon keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen wurden bei allen in Kanada gemessenen Ozonkonzentrationen beobachtet. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzieren.
10. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl, einschliesslich der Vegetation, vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.
IV. Kritische Konzentrationen für Feinstaub
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
11. Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird gemäss den Luftqualitätsrichtlinien der WHO aufgrund der Massenkonzentration von PM2,5 bestimmt. Die Umsetzung der in den Richtlinien festgelegten Konzentration dürfte die Gesundheitsrisiken wirksam vermindern. Die langfristige PM2,5-Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, verhält sich proportional zum Gesundheitsrisiko, einschliesslich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Bewertungsmodellierung verwendet, um Zielvorgaben für die Reduktion der Emissionen festzulegen. Neben dem in den Richtlinien angegebenen Jahresmittelwert ist eine kurzfristige Konzentration (24-Stunden-Mittelwert) definiert, um den Schutz vor Schadstoffbelastungsspitzen zu gewährleisten, die einen erheblichen Einfluss auf die Morbidität oder die Sterblichkeit haben.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
12. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt, unter dem die Feinstaubbelastung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit wurden bei allen in Kanada beobachteten Feinstaubkonzentrationen festgestellt. Die kanadische Norm für Feinstaub wurde mit dem Ziel festgelegt, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzieren.
13. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl (einschliesslich einer ungetrübten Sicht und der vom Menschen geschaffenen Materialien) vor allen bekannten oder erwarteten nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
V. Kritische Konzentrationen für Ammoniak
14. Es werden kritische Konzentrationen (im Sinne des Art. 1) für Ammoniak festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen.
VI. Zum Schutz von Materialien akzeptable Konzentrationen von Luftschadstoffen
15. Es werden akzeptable Konzentrationen von säurebildenden Schadstoffen, von Ozon und Feinstaub festgelegt, um den Schutz von Materialien und des Kulturerbes gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentrationen stellen die maximale Exposition dar, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass Schäden auftreten, die über die als Zielwerte spezifizierten Korrosionsraten hinausgehen. Diese Schäden, die sich anhand der verfügbaren Dosis-Wirkungs-Funktionen berechnen lassen, sind auf mehrere Schadstoffe zurückzuführen, die je nach Material auf unterschiedliche Weise zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO 2 ], Salpetersäure [HNO 3 ]), Ozon und Feinstaub.
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Bst. O des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
1. Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 des vorliegenden Protokolls.
2. Tabelle 1 enthält die für die Vertragsparteien, die das vorliegende Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben, geltenden Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), Ammoniak (NH 3 ) und flüchtige organische Verbindungen (VOC) für den Zeitraum 2010 bis 2020, ausgedrückt in Kilotonnen.
3. Die Tabellen 2 bis 6 enthalten die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich SO 2 , NO x , NH 3 , VOC und PM 2,5 bis 2020 und darüber hinaus. Diese Verpflichtungen werden als prozentuale Reduktion im Verhältnis zu den Emissionsmengen des Jahres 2005 ausgedrückt.
4. Die Schätzungen der Emissionen für das Jahr 2005 in den Tabellen 2 bis 6 sind in Kilotonnen angegeben und stellen den neuesten Stand der besten verfügbaren Daten dar, die von den Vertragsparteien im Jahr 2012 übermittelt wurden. Diese Schätzungen sind nur informationshalber angegeben und können von den Vertragsparteien im Laufe der Übermittlung der Emissionsdaten nach dem vorliegenden Protokoll aktualisiert werden, wenn sie über bessere Informationen verfügen. Das Sekretariat wird informationshalber auf der Website des Übereinkommens eine Tabelle der aktuellsten von den Vertragsparteien übermittelten Schätzungen führen und regelmässig aktualisieren. Die Verpflichtungen zur prozentualen Emissionsreduktion in den Tabellen 2 bis 6 gelten für die aktuellsten, dem Exekutivsekretär der Kommission übermittelten Schätzungen für das Jahr 2005.
5. Stellt eine Vertragspartei in einem gegebenen Jahr fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen, wie z. B. eines kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Emissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf dieser Durchschnittswert die Grenze ihrer Verpflichtung nicht übersteigen.
Emissionshöchstmengen für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben (in Kilotonnen pro Jahr)
⁹⁶ Bereinigt gemäss Anhang Bst. P des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Bestimmung des Gebiets, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden (Pollutant Emissions Management Area; PEMA)
Die folgenden PEMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:
Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km², die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.
PEMA Russische Föderation
Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäss der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.
⁹⁷ Fassung gemäss Anhang Bst. Q des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die in den Abgasen einer Anlage enthaltene Menge an SO 2 (oder SO x , sofern als solches genannt), die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Masse von SO 2 (SO x , angegeben als SO 2 ) pro Volumen der Abgase (in mg/m³) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
3. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Mindest-Schwefelabscheidegrade, der Schwefelrückgewinnungsraten und der Grenzwerte für den Schwefelgehalt sind zu überprüfen:
a) Die Emissionen sind durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, eine Typgenehmigung oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den Grenzwert nicht überschreitet, sofern für die einzelne Kategorie von Quellen nichts anderes angegeben ist. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.
b) Bei Feuerungsanlagen, bei denen die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade zur Anwendung kommen, ist der Schwefelgehalt des Brennstoffs ebenfalls regelmässig zu überwachen, und die zuständigen Behörden sind über substanzielle Änderungen bezüglich der Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten. Die Schwefelabscheidegrade gelten als monatliche Durchschnittswerte.
c) Die Einhaltung der Mindestraten für die Schwefelrückgewinnung wird durch regelmässige Messungen oder andere technisch zweckmässige Verfahren überprüft.
d) Die Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) wird durch regelmässige gezielte Messungen überprüft.
4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO-Normen), nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
5. Die folgenden Buchstaben sehen Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen vor:
a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten,
ii) im Falle von Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden und die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 nicht einhalten können, müssen stattdessen mindestens die folgenden Grenzwerte für die Schwefelabscheidegrade eingehalten werden: aa) bestehende Anlagen: 50–100 MW th : 80 %;
bb) bestehende Anlagen: 100–300 MW th : 90 %;
cc) bestehende Anlagen: > 300 MW th : 95 %;
dd) neue Anlagen: 50–300 MW th : 93 %;
ee) neue Anlagen: > 300 MW th : 97 %,
iii) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten,
iv) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind,
v) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW: aa) für feste Brennstoffe: 800 mg/m³;
bb) für flüssige Brennstoffe: 850 mg/m³ bei Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 300 MW th und 400 mg/m³ für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 300 MW th ;
b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MW th erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewichteter Mittelwert auf der Grundlage der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.
c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.
d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewichteter Mittelwert der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
6. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen SO 2 -Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen SO 2 -Grenzwert für den Anlagenverbund einhalten, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken festgelegt wurde.
7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MW th ⁹⁸:
Grenzwerte für SO 2 -Emissionen aus Feuerungsanlagen a
Anlagentyp | Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung a (in %) |
neue Anlage | 99,5 |
bestehende Anlage | 98,5 |
| |
- a
- Die Schwefelrückgewinnungsrate entspricht dem Anteil an zurückgeführtem H2S, der im Jahresdurchschnitt zu elementarem Schwefel umgesetzt wird.
|
10. Titandioxidproduktion:
Grenzwerte für SO x -Emissionen aus der Titandioxidproduktion (Jahresdurchschnitt)
Anlagentyp | EGW für SOx (ausgedrückt als SO2) (kg/t TiO2) |
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen | 6 |
Chloridverfahren, Gesamtemissionen | 1,7 |
| |
⁹⁸ Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MW th bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.
11. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeloxidemissionen für ortsfeste Quellen werden für den zutreffenden Fall unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
a) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Act, 1999. SOR/2011-34;
b) Proposed Regulation, Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999;
c) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;
d) National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072; und
e) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
a) Electric Utility Steam Generating Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart D, and Subpart Da;
b) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc;
c) Sulphuric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart H;
d) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja;
e) Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;
f) Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;
g) Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;
h) Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;
i) Onshore Natural Gas Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL;
j) Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;
k) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;
l) Stationary Combustion Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK;
m) Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;
n) Commercial and Industrial Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC; und
o) Other Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Bst. R des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die Menge an NO x (Summe aus NO und NO 2 , angegeben als NO 2 ) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als NO x -Masse pro Volumen der Abgase (in mg/m³) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
3. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen von NO x oder durch Berechnungen oder durch eine Kombination beider Verfahren, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, eine Typgenehmigung oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen die Grenzwerte nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.
4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
5. Sondervorschriften für die in Absatz 6 genannten Feuerungsanlagen:
a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 6 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
iii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, ausgenommen an Land installierte Gasturbinen (im Sinne von Absatz 7), die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW: aa) für feste Brennstoffe: 450 mg/m³,
bb) für flüssige Brennstoffe: 450 mg/m³.
b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MW th erweitert, so findet der in Absatz 6 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewichteter Mittelwert auf der Grundlage der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.
c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.
d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewichteter Mittelwert der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen NO x -Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen NO x -Grenzwert für den Anlagenverbund einhalten, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken festgelegt wurde.
6. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MW th ¹⁰⁰:
Grenzwerte für NO x -Emissionen aus Feuerungsanlagen a
10. Eisenerz-Sinteranlagen:
Grenzwerte für NO x -Emissionen aus Eisenerz-Sinteranlagen a
Anlagentyp | EGW b für NOx (mg/m³) |
Sinteranlagen: neue Anlage | 400 |
Sinteranlagen: bestehende Anlage | 400 |
| |
- a
- Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde).
|
- b
- Abweichend von Absatz 3 sollten diese EGW als längerfristiger Durchschnitt betrachtet werden.
|
11. Herstellung von Salpetersäure:
Grenzwerte für NO x -Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure
Anlagentyp | EGW für NOx (mg/m³) |
neue Anlagen | 160 |
bestehende Anlagen | 190 |
| |
¹⁰⁰ Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MW th bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.
¹⁰¹ Der Umwandlungsfaktor dieses Protokolls für die Grenzwerte (bei 5 % Sauerstoffgehalt) beträgt 2, 66 (16/6). Folglich entspricht der Grenzwert von– 190 mg/m³ bei 15 % O 2 500 mg/m³ bei 5 % O 2 ;– 95 mg/m³ bei 15 % O 2 250 mg/m³ bei 5 % O 2 ;– 225 mg/m³ bei 15 % O 2 600 mg/m³ bei 5 % O 2 .
12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NO x -Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
a) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;
b) National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072;
c) National Emission Guidelines for Cement Kilns. PN1284;
d) National Emission Guidelines for Industrial/Commercial Boilers and Heaters. PN1286;
e) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085;
f) Management Plan for Nitrogen Oxides (NOx) and Volatile Organic Compounds (VOCs) – Phase I. PN1066 und
g) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NO x -Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
a) Coal-fired Utility Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76;
b) Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart D;
c) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D;
d) Nitric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart ;
e) Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart G;
f) Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart E;
g) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart E;
h) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J, and Subpart J;
i) Stationary Internal Combustion Engines – Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;
j) Stationary Internal Combustion Engines – Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart III;
k) Stationary Combustion Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;
l) Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAA;
m) Portland Cement – 40 C.F.R. Part 60, Subpart ;
n) Commercial and Industrial Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC; und
o) Other Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.
¹⁰² Fassung gemäss Anhang Bst. S des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Dieser Abschnitt des vorliegenden Anhangs behandelt die nachstehend unter den Ziffern 8 bis 22 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.
3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs:
a) bedeutet «Lagerung und Verteilung von Benzin» die Befüllung von Strassentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, einschliesslich des Betankens von Fahrzeugen an Tankstellen;
b) bedeutet «Klebebeschichtung» jede Tätigkeit, bei der Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Drucktätigkeiten bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;
c) bedeutet «Holz- und Kunststofflaminierung» jede Tätigkeit, bei der Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;
d) bedeutet «Beschichtungstätigkeit» jede Tätigkeit, bei der eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden: i) neue Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden,
ii) Fahrerkabinen von Lastwagen als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3,
iii) Lieferwagen und Lastwagen der Kategorien N1, N2 und N3, ausser Fahrerkabinen von Lastwagen,
iv) Busse der Klassen M2 und M3,
v) sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw.,
vii) Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen,
Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte die Beschichtungstätigkeit eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil der Beschichtungstätigkeit betrachtet. Getrennte Drucktätigkeiten fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung: – sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;
– sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;
e) bedeutet «Bandblechbeschichtung» jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;
f) bedeutet «chemische Reinigung» jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;
g) bedeutet «Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen» die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;
h) bedeutet «Drucken» jede Tätigkeit zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei der mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören: i) Flexodruck: ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet,
ii) heisstrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und nichtdruckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei «Rollendruck» bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heisse Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird,
iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis,
iv) Rotationstiefdruck: ein Druckverfahren mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden flüssige Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt,
v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. «Rollendruck» bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird,
vi) Laminierung in Verbindung mit einer Drucktätigkeit: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten, und
vii) Lackieren: Tätigkeit, bei der ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschliessen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;
i) bedeutet «Herstellung pharmazeutischer Produkte» chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;
j) bedeutet «Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks» jede Tätigkeit, bei der natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;
k) bedeutet «Oberflächenreinigung» jede Tätigkeit (ausser chemischer Reinigung), bei der mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschliesslich Entfetten; eine Reinigungstätigkeit, die aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;
l) bedeutet «Standardbedingungen» eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;
m) bedeutet «organische Verbindung» eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
n) bedeutet «flüchtige organische Verbindung» (VOC) jede organische Verbindung sowie den Kreosotanteil, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;
o) bedeutet «organisches Lösungsmittel» jede flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird;
p) bedeutet «Abgase» die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die VOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m³/h bei Standardbedingungen angegeben;
q) bedeutet «Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl» die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, die Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter sowie die Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;
r) bedeutet «Nachbehandlung von Fahrzeugen» jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie: i) die originale Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder eines Teils derselben mit Materialien der Nachbehandlung ausserhalb der ursprünglichen Fertigungsstrasse oder die Beschichtung von Anhängern (einschliesslich Sattelaufliegern),
ii) die Nachbehandlung von Fahrzeugen wie die Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder eines Teils derselben, die im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Fertigungsanlagen durchgeführt wird, fällt nicht unter diesen Anhang. Die im Rahmen dieser Tätigkeit verwendeten Produkte werden in Anhang XI erfasst;
s) bedeutet «Holzimprägnierung» jede Tätigkeit, mit der Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;
t) bedeutet «Wickeldrahtbeschichtung» jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden;
u) bedeutet «diffuse Emissionen» alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von VOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen VOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Diffuse Emissionen können auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel (siehe Anlage I dieses Anhangs) berechnet werden;
v) bedeutet «Gesamtemissionen an VOCs» die Summe aller diffusen Emissionen von VOCs sowie VOC-Emissionen in Abgasen;
w) bedeutet «Einsatzstoff» die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschliesslich der inner- und ausserhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;
x) bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die maximale Menge an VOCs (ausser Methan), die aus einer Anlage emittiert und beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Für Abgase wird er als VOC-Masse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/m³), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas ausgedrückt. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Emissionsgrenzwerte für Abgase werden als EGWc angegeben; Emissionsgrenzwerte für diffuse Emissionen werden als EGWf angegeben;
y) bedeutet «normaler Betrieb» sämtliche Betriebszeiten ausser An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;
z) werden «für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe» in zwei Kategorien aufgeteilt: i) halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und
ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können; aa) bedeutet «Schuhherstellung» jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen
bb) bedeutet «Lösungsmittelverbrauch» die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden.
4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
a) Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen¹⁰³, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, eine Typgenehmigung oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren zu überprüfen. Im Falle von Emissionen in Form von Abgasen gelten bei kontinuierlichen Messungen die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der täglichen Emissionen den jeweiligen EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der Durchschnittswert aller Messungen oder anderen Verfahren im Rahmen einer Überwachungsmassnahme den Grenzwert nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen und Gesamtemissionen gelten als Jahresdurchschnittswerte.
b) In gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoff-konzentrationen entnommen werden. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
5. Die folgenden EGW gelten für Abgase, die für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe enthalten:
a) 20 mg/m³ (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) für Emissionen halogenierter VOCs, denen die Gefahrensätze «Kann vermutlich Krebs erzeugen» und/oder «Kann vermutlich genetische Defekte verursachen» zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt; und
b) 2 mg/m³ (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) auf Emissionen von VOCs, denen die Gefahrensätze «Kann Krebs erzeugen», «Kann genetische Defekte verursachen», «Kann beim Einatmen Krebs erzeugen», «Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen», «Kann das Kind im Mutterleib schädigen» zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.
6. Für die unter den Ziffern 9 bis 22 aufgeführten Kategorien von Quellen kann eine Vertragspartei, soweit für eine bestimmte Anlage nachgewiesen werden kann, dass die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen (EGWf) technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden und die besten verfügbaren Techniken angewandt werden.
7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Ziffer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Ziffern 8 bis 22 festgelegt.
8. Lagerung und Vertrieb von Benzin:
a) Sofern Lagertanks für Benzin in Auslieferungslagern die in Tabelle 1 genannten Schwellenwerte überschreiten, müssen diese entweder: i) Festdachtanks sein, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, die die EGW gemäss Tabelle 1 erfüllt, oder
ii) mit einer inneren oder äusseren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, die den in Tabelle 1 festgelegten Emissionsminderungsgrad erfüllen;
b) Abweichend von den vorgenannten Anforderungen müssen Festdachtanks, die vor dem 1. Januar 1996 in Betrieb waren und die nicht an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, mit einer Primärdichtung versehen sein, die einen Emissionsminderungsgrad von 90 % erreicht.
Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Benzin, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen (Stufe I)
Tätigkeit | EGW für VOC a,b (jährlicher Gesamt-EGW) |
Neue und bestehende Anlagen | Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg |
| |
- a
- Grenzwert für Gesamtemissionen von VOCs, berechnet als Masse der emittierten VOCs pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.
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- b
- Dieser Emissionswert kann durch den Einsatz von Anlagen mindestens des Typs IV oder effizienteren Anlagen erzielt werden.
|
16. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:
Grenzwerte für die Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen
Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1000 t/Jahr | EGWc = 150 mg C/m³ EGWf a = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch > 1000 t/Jahr | EGWc = 150 mg C/m³ EGWf a = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
| |
- a
- Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
|
17. Drucktätigkeiten (Flexodruck, heisstrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):
Grenzwerte für Drucktätigkeiten
Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
| |
Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 25–200 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m³ EGWf = 45 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 11 kg oder weniger VOC/m³ |
Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m³ EGWf = 35 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 9 kg oder weniger VOC/m³ |
| |
- a
- Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
|
¹⁰³ Die Berechnungsmethoden werden in Leitlinien beschrieben, die vom Exekutivorgan angenommen werden.
23. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
(a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations – SOR/2009-264;
(b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products. SOR/2009-197;
(c) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products;
(d) Guidelines for the Reduction of Ethylene Oxide Releases from Sterilization Applications;
(e) Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. PN1108;
(f) Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. PN1106;
(g) A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. PN1116;
(h) A Plan to Reduce VOC Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. PN1114;
(i) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN1180;
(j) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. PN1184;
(k) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. PN1182;
(l) New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. PN1234;
(m) Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. PN1276;
(n) National Action Plan for the Environmental Control of Ozone-Depleting Substances (ODS) and Their Halocarbon Alternatives. PN1291;
(o) Management Plan for Nitrogen Oxides (NOx) and Volatile Organic Compounds (VOCs) – Phase I. PN1066;
(p) Environmental Code of Practice for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Commercial/Industrial Printing Industry. PN1301;
(q) Recommended CCME¹⁰⁴ Standards and Guidelines for the Reduction of Standards and Guidelines for the Reduction of VOC Emissions from Canadian Industrial Maintenance Coatings. PN1320; und
(r) Guidelines for the Reduction of VOC Emissions in the Wood Furniture Manufacturing Sector. PN1338.
¹⁰⁴ Canadian Council of Ministers of the Environment.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
24. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka;
(b) Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb;
(c) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;
(d) Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE;
(e) Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM;
(f) Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ;
(g) Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR;
(h) Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW;
(i) Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX;
(j) Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB;
(k) Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD;
(l) Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF;
(m) Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ;
(n) Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH;
(o) Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;
(p) Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;
(q) SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR;
(r) Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS;
(s) Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT;
(t) Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV;
(u) Stationary Internal Combustion Engines – Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ;
(v) Stationary Internal Combustion Engines – Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII; und
(w) New and in-use portable fuel containers – 40 C.F.R. Part 59, Subpart F.
25. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants – HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry – 40 C.F.R. Part 63, Subpart F;
(b) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry: Process Vents, Storage Vessels, Transfer Operations, and Wastewater – 40 C.F.R. Part 63, Subpart G;
(c) Organic HAPs: Equipment Leaks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart H;
(d) Commercial ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart O;
(e) Bulk gasoline terminals and pipeline breakout stations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart R;
(f) Halogenated solvent degreasers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart T;
(g) Polymers and resins (Group I) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart U;
(h) Polymers and resins (Group II) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart W;
(i) Secondary lead smelters – 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;
(j) Marine tank vessel loading – 40 C.F.R. Part 63, Subpart Y;
(k) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CC;
(l) Offsite waste and recovery operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DD;
(m) Magnetic tape manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE;
(n) Aerospace manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GG;
(o) Oil and natural gas production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HH;
(p) Ship building and ship repair – 40 C.F.R. Part 63, Subpart II;
(q) Wood furniture – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJ;
(r) Printing and publishing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KK;
(s) Pulp and paper II (combustion) – C.F.R. Part 63, Subpart MM;
(t) Storage tanks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OO;
(u) Containers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PP;
(v) Surface impoundments – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQ;
(w) Individual drain systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RR;
(x) Closed vent systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SS;
(y) Equipment leaks: control level 1 – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TT;
(z) Equipment leaks: control level 2 – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UU;
(aa) Oil-Water Separators and Organic-Water Separators – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VV;
(bb) Storage Vessels (Tanks): Control Level 2 – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WW;
(cc) Ethylene Manufacturing Process Units – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XX;
(dd) Generic Maximum Achievable Control Technology Standards for several categories – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YY;
(ee) Hazardous waste combustors – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;
(ff) Pharmaceutical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGG;
(gg) Natural Gas Transmission and Storage – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHH;
(hh) Flexible Polyurethane Foam Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart III;
(ii) Polymers and Resins: group IV – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJ;
(jj) Portland cement manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;
(kk) Pesticide active ingredient production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMM;
(ll) Polymers and resins: group III – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOO;
(mm) Polyether polyols – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPP;
(nn) Secondary aluminium production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR;
(oo) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU;
(pp) Publicly owned treatment works – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVV;
(qq) Nutritional Yeast Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCC;
(rr) Organic liquids distribution (non-gasoline) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEE;
(ss) Miscellaneous organic chemical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFF;
(tt) Solvent Extraction for Vegetable Oil Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGG;
(uu) Auto and Light Duty Truck Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart IIII;
(vv) Paper and Other Web Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJJ;
(ww) Surface Coatings for Metal Cans – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KKKK;
(xx) Miscellaneous Metal Parts and Products Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMM;
(yy) Surface Coatings for Large Appliances – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNN;
(zz) Printing, Coating and Dyeing of Fabric – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOOO;
(aaa) Surface Coating of Plastic Parts and Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPP;
(bbb) Surface Coating of Wood Building Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQ;
(ccc) Metal Furniture Surface Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRR;
(ddd) Surface coating for metal coil – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSS;
(eee) Leather finishing operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTT;
(fff) Cellulose products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUUU;
(ggg) Boat manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVV;
(hhh) Reinforced Plastics and Composites Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWW;
(iii) Rubber tire manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXXX;
(jjj) Stationary Combustion Engines – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYY;
(kkk) Stationary Reciprocating Internal Combustion Engines: Compression Ignition – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZ;
(lll) Semiconductor manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBB;
(mmm) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;
(nnn) Integrated iron and steel manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;
(ooo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL;
(ppp) Flexible Polyurethane Foam Fabrication – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMM;
(qqq) Engine test cells/stands – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPP;
(rrr) Friction products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQQ;
(sss) Refractory products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS;
(ttt) Hospital ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWW;
(uuu) Gasoline Distribution Bulk Terminals, Bulk Plants, and Pipeline Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBB;
(vvv) Gasoline Dispensing Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCC;
(www) Paint Stripping and Miscellaneous Surface Coating Operations at Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHHH;
(xxx) Acrylic Fibers/Modacrylic Fibers Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLLL;
(yyy) Carbon Black Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMMM;
(zzz) Chemical Manufacturing Area Sources: Chromium Compounds – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNNNN;
(aaaa) Chemical Manufacturing for Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV;
(bbbb) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA; und
(cccc) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCCC.
Managementplan für Lösungsmittel
1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von VOCs aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Sie zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Ziffer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Ziffer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Ziffer 4).
2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:
a) Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, die im Anhang festgelegt sind; und
b) Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.
3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz.
a) Eingesetzte organische Lösungsmittel («Inputs»): – I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.
– I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)
b) Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln («Outputs»): – O1. Emission von VOCs in Abgasen.
– O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5.
– O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoss aus dem Prozess verbleibt.
– O4. Ungefasste Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach aussen gelangt.
– O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schliesst beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung, oder sonstige Abgase oder Abwässer, oder die Abscheidung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).
– O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.
– O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.
– O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.
– O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.
Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung
4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die spezifische Anforderung bestimmt, die zu überprüfen ist:
a) Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Festlegung im Anhang. i) Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Ziffer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können.
ii) Zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von VOCs jährlich erstellt werden. Die Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
Dabei stellt F die diffuse Emission von VOCs entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden.
b) Ermittlung der diffusen Emission von VOCs zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang: i) Methodik: Die diffuse Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:
F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8
Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses. Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:
ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von VOCs kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang Bst. T des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten:
a) für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei; und
b) für bestehende ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen lauten der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Massnahmen aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Grenzwerte für VOCs in Produkten lauten ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei.
4. Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3, aber vorbehaltlich des Absatzes 5, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll erklären, dass sie einzelne oder alle Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 aufgeführten Grenzwerte wie folgt verlängert:
a) für bestehende ortsfeste Quellen bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei;
b) für Treibstoffe und neue mobile Quellen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei und
c) für VOCs in Produkten bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei.
5. Entscheidet sich eine Vertragspartei in Bezug auf Anhang VI und/oder Anhang VIII für eine Regelung nach Artikel 3bis dieses Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem auf denselben Anhang anwendbaren Absatz 4 abgeben.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Bst. U des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Dieser Anhang enthält Emissionsgrenzwerte für NO x , ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO 2 )-Äquivalente, für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, für Kohlenmonoxid (CO) und für partikelförmige Stoffe sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.
3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.
5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 zu den anzuwendenden Prüfverfahren angegeben.
Nicht auf Strassen benutzte Fahrzeuge und Maschinen mit Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren
6. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Strassen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 bis 6 angegeben.
7. Die Grenzwerte für Lokomotiven und Triebwagen sind in den Tabellen 7 und 8 angegeben.
8. Die Grenzwerte für Binnenschiffe sind in Tabelle 9 angegeben.
9. Die Grenzwerte für Sportboote sind in Tabelle 10 aufgeführt.
10. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 11 und 12 angegeben.
11. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 13 und 14 angegeben.
Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren eingesetzt werden – Typ: Dieseltreibstoff
Parameter | Einheit | Grenzwerte | |
| | Minimum | Maximum |
Cetanzahl | | 51 | – |
Dichte bei 15° C | kg/m³ | – | 845 |
Destillation: 95 % | °C | – | 360 |
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % m/m | – | 8 |
Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10 |
| | | |
12. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen aus Treibstoffen und mobilen Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
(a) Passenger Automobile and Light Truck Greenhouse Gas Emission Regulations, SOR/2010–201;
(b) Marine Spark-Ignition Engine, Vessel and Off-Road Recreational Vehicle Emission Regulations, SOR/2011–10;
(c) Renewable Fuels Regulations, SOR/2010–189;
(d) Regulations for the Prevention of Pollution from Ships and for Dangerous Chemicals, SOR/2007–86;
(e) Off-Road Compression-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2005–32;
(f) On-Road Vehicle and Engine Emission Regulations, SOR/2003–2;
(g) Off-Road Small Spark-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2003–355;
(h) Sulphur in Diesel Fuel Regulations, SOR/2002–254;
(i) Gasoline and Gasoline Blend Dispensing Flow Rate Regulations SOR/2000–43;
(j) Sulphur in Gasoline Regulations, SOR/99–236;
(k) Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97–493;
(l) Gasoline Regulations, SOR/90–247;
(m) Federal Mobile PCB Treatment and Destruction Regulations, SOR/90–5;
(n) Environmental Code of Practice for Aboveground and Underground Storage Tank Systems Containing Petroleum and Allied Petroleum Products;
(o) Canada-Wide Standards for Benzene, Phase 2;
(p) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN 1180;
(q) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery in Gasoline Distribution Networks. PN 1057;
(r) Environmental Code of Practice for Light Duty Motor Vehicle Emission Inspection and Maintenance Programs – 2nd Edition. PN 1293;
(s) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone; und
(t) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN 1085.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Treibstoffe nach Massgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a), g) und h) des «Clean Air Act» (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:
(a) Registration of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 79;
(b) Regulation of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 80, including: Subpart A – general provisions; Subpart B – controls and prohibitions; Subpart D – reformulated gasoline; Subpart H – gasoline sulphur standards; Subpart I – motor vehicle diesel fuel; non-road, locomotive, and marine diesel fuel; and ECA marine fuel; Subpart L – gasoline benzene; und
(c) Control of emissions from new and in-use highway vehicles and engines – 40 C.F.R Part 85 and Part 86.
14. Die Normen für nicht auf Strassen benutzte Motoren und Fahrzeuge werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Fuel sulphur standards for non-road diesel engines – 40 C.F.R Part 80, Subpart I;
(b) Aircraft engines – 40 C.F.R Part 87;
(c) Exhaust emission standards for non-road diesel engines – Tier 2 and 3; 40 C.F.R Part 89;
(d) Non-road compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 89 and Part 1039;
(e) Non-road and marine spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 90, Part 91, Part 1045, and Part 1054;
(f) Locomotives – 40 C.F.R Part 92 and Part 1033;
(g) Marine compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 94 and Part 1042;
(h) New large non-road spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 1048;
(i) Recreational engines and vehicles – 40 C.F.R Part 1051;
(j) Control of evaporative emissions from new and in-use non-road and stationary equipment – 40 C.F.R. Part 1060;
(k) Engine testing procedures – 40 C.F.R Part 1065; und
(l) General compliance provisions for non-road programs – 40 C.F.R Part 1068.
¹⁰⁷ Bereinigt gemäss Anhang Bst. V des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Massnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen
1. Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Massnahmen.
2. Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.
A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft
3. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über:
– Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,
– emissionsarme Ausbringungsverfahren für Hofdünger,
– emissionsarme Lagerungssysteme für Hofdünger,
– emissionsarme Stallhaltungssysteme und
– Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.
Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.
B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel
4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen.
5. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.
C. Ausbringung von Hofdünger
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nachgewiesenermassen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.
7. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.
D. Lagerung von Hofdünger
8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.¹⁰⁸
9. Bei bestehenden Güllelagern in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält.¹⁰⁹
¹⁰⁸ Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.
¹⁰⁹ Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.
10. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.¹¹⁰ Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Geflügel.
¹¹⁰ Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.
¹¹¹ Eingefügt durch Anhang Bst. W des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Grenzwerte für Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Allein in diesem Abschnitt bedeuten «Staub» und «Schwebestaub insgesamt» (total suspended particulate matter – TSP) die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die bei den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter spezifischen Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.
3. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die Menge an Staub und/oder TSP in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m³) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
4. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.
5. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
6. Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen:
a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste;
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind.
b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.
c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.
d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MW th ¹¹²:
Grenzwerte für Staubmissionen aus Feuerungsanlagen a
8. Mineralöl- und Gasraffinerien:
Grenzwerte für Staubemissionen aus Mineralöl- und Gasraffinerien
Emissionsquelle | EGW für Staub (mg/m³) |
Regeneratoren von FCC-Anlagen | 50 |
| |
9. Herstellung von Zementklinker:
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Zementklinker a
Emissionsquelle | EGW für Staub (mg/m³) |
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler | 20 |
| |
- a
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 10 %.
|
10. Herstellung von Kalk:
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Kalk a
Emissionsquelle | EGW für Staub (mg/m³) |
Kalkofenfeuerung | 20 b |
| |
- a
- Anlagen zur Herstellung von Kalk mit einer Kapazität von 50 t/Tag oder mehr.
Hierzu zählen in andere Industrieprozesse integrierte Kalköfen, mit Ausnahme der Zellstoffindustrie (siehe Tabelle 9). Der O2-Bezugsgehalt beträgt 11 %.
|
- b
- Bei hohem Widerstand des Staubs kann der EGW bis zu 30 mg/m³ betragen.
|
11. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:
Grenzwerte für Staubemissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion
| EGW für Staub (mg/m³) |
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen | 50 |
Chloridverfahren, Gesamtemissionen | 50 |
| |
Anmerkung: Für kleinere Emissionsquellen innerhalb einer Anlage kann ein EGW von 150 mg/m³ angewandt werden. |
16. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung < 50 MW th :
In diesem Absatz mit Empfehlungscharakter werden die Massnahmen beschrieben, die von einer Vertragspartei ergriffen werden können, sofern sie diese mit Blick auf die Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für technisch und wirtschaftlich machbar erachtet:
a) Kleinfeuerungsanlagen für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung < 500 kW th : i) Die Emissionen aus neuen Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung < 500 kW th können durch folgende Massnahmen verringert werden: aa) Anwendung von Produktnormen gemäss CEN-Normen (z. B. EN 303-5) und gleichwertiger Produktnormen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada. Länder, die solche Produktnormen anwenden, können auf einzelstaatlicher Ebene zusätzliche Anforderungen festlegen und dabei insbesondere dem Beitrag der Emissionen kondensierbarer organischer Verbindungen zur Bildung partikelförmiger Stoffe in der Umgebungsluft Rechnung tragen;
bb) Einführung von Umweltzeichen mit Festlegung von Leistungskriterien, die typischerweise strenger als die Mindesteffizienzanforderungen der EN-Produktnormen und der einzelstaatlichen Vorschriften sind.
Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus neuen, mit festen Brennstoffen beschickten Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung < 500 kW th , die in Verbindung mit Produktnormen anzuwenden sind
| Staub (mg/m³) |
Offene/geschlossene Feuerstellen (Kamine) und Holzöfen | 75 |
Stückholzkessel (mit Warmwasserspeicher) | 40 |
Pelletöfen und Pelletkessel | 50 |
Öfen und Kessel, die mit anderen festen Brennstoffen als Holz beschickt werden | 50 |
automatische Feuerungsanlagen | 50 |
| |
Anmerkung: O2-Bezugsgehalt: 13 %. |
ii) Die Emissionen aus bestehenden Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude können durch folgende Primärmassnahmen verringert werden: aa) öffentliche Informations- und Aufklärungsprogramme über: – den ordnungsgemässen Betrieb von Öfen und Kesseln;
– den ausschliesslichen Einsatz von unbehandeltem Holz;
– die richtige Trocknung von Holz wegen des Feuchtigkeitsgehalts;
bb) Auflegung eines Programms zur Förderung des Austauschs der ältesten Kessel und Öfen durch moderne Heizungstechnik; und
cc) Einführung einer Pflicht zum Austausch oder zur Nachrüstung alter Anlagen.
b) Feuerungsanlagen für Nichtwohngebäude mit einer thermischen Nennleistung von 100 kW th -1 MW th :
Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 100 kW th bis 1 MW th
17. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der in den Unterabsätzen a bis h nachstehend aufgeführten Dokumente festgelegt. Die Grenzwerte können als PM oder TPM angegeben werden. In diesem Zusammenhang bezeichnet TPM PM mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 100 µm:
(a) Secondary Lead Smelter Release Regulations, SOR/91-155;
(b) Environmental Code of Practice for Base Metals Smelters and Refineries;
(c) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;
(d) Environmental Code of Practice for Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/7);
(e) Environmental Code of Practice for Non-Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/8);
(f) Emission Guidelines for Cement Kilns. PN 1284;
(g) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone; und
(h) Performance testing of solid-fuel-burning heating appliances, Canadian Standards Association, B415. 1-10.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
18. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Steel Plants: Electric Arc Furnaces – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AA and Subpart AAa;
(b) Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;
(c) Kraft Pulp Mills – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BB;
(d) Glass Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CC;
(e) Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D and Subpart Da;
(f) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db and Subpart Dc;
(g) Grain Elevators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DD;
(h) Municipal Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart E, Subpart Ea and Subpart Eb;
(i) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;
(j) Portland Cement – 40 C.F.R. Part 60, Subpart F;
(k) Lime Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HH;
(l) Hot Mix Asphalt Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart I;
(m) Stationary Internal Combustion Engines: Compression Ignition – 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII;
(n) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja;
(o) Secondary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart L;
(p) Metallic Minerals Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LL;
(q) Secondary Brass and Bronze – 40 C.F.R. Part 60, Subpart M;
(r) Basic Oxygen Process Furnaces – 40 C.F.R. Part 60, Subpart N;
(s) Basic Process Steelmaking Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Na;
(t) Phosphate Rock Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart NN;
(u) Sewage Treatment Plant Incineration – 40 C.F.R. Part 60, Subpart O;
(v) Nonmetallic Minerals Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart OOO;
(w) Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;
(x) Ammonium Sulfate Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart PP;
(y) Wool Fiberglass Insulation – 40 C.F.R. Part 60, Subpart PPP;
(z) Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;
(aa) Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;
(bb) Primary Aluminum reduction plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart S;
(cc) Phosphate Fertilizer Production – 40 C.F.R. Part 60, Subparts T, U, V, W, X;
(dd) Asphalt Processing and Asphalt Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart UU;
(ee) Calciners and Dryers in Mineral Industries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart UUU;
(ff) Coal Preparation Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Y;
(gg) Ferroalloy Production Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Z;
(hh) Residential Wood Heaters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAA;
(ii) Small Municipal Waste Combustors (after 11/30/1999) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;
(jj) Small Municipal Waste Combustors (before 11/30/1999) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBBB;
(kk) Other Solid Waste Incineration Units (after 12/9/2004) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE;
(ll) Other Solid Waste Incineration Units (before 12/9/2004) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFFF;
(mm) Stationary Compression Ignition Internal Combustion Engines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII; und
(nn) Lead Acid BatteryManufacturing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KK.
19. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants – HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Coke oven batteries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart L;
(b) Chrome Electroplating (major and Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart N;
(c) Secondary lead smelters – 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;
(d) Phosphoric Acid Manufacturing Plants – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AA;
(e) Phosphate Fertilizers Production Plants – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BB;
(f) Magnetic Tape Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE;
(g) Primary Aluminum – 40 C.F.R. Part 63, Subpart L;
(h) Pulp and paper II (combustion) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MM;
(i) Mineral wool manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDD;
(j) Hazardous waste combustors – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;
(k) Portland cement manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;
(l) Wool fiberglass manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNN;
(m) Primary copper – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQ;
(n) Secondary aluminum – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR;
(o) Primary lead smelting – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTT;
(p) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU;
(q) Ferroalloys production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXX;
(r) Lime manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAA;
(s) Coke Ovens: Pushing, Quenching, and Battery Stacks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCC;
(t) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;
(u) Integrated iron and steel manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;
(v) Site remediation – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGG;
(w) Miscellaneous coating manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHH;
(x) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL;
(y) Taconite Iron Ore Processing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRRR;
(z) Refractory products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS;
(aa) Primary magnesium refining – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTT;
(bb) Electric Arc Furnace Steelmaking Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYY;
(cc) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZ;
(dd) Primary Copper Smelting Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEE;
(ee) Secondary Copper Smelting Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFFF;
(ff) Primary Nonferrous Metals Area Sources: Zinc, Cadmium, and Beryllium – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGGG;
(gg) Lead Acid Battery Manufacturing (Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPPP;
(hh) Glass manufacturing (area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSSS;
(ii) Secondary Nonferrous Metal Smelter (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTTT;
(jj) Chemical Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV;
(kk) Plating and Polishing Operations (Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWWW;
(ll) Area Source Standards for Nine Metal Fabrication and Finishing Source Categories – 40 C.F.R.Part 63, Subpart XXXXXX;
(mm) Ferroalloys Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYYY;
(nn) Aluminum, Copper, and Nonferrous Foundries (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZZ;
(oo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA;
(pp) Chemical Preparation (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBBB;
(qq) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCCC;
(rr) Prepared animal feeds manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDDDDDD; und
(ss) Gold Mine Ore Processing and Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEEE.
¹¹³ Eingefügt durch Anhang Bst. X des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).
Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Dieser Abschnitt behandelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aufgrund der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung.
3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs:
a) bedeutet «Stoffe» chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen;
b) bedeutet «Gemisch» Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
c) bedeutet «organische Verbindung» eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
d) bedeutet «flüchtige organische Verbindung (VOC)» eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;
e) bedeutet «VOC-Gehalt» die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts;
f) bedeutet «organisches Lösungsmittel» eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;
g) bedeutet «Beschichtungsstoff» ein Gemisch – einschliesslich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten –, das dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen;
h) bedeutet «Film» eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;
i) bedeutet «Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)» Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;
j) bedeutet «Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb)» Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösungsmitteln eingestellt wird;
k) bedeutet «Inverkehrbringen» die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Vertragsparteien gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Anhangs.
4. Der Ausdruck «Farben und Lacke» bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken:
a) «Innenanstriche für Wände und Decken (matt)» sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmasszahl ≤ 25 @ 60°;
b) «Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend)» sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmasszahl > 25 @ 60;
c) «Aussenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat» sind Aussenbeschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswänd;
d) «Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und verkleidungen (Innen und Aussen)» sind deckende Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Diese Beschichtungsstoffe sind für Holz-, Metall- oder Kunststoffsubstrate bestimmt. Diese Unterkategorie umfasst auch Untergrundfarben und Zwischenbeschichtunge;
e) «Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Aussen)» sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden. Diese Unterkategorie umfasst auch deckende Holzbeizen. Deckende Holzbeizen sind Beschichtungsstoffe, die eine deckende Beschichtung gemäss der Norm EN 927-1 (semistabile Kategorie) bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen diene;
f) «Hauchdünne Holzbeizen» sind Holzbeizen, die gemäss der Norm EN 927-1:1996 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5 µm haben (Prüfung gemäss ISO 2808: 1997, Verfahren 5A;
g) «Grundierungen» sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz oder Wände und Decke;
h) «Bindende Grundierungen» sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel oder zur Übertragung hydrophober Eigenschaften und/oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbun;
i) «Einkomponenten-Speziallacke» sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von Film bildenden Stoffen. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschliesslich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen;
j) «Zweikomponenten-Speziallacke» sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird;
k) «Multicolorlacke» sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung;
l) «Lacke für Dekorationseffekte» sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschliessend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.
5. Der Ausdruck «Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung» bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen oder eines Teils von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Fertigungsanlagen verwendet. In diesem Zusammenhang bedeutet «Fahrzeug» mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger:
a) «Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte» sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen: i) «Vorbereitungsprodukte» umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschliesslich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner,
ii) «Vorreiniger» sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln;
b) «Füller und Spachtelmasse» sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen der Vorbeschichter tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen;
c) «Grundierungen» sind dem Rostschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen eines Vorbeschichters auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden: i) «Vorbeschichter» sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden,
ii) «Metallgrundierungen» sind Beschichtungsstoffe, die als Grundierungen dienen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Vorbeschichter, Zwischenlacke, Kunststoffgrundierungen, Nass-auf-Nass, andere Füller als Sand und Sprühfüllmittel,
iii) «Waschgrundierungen» sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen; Beschichtungsstoffe, die als schweissbare Grundierungen verwendet werden; und Beizmittel für galvanisierte Metall- und Zinkoberflächen;
d) «Decklacke» sind Pigmentbeschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Grund- und Transparentlacke: i) «Grundlacke» sind Pigmentanstriche, die der Farbgabe und optischen Effekten dienen, jedoch nicht der Glanz und die Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung,
ii) «Transparentlacke» sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen;
e) «Speziallacke» sind Beschichtungsstoffe, die als Decklage mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste, fluorierte Transparentlacke), reflektierende Grundlacke, Struktureffektlacke (z. B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, und Aerosole.
6. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Anhang aufgeführten Produkte, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen einhalten. Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Vertragsparteien für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die VOC-Grenzwerte dieses Anhangs nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen. Die Vertragsparteien können zudem Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen freistellen, die für die ausschliessliche Verwendung im Rahmen einer von Anhang VI erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäss diesem Anhang registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.
VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken
VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung
Produktunterkategorie | Beschichtungen | VOC (g/l)* |
Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte | Vorbereitungsprodukte | 850 |
| Vorreiniger | 200 |
Füller und Spachtelmasse | alle Typen | 250 |
Grundierungen | Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen | 540 |
| Waschgrundierungen | 780 |
Decklacke | alle Typen | 420 |
Speziallacke | alle Typen | 840 |
| | |
- * g/l gebrauchsfertiges Produkt. Ausser bei der Unterkategorie «Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte» sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden.
|
7. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus der Verwendung von Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, -verfahren und -massnahmen, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
(a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations, SOR/2009-264;
(b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products, SOR/2009-197;
(c) Regulations Amending the Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, 2005 (2-Methoxyethanol, Pentachlorobenzene and Tetrachlorobenzenes), SOR/2006-279;
(d) Federal Halocarbon Regulations, SOR/2003-289;
(e) Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, SOR/2003-99;
(f) Solvent Degreasing Regulations, SOR/2003-283;
(g) Tetrachloroethylene (Use in Dry Cleaning and Reporting Requirements) Regulations, SOR/2003-79;
(h) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999;
(i) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL);
(j) Order Amending Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999 (Miscellaneous Program);
(k) Ozone-depleting Substances Regulations, SOR/99-7;
(l) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products;
(m) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, related to the resin and synthetic rubber manufacturing sector;
(n) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, implicated in the polyurethane and other foam sector (except polystyrene);
(o) Notice with Respect to Certain Hydrochlorofluorocarbons;
(p) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL); und
(q) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. PN 1053.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
8. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für flüchtige organische Verbindungen in Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen (National Volatile Organic Compound Emission Standards for Consumer and Commercial Products) unterliegen, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Automobile refinish coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart B;
(b) Consumer products – 40 C.F.R. Part 59, Subpart C;
(c) Architectural coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart D; und
(d) Aerosol coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart E.»