Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildun... (412.109.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI 1)

(Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)¹ vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2017) ¹ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3631 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997², auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002³ sowie auf Artikel 70 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes vom 30. September 2011⁴,⁵
verordnet:
² SR 172.010 ³ SR 412.10 ⁴ SR 414.20 ⁵ Fassung gemäss Art. 65 Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4569 ).
Art. 1 Gebührenerhebung
¹ Das SBFI⁶ erhebt für seine erst­instanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.
² Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:
a. Anerkennung ausländischer Diplome;
b. Titelumwandlungen.
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
a. Verfügungen über Bundesbeiträge;
b. Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungsplänen;
c. Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen;
d. Bewilligungen von interkantonalen Kursen;
e.⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3631 ).
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁸.
⁸ SR 172.041.1
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
² Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
³ Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.
⁴ Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.
⁵ Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:
a. Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;
b. Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;
c. Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.
⁶ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁹ kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.
⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 4 a ¹⁰ Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung
Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom 3. November 2010¹¹ über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3631 ).
¹¹ SR 172.044.13
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anhang

(Art. 5)

Änderung bisherigen Rechts

…¹²
¹² Die Änderungen können unter AS 2006 2639 konsultiert werden.
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