Notenaustausch (0.631.252.934.954.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch

vom 9. April 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Hegenheim­–Croix Blanche ² in Kraft getreten am 9. April 1973 ¹  AS 1973 1036 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die nach dieser Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Basel zugeordnet.
Übersetzung ³
Schweizerische Botschaft
Paris, den 9. April 1973
An das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Paris
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 9. April 1973, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des französisch‑schweizerischen Abkommens vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz­abfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen:
Die französische Regierung hat von der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet am Grenzübergang Hegenheim–Croix Blanche Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung, die von den beiden Delegationschefs der gemischten französisch‑schweizerischen Kommission in Lugano am 20. Oktober 1972 abgeschlossen wurde, hat folgenden Wortlaut:

Art. 1

1.  In Hegenheim am «Croix Blanche» genannten Ort werden auf französischem Hoheitsgebiet zur Vornahme der französischen und der schweizerischen Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Bei diesen Grenzabfertigungsstellen werden auch diejenigen Waren abgefertigt, für die der Grenzübergang geöffnet ist.

Art. 2

Die Zone umfasst:
a. einen von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinsam benützten Sektor, bestehend aus der Departementalstrasse zwischen einer vom Westrand der Nordfassade der französischen Abfertigungshütte gezogenen Senkrechten und der Landesgrenze in unmittelbarer Nähe des alten schweizerischen Zollamtes Hegenheimerstrasse und des Grenzsteins Nr. 15;
b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend ein dreieckiges Landstück, das gegen Norden durch den Südrand der Departementalstrasse zwischen dem Grenzstein Nr. 18 und dem schweizerischen Fahnenmast, gegen Süden durch die Landesgrenze auf einer Länge von 16 m westwärts vom Grenzstein Nr. 18, und gegen Westen durch eine das Ende der südlichen Parzellengrenze mit dem schweizerischen Fahnenmast verbindende Gerade begrenzt ist, inbegriffen die auf diesem Landstück stehende Abfertigungshütte.

Art. 3

1.  Die Regionalzolldirektion in Mülhausen und die Direktion des 1. Zollkreises in Basel regeln gemeinsam und im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen die Einzelheiten.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten lokalen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.
Das Ministerium schlägt vor, dass die Vereinbarung am 9. April 1973 in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft zu Dank verpflichtet, wenn sie ihm ihr Einverständnis mit den vorerwähnten Bestimmungen bekanntgeben wollte.
In diesem Falle werden die vorliegende Note und die Antwort der Botschaft die Bestätigung dieser Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 4 des vorerwähnten Abkommens bilden.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bekanntzugeben, dass die schweizerische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zustimmt.
Unter diesen Umständen bilden, nach Artikel 1 Absatz 4 des schweizerisch‑französischen Abkommens vom 28. September 1960⁵, die oben zitierte Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und diese Note der Schweizerischen Botschaft das gegenseitige Einvernehmen des Schweizerischen Bundesrates und der französischen Regierung zur Bestätigung der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet am Grenzübergang Hegenheim–Croix Blanche, die am 9. April 1973 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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