Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche u... (0.457.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Abgeschlossen in Strassburg am 22. Juni 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1999² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 15. März 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Dezember 2005 (Stand am 28. November 2006) ¹ AS 2006 4691 ; BBl 1999 4895 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2006 4689
Die Mitgliedstaaten des Europarates und die Europäische Gemeinschaft,
die dieses Protokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, im folgenden «Überein­kommen» bezeichnet, das am 18. März 1986³ in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist unterzeichnet haben,
im Hinblick auf das Übereinkommen welches allgemeine Vorschriften enthält, die dazu dienen sollen, Leiden, Schmerzen und Angst bei den Versuchstieren zu verhindern, und im Hinblick auf die Entschiedenheit der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke einzuschränken, mit dem Ziel, die Verwendung überall dort zu ersetzen, wo dies möglich ist, namentlich mit der Suche nach Alternativmethoden und der Förderung, solche Methoden anzuwenden;
in Erwägung, dass die in den Anhängen aufgeführten Bestimmungen technischer Art sind;
in Anerkennung, dass es notwendig ist, letztere dem neuesten Stand der Forschung in den Bereichen anzupassen, die die Bestimmungen abdecken,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.457
Art. 1
Artikel 30 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
«¹ Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen.
² Diese Konsultationen finden an Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.
³ Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.»
Art. 2
Das Übereinkommen wird mit einem neuen Titel XI «Änderungen» ergänzt, der folgenden neuen Artikel 31 enthält:
«¹ Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung von Anhang A und B wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem dem Übereinkommen beigetretenen oder nach Artikel 34 zum Beitritt eingeladenen Nichtmitgliedstaat weitergeleitet.
² Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens sechs Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien mitgeteilt.
³ Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.»
Art. 3
Die bisherigen Artikel 31–37 des Übereinkommens werden zu den Artikeln 32–38.
Art. 4
¹ Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf, die Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls werden können, indem sie es:
a. ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b. es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
² Eine Vertragspartei des Übereinkommens kann dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn sie nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt hat oder diese gleichzeitig hinterlegt.
³ Die Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, können auch diesem Änderungsprotokoll beitreten.
⁴ Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 5
Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 4 Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls geworden sind.
Art. 6
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft:
a. jede Unterschrift ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b. jede Unterschrift mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 22. Juni 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 22. Dezember 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien

13. November

2002

  2. Dezember

2005

Bulgarien

20. Juli

2004

  2. Dezember

2005

Dänemarka

  9. Juli

2003

  2. Dezember

2005

Deutschland

24. September

2004

  2. Dezember

2005

Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)

  2. November

2005 U

  2. Dezember

2005

Finnland

  9. Juni

1999

  2. Dezember

2005

Frankreich

  5. Juni

2000

  2. Dezember

2005

Griechenland

  5. August

2005

  2. Dezember

2005

Mazedonien

22. Januar

2004 U

  2. Dezember

2005

Niederlandeb

21. Februar

2000

  2. Dezember

2005

Norwegen

  2. Oktober

2002

  2. Dezember

2005

Schweden

22. Juni

1998 U

  2. Dezember

2005

Schweiz

15. März

2000

  2. Dezember

2005

Spanien

17. November

2003

  2. Dezember

2005

Tschechische Republik

20. März

2003

  2. Dezember

2005

Vereinigtes Königreich

17. Dezember

1999

  2. Dezember

2005

Insel Man

17. Dezember

1999

  2. Dezember

2005

Zypern

  9. Februar

2000

  2. Dezember

2005

a

Das Protokoll gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.

b

Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa.

Markierungen
Leseansicht