Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 (0.631.252.934.951.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 19. Dezember 1994

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex/Vallard ² In Kraft getreten am 19. Dezember 1994 ¹ AS 1995 4054 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird der nach dieser Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Teil der Zone der Gemeinde Thônex zugeordnet.
Übersetzung ³
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris, den 19. Dezember 1994
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. De­zember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex/Vallard Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 20. Oktober 1972, die durch den Notenaustausch vom 9. April 1973⁵ bestätigt wurde. Sie wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 vom Generaldirektor des französischen Zolls und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  An der ‹Route Blanche› bei Thônex (Schweiz) und Vallard, Gemeinde Gaillard (Frankreich), werden auf dem Gebiet beider Staaten nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Die französische und die schweizerische Ein‑ und Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

1.  Die Zone umfasst:
a. auf französischem Hoheitsgebiet, für die Vornahme der schweizerischenGrenzabfertigung, die Gesamtheit der Anlagen, die umgrenzt werden:
– im Nordwesten durch die Landesgrenze,
– im Südosten durch die Achse der über die Autobahn führenden Brücke (Rue de Vallard),
– im Nordosten und Südwesten durch die Abschrankungen, die die genannten Anlagen umgeben;
b. auf schweizerischem Hoheitsgebiet, für die Vornahme der französischenGrenzabfertigung, die Gesamtheit der Anlagen, die umgrenzt werden:
– im Südosten durch die Landesgrenze;
– im Nordwesten durch eine auf der Höhe des nordöstlichen Endes der Mauer neben den nördlichen Autofahrbahnen (Profil Nr. 150) senkrecht zur Achse der Autobahn verlaufende Gerade;
– im Nordosten und Südwesten, durch die Abschrankungen, die die genannten Anlagen umgeben.
2.  Die Zone ist in drei Sektoren eingeteilt:
a. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der auf schweizerischem und französischem Hoheitsgebiet umfasst:
– die Fahrbahnen, die Parkplätze sowie die Trottoirs und Verkehrs­inseln;
– in jedem der beiden Hauptgebäude:
– im Untergeschoss: einen Toilettenraum und den Gang zur Unterführung, diese inbegriffen,
– im Erdgeschoss: die Publikums‑Eingangshalle im französischen Gebäude;
– der Revisionsraum im schweizerischen Gebäude;
– in den Reisendenpavillons:
– im Untergeschoss: die Treppen und einen Toilettenraum;
– im Erdgeschoss: den Gepäckrevisionsraum;
– die Güterrampen und die Abstellplätze,
– die Brückenwaagen;
b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf fran­zö­sischem Hoheitsgebiet, umfassend:
– im Hauptgebäude: ein Büro für Handelswaren‑ und Reisenden­abferti­gung, die Vorhalle zu diesem Büro und einen Durch­suchungs­raum;
– im Gütermagazin: eine Kabine;
– im Reisendenpavillon: ein Büro;
– im Handelswarenhof Frankreich‑Schweiz: ein Büro;
c. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf schwei­zerischem Hoheitsgebiet, umfassend:
– im Hauptgebäude: zwei Büros für die Zollabfertigung der Reisenden und Güter, einschliesslich der öffentlichen Zugangshalle zu diesen Büros, einen Durchsuchungsraum und ein Büro für die französische Polizei,
– auf der Güterrampe: ein Büro;
– im Reisendenpavillon: zwei Büros, eines für den Zoll, das andere für die Polizei.

Art. 3

1.  Die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die zuständige französische Polizeibehörde einerseits, die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf andererseits, regeln die Einzelheiten, insbesondere diejenigen betreffend die Abwicklung des Verkehrs.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenz­abfertigung ergeben.
3.  Für die freie Benützung der Brückenwaagen, die sich im gemeinsamen Sektor befinden, gewähren sich die beiden Zollverwaltungen freien Zugang zu den im eigenen Sektor befindlichen technischen Räumen.

Art. 4

Da die gegenseitig den Bediensteten der beteiligten Verwaltungen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ungefähr gleichwertig sind, braucht weder eine Benützungsentschädigung festgesetzt noch die Verteilung der Heizungs‑ und Beleuchtungskosten vorgenommen zu werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt deshalb vor, dass die vorliegende Note und diejenige, die das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens vom 28. September 1960⁶ das gegenseitige Einverständnis der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex/Vallard bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Markierungen
Leseansicht