Protokoll zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (0.812.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe

Abgeschlossen in Strassburg am 16. November 1989 Von der Schweiz unterzeichnet am 16. November 1989¹ In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1992 (Stand am 14. April 2020) ¹ Ohne Ratifikationsvorbehalt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe – im folgenden als «Über­einkommen» bezeichnet –, das am 22. Juli 1964² im Rahmen des Teilabkommens des Europarats für das Sozial- und Gesundheitswesen ausgearbeitet wurde,
gestützt auf das Übereinkommen und insbesondere seinen Artikel 1;
in der Erwägung, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Regeln – insbesondere in Form von Richtlinien – angenommen hat, die auf die von dem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Anwendung finden, und dass sie auf diesem Gebiet zuständig ist;
in der Erwägung daher, dass es für die Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens notwendig ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann;
in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck notwendig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.812.21
Art. 1
Die Worte «nationalen Delegationen» in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens werden durch das Wort «Delegationen» ersetzt.
Art. 2
Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«3.  Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Delegationen ihren Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und die Bedingungen für seine Wiederwahl werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt. Während seiner Amtszeit darf der Vorsitzende nicht Mitglied einer Delegation sein.»
Art. 3
Artikel 7 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«1.  Jede nationale Delegation hat eine Stimme.
2.  In allen fachlichen Angelegenheiten, einschliesslich der Frage der Reihenfolge, in der die in Artikel 6 vorgesehenen Monographien auszuarbeiten sind, bedürfen die Kommissionsbeschlüsse der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der nationalen Delegationen mit Sitz in der Kommission.
3.  Alle anderen Beschlüsse der Kommission bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Beschlüssen nimmt nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft deren Delegation anstelle der Delegationen ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil. Sie hat eine Anzahl von Stimmen, die der Zahl der Delegationen ihrer Mitgliedstaaten entspricht.
Sollte jedoch eine Vertragspartei allein die erforderliche Mehrheit haben, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die Abstimmungsbedingungen frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls neu auszuhandeln, falls eine von ihnen den Generalsekretär des Europarats darum ersucht.»
Art. 4
Im Artikel 10 des Übereinkommens wird folgender Absatz 3 eingefügt:
«3.  Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.»
Art. 5
(1)  In Artikel 12 des Übereinkommens wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der wie folgt lautet:
«3.  Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann diesem Übereinkommen beitreten.»
(2)  In Artikel 12 des Übereinkommens wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4.
Art. 6
In Artikel 13 des Übereinkommens wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der wie folgt lautet:
«4.  Die Absätze 1, 2 und 3 finden auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sinngemäss Anwendung.»
Art. 7
(1)  Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme der Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2)  Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme der Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits Vertragspartei des Übereinkommens ist oder gleichzeitig Vertragspartei des Übereinkommens wird.
(3)  Jeder Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann auch diesem Protokoll beitreten.
(4)  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 8
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 9
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, jedem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. April 2020 ³

³ AS 1993 1046 , 2004 721 , 2007 27 ,  2016 467 , 2020 1327 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne
Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien

  4. April

1991

  1. November

1992

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

30. März

1995

Bulgarien

22. September

2004 B

23. Dezember

2004

Dänemark

16. November

1989 U

  1. November

1992

Deutschland

26. Oktober

1990

  1. November

1992

Estland

16. Januar

2002 B

17. April

2002

Europäische Union

21. Juni

1994 B

22. September

1994

Finnland

14. Juni

1990

  1. November

1992

Frankreich

  2. Oktober

1990

  1. November

1992

Griechenland

27. Mai

1992

  1. November

1992

Irland

16. November

1989 U

  1. November

1992

Island

19. Juni

1990 U

  1. November

1992

Italien

12. Februar

1992

  1. November

1992

Kroatien

14. September

1994 B

15. Dezember

1994

Lettland

  6. März

2002 B

  7. Juni

2002

Litauen

  6. August

2004 B

  7. November

2004

Luxemburg

21. Mai

1991

  1. November

1992

Malta

  4. Oktober

2004 B

  5. Januar

2005

Moldau

24. Januar

2017

25. April

2017

Montenegro

28. Februar

2001 B

  6. Juni

2006

Niederlande

29. Januar

1992

  1. November

1992

    Aruba

29. Januar

1992

  1. November

1992

    Curaçao

29. Januar

1992

  1. November

1992

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

29. Januar

1992

  1. November

1992

    Sint Maarten

29. Januar

1992

  1. November

1992

Norwegen

16. November

1989 U

  1. November

1992

Nordmazedonien

30. März

1994 B

  1. Juli

1994

Österreich

22. August

1991

  1. November

1992

Polen

20. September

2006 B

21. Dezember

2006

Portugal

18. September

1992

  1. November

1992

Rumänien

23. Juni

2003 B

24. September

2003

Schweden

16. November

1989 U

  1. November

1992

Schweiz

16. November

1989 U

  1. November

1992

Serbien

28. Februar

2001 B

29. Mai

2001

Slowakei

  3. November

1995 B

  4. Februar

1996

Slowenien

  7. Januar

1993 B

  8. April

1993

Spanien

27. Januar

1992

  1. November

1992

Tschechische Republik

19. März

1998 B

20. Juni

1998

Türkei

22. November

1993 B

23. Februar

1994

Ukraine

17. Dezember

2012 B

18. März

2013

Ungarn

  9. Juni

1990 B

10. September

1999

Vereinigtes Königreich

26. Februar

1991

  1. November

1992

Zypern

10. Dezember

1991

  1. November

1992

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