Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
Abgeschlossen am 4. Juli 1949 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1949² In Kraft getreten am 25. November 1950 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1950 II 1297
Art. 1 Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts
1. Die französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat vereinbaren, gemeinsam einen Zivilflughafen, der den beteiligten Interessen dient, gemäss den Grundsätzen und Bestimmungen des vorliegenden Staatsvertrages und seiner Anhänge, die mit ihm zusammen ein unteilbares Ganzes bilden, zu bauen und zu betreiben.
2. Zu diesem Zwecke wird eine öffentlich-rechtliche Unternehmung mit dem Namen Flughafen Basel-Mülhausen gegründet.
Diese Unternehmung wird hinfort als Flughafen bezeichnet.
3. Der Flughafen untersteht den beigehefteten Statuten und dem Pflichtenhefte und ferner dem französischen Recht, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und seiner Anhänge.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des Schweizerischen Bundesrates.
Art. 2 Bau des Flughafens
1. Der Flughafen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim, Häsingen, Burgfelden und St. Ludwig erstellt.
2. Die französische Regierung stellt alle von ihr bereits geschaffenen Einrichtungen zur Verfügung des Flughafens. Sie verpflichtet sich, für den Flughafen und seine Einrichtungen sowie die für seine Verbindung mit dem Strassen- und Eisenbahnnetz nötigen Grundstücke zu erwerben, sie in das öffentliche Eigentum überzuführen und dem Flughafen gleichfalls zur Verfügung zu halten.
3. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Kosten des ersten Ausbaues zu seinen ausschliesslichen Lasten zu nehmen nach Massgabe des Pflichtenheftes und des im Anhang beigefügten Baubeschriebes und Kostenvoranschlages.
Diese Arbeiten und Einrichtungen wird der Flughafen durchführen lassen. Er wird auf Verlangen des Schweizerischen Bundesrates Verträge mit schweizerischem Personal und schweizerischen Unternehmern abschliessen bis zur Höhe von zwei Dritteln der zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehenden Gesamtkosten.
Die gemäss dem vorstehenden Absatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlenden Beträge können, soweit nicht mit dem schweizerischen Personal und den schweizerischen Unternehmern Zahlung in Schweizerfranken vereinbart ist, auf Grund einer besondern, zwischen den beiden Regierungen abzuschliessenden Vereinbarung in französischen Franken bezahlt werden.
4. Die französische Regierung verpflichtet sich, diese Arbeiten als dringlich und von öffentlichem Interesse zu erklären.
5. Die beiden Regierungen verpflichten sich:
– alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizitäts-, Telefonnetz oder mit ähnlichen Einrichtungen des einen oder andern Landes nötigen Bewilligungen zu erteilen;
– dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht. Die französische und die schweizerische Gesetzgebung über Baubeschränkungen zugunsten der Luftfahrt sind entsprechend auf dem französischen und dem schweizerischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die Hindernisfreiheit auf schweizerischem und auf französischem Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden.
Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit diesen Beschränkungen verbundenen Kosten.
6. Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt, nämlich:
– in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt sind;
– in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftragt sind;
– in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Gütern bestimmt ist.
Art. 3 Organisation des Flughafens
1. Der Flughafen wird geleitet durch einen Verwaltungsrat, dem ein Direktor, ein Flughafenkommandant und verschiedene Mitarbeiter zur Seite stehen.
2. Die Statuten bestimmen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors, der Flughafenkommandanten und der Mitarbeiter.
Art. 4 Zuständigkeit
1. Der Betrieb der bestehenden und künftigen Einrichtungen wird durch den Flughafen besorgt, mit Ausnahme jedoch der folgenden Dienste:
a. allgemeine radioelektrische Dienste (Radiotelegrafie, Radiotelefonie und Peildienst), Fernschreiber- und Wetterdienst;
b. Leitung des Flug- und Pistendienstes;
c. Verkehrskontrolle;
d. Sanitätsdienst;
e. Zoll- und Polizeidienst.
2. Für die drei erstgenannten Dienste sorgt die französische Regierung. Die unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes 1 erwähnten Dienste werden durch die französische und durch die schweizerische Regierung sichergestellt. Hierfür kann der Bundesrat dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die nötigen Vollmachten erteilen.
3. Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Verwaltung in den unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes 1 erwähnten Diensten unterstehen für alle Fragen, die ihre Tätigkeit und die Disziplin betreffen, ausschliesslich den schweizerischen Behörden.
Sie dürfen im Bereich des Flughafens und auf dem Wege zwischen Flughafen und Wohnung die Dienstkleidung tragen.
Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes
1. Jede Regierung übernimmt die Kosten des Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienstes zu ihren Lasten.
2. Der Überschuss der verfügbaren Einnahmen wird nach Berücksichtigung von Artikel 36 der Statuten zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr jeder Art aus oder nach der Schweiz oder Frankreich verteilt. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest.
3. Ein allfälliger Fehlbetrag wird zwischen den beiden Regierungen nach Massgabe des vorstehenden Absatzes verteilt.
Art. 6 Anwendbares Recht
Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.
Art. 7 Zollstrassen
1. Der Flughafen wird durch eine für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit der französisch-schweizerischen Grenze verbunden. Der Flughafen und die Strasse sind durch eine Abschrankung vom übrigen französischen Zollgebiet getrennt. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die allenfalls in gemeinsamer Vereinbarung im Hinblick auf eine Benützung der Strasse durch den allgemeinen Verkehr festgesetzt werden, bildet sie einen Teil des Sektors der gemäss den Artikeln 2 und 8 für die schweizerischen Dienststellen bestimmt ist.
2. Die polizeiliche Kontrolle auf dieser Strasse wird gemeinsam durch die französischen und schweizerischen Behörden gehandhabt.
3. An der französisch-schweizerischen Grenze wird auf der Strasse zum Flughafen weder eine polizeiliche noch eine zollamtliche Kontrolle durchgeführt. Immerhin behalten sich die beiden Regierungen das Recht vor, jederzeit eine Kontrolle auszuüben, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.
Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens
1. Gemäss Artikel 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in welchem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren.
2. Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verordnungen ihres Landes an.
3. Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt.
4. Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar:
beim Eingang in die Schweiz: für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt oder vom Zeitpunkt an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen;
für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeitpunkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen;
beim Ausgang der Schweiz: für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigung der schweizerischen Kontrolle.
5. Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen.
6. Die schweizerischen Zollbehörden haben innerhalb des genannten Gebietes das Recht, die dort wegen Verletzung schweizerischer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen.
7. Die Befugnisse der schweizerischen Polizei in dem Gebiet, das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist, werden in einem allgemeinen Staatsvertrag zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung über die Rechte des schweizerischen Polizeidienstes in Frankreich und des französischen Polizeidienstes in der Schweiz umschrieben werden.
Art. 9 Sichtvermerk im Durchgangsverkehr
Die Reisenden jeder Staatsangehörigkeit sind vom Erfordernis irgendeines französischen Sichtvermerks befreit, wenn sie französisches Gebiet durchfliegen, ohne auf dem Flughafen dessen Grenzen zu überschreiten, oder wenn sie beim Flug nach oder aus der Schweiz auf dem Flughafen ein- oder aussteigen.
Art. 10 Zollbefreiung
1. Die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, werden von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Pflichtenheftes befreit.
Innerhalb der Grenzen des schweizerischen Sektors des Flughafens wird die Einfuhr nach Frankreich oder die allfällige Wiederausfuhr von Gegenständen oder Materialien in keiner Weise behindert, sofern sie für die Bedürfnisse der Dienste, für die Instandstellung oder Versorgung der Luftfahrzeuge oder für die Einrichtung und Versorgung der angegliederten Gewerbe bestimmt sind.
Die Einfuhr und allfällige Wiederausfuhr ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.
2. Die Bediensteten des Flughafens und das Personal der schweizerischen Verwaltungen geniessen bei ihrer ersten Niederlassung in Frankreich Befreiung von Zoll- und andern Abgaben für ihre gebrauchten Möbel, Sachen und andern Haushaltgegenstände. Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.
Art. 11 Wachtdienst
Die Bewachung des Flughafens kann durch französische und schweizerische Wächter besorgt werden. Sie unterstehen unmittelbar dem Flughafenkommandanten. Nur vereidigte französische Bedienstete sind berechtigt, Einvernahmen vorzunehmen.
Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst
Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst, alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu kontrollieren. In diesem Fall wenden sie schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der schweizerischen und der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu.
Art. 13 Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine ständige französisch-schweizerische Kommission gebildet. Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Der Präsident, der wechselweise aus dem Kreis der französischen und schweizerischen Mitglieder zu wählen ist, wird von der Kommission selbst bestimmt; er hat keine entscheidende Stimme.
Diese Kommission hat zur Aufgabe:
– Ausgleich der Schwierigkeiten im Zolldienst, die sich aus der Anwendung der Regelung des vorliegenden Vertrages ergeben;
– Anordnung der Massnahmen, um den Zolldienst den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen;
– Ausarbeitung von Gutachten und Anträgen über den Zolldienst zuhanden der beiden Regierungen.
2. Wenn sich die Kommission nicht einigen kann, ist die Angelegenheit unverzüglich den beiden Regierungen vorzulegen, um auf diplomatischem Wege oder nötigenfalls gemäss dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren geregelt zu werden.
Art. 14 Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
1. Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manövrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln.
2. Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten:
– für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung;
– für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das französische Recht.
Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge
1. Alle zivilen Luftfahrzeuge des nicht gewerbsmässigen Verkehrs sind ohne weiteres zur Benützung des Flughafens befugt, wenn sie in Frankreich oder in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind.
2. Dieselbe Befugnis steht ferner allen schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen zu für Flüge ohne Landung ausserhalb des schweizerischen Gebietes.
3. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge des internationalen Linienverkehrs im Sinne des Artikels 6 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944³ sowie die zivilen Luftfahrzeuge dritter Staaten im internationalen Linienverkehr nach und von der Schweiz geniessen das zur Benützung des Flughafens erforderliche Transitrecht, vorausgesetzt, dass der Schweizerische Bundesrat für die betreffende Linie eine Bewilligung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege einholt. Die nachgesuchte Bewilligung kann nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden.
4. Alle übrigen schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge, die andere als die im vorhergehenden Absatz erwähnte internationale Beförderungen besorgen, dürfen den Flughafen für einen Verkehr mit dem in Artikel 2 vorgesehenen und den schweizerischen Diensten vorbehaltenen Sektor benützen.
Die für die gleichen Zwecke benützten Luftfahrzeuge dritter Staaten haben beim Vorliegen gleichartiger Voraussetzungen und unter Vorbehalt der schweizerischen Regelung dieser Fragen die gleiche Befugnis, es sei denn, dass die Benützung des Flughafens aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werde.
5. Die Benützung des Flughafens durch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen Zwecken wie für den zivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten.
³ SR 0.748.0
Art. 16 Kommerzielle Rechte
1. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge haben im Flughafen dieselben kommerziellen Rechte wie in einem schweizerischen Flughafen.
2. Den Luftfahrzeugen dritter Staaten werden von jeder der beiden Regierungen die Rechte für internationalen Verkehr im Flughafen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen Lande handelt.
Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1. Der Flughafen kann durch gütliche Vereinbarung der Parteien oder durch Kündigung des Vertrages durch eine von ihnen aufgelöst werden.
2. Wenn die Kündigung der einen Partei sich nicht auf einen groben Verstoss des Vertragsgegners gegen die Pflichten aus diesem Vertrag gründet, so muss sie auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden, um auf das Datum dieses Abschlusses wirksam zu werden. Die Auflösung des Flughafens erfolgt hierauf nach folgenden Bestimmungen:
a. Kündigt der Schweizerische Bundesrat, so gehen alle Bauten und Einrichtungen, die nach Massgabe der beigefügten Statuten, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten auf französischem Boden erstellt wurden, ohne Entschädigung ins Eigentum des französischen Staates über.
Dieser kann gegen Entschädigung, die durch Gutachten festzusetzen ist, alle andern Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte übernehmen, die dem Flughafen gehören. Für Aktiven, welche einer Wertverminderung unterworfen sind, wird bei der Bemessung der Entschädigung einer normalen Abschreibung Rechnung getragen. Die Gesamtentschädigung wird dem Flughafen ausbezahlt, dessen Auflösung nach Massgabe der in Artikel 37 der Statuten aufstellten Bedingungen durchgeführt wird.
b. Kündigt die französische Regierung, so erwirbt sie die unter Buchstabe a erwähnten Bauten und Einrichtungen gegen eine der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlende Entschädigung für diejenigen Bauten und Einrichtungen, die auf deren ausschliessliche Kosten erstellt worden sind oder an die sie einen besondern Beitrag geleistet hat. Diese in Schweizerfranken zahlbare Entschädigung hat dem ursprünglichen Wert in Schweizerfranken der genannten Bauten und Einrichtungen oder dem für sie geleisteten Beitrag zu entsprechen, jedoch unter Abzug einer normalen Abschreibung, welche gegebenenfalls durch Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2 Prozent jährlich von der Ingebrauchnahme an zu betragen hat.
Der französische Staat kann anderseits die übrigen Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte des Flughafens nach Massgabe der unter Buchstabe a hiervor festgelegten Bedingungen übernehmen.
3. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird jährlich dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die Höhe der Entschädigungen ergibt, die den verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen entspricht.
4. Wenn auf Grund eines groben Verstosses der andern Partei gekündigt wird, erfolgt die Übernahme der Einrichtungen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter der Annahme, die fehlbare Partei habe gekündigt.
Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Anzeige auf diplomatischem Wege wirksam.
Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages
1. Im Falle eines Krieges oder Belagerungszustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann durch Beschluss der französischen Regierung unter schriftlicher Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat der Vertrag vorübergehend aufgehoben werden.
2. Die Unterhaltskosten für den Flughafen gehen während der ganzen Dauer der vorübergehenden Aufhebung zu Lasten der französischen Regierung.
Art. 19 Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes
Eine Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes kann beantragt werden durch Beschluss des Verwaltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst wird. Die Änderung wird wirksam durch Einverständnis der beiden Regierungen.
Art. 20 Schiedsbestimmung
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Staatsvertrages, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen zu beheben ist, kann auf Gesuch einer der beiden Regierungen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages
Dieser Staatsvertrag wird ratifiziert. Die entsprechenden Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.
Er tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
So geschehen in Bern am 4. Juli 1949 in doppelter Ausfertigung.
Für den | Für die Regierung |
Max Petitpierre | H. Hoppenot |
Anhang I
Statuten
Art. 1 Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen hat zum Zwecke den Bau und den Betrieb eins Flughafens, der ausschliesslich für den Zivilverkehr bestimmt ist. Der Flughafen wird auf französischem Boden errichtet gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten, die wie diese Statuten dem genannten Vertrage beigefügt sind. Weitere Zwecke der Unternehmung sind alle Industrie-, Handels-, Immobiliar-, Mobiliar- und Finanzgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil mit irgendeiner Aufgabe der öffentlichen Unternehmung oder mit irgendwelchen andern ähnlichen oder im Zusammenhang stehenden Zwecken verbunden sind.
Art. 2 Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
Die öffentlich-rechtliche Unternehmung hat ihren Sitz in Frankreich auf dem Gebiete der Gemeinde Blotzheim.
Kapitel I Der Verwaltungsrat
Art. 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Unternehmung besteht aus sechzehn Mitgliedern, wovon
– die Hälfte französischer Staatsangehörigkeit ist und ernannt wird durch Erlass des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik,
– die andere Hälfte schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und ernannt wird durch Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements⁴.
2. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates kann zu Lasten der allgemeinen Kosten des Flughafens ein Sitzungsgeld ausgerichtet werden. Präsident und Vizepräsident erhalten Vergütungen für ihre Repräsentationskosten. Solche Vergütungen können von Fall zu Fall auch andern Verwaltungsratsmitgliedern entrichtet werden, wenn ihnen besondere Aufgaben anvertraut werden. Die Aufenthalts- und Reiseauslagen der Mitglieder, die zu Verwaltungsratssitzungen einberufen sind, werden vergütet auf Grund begründeter Kostennoten.
3. Die Höhe und die Bedingungen für die Entrichtung dieser verschiedenen Entschädigungen und Zulagen werden durch Verwaltungsratsbeschluss bestimmt, der von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden nach Massgabe von Artikel 13 zu genehmigen ist.
⁴ Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.
Art. 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Personen französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.
Art. 5 Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision
Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht direkt oder indirekt interessiert sein an einer Unternehmung, sei es eine Einzelfirma, eine einfache oder Handelsgesellschaft, oder einer Filiale, die mit dem Flughafen in vertraglichen Beziehungen steht, es sei denn auf Grund eines besondern mit Zweidrittelsmehrheit gefassten Beschlusses des Verwaltungsrates und nach Begutachtung durch die in Artikel 23 vorgesehenen Finanzinspektoren.
Art. 6 Erneuerung, Lücken, Ersatz
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt unter Vorbehalt des Rechtes der nach Artikel 3 zuständigen Behörde, die Hälfte der Mitglieder alle drei Jahre, gerechnet von der ersten Ernennung an, zu ersetzen.
2. Mitglieder, die die Eigenschaft verlieren, wegen der sie bezeichnet oder ernannt worden sind, scheiden von Rechts wegen aus dem Verwaltungsrat aus. Mitglieder, die während drei Monaten ohne triftigen Grund den Sitzungen fernbleiben, werden durch den Verwaltungsrat als zurückgetreten erklärt.
3. Wenn sich durch Tod, Rücktritt, Erlöschen des Mandates oder aus anderen Gründen Lücken ergeben, so teilt dies der Präsident des Verwaltungsrates beförderlich den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden mit.
4. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen Massnahmen, um die aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Mitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Der Ersatz wird nach den für die Ernennung bestehenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der Kategorie der zu ersetzenden Mitglieder vollzogen. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden teilen dem Präsidenten die Namen der neuen Mitglieder mit.
Art. 7 Auflösung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat kann auf Grund eines Berichtes der Finanzinspektoren durch gemeinsamen Beschluss der französischen und schweizerischen Regierung aufgelöst werden, wenn seine Geschäftsführung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Er wird in diesem Falle vorübergehend durch eine im gleichen Beschluss ernannte Gruppe von Bevollmächtigten, die mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragt ist, ersetzt. Spätestens innert der Frist von drei Monaten muss ein neuer Verwaltungsrat unter Beachtung der oben beschriebenen Formen ernannt werden.
Kapitel II Tätigkeit des Verwaltungsrates
Art. 8 Präsident, Direktor, Sekretär
1. Der Verwaltungsrat wählt
| seinen Präsidenten, |
| den Direktor, |
2. Präsident und Direktor müssen verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, ebenso Präsident und Vizepräsident und Direktor und Vizedirektor.
3. Ihre Ernennung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen französischen und schweizerischen Behörden.
4. Die Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten erlöschen normalerweise mit ihrem Amt als Mitglied des Verwaltungsrates. Sie können neuerdings ernannt werden, wenn sie auch als Verwaltungsräte bestätigt werden. Der Verwaltungsrat kann ihnen jederzeit ihre Aufgaben entziehen. Die Absetzung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Ernennung.
5. Der Verwaltungsrat ernennt auch den Sekretär, der nicht Verwaltungsrat zu sein braucht.
Art. 9 Vorschrift Direktionskomitee
Der Verwaltungsrat stellt eine interne Vorschrift auf. Er bildet in seinem Schosse ein gleichmässig aus Franzosen und Schweizern bestehendes Direktionskomitee, dem der Präsident und Vizepräsident angehören müssen. Diesem Komitee tritt der Verwaltungsrat einen Teil seiner Befugnisse ab. Es hat ihm regelmässig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Art. 10 Versammlungen, Verhandlungen
1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten mindestens achtmal im Jahr und jedesmal sonst, wenn es das Interesse des Flughafens und die Bedürfnisse des Betriebes erfordern. Der Präsident muss den Verwaltungsrat unverzüglich einberufen, wenn dies wenigstens die Hälfte der Mitglieder wünscht.
2. Der Verwaltungsrat kann nur gültig verhandeln, wenn wenigstens die Hälfte der amtenden Mitglieder der französischen und der schweizerischen Gruppe an der Sitzung teilnimmt. Wenn das Quorum nicht erreicht wird, kann indessen der Verwaltungsrat zu einer neuen, frühestens drei Tage später stattfindenden Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Verhandlungen sind dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig, sofern mindestens vier Mitglieder anwesend und beide Staatsangehörigkeiten vertreten sind.
3. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident entscheidende Stimme.
4. Jedes an der Teilnahme verhinderte Mitglied des Verwaltungsrates kann einem andern Mitglied gleicher Staatsangehörigkeit Vertretungsvollmacht erteilen, wobei aber kein Verwaltungsratsmitglied über mehr als zwei Stimmen verfügen kann.
5. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates besteht die berufliche Geheimhaltungspflicht. Verstösse gegen diese Verpflichtung werden nach der Gesetzgebung des Staates beurteilt, dem die Verletzten angehören.
6. Der Direktor und der Flughafenkommandant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Direktionskomitees mit beratender Stimme teilnehmen, ausgenommen bei Behandlung der Rechnung und wenn es sich um ihre persönliche Stellung handelt.
Art. 11 Protokolle, Abschriften, Auszüge
1. Die Verhandlungen des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein besonderes Buch einzutragen und entweder vom Präsidenten, einem Verwaltungsratsmitglied, das anderer Staatsangehörigkeit sein muss als der Präsident, und dem Sekretär oder, wenn der Präsident verhindert ist, durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und dem Sekretär zu unterzeichnen sind.
2. Abschriften und Auszüge aus diesen Protokollen für gerichtliche und andere Zwecke sind entweder vom Präsidenten oder von zwei Verwaltungsräten verschiedener Staatsangehörigkeit oder durch einen Beauftragten, der vom Verwaltungsrat bezeichnet wird, zu unterzeichnen.
3. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden erhalten je eine gleichlautende Abschrift der Protokolle jeder Sitzung.
Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten
1. Der Verwaltungsrat geniesst die weitgehendsten Vollmachten, um im Namen des Flughafens zu handeln und um alle für dessen Zwecke erforderlichen Handlungen und Geschäfte auszuführen oder die Ermächtigung dafür zu erteilen.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 13 hat er namentlich folgende Befugnisse, die nur beispielsweise und nicht abschliessend aufgeführt sind:
Er bestimmt die allgemeine Politik des Flughafens.
Er vertritt den Flughafen gegenüber Dritten, gegenüber allen Verwaltungen und der Regierung Frankreichs und der Schweiz.
Er stellt die internen Vorschriften des Flughafens auf.
Er errichtet alle Geschäftsstellen und Vertretungen, wo immer er es in Frankreich und in der Schweiz für nötig erachtet.
Er stellt den Organisations- und Tätigkeitsplan auf für die Dienststellen des Flughafens und die nach Hauptkategorien geordneten Bestandestabellen mit Ausnahme der Dienste, die ausschliesslich der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen.
Er ernennt und entlässt alle Bediensteten des Flughafens und setzt die Bedingungen für die Anstellung und den Rücktritt fest, mit Ausnahme des Flughafenkommandanten, der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst und der von der französischen und schweizerischen Regierung ernannten Bediensteten, die für Dienste zu sorgen haben, deren Verwaltung sich die Regierungen vorbehalten. In dieser Hinsicht ist der Verwaltungsrat nur befugt, Wünsche anzubringen.
Unter Vorbehalt von Artikel 22 setzt er die Besoldungen, Löhne, Entschädigungen, Vergütungen und Zuwendungen an alle Beamten und Angestellten fest; er errichtet sämtliche Hilfs- und Pensionskassen für das Personal.
Er unternimmt die nötigen Schritte, um den Flughafen den Gesetzen der Staaten zu unterstellen, in denen er zu wirken berufen wird, und er ernennt alle verantwortlichen Vertreter.
Er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, welcher mindestens drei Wochen vor der Verhandlung den in Artikel 23 vorgesehenen Finanzinspektoren mitzuteilen ist.
Er nimmt die Zahlungen für den Flughafen entgegen und sorgt für die Bezahlung der Schulden.
Er bestimmt die Anlage der verfügbaren Mittel und regelt die Verwendung der Reservefonds.
Er unterschreibt, indossiert, akzeptiert und quittiert die Wertpapiere.
Er befindet über die Verträge, Ausschreibungen und Vergebungen im Akkord oder andere Arbeiten, die den Flughafen angehen.
Er erteilt die Ermächtigungen für Erwerb, Einlösung, Übertragung, Veräusserung von Renten, Wertpapieren und Wertsachen, Forderungen, Patenten oder Lizenzen für Patente und von beliebigen Rechten an beweglichen Sachen
Er besorgt den Abschluss, die Abtretung und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit und ohne Kaufrecht.
Er erteilt die Ermächtigungen für den Kauf und Tausch von Grundstücken und für den Verkauf von Liegenschaften, deren Besitz er als nicht mehr nötig erachtet, mit Ausnahme aller Grundstücke und aller dringlichen Rechte an Grundstücken, die zum Staatseigentum gehören.
Er entscheidet über die Ausführung der Bauten und Arbeiten.
Er stellt alljährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel das allgemeine Programm der auszuführenden ordentlichen und ausserordentlichen Arbeiten auf und genehmigt die entsprechenden Vorentwürfe und Entwürfe.
Er genehmigt den Massenplan des Flughafen und alle seine Änderungen sowie die Erweiterungen und Neuanlagen, die nötig werden könnten.
Er beantragt die notwendigen Massnahmen zur Schaffung von einnahmen, die zur Deckung der Kosten der Verwaltung, des Unterhaltes, des Betriebes oder der Verbesserung des Flughafens dienen, und stellt namentlich die Benützungsbedingungen und die Abgaben- und Gebührenansätze für den Flughafen auf.
Er nimmt Darlehen auf in Form von Krediteröffnungen oder auf andere Weise.
Er bestellt die Grundpfandverschreibungen, Unterpfänder, Abtretungen, Bürgschaften, Wechselbürgschaften und andere Fahrnis- oder Grundsicherheiten auf dem Vermögen des Flughafens.
Er zahlt die Anleihen und Vorschüsse aus.
Er prüft und überweist der französischen und der schweizerischen Regierung den Jahresbericht des Direktors zusammen mit seinen Schlussfolgerungen, er beschliesst über den Status, das Inventar und die Rechnung.
Er handelt in gerichtlichen Angelegenheiten, sei es als Kläger, sei es als Beklagter.
Er erteilt die Ermächtigung zu Verfügungen, Vergleichen, Zustimmungen und Verzichten sowie zu Vorverträgen und Einsetzungen in Rechte anderer mit oder ohne Gewähr und zu Löschungen von Eintragungen, Pfändungen, Rechtsvorschlägen und anderen Rechtshandlungen vor oder nach der Zahlung.
Er begutachtet, wenn er von den zuständigen französischen oder schweizerischen Behörden angefragt wird, alle Fragen, die im Zusammenhang mit den verschiedenen öffentlichen Diensten stehen und den Betrieb des Flughafens betreffen.
Art. 13 Zu genehmigende Beschlüsse
1. Den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden müssen die Beschlüsse über folgende Geschäfte zur Genehmigung unterbreitet werden, sofern sie nicht schon während den Verhandlungen die Zustimmung der mit der Wahrung der Interessen dieser Behörden im Schosse des Verwaltungsrates beauftragten Verwaltungsräte erhalten haben. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung:
– Organisation des Direktionskomitees und Abtretung gewisser Befugnisse des Verwaltungsrates an das Komitee oder den Direktor,
– Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben,
– Benützungsvorschriften und Abgaben- und Gebührenansätze des Flughafens für die konzessionierten, bewilligten und betriebenen Einrichtungen,
– Unterverträge über den ganzen oder teilweisen Betrieb der Anlagen des Flughafens,
– Festsetzung der Tages- und Reiseauslagenvergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungsratssitzungen,
– Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt,
– Annahme von Geschenken und Vermächtnissen.
2. Die Beschlüsse über folgende Geschäfte, die erschöpfend aufgezählt sind, müssen immer den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden:
– Angelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren,
– Massenplan des Flughafens, Entwürfe für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen, Entwürfe für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und schweizerischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt.
– Festsetzung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen,
– Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art,
– Entnahmen aus dem Reservefonds.
3. Wenn innert Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, keine Antwort eingeht, gelten diese Beschlüsse als durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden genehmigt.
Art. 14 Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten
1. Der Präsident des Verwaltungsrats beruft den Verwaltungsrat ein und präsidiert ihn. Er überwacht ständig die Geschäftsführung des Flughafens. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse.
Er vertritt den Flughafen im Verkehr mit der französischen und schweizerischen Regierung.
Er entwirft und überweist den Bericht, den der Verwaltungsrat jährlich über den Stand des Flughafens und der verschiedenen Dienste diesen Regierungen erstatten muss. Der Bericht des Verwaltungsrates, zusammen mit einem Protokollauszug der Verhandlungen über die Genehmigung des Jahresberichtes des Direktors und dieser Bericht selbst, sind jedes Jahr vor dem 1. April als allgemeiner Rechenschaftsbericht den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zuzustellen.
2. Der Vizepräsident steht dem Präsidenten bei. Falls der Präsident abwesend oder aus einem andern Grunde verhindert ist, ersetzt er ihn vorübergehend in seinen sämtlichen Aufgaben. Für den Fall der Verhinderung des Vizepräsidenten kann der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder mit der Vertretung beauftragen.
Art. 15 Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates
Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen je nach dem Fall einzeln oder solidarisch verantwortlich gegenüber dem Flughafen oder gegenüber Dritten für Verletzungen des Staatsvertrages und seiner Anhänge und für ihre Fehler bei der Geschäftsführung des Flughafens.
Ihre zivile Verantwortlichkeit gegenüber dem Flughafen kann geltend gemacht werden durch den Flughafen selbst oder durch die französische Regierung oder den Schweizerischen Bundesrat.
Art. 16 Unterschriftsberechtigung
Alle Schriftstücke, die den Flughafen Dritten gegenüber verpflichten, sind vom Präsidenten und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen oder vom Direktor sowie von einem Mitglied des Verwaltungsrates, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen, es sei denn, der Verwaltungsrat erteile dem Präsidenten oder dem Direktor oder einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates ausdrücklich die Unterschriftsberechtigung.
Kapitel III Der Direktor
Art. 17 Stellung des Direktors
1. Der Direktor ist das Vollzugsorgan des Verwaltungsrates. Seine Aufgaben liegen in der Hauptsache auf dem wirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiete.
Er ist beauftragt mit der Vorbereitung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Flughafens.
Er vertritt den Flughafen vor Gericht und in sämtlichen Angelegenheiten zivilen Charakters.
Er erhält in dem durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgestellten Rahmen dauernde Sonderermächtigung, um gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 Entwürfe und Verträge zu genehmigen, Pacht- und Mietverträge über Grundstücke abzuschliessen, Käufe, Verkäufe, Mieten und Erneuerungen von Fahrnis zu tätigen und im Falle eins Rechtsstreites Vergleiche abzuschliessen. Seine Stellung auf finanziellem Gebiete ist in Artikel 30 umschrieben.
2. Durch allgemeine Vollmacht und im Rahmen der vom Verwaltungsrat bewilligten Bestände ernennt er das Personal für alle Dienststellen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss den Artikeln 12, 19 und 22 den von der französischen oder schweizerischen Regierung zum Flughafen abgeordneten Bediensteten vorbehalten sind.
3. Der Direktor kann Ernennungen zu einem Amt nur mit vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat vornehmen.
Der Direktor erstattet jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit der Dienststellen und die allgemeine Lage des Flughafens.
Er sorgt allgemein für die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienststellen. Er ist ganz allgemein gegenüber dem Verwaltungsrat für die Tätigkeit aller ihm anvertrauten Dienstzweige verantwortlich.
Seine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten und gegenüber dem Flughafen regelt sich nach den Vorschriften des Artikels 15 hiervor.
Seine Besoldung wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt und ist von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu genehmigen.
Art. 18 Abwesenheit des Direktors
Wenn der Direktor abwesend ist, vertritt ihn der Vizedirektor. Wenn die Abwesenheit länger dauert als sechs Monate, kann auf Antrag des Verwaltungsrates ein neuer Direktor ernannt werden.
Kapitel IV Der Kommandant des Flughafens
Art. 19 Ernennung des Flughafenkommandanten
1. Der Flughafenkommandant, der ein Bediensteter der französischen Regierung ist, wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates ernannt.
2. Er kann seines Amtes nur durch Beschluss der gleichen Behörde auf Antrag oder nach Anhörung des Verwaltungsrates enthoben werden.
3. Er wird von der französischen Regierung, welcher er unterstellt ist, besoldet, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Ausserdem kann er aber unter den in Artikel 22 vorgesehenen Bedingungen Entschädigungen erhalten, deren Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird und die ihm direkt durch den Flughafen ausbezahlt werden.
4. Sein Amt ist mit demjenigen des Vizedirektors nicht unvereinbar.
Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten
1. Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste, die der französischen Regierung unterstellt sind.
2. Für seine Tätigkeit stehen ihm zur Seite die ihm unmittelbar unterstellten Chefs des Funk- und Wetterdienstes und das Vollzugspersonal, das französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein kann.
3. Er hat die französischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Er ist für deren Anwendung gleich wie seine Dienstchefs strafrechtlich verantwortlich und besitzt alle Vollmachten, die sich aus dieser Verantwortlichkeit ergeben.
4. Im Falle einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten ist der Streitfall, nachdem er im Verwaltungsrat verhandelt wurde, den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu überweisen.
Art. 21 Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst
Im Falle der Abwesenheit wird der Flughafenkommandant durch seinen ersten Mitarbeiter französischer Staatsangehörigkeit ersetzt, der die Tätigkeit eines stellvertretenden Flughafenkommandanten ausübt, und die Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst werden durch Beamte französischer Staatsangehörigkeit ersetzt.
Art. 22 Personal des Flughafens
1. Das Personal des Flughafens setzt sich ausser den Bediensteten des Sanitäts-, Zoll- und Polizeidienstes zusammen:
a. aus den unmittelbar vom Flughafen angestellten Bediensteten;
b. aus den Bediensteten der Regierungen, der Körperschaften, der Anstalten des öffentlichen Rechts Frankreichs und der Schweiz. Diese Bediensteten werden gemäss den Vorschriften, die in ihren Behörden und Körperschaften gelten, dem Flughafen zur Verfügung gestellt und können jederzeit wieder ihren Verwaltungen zurückgegeben werden, ohne dass diese Massnahme disziplinarischen Charakter hätte;
c. aus dem Personal der Direktion, das die Dienste besorgt, deren Leitung sich die französische Regierung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, des Staatsvertrages vorbehält. Diese Bediensteten gehören zur staatlichen Verwaltung. Ihr Verhältnis zum Flughafen ist geregelt in den Artikeln 13, 19 und 20.
2. Die Besoldungen, Löhne und Entschädigungen der unter Buchstaben a und b erwähnten Bediensteten werden durch den Flughafen bezahlt.
Die Besoldungen des unter Buchstaben c erwähnten Direktionspersonals werden von der französischen Regierung bezahlt, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Zusätzliche Entschädigungen und Belohnungen jeder Art, die durch den Flughafen gewährt werden, sind nach Artikel 13 Absatz 2 vorgängig den französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
Kapitel V Kontrolle
Art. 23 Kontrolle der Finanzgebarung
1. Jede der beiden Regierungen ernennt einen Finanzinspektor, welcher beauftragt ist, die Geschäftsführung und die finanzielle Lage des Flughafens, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, Bilanz und Rechnung des Verwaltungsrates und den Jahresbericht des Direktors zu überwachen.
2. Die Finanzinspektoren können mit beratender Stimme den Verhandlungen des Verwaltungsrates, des Direktionskomitees und der Kommissionen und Komitees beiwohnen, die der Verwaltungsrat ernennt. Sie sind dazu wie die Mitglieder der Verwaltung einzuladen. Sie sind berechtigt, zu verlangen, dass der Rat über eine bestimmte Frage verhandelt.
3. Sie haben das Recht, in weitgehendstem Umfange an Ort und Stelle in die Akten Einsicht zu nehmen.
Sie sind überdies berechtigt, unter den in Artikel 7 erwähnten Bedingungen die Auflösung des Verwaltungsrates zu beantragen.
Art. 24 Kontrolle der technischen Geschäftsführung
1. Die zuständigen schweizerischen Behörden können jederzeit die der französischen Regierung unterstellten technischen Dienste inspizieren und kontrollieren lassen nach Einholung der Zustimmung des Ministers für öffentliche Arbeiten und Verkehr.
2. Um den Zustand des Flughafens und seiner Einrichtungen feststellen zu können, haben die bezeichneten Inspektoren die weitgehendsten und allgemeinsten Vollmachten zur Nachforschung in den Akten und an Ort und Stelle.
Kapitel VI Finanzielles
Art. 25 Allgemeine Bestimmungen
Für die vom Flughafen abgeschlossenen Verträge gelten die Gesetze und die Handelsbräuche. Die Geld- und Sachgeschäfte sind gemäss den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung einzutragen; die Entgegennahme von Zahlungen und die Zahlungen erfolgen nach Handelsbrauch. Das Ergebnis wird festgestellt durch Inventar, Verkehrsbilanz und Jahresbilanz.
Art. 26 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.
2. Als Ausnahme von dieser Regel umfasst das erste Geschäftsjahr die Zeit von der endgültigen Errichtung des Flughafens bis zum 31. Dezember 1949.
Art. 27 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
1. Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr vor dem 1. Oktober den Entwurf des Voranschlages für die Einnahmen und Ausgaben des nächsten Geschäftsjahres auf.
2. Die Voranschläge der ordentlichen und der ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind in zwei getrennten Teilen zu erstellen und ihrerseits in Abschnitte zu gliedern, die nur Geschäfte gleicher Art umfassen.
3. In den Voranschlag sind die Ausgaben für Unterhalt und Instandstellungen aufzunehmen.
4. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ist den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzulegen.
5. Wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht genehmigt ist, kann der Direktor im Rahmen des vom Verwaltungsrat beschlossenen Voranschlages und vorbehältlich der Einsprache einer der Regierungen Verpflichtungen für seine Verwaltungsausgaben eingehen.
6. Im Laufe des Geschäftsjahres können zur Berichtigung des ursprünglichen Voranschlages Nachtragsvoranschläge aufgestellt werden in den gleichen Formen und unter denselben Genehmigungsvorschriften wie der ursprüngliche Voranschlag.
Art. 28 Ordentliche Einnahmen und Ausgaben
Zu den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich:
a. unter den Einnahmen: – Abgaben und Gebühren jeder Art, die im ordentlichen Verfahren festgesetzt wurden,
– die Liegenschaftserträge,
– das Ergebnis des Betriebes und der Einrichtungen, die vom Flughafen unmittelbar verwaltet oder verpachtet werden,
– die Beiträge, die für den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens und seiner Zugänge ausbezahlt werden,
– Entnahmen aus dem Reservefonds,
– weitere gelegentliche Einnahmen;
b. unter den Ausgaben: – Steuern und Abgaben,
– Anleihendienst,
– Besoldungen, Löhne und Entschädigungen an das Personal,
– Betriebsausgaben,
– Auslagen für den Unterhalt und die Instandstellung.
Ein allfälliger Fehlbetrag wird unter die beiden Regierungen im Verhältnis zum Umfang des Verkehrs gemäss Artikel 5 des Staatsvertrages verteilt.
Art. 29 Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben
Zu den ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich:
a. unter den Einnahmen: – Beiträge der Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Handelskammern und andern Unternehmungen des öffentlichen Rechts sowie von privatwirtschaftlichen Gruppen und einzelnen, die in Form einer Kapitalzahlung oder von jährlichen Teilzahlungen geleistet wurden und die ausschliesslich für die Kosten des ersten Ausbaues bestimmt sind,
– die Anleihen,
– Entnahmen aus dem Reservefonds,
– weitere gelegentliche Einnahmen;
b. unter den Ausgaben. – die Ausgaben des ersten Ausbaues, die Ausgaben für die Verbesserung und die Erweiterung des Flughafens und seiner Zugangswege, eingeschlossen die entsprechenden Aufwendungen für das Personal.
Art. 30 Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet
Der Direktor sorgt für die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben. Er geht die Verpflichtungen ein und sorgt für deren Ausführung.
Er kann hierfür unter eigener Verantwortung seine Unterschriftsberechtigung einem oder mehreren Bediensteten delegieren, die vorgängig vom Verwaltungsrat für diese Aufgabe zugelassen worden sind.
Er führt Buch über die Aufgabenverpflichtungen und über die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben, die er dem Rechnungsführer überweist.
Art. 31 Rechnungsführer
1. Der Rechnungsführer wird ernannt durch Verfügung des Finanzministers und des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik, nachdem der Verwaltungsrat sich dazu geäussert und der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat.
2. Er sorgt für das Rechnungswesen des Flughafens und verfügt über das notwendige Personal.
3. Er ist dem Direktor unterstellt. Er ist indessen persönlich und finanziell verantwortlich für seine Amtsführung.
4. Er ist unter persönlicher Verantwortlichkeit mit dem Eintreiben der Geldforderungen beauftragt, mit der Zahlung der vom Direktor ausgestellten Anweisungen, mit der Führung der Kasse und der Verwaltung des Wertschriftenbestandes. Er ist allein berechtigt zur Verwaltung der Fonds oder Wertschriften und ist für deren Erhaltung verantwortlich.
5. Der Rechnungsführer leistet eine Sicherheit, deren Art und Höhe von den beiden Regierungen festgesetzt wird.
Art. 32 Verkehrsbilanz
1. Es werden Debitoren- und Kreditoren-Abrechnungskonti eröffnet, um beim Abschluss des Geschäftsjahres den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in jedem Jahr feststellen zu können.
2. Aus der Verkehrsbilanz müssen zu Beginn des Geschäftsjahres und für jedes Konto gesondert ersichtlich sein: Anfangssaldi, Jahresverkehr mit Einschluss der Ordnungsbuchungen und Schlusssaldi.
3. In der Verkehrsbilanz sind die ausgeglichenen Konti aufzuführen.
Art. 33 Rechnung
1. Jährlich ist vor dem 1. Juni eine Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres zu erstellen.
Die Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben besteht aus zwei Teilen:
einer Betriebsrechnung, die mit dem ordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt;
einer Baurechnung, die mit dem ausserordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt.
Zur Begründung der letzeren wird ein Status der aufgenommenen Anleihen des Flughafens beigegeben.
2. Die Gesamtrechnung und die Bilanz des Flughafens werden zusammen mit dem Inventar und einem Bericht über die Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres unmittelbar den beiden Regierungen zugestellt, die über die Genehmigung der Rechnung, die Verwendung der Gewinne und die endgültige Bilanz innert den drei auf den Empfang dieser Unterlagen folgenden Monaten entscheiden.
Art. 34 Verwendung der Betriebseinnahmen
Der Ertrag aus Abgaben und Betriebseinnahmen, die der Flughafen einnimmt, ist wie folgt zu verwenden:
1. zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen;
2. zur Bildung eines Reservefonds gemäss den Vorschriften des folgenden Artikels.
Art. 35 Reservefonds
1. Die verfügbaren Einnahmenüberschüsse werden in einen Reservefonds gelegt, dessen Höchstbetrag durch die beiden Regierungen nach Anhörung des Verwaltungsrates festgesetzt wird.
2. Die Anlage der Reserven wird durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren bestimmt.
3. Wenn der Reservefonds den vorgesehenen Höchstbetrag erreicht hat, kann im Einvernehmen mit den beiden Regierungen entweder der Reservefonds weiter erhöht oder der Flughafen verbessert oder nach Massgabe von Artikel 5 des Staatsvertrages den beiden Regierungen ein Betrag ausbezahlt werden.
Art. 36 Auflösung
Im Falle der Auflösung auf Grund gütlicher Verständigung oder auf Grund einer Kündigung des Staatsvertrags ernennen die Regierungen einen oder mehrere Liquidatoren, deren Befugnisse sie festlegen und einen Liquidations-Rechnungsführer mit den gleichen Befugnissen wie der Rechnungsführer des Flughafens.
Mit der Ernennung der Liquidatoren erlöschen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors und des Rechnungsführers, an deren Stelle die Liquidatoren treten.
Zur Genehmigung der Rechnung und Entlastung der Liquidatoren sind die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden ermächtigt.
Nach Bezahlung der Schulden und Erledigung der Verpflichtungen des Flughafens wird der nach der Auflösung verbleibende Reingewinn samt dem Reservefonds zwischen den beiden Regierungen verteilt im Verhältnis zum durchschnittlichen Verkehr des Flughafens von und nach Frankreich und von und nach der Schweiz in den letzten fünf Jahren.
Art. 37 Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen
1. Für die Zahlung der Löhne des vorübergehend angestellten Personals kann er Direktor Zahlmeister für Vorschüsse (régisseur de recettes) ernennen.
2. Vorschüsse können Personen gewährt werden, die für Rechnung des Flughafens auswärtige Aufträge auszuführen haben.
Der Verwaltungsrat setzt im Einverständnis mit den Finanzinspektoren den Höchstbetrag, das Verfahren für die Begründung und die Verwendung der Vorschüsse sowie die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten fest.
Der Direktor kann Zahlmeister ernennen für die Eintreibung derjenigen ausstehenden Gelder, die durch Beschluss des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren aufzuzählen sind. Durch diesen Beschluss werden auch die Bedingungen festgesetzt, nach welchen die Zahlmeister diese Gelder einzutreiben und an die Kasse des Rechnungsführers abzuliefern haben, sowie gegebenenfalls die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten.
Art. 38 Ein- und Auszahlungen
1. Die Ein- und Auszahlungen können auf jede im Handel gebräuchliche Art und Weise ausgeführt werden, so namentlich durch Bankgiro, Check, Wechsel, Postanweisung oder Postcheck, durch Übergabe von Wertpapieren und durch Diskontierung von Wertpapieren.
2. Die Checks und alle andern bankmässigen Wertpapiere werden vom Rechnungsführer ausgestellt. Sie tragen die gemeinsamen Unterschriften des Rechnungsführers und des Direktors, vorbehältlich einer vom Verwaltungsrat bestellten Vertretung.
3. Im Falle der Verrechnung müssen in den Büchern die zur Verrechnung gelangenden Einnahmen und Ausgaben einzeln aufgeführt werden.
4. Die Beschlagnahme oder Verarrestierung von Beträgen, die der Flughafen schuldet, die Anzeige einer Abtretung solcher Summen und andere Anzeigen, die eine Zahlung verhindern sollen, müssen beim Rechnungsführer erfolgen.
Art. 39 Verweigerung der Zahlung
1. Der Rechnungsführer hat die Gründe für jede von ihm erklärte Zahlungsverweigerung dem Direktor und den Finanzinspektoren ohne Verzug mitzuteilen.
2. Wenn der Direktor schriftlich und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit verlangt, dass trotzdem bezahlt wird, dann hat der Rechnungsführer diesem Auftrag zu entsprechen. In diesem Fall heftet er den Zahlungsauftrag des Direktors der Zahlungsurkunde bei.
3. Ein solcher Auftrag darf indessen nicht erteilt werden, wenn die Finanzinspektoren den Sichtvermerk verweigern, sowie im Falle, dass die Gültigkeit einer Quittung bestritten wird. Wenn im Vergleich mit dem Voranschlag die flüssigen Mittel fehlen oder nicht genügen, sind solche Aufträge im Falle von Kapitalinvestitionen nicht zulässig.
4. Der Direktor gibt dem Verwaltungsrat von den erteilten Zahlungsaufträgen Kenntnis. Der Rechnungsführer verständigt darüber die Finanzinspektoren durch ein Schreiben, von dem er dem Direktor durch Abschrift Kenntnis gibt.
Art. 40 Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen beginnt rechtskräftig zu handeln mit dem Datum, das für den Beginn des Rechnungsjahres im ersten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, der den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet wurde, festgesetzt ist.
Anhang II
Pflichtenheft
Titel I Ausführung der Arbeiten, Massenplan
Art. 1 Bestand der Arbeiten
1. Die Arbeiten für den ersten Ausbau sind umschrieben im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag, die den Anhang III des Staatsvertrages bilden.
2. Im Rahmen des genehmigten Massenplanes bilden diese Arbeiten den Gegenstand sich folgender Bauetappen, deren Pläne den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
3. Die Arbeits- und Baupläne sind von den am Betrieb und an der Kontrolle des Flughafens beteiligten Dienststellen zu begutachten.
Art. 2 Baugrund, Pläne, Erweiterungen
Der zu erwerbende Baugrund, die zu erstellenden Bauten und Einrichtungen für den Betrieb des Flughafens werden den beiden Regierungen durch Beschluss des Verwaltungsrates beantragt, gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 der Statuten.
Art. 3 Vermarkung
1. Nach Erwerb der neuen für den Betrieb des Flughafens nötigen Grundstücke durch die französische Regierung und innert der ihm zu setzenden Frist, sorgt der Flughafen auf seine Kosten für die kontradiktorische Vermarkung und für die Planaufnahme aller Grundstücke, die zur Gesamtheit der Unternehmung gehören.
2. Auf Kosten des Flughafens wird eine gehörig beglaubigte Ausfertigung des Vermarkungsprotokolls und des Planes erstellt und im Archiv der französischen Regierung hinterlegt. Damit werden die neuen Grundstücke dem öffentlichen Eigentum einverleibt.
3. Jede Erweiterung wird zusätzlich vermarkt und ins öffentliche Eigentum überführt.
Art. 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste
1. Der Flughafen gewährt für die Tätigkeit folgender nicht im kaufmännischen Betrieb enthaltenen Dienste alle notwendigen Erleichterungen:
Funkdienst, Fernschreiber- und Wetterdienst,
Flug- und Pistendienst,
Verkehrskontrolle,
Sanitätsdienst,
Zoll- und Polizeidienst.
2. Er muss insbesondere die nötigen Räumlichkeiten und die Wohnungen für das Personal, dessen ständige Anwesenheit im Flughafen unerlässlich ist, unentgeltlich zur Verfügung der Verwaltung stellen, die diese Dienste sicherzustellen hat.
3. Die Pläne der Räumlichkeiten und Wohnungen sind von diesen Verwaltungen zu genehmigen.
Art. 5 Zollbefreiung für Materialien und Geräte
1. Im Hinblick auf die Lasten, die dem Flughafen aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt erwachsen, gewährt ihm die französische Regierung Befreiung von allen Zöllen und Einfuhrgebühren für die Materialien und die Geräte, die bestimmt sind für die Verwirklichung des Pflichtenheftes, des Baubeschriebes und Kostenvoranschlages und aller gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Statuten beschlossenen Änderungen über Bau, Betrieb und Unterhalt des Flughafens. Diese Materialien und Geräte sind in jedem Fall beim französischen Zoll zu deklarieren.
2. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abtretung an Dritte der gemäss dem vorstehenden Absatz zollfrei zugelassenen Gegenstände sind die am Datum der Abtretung geltenden französischen Zölle und Gebühren sofort nach Erledigung der für die Kontrolle des Aussenhandels und des Geldwechsels vorgesehenen Formalitäten zu bezahlen.
3. Die allfällige Wiederausfuhr gemäss Artikel 17 des Staatsvertrages erfolgt frei von allen Zöllen und Abgaben.
Art. 6 Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen
1. Die bestehenden und die vom Flughafen erstellten Anlagen hat er ständig in gutem Zustand zu erhalten, so dass sie immer vollständig für den bestimmungsgemässen Gebrauch genügen.
2. Alle Kosten für den Unterhalt der neuen und der bestehenden Einrichtungen gehen zu Lasten des Flughafens.
Art. 7 Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
1. Der Flughafen ist Dritten gegenüber verantwortlich für jeglichen Schaden, der aus ungenügender Festigkeit oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen herrührt.
2. Trotz der Genehmigung der Entwürfe durch die Regierungen bleibt die ganze Verantwortlichkeit beim Flughafen, und die Genehmigung kann unter keinen Umständen die Verantwortlichkeit der Regierungen begründen
Art. 8 Schadenersatz an Dritte
Alle Schadenersatzansprüche Dritter aus der Bereitstellung, dem Unterhalt oder dem Betrieb der bewilligten Anlagen gehen zu Lasten des Flughafens, vorbehältlich des Rückgriffs auf den Urheber. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche, die geltend gemacht werden könnten auf Grund des Bestehens des Flughafens überhaupt. Diese letzteren gehen gemäss Artikel 5 des Staatsvertrages zu Lasten der beiden Regierungen.
Art. 9 Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen
Wenn die im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag aufgeführten Anlagen oder Einrichtungen vollständig verwirklicht sind und sie sich als ungenügend erweisen sollten, werden die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen in einem Nachtrag zu diesem Pflichtenheft umschrieben, der gemäss den in Artikel 19 des Staatsvertrages vorgesehenen Bedingungen zu errichten ist.
Titel II Betrieb
Art. 10 Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten
1. Der Flughafen unterstützt und erleichtert die Aufgabe der französischen und schweizerischen Verwaltung, welche die Befugnisse der Beamten und Öffnungsstunden ihrer Diensträume im Flughafen in Übereinstimmung bringen müssen.
2. Der Durchgang von Reisenden und Gütern vom Dienstraum des einen Landes zu dem des andern Landes erfolgt unter der Aufsicht der Bediensteten der französischen und schweizerischen Verwaltung. Die Verrichtungen im einen und im andern dieser beiden Diensträume sollten sich weitmöglichst ohne Zeitverlust folgen.
Art. 11 Unterverträge
Der Flughafen kann unter den in Artikel 13 der Statuten vorgesehenen Bedingungen französischen und schweizerischen Unternehmungen den ganzen oder teilweisen Betrieb der Einrichtungen oder Anlagen des Flughafens und die Erhebung der entsprechenden Abgaben anvertrauen, aber er bleibt trotzdem persönlich verantwortlich sowohl gegenüber der französischen als der schweizerischen Regierung, als auch gegenüber den Dritten für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die ihm der Staatsvertrag, die Statuten oder das vorliegende Pflichtenheft auferlegen.
Art. 12 Angegliederte Gewerbe
Die angegliederten vom Flughafen oder seinen Untermietern im Flughafen eingerichteten Gewerbe sind dem französischen Recht unterworfen.
Art. 13 Versicherungen
1. Der Flughafen schliesst mit einer oder mehreren französischen oder schweizerischen Versicherungsgesellschaft Verträge ab, in deren Genuss sich die Benützer des Flughafens, vor allem diejenigen der Geräte, gegen Bezahlung der Prämie setzen können. Der Wortlaut dieser Verträge ist zur Verfügung der Benützer zu halten.
2. Die Versicherungskosten sind in den Benützungsgebühren nicht eingeschlossen.
Art. 14 Steuern und Fiskalabgaben
1.⁵ Die Bedingungen, unter denen der Flughafen, die Luftverkehrsgesellschaften und die mit Arbeiten für den Ausbau des Flughafens betrauten Unternehmen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden können, werden in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt.
2. Das schweizerische Personal, das auf französischem Gebiete wohnt, ist keiner Steuer oder Abgabe unterworfen, von welchen die übrigen Einwohner des Ortes befreit sind; überdies sind die schweizerischen Bediensteten und ihre Familienmitglieder keiner französischen Polizeiabgabe unterworfen.
⁵ Fassung gemäss Veröffentlichung vom 25. Sept. 1961, in Kraft seit 8. Nov. 1960 ( AS 1961 831 ).
Art. 14 bis ⁶ Stellung der im schweizerischen Sektor des Flughafens beschäftigten Arbeitskräfte
Die beiden Regierungen werden gemeinsam die Bedingungen festlegen, unter denen gewisse Abweichungen von den französischen Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können.
⁶ Eingefügt gemäss Veröffentlichung vom 25. Sept. 1961, in Kraft seit 8. Nov. 1960 ( AS 1961 831 ).
Art. 15 Betriebsstatistik
Der Flughafen hat allmonatlich und alljährlich der französischen und der schweizerischen Regierung einen statistischen Rechenschaftsbericht des Betriebes zu erstatten, gemäss einer von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden gemeinsam beschlossenen Vorlage.
Art. 16 Betriebsstörungen
1. Der Flughafen hat keinen Schadenersatzanspruch aus Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrüchen, die von vorübergehenden Ordnungs- oder Polizeimassnahmen der französischen Regierung herrühren oder von Arbeiten von allgemeinem Interesse, die auf ihre Weisung auf dem öffentlichen Grund und Boden ausgeführt werden.
2. Solche Massnahmen begründen auf keinen Fall eine Verantwortlichkeit der französischen Regierung gegenüber Dritten. Die französische Regierung wird immerhin die Kosten des Unterhaltes des Flughafens entsprechend den völligen Betriebsunterbrüchen von einer gewissen Dauer übernehmen.
Art. 17 Beschwerdebuch
1. In den Diensträumen der Direktion des Flughafens soll ein Buch aufliegen, in das einerseits Beschwerden der Personen, die sich über den Flughafen oder über das Personal, gleichgültig welcher Kategorie, zu beklagen haben, und anderseits Wünsche der Benützer eingetragen werden.
2. Der Flughafen hat regelmässig den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden die in dieses Beschwerdebuch eingetragenen Bemerkungen mitzuteilen.
Titel III Abgaben und Gebühren
Art. 18 Ansätze
Unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Flughafen alle ihm durch den Staatsvertrag, die Statuten oder dieses Pflichtenheft auferlegten Verpflichtungen erfüllt, ist er berechtigt, Abgaben zu erheben und die Ansätze dieser Abgaben festzusetzen. Die Art und Höhe dieser Abgaben werden durch Beschluss des Verwaltungsrates bestimmt. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung der zuständigen französischen und schweizerischen Behörden gemäss den in Artikel 13 vorgesehenen Bedingungen.
Art. 19 Vermietung von Grundstücken
Die Grundstücke (unverbaute Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen) können an Luftverkehrsunternehmungen und an Benützer des Flughafens vermietet werden. Solche Mietverträge müssen eine Bestimmung erhalten, wonach sie für den Fall der Auflösung des Flughafens durch diese Tatsache als aufgehoben gelten.
Art. 20 Verpflichtungen der Mieter
Die Mieter können auf den gemieteten Liegenschaften nur mit Ermächtigung des Flughafens Bauten errichten oder die bestehenden Bauten und Einrichtungen verändern, wenn die Bedeutung der geplanten Arbeiten es rechtfertigt. Vorgängig ist nach den in Artikel 13 Absatz 2 der Statuten vorgesehenen Bedingungen ein Beschluss des Verwaltungsrates notwendig sowie das Einverständnis der Dienststellen, die beim Betrieb und bei der Kontrolle es Flughafens mitwirken.
Art. 21 Kontrolle über die Abgabenerhebung
1. Die gültigen Ansätze werden öffentlich durch Anschläge bekanntgegeben, die in sehr auffälliger Weise an besonders hierfür bestimmten Stellen anzubringen sind.
2. Ein Stück dieser Anschläge wird beim Sitz des Flughafens hinterlegt.
3. Der Flughafen ist verantwortlich für die Erhaltung dieser Anschläge und ersetzt sie jedesmal, wenn dies geboten ist.
4. Der Stand der Abgabenerhebungen ergibt sich aus ihrer Eintragung, deren Einzelheiten durch den Direktor im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren festgesetzt werden.
Notenwechsel vom 25. Februar 1971 über den Nachtrag Nr. 2 zum Anhang II (Pflichtenheft)
In Kraft getreten am 25. Februar 1971
Ministerium | Paris, den 25. Februar 1971 |
für auswärtige Angelegenheiten | |
Schweizerische Botschaft | |
Paris |
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich, auf ihre Note vom heutigen Tag Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
«Der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen beschloss einstimmig am 23. September 1968 der französischen und schweizerischen Regierung einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu beantragen. Dieser Antrag stützt sich auf den Artikel 19 des Staatsvertrages, der für die Änderung des Pflichtenheftes massgebend ist, sowie auf den Artikel 9 dieses Pflichtenheftes, der das Vorgehen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Demzufolge sollten die beiden Regierungen folgende Vorkehrungen ergreifen: 1. Um dem Flughafen zu ermöglichen, der Verkehrsentwicklung zu genügen und sich den technischen Anforderungen der neuen Luftfahrzeuge und der Luftverkehrsverfahren anzupassen, sind das Flughafengelände sowie die Bauten und anlagen zu erweitern.
2. Die durch diese Erweiterung bedingten Kosten werden entsprechend dem Artikel 2 des Staatsvertrages verteilt. Die zu verwirklichenden Arbeiten sind als Arbeiten es Erstausbaues zu betrachten.
3. Der dem Anhang III zum Staatsvertrag bildenden Baubeschrieb und Kostenvoranschlag ist im gegenseitigen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen unter Berücksichtigung des zum Erwerb vorgesehenen Geländes und der zusätzlich zu erstellenden Bauten und Anlagen sukzessive zu ändern.
Die Schweizerische Botschaft wäre dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung des Einverständnisses der Französischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nachtrag Nr. 2 zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949».
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft das volle Einverständnis der Französischen Regierung mit dem Wortlaut der vorstehenden Note bekannt zu geben.
Anhang III ⁷
⁷ Fassung gemäss Notenwechsel vom 25. Febr. 1971 ( AS 1971 719 ).
Arbeiten des ersten Ausbaues Baubeschrieb und Kostenvoranschlag
Baubeschrieb
Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Anordnung des Flughafens sowie die Arbeiten des ersten Ausbaues, die gemäss Artikel 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind.
I. Die Bodenorganisation
Der Flughafen soll mindestens den Vorschriften der Klasse A der französischen Norm entsprechen. Er wird über zwei Pisten verfügen.
Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 335 Grad und wird zur Instrumentenpiste ausgebaut.
Die zweite wird mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260 Grad bilden und dadurch wesentlich in der Richtung der häufigsten und stärksten Winde liegen.
Diese Pisten werden eine Breite von 60 Meter aufweisen; die erstgenannte Piste wird 4000 Meter und die zweitgenannte Piste 2000 Meter lang sein.
Die den Pisten zugehörenden Rasenstreifen sind beziehungsweise 300 und 150 Meter breit. Diese Pisten sind mit 25 Meter breiten Rollstrassen mit der Zone der Bauten und Einrichtungen zu verbinden. Ausser den Pisten für gewerbsmässige Luftfahrt können parallel zu ihnen Abflugstreifen für Leichtflugzeuge angelegt werden, und zwar ein Streifen für jede Pistenrichtung.
Der zur Instrumentenpiste parallel verlaufende Abflugstreifen kann durch eine höchstens 1800 Meter lange Parallelpiste ersetzt werden, um die Aufnahmefähigkeit des Pistensystems und die Absonderung der allgemeinen Luftfahrt zu steigern.
II. Einrichtungen
Die Einrichtungen für die Abfertigung der Fluggäste, der Fluggüter und der Luftfahrzeuge kommen in den nordöstlichen und nordwestlichen Pistenwinkel zu liegen. Sie umfassen mindestens ein Abfertigungsgebäude für den Fluggastverkehr und ein Abfertigungsgebäude für den Frachtverkehr, deren überdeckte Fläche beziehungsweise ungefähr 21 000 m² und 10 500 m² betragen und die über die notwendigen Nebengebäude verfügen, um die Büros für die allgemeinen Flughafendienste, der Zoll- und Polizeidienste unterzubringen.
Zu den Einrichtungen des Flughafens gehören auch die Garagen und die Dienstwohnungen für jenen Teil des Personals, das aus dienstlichen Gründen an Ort und Stelle wohnen muss.
Die Flugzeugeinstellhallen werden eine bedeckte Fläche von ungefähr 10 000 m² aufweisen.
Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen, neben der klassischen Ausrüstung des Kontrollturmes, mindestens folgende Anlagen:
– Ein Überwachungsradar SRE;
– ein Instrumentenlandesystem ILS für Anflüge in der Kategorie 2 und 3a;
– ein Funkpeilgerät;
– ein UKW-Drehfunkfeuer VOR;
– die Funkfeuer, die für die Streckenführung der Luftfahrzeuge im Nahkontrollbezirk erforderlich sind.
III. Strassenverbindungen
Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autobahn verbunden, welche die Grenzen zwischen Saint Louis und Burgfelden überquert und schweizerischen Staatsangehörigen den Zugang zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet.
Diese Autostrasse wird eine Kronenbreite von mindestens 20 Meter aufweisen. Sie wird mit Abschrankungen versehen, die gemäss den von den französischen und schweizerischen Zolldiensten als notwendig erachteten Anordnungen zu erstellen sind und die die Zollgrenze bilden.
Die Verbindung des Flughafens mit dem französischen Strassennetz wird einerseits durch einen Anschluss an die Autostrasse A-35, andererseits durch einen Anschluss an den CD-12 bis sichergestellt.
Innerhalb des Flughafenperimeters sind geeignete Strassenzüge zu erstellen, um die Verbindungen der verschiedenen schweizerischen und französischen Sektoren mit den respektiven Strassennetzen der beiden Länder sicherzustellen.
Die Verbindungsstrasse vom Flughafen bis zur Schweizer Grenze und die Strasse, welche den Flughafen mit dem französischen Strassennetz verbindet, sind Bestandteile der vom Flughafen zu übernehmenden Arbeiten.
IV. Landerwerb
Auf dem beigelegten, vom Flughafen Basel-Mülhausen am 6. Februar 1969 erstellten Übersichtsplan Nr. 509 ist die grösstmögliche Gebietsausdehnung, die dem Flughafen zugestanden werden kann, dargestellt.
Die grösstmögliche, zu expropriierende Fläche hat einen Inhalt von 536 ha, wovon ungefähr 380 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Blotzheim, 127 ha auf jenem von Hesingen und 29 ha auf jenem von Saint-Louis sind.
Kostenschätzung
Die im Anhang III des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 aufgeführte Kostenschätzung wurde wie folgt geändert:
Schätzung gemäss | Schätzung des | |
1. Landerwerb | pro memoria | pro memoria |
2. Tiefbauarbeiten | 36 321 000 | 29 535 000¹) |
3. Elektrische Anlagen | 8 035 000 | 5 315 000¹) |
4. Radioelektrische Anlagen | 4 515 000 | 1 905 000¹) |
5. Gebäude für Flughafendienste | 22 150 000 | – |
6. Gebäude für Luftfahrtunternehmungen | 14 697 000 | – |
7. Behebung von Luftfahrthindernissen | 1 474 000 | – |
87 192 000²) | 36 755 000³) | |
Anmerkungen:
¹) Diese Posten umfassen:
– Verlängerung der Nord-Süd verlaufenden Hauptpiste auf 4000 Meter x 60 Meter, einschliesslich der Kosten für die hochintensive Anflug- und Pistenbefeuerung.
– Erste Etappe für die Piste der allgemeinen Luftfahrt; Bau von 1000 Meter der 45 Meter breiten Piste, einschliesslich Einrichtung der zugehörenden Befeuerung.
– Vergrösserung des Flugsteiges um 45 000 m².
– Bau des Flugsteiges für das Leichtflugzeugzentrum «West» und Bau der Zufahrtsstrasse zu diesem Leichtflugzeugzentrum.
– Änderung der Flugsicherungseinrichtungen.
²) Zum Kurs von 1.135 ergibt diese Summe ein Zwischentotal von FFr. 98 962 920.–. dieses Zwischentotal kann als Folge der seit dem 1. August 1960 eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren.
³) Zum Kurs von 1.27 ergibt diese Summe ein Zwischentotal von FFr. 46 678 850.–. Dieses Zwischentotal kann als Folge der seit dem 1. März 1970 eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren.
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