Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Spacelab‑Programms Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 15. Februar 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1974² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975 ¹ AS 1975 2096 ; BBl 1974 I 931 ² AS 1975 2095
Präambel
Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Regierungen (im folgenden «die Teilnehmer» genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1972³ zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «das Übereinkommen» genannt) sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «die Organisation» genannt),
Angesichts des Angebots der Behörden der Vereinigten Staaten an Europa, sich am Apollo‑Nachfolgeprogramm zu beteiligen, indem es ein oder mehrere Forschungs‑ und Anwendungsmodule entwickelt und das Raumtransporter/Orbitalsystem benutzt,
Eingedenk der Entschliessung Nr. 3 der Europäischen Weltraumkonferenz vom 24. Juli 1970 über die Beteiligung am Apollo‑Nachfolgeprogramm sowie der von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 auf ihrer Tagung in Brüssel erzielten Vereinbarung über die Durchführung des Spacelab‑Programms, von der die Behörden der Vereinigten Staaten in Kenntnis gesetzt worden sind und der zufolge dieses Programm zunächst von der Organisation durchgeführt und später von der zukünftigen Europäischen Weltraumbehörde fortgesetzt werden soll,
Im Hinblick auf den Nutzen, den ein aktiver Beitrag Europas zur Verwirklichung des zur Zeit bedeutendsten Weltraumprogramms für die internationale Zusammenarbeit darstellt, und den Nutzen, der Europa aus der sich durch die Teilnahme an diesem Programm ergebenden Weiterentwicklung seiner Weltraumtechnologie erwachsen wird,
Unter Hinweis auf die bereits vom Rat der Organisation auf der 50. Tagung gegebene Ermächtigung (ESRO/C/MIN/50), auf Grund deren der Generaldirektor die Projektdefinitionsphase des Spacelab‑Programms eingeleitet hat,
Angesichts des Entwurfs eines Verständigungsmemorandums (ESRO/C(73)2, Rev. 1. Anlage III) zwischen der Organisation und der «National Aeronautics and Space Administration» (NASA) der Regierung der Vereinigten Staaten (im folgenden « das Verständigungsmemorandum» genannt),
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 53. Tagung angenommenen Entschliessung über die Zustimmung zur Durchführung des Spacelab‑Programms im Rahmender Organisation (ESRO/C/LIII/Res. 1 [Final]),
Sind wie folgt übereingekommen:
³ [ AS 1966 1246 , 1970 888 . SR 0.425.09 Art. XXI Abs. 2]. Dem genannten Übereinkommen entspricht heute das Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation ( SR 0.425.09 ).
Art. 1
1. Die Teilnehmer nehmen nach Massgabe dieser Vereinbarung und vor allem ihres Artikels 5 in enger Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten ein Programm in Angriff, dessen Ziel die Definition, der Entwurf, die Entwicklung und der Bau des Spacelab als technisch integrierter Teil des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten und Beitrag Europas zum Apollo‑Nachfolgeprogramm ist, bei dem es verwendet werden soll.
2. Die Ziele und Bestandteile des Spacelab‑Programms sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.
Art. 2
Das in Artikel 1 genannte Programm wird in zwei Phasen unterteilt, und zwar in eine Definitionsphase, die schon begonnen worden ist, und eine Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase.
1. Ziel der Definitionsphase (Unterphasen B1–B3) des Spacelab ist, nach den Erfordernissen der Benutzer die Konfiguration des Spacelab festzulegen und die entsprechenden Untersysteme zu definieren. Anhand der bei Abschluss der Unterphase B2 ermittelten Ergebnisse werden ein technischer Vorschlag und ein Entwicklungsplan sowie eine detaillierte Kostenanalyse und eine Kostenschätzung für die Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase ausgearbeitet.
2. Die Unterlagen für die in Absatz 1 erwähnte detaillierte Kostenanalyse müssen den Teilnehmern am 1. August 1973 zur Verfügung stehen und werden auch den anderen Mitgliedstaaten der Organisation zugesandt.
3. Die Entscheidung über den Übergang zur Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase wird gemäss Artikel 5 getroffen.
Art. 3
1. Die Organisation führt das Spacelab‑Programm gemäss Artikel VIII⁴ des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln durch.
3. Für die in Artikel 1 erwähnte Zusammenarbeit mit der NASA und zur Sicherstellung einer reibungslosen Integration des Spacelab mit den übrigen Teilen des Raumtransporter/Orbitalsystems und vor allem mit der Entwicklung des Raumtransporters baut die Organisation auf der Grundlage des Verständigungsmemorandums eine Personalstruktur für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit der NASA auf. Die europäischen wissenschaftlichen und technischen Benutzer werden zu den Arbeiten der Organisation und der NASA hinzugezogen.
⁴ Heute: gemäss Art. IX.
Art. 4
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2. In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3. Das Programmdirektorium hat insbesondere die Aufgabe,
a. dem Generaldirektor der Organisation alle erforderlichen Weisungen für die Durchführung des Programms zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Nahtstellen des Programms mit den anderen Teilen des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten,
b. dafür zu sorgen, dass von der Organisation enge Verbindungen zu den künftigen europäischen Benutzern des Spacelab‑Systems hergestellt werden,
c. hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Teilnehmer für die Anwendung des Verständigungsmemorandums und aller anderen einschlägigen Rechtsdokumente Sorge zu tragen,
d. nach Möglichkeit mindestens drei Jahre vor Abschluss der Entwicklung des Spacelab die Verfahrensregeln zur Verwirklichung der in Artikel 10 dieser Vereinbarung genannten Grundsätze zu untersuchen.
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemässen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.
5. Sofern diese Vereinigung nichts anderes bestimmt, fasst das Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Massgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisation, die entsprechend Anwendung findet.
Art. 5
1. Das Finanzvolumen des Programms wird im Zeitpunkt, in dem diese Vereinbarung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, anhand der in Anlage B zu dieser Vereinbarung beschriebenen Kostenbestandteile auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1973) geschätzt. Dieser Betrag wird am Ende der Unterphase B2 der Definitionsphase überprüft werden.
Die Teilnehmer kommen überein, dass sie, falls bei dieser Überprüfung die finanziellen Gesamtannahmen bestätigt werden, das Programm fortsetzen und die Unterphase B3 der Definitionsphase sowie die Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase in Angriff nehmen werden. Sollte sich herausstellen, dass die Schätzkosten erheblich überschritten werden, können die Teilnehmer, die dies wünschen, vom Programm zurücktreten; diejenigen Teilnehmer, die dagegen das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest.
2. Die Teilnehmer setzen für die Ende 1973 abzuschliessenden Studien der Definitionsphase einen Finanzplafond von 10 Millionen RE fest. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung dieser Studien Beiträge nach dem in Anlage B zu dieser Vereinbarung enthaltenen Schlüssel zu leisten, jedoch nur bis zur Höhe der für die Durchführung der Ende Juli 1973 auslaufenden Unterphasen B 1 und B2 erforderlichen Beträge. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung werden die Teilnehmer entscheiden, ob der innerhalb des Finanzplafonds auf die Unterphase B3 entfallende Betrag freigegeben wird.
3. Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds dieses Programms nach Absatz 1 legen die Teilnehmer einstimmig die Höhe ihrer Beiträge fest.
4. Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne werden vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
Art. 6
1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Gesamtplafonds des Programms bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.
2. Muss der Gesamtplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
a. Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht mehr als 20 % des Gesamtplafonds des Programms, so darf kein Teilnehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Falle beschliesst das Programmdirektorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehrheit.
b. Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als 20 % des Gesamtplafonds, so können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Organisation, der alle erforderlichen Massnahmen beschliesst.
Art. 7
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen und deren Verwendung bleiben den Teilnehmern vorbehalten, soweit dies mit den einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums vereinbar ist; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
Art. 8
1. Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäss den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation abzuschliessen. Soweit wie möglich ist jedoch bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms an erster Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer und an zweiter Stelle ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisation Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Vergabepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
2. Infolgedessen muss die geographische Verteilung der Verträge für das Spacelab‑Programm unter den Teilnehmern den Beitragsanteilen der Teilnehmer entsprechen. Da der Anteil der Arbeiten, die entweder im Rahmen direkter Verträge der Organisation oder im Rahmen vom industriellen Hauptauftragnehmer vergebener Unterverträge im Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, bei diesem Programm wahrscheinlich ungewöhnlich hoch sein wird, hat die Organisation den Umfang dieser Verträge und Unterverträge zu verfolgen und sicherzustellen, dass diese bei der Aufstellung von Statistiken über die geographische Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt werden.
Art. 9
1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms entwickelten Teile des Spacelab sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen.
2. Die Bedingungen, unter denen die in Durchführung dieser Vereinbarung entwickelten und in Anlage A beschriebenen Teile des Spacelab der NASA zur Verfügung gestellt werden, werden in dem Verständigungsmemorandum zwischen der Organisation und NASA sowie gegebenenfalls in dem in Artikel 10 genannten zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen den Teilnehmern und der Regierung der Vereinigten Staaten geregelt.
Über die Übertragung des Eigentums an erworbenen Anlagen und Einrichtungen beschliesst das Programmdirektorium im Einvernehmen mit dem Rat der Organisation.
Art. 10
Die Teilnehmer beabsichtigen, in Konsultation mit dem Rat der Organisation in einem Übereinkommen⁵ mit der Regierung der Vereinigten Staaten die Grundsätze für die Benutzung des Spacelab und der übrigen Teile des Raumtransporter/Orbitalsystems, insbesondere des Raumtransporters, den Zugang zur Technologie der Vereinigten Staaten sowie alle übrigen in diesem Übereinkommen zu berücksichtigenden Fragen zu regeln.
⁵ SR 0.425.82
Art. 11
1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
2. Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.
Art. 12
Die Teilnehmer haben die Bestimmungen des vorgesehenen Verständigungsmemorandums mit der NASA sowie ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen und erklären sich damit einverstanden, dass der Rat der Organisation den Generaldirektor ermächtigt, das Verständigungsmemorandum in der vom Programmdirektorium und vom Rat gebilligten Fassung zu unterzeichnen. Tritt dieses Verständigungsmemorandum nicht in Kraft oder werden wesentliche Änderungen daran vorgenommen, werden die Teilnehmer wegen der dann zu treffenden Massnahmen einander konsultieren.
Art. 13
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in diesem Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
Art. 14
1. Diese Vereinbarung liegt vom 1. März 1973 bis 10. August 1973 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten der Organisation auf. Wenn diese Vereinbarung zu diesem Datum gemäss Absatz 3 in Kraft getreten ist, wird die Unterzeichnungsperiode bis zum 23. September 1973 verlängert.
2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,
– indem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen oder
– indem sie eine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde.
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der für die Unterphase B2 zu zahlenden Beitragssumme aufbringen, gemäss Absatz 2 Vertragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind.
4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifikations‑ bzw. Genehmigungsurkunde.
5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 10. August 1973 unterzeichnen, können der Vereinbarung auch nach diesem Zeitpunkt beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen; sie können auch nach Massgabe von Absatz 4 verfahren, um Vertragspartei dieser Vereinbarung zu werden.
6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung gemäss Absatz 5 beitreten, den gleichen Beitrag, wie wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; ihre Beiträge, die auch einen Beitrag zu den Ausgaben für die Definitionsphase enthalten müssen, werden den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.
Art. 15
Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.
Art. 16
Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluss des Programms gemäss dieser Vereinbarung, die nach Eingang dieser Notifizierung ausser Kraft tritt.
Art. 17
1. Wünscht ein Teilnehmer gemäss Artikel 6 Absatz 2 vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizierung wirksam:
a. Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine Beiträge zu den laufenden oder vorhergegangenen Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.
b. Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen Ausgabemittelanteil an den im Haushaltsplan des laufenden oder vorhergegangener Rechnungsjahre bewilligten und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen für die Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase zu zahlen.
c. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine in den Absätzen a und b genannten Verpflichtungen erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen,
2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen betrifft, so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und Pflichten mehr. falls und insoweit nichts anderes zwischen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. Artikel XVII⁶ des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.
3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm gemäss Artikel 15 beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinngemäss Anwendung.
⁶ Heute: Art. XXIV.
Art. 18
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 19
1. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums kann diese Vereinbarung auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
2. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums können die Anlagen dieser Vereinbarung vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen geändert werden.
Art. 20
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Art. 21
Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine am fünfzehnten Februar neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage A
1. Ziele des Spacelab‑Programms
Das Spacelab‑Programm umfasst die Definition, den Entwurf, die Entwicklung und den Bau bemannbarer druckregulierter Labormodule und nicht druckregulierter Instrumentenplattformen (Paletten) für die Durchführung von Forschungs‑ und Anwendungsaufgaben im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters. Der Labormodul und die Palette werden entweder getrennt oder zusammen im Nutzlastschacht des Raumtransporters auf die Erdumlaufbahn und zurück befördert; sie sind während des gesamten Einsatzes mit dem Orbiter des Raumtransporters verbunden und werden von diesem aus versorgt. Der Labormodul ist gekennzeichnet durch eine druckregulierte Umgebung, in der sich das Tragen eines Raumanzugs erübrigt, grosse Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf die Unterbringung von Laborund Beobachtungsgerät bei minimalen Kosten für die Benutzer, raschen Zugang für die Benutzer und minimale Behinderung der Bodenwartung des Orbiters. Die Palette, die Teleskope, Antennen und andere Instrumente und Geräte trägt, die dem Weltraum direkt ausgesetzt werden müssen, ist normalerweise mit dem Labormodul verbunden, wobei ihre Experimente vom Labormodul aus ferngesteuert werden; sie kann aber auch direkt mit dem Orbiter verbunden und von der Kabine des Orbiters aus bedient werden. Eine nähere Beschreibung des Konzepts wird in dem zusammen mit der NASA ausgearbeiteten Vorprojektplan enthalten sein.
2. Beschreibung des Programms
2.1 Definitionsphase (Phase B)
Unterphase B1:
– Fortsetzung der Untersuchung des ausgewählten Konzepts;
– Ermittlung der kostenmässig kritischen Untersysteme;
– etwaige Anpassung der Industriestrukturen.
Unterphase B2:
Ausarbeitung eines technischen Vorschlags, der zur Wahl eines Systems und zur Erstellung eines entsprechenden Entwicklungsplans mit einer detaillierten Kostenanalyse führt, sowie einer von der Organisation zu erstellenden Kostenschätzung für die Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase.
Unterphase B3:
Ausgehend von dem am Ende der Unterphase B2 gewählten System werden folgende Arbeiten durchgeführt:
– Vorprojektstudie über die entsprechenden Untersysteme;
– Analyse der Operationen;
– Ausarbeitung eines festen Vorschlags für die Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase.
Diese Unterphase endet mit der Wahl des Hauptauftragnehmers für die nachfolgende Phase.
2.2 Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase
– Ausarbeitung der Detailspezifikationen und der Fertigungspläne für die einzelnen Teile des Spacelab;
– Entwicklung der Teile des Spacelab;
– Erprobung, Montage und Checkout des kompletten Spacelab.
Zur Auslieferung an die NASA sind vorgesehen: eine Flugeinheit des Spacelab, ein Funktionsmodell des Spacelab, zwei Satz Bodenbediengerät für das Spacelab sowie gegebenenfalls die erforderlichen Ersatzteile und die entsprechende Dokumentation.
3. Zeitplan
Zur Zeit ist folgender Zeitplan vorgesehen:
– Definitionsphase (Phase B)
Unterphase B1: Mitte November 1972 – Ende Januar 1973,
Unterphase B2: Anfang Februar 1973 – Ende Juli 1973,
Unterphase B3: Anfang August 1973 – Ende 1973;
– Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase
Der erste Flug des Spacelab ist für 1979 geplant.
4. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden.
Anlage B
1. Kosten des Programms
Das gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis Mitte 1973) und setzt sich folgendermassen zusammen:
– Definitionsphase: Der Finanzplafond für diese Phase ist auf 10 Mio RE festgesetzt und gliedert sich wie folgt:
Unterphase B2: 7 Mio RE,
Unterphase B3: 3 Mio RE;
– Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase: Der Finanzplafond wird gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung festgesetzt werden. Die Kosten des Hauptentwicklungsvertrages werden auf 175 Mio RE geschätzt.
– Interne Ausgaben (schätzungsweise 30 Mio RE) und ein Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten (schätzungsweise 33 Mio RE),
– eine auf 15 Mio RE festgesetzte Mehrkostenreserve einschliesslich Weltraumtechnologie und ein geschätzter Ansatz in Höhe von 45 Mio RE für Änderungen, die sich aus dem Raumtransportprogramm ergeben und durch den Hauptentwicklungsvertrag nicht gedeckt sind.
2. Beitragsschlüssel
a. Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung nach dem folgenden für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur Finanzierung der Aufwendungen für die Durchführung der Unterphase B2 der Definitionsphase gemäss dieser Vereinbarung durch die Organisation.
Staaten | Beitragsanteil % |
Bundesrepublik Deutschland | 52,55 |
Belgien | 4,20 |
Dänemark | 1,50 |
Spanien | 2,80 |
Frankreich | 10,00 |
Italien | 18,00 |
Niederlande | 2,10 |
Vereinigtes Königreich | 6,30 |
Schweiz | 1,00 |
Andere Staaten* | 1,55 |
Insgesamt | 100,00 |
Solange Buchstabe c anwendbar ist, entfällt dieses Stimmgewicht auf die Bundesrepublik Deutschland. | |
b. Der Beitragsschlüssel für die Durchführung der Unterphase B3 und der Entwurfs‑, Entwicklungs‑ und Bauphase wird von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung bei Abschluss der Unterphase B2 festgesetzt (siehe Artikel 5 dieser Vereinbarung).
c.⁷ Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bürgt für die Zahlung der Beiträge, die in der obenstehenden Tabelle unter «Andere Staaten» aufgeführt sind, solange sie nicht anderweitig aufgebracht werden.
⁷ Dieser Buchstabe wurde durch Beschluss des Programmdirektoriums vom 3. Okt. 1973 eingeführt.
3. Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation
Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmässig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.
4. Finanzvorschriften
Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und verbucht.
5. Revisionsklausel
Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.
Geltungsbereich der Vereinbarung am 1. Juli 1980
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Bundesrepublik Deutschland | 10. August | 1973 U | 10. August | 1973 |
Frankreich | 10. August | 1973 U | 10. August | 1973 |
Grossbritannien | 10. August | 1973 U | 10. August | 1973 |
Italien | 27. Oktober | 1975 | 27. Oktober | 1975 |
Österreich | 21. Oktober | 1975 B | 22. Dezember | 1975 |
Schweiz | 29. April | 1975 | 29. April | 1975 |
Spanien | 18. September | 1973 U | 18. September | 1973 |
Europäische Weltraum-
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Die Vereinbarung wird von Belgien und den Niederlanden vorläufig angewendet.
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