Vereinbarung (0.425.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten‑Programms Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 12. April 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1974¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975 (Stand am 15. Oktober 1980) ¹ AS 1975 2078
Präambel
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «die Teilnehmer» genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1962² zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden « das Übereinkommen» genannt) sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «die Organisation» genannt),
Im Hinblick auf die nach Konsultierung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post‑ und Fernmeldewesen (CEPT) und der Europäischen Rundfunkunion (EBU) gemäss den Entschliessungen der Konferenz der Minister für das Postund Fernmeldewesen (Brüssel, April 1970 und Wien, April 1972) ausgearbeiteten Ziele, wonach den Verwaltungen für das Post‑ und Fernmeldewesen (im folgenden «die Benutzer» genannt) ab 1980 zuverlässige Weltraum‑Fernmeldeverbindungen für die Abwicklung eines Teils des öffentlichen innereuropäischen Fernmeldeverkehrs und des Austausches von Fernsehprogrammen zur Verfügung gestellt werden sollen,
In der Erwägung, dass die Erreichung dieser Ziele beträchtliche technologische Anstrengungen erfordert, die den Fortschritt der europäischen Industrie sicherstellen und deren Wettbewerbsfähigkeit für die Teilnahme an der Entwicklung anderer Weltraum‑Fernmeldesysteme verbessern werden,
In dem Wunsch, zu diesem Zweck ein europäisches Programm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und die Errichtung des experimentellen und einsatznahen Weltraumteils eines Weltraum‑Fernmeldesystems und die Bereitstellung zuverlässi­ger Einsatzsatelliten für die Benutzer durchzuführen und ausserdem in Europa die Fachtechnologie weiterzuentwickeln,
Angesichts der Tatsache, dass die Vorbereitungsphase dieses Programms abgeschlossen ist, und eingedenk des auf der 44. Tagung des Rates der Organisation am 20. Dezember 1971 gefassten Beschlusses, die sich daran anschliessende experimentelle Phase in Angriff zu nehmen (ESRO/C/XLIII/Res. 3 (Final), Abschnitt I.3),
Eingedenk der von den Vertretern der obengenannten Regierungen im Rat der Organisation abgegebenen Erklärung vom 12. April 1973,
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 56. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation,
Eingedenk des am 18. Mai 1972 unterzeichneten Verständigungsmemorandums zwischen der Organisation und dem kanadischen Ministerium für Fernmeldewesen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der fortschrittlichen Weltraumtechnologie,
Sind wie folgt übereingekommen:
² [ AS 1966 1246 , 1970 888 . SR 0.425.09 Art. XXI Abs. 2]. Dem genannten Überein­kommen entspricht heute das Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation ( SR 0.425.09 ).
Art. 1
Die Teilnehmer nehmen ein in Phasen unterteiltes Programm in Angriff mit dem Ziel, den den Zielen der Benutzer entsprechenden experimentellen und einsatznahen Weltraumteil eines Weltraum‑Fernmeldesystems zu entwerfen, zu entwickeln, zu bauen und zu errichten und bei Abschluss des Programms den Benutzern zuverlässige Einsatzsatelliten zur Verfügung zu stellen. Die Komponenten dieses Weltraumteils sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.
Art. 2
1.  Das in Artikel 1 genannte Programm, dem eine bereits abgeschlossene vorbereitende Programmdefinitionsphase (Phase 1) vorausgegangen ist, wird in die beiden folgenden, in Anlage A dieser Vereinbarung näher beschriebenen Phasen unterteilt:
a. Eine technologische und experimentelle Phase, während der die für das Programm erforderlichen Fernmeldetechniken und Raumfahrzeugtechnologien am Boden entwickelt und in experimentellen und einsatznahen Satelliten erprobt werden (Phase 2). Diese Phase kann zu jedem geeigneten Zeitpunkt ihrer Durchführung im Hinblick auf die Aufnahme einer Unterphase (2a), die zusätzliche Arbeiten zu den fortgeschrittenen Techniken sowie spezialisierte Studien beinhalten würde, überprüft werden.
b. Eine der Entwicklung von zwei Einsatzflugeinheiten dienende Phase, in der nötigenfalls auch ein Prototypmodell gestartet und in der Umlaufbahn beurteilt werden soll und bei deren Abschluss den potentiellen Benutzern die Einsatzflugeinheiten – eine in der Umlaufbahn und die andere auf dem Boden – zu zwischen den Teilnehmern und den Benutzern zu vereinbarenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden sollen (Phase 3).
2.  Die Entscheidungen über die Inangriffnahme der Unterphase 2a und der Phase 3 werden gemäss Artikel 5 getroffen.
Art. 3
1.  Die Organisation führt das in Artikel 1 genannte Programm gemäss Artikel VIII³ des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
2.  Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrens­regeln durch.
³ Heute: gemäss Art. IX .
Art. 4
1.  Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und fasst alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2.  In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3.  Das Programmdirektorium sorgt auch für enge Kontakte zu den nationalen und internationalen Fernmeldebehörden, damit es auf jede etwaige Neuorientierung der Einsatzziele des geplanten Fernmelde‑Weltraumteils reagieren kann; es stellt die Vorschriften für die Verwendung des Weltraumteils der Phase 2 für experimentelle und einsatznahe Zwecke auf.
4.  Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemässen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.
5.  Das Programmdirektorium trifft seine Entscheidungen gemäss dieser Verein­barung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, finden die im Über­einkommen und in der Verfahrensordnung des Rates der Organisation niedergelegten Abstimmungsregeln entsprechend Anwendung.
Art. 5
Die Entscheidungen über die Inangriffnahme und den genauen Inhalt der Unterphase 2a und der Phase 3 des Programms werden vom Programmdirektorium mit Zweidrittelmehrheit getroffen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm darstellen. Kann keine Entscheidung über die Phase 3 erzielt werden, so halten diejenigen Staaten, die das Programm fortsetzen wollen, untereinander Konsultationen ab und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie erstatten dem Rat der Organisation Bericht, der alle notwendigen Massnahmen trifft.
Art. 6
1.  Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung nach den in Anlage B dieser Verein­barung aufgeführten Modalitäten bis zur Höhe des für jede Phase nach Massgabe dieses Artikels festgesetzten festen Finanzplafonds.
2.  Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung der Phase 2 des Programms auf der Grundlage eines festen Finanzplafonds von 115,1 Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1972) beizutragen, zu dem ein zur Zeit auf 28 Millionen Rechnungseinheiten veranschlagter Anteil an den gemeinsamen und Unterstützungskosten der Organisation hinzukommt.
3.  Die Teilnehmer setzen während der Phase 2 so bald wie möglich nach Erfüllung der in Artikel 5 genannten Voraussetzungen und mit der dort vorgeschriebenen Mehrheit einen festen Finanzplafond für die Durchführung der Phase 3 fest.
4.  Die Jahreshaushaltspläne für das Programm werden vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen festen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
Art. 7
1.  Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des festen Finanzplafonds einer Phase bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.
2.  Muss ein fester Finanzplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preis­niveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:
a. Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht mehr als 20 Prozent des festen Finanzplafonds der in Durchführung befindlichen Phase, so darf kein Teilnehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Falle beschliesst das Programmdirektorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehrheit.
b. Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als 20 Prozent des betreffenden festen Finanzplafonds, so können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Organisation, der alle erforderlichen Massnahmen beschliesst.
Art. 8
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
Art. 9
Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäss den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation zu schliessen. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms ist jedoch soweit wie möglich der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Industriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
Art. 10
Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms entwickelten Satelliten sowie der zu seiner Durchführung bis zum Abschluss der Phase 3 erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Veräusserung erworbener Anlagen und Einrichtungen beschliesst das Programm­direktorium in Konsultation mit dem Rat der Organisation.
Art. 11
1.  Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
2.  Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.
Art. 12
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem solchen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
2.  Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
Art. 13
1.  Diese Vereinbarung liegt vom 1. Juni bis 21. September 1973 zur Unterzeichnung durch die Teilnehmer auf.
2.  Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,
– indem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen oder
– indem sie eine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde.
3.  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Gesamtbeiträge aufbringen, gemäss Absatz 2 Vertragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind.
4.  Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläuflig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifikations‑ bzw. Genehmigungsurkunde.
5.  Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 21. September 1973 unterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen.
6.  Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den gleichen Beitrag, wie wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag wird den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.
Art. 14
Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirekto­rium gefällt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.
Art. 15
Die Organisation notifliziert den Teilnehmern nach Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluss des Programms gemäss dieser Vereinbarung, die nach Eingang dieser Notifizierung ausser Kraft tritt.
Art. 16
Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die Einstellung des Programms beschliessen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ausmachen.
Art. 17
1.  Wünscht ein Teilnehmer gemäss Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizierung wirksam:
a. Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine Beiträge zum laufenden oder vorhergegangenen Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.
b. Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen Anteil an den Ausgabemitteln entsprechend den im Haushaltsplan des laufenden oder vorhergegangener Rechnungsjahre bewilligten und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen für alle in Durchführung beflindlichen Phasen des Programms zu zahlen.
c. Der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine in den Absätzen a und b genannten Verpflichtungen erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
2.  Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt beschlossenen Massnahmen und Entwicklungen betrifft, so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwischen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. Artikel XVII⁴ des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäss Anwendung.
3.  Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm gemäss Artikel 14 beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinngemäss Anwendung.
⁴ Heute: Art. XXIV .
Art. 18
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 19
1.  Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation überprüft werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahr­regierung ihre Zustimmung notifliziert haben.
2.  Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen geändert werden.
Art. 20
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Art. 21
Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine am zwölften April neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

1. Ziele des europäischen Fernmeldesatelliten‑Programms

Ziel des Programms ist die Vorbereitung des Aufbaus eines operationellen Weltraum‑Fernmeldesystems in Europa. Mit diesem System sollen Satellitenverbindungen für die Abwicklung eines grossen Teils des in den achtziger Jahren zu erwartenden innereuropäischen Fernmeldeverkehrs entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf der Benutzer geschaffen werden. Der Satellit soll so ausgelegt werden, dass seine Ziele zu den niedrigstmöglichen Kosten erreicht werden; weitere Ziele dürfen nur berücksichtigt werden, sofern damit keine zusätzlichen Kosten verbunden sind.

2. Beschreibung des Programms

Das Programm wird in die beiden folgenden Phasen unterteilt:
a. Eine technologische und experimentelle Phase, während der die für das Programm erforderlichen Fernmeldetechniken und Raumfahrzeugtechnologien am Boden entwickelt und in experimentellen und einsatznahen Satelliten erprobt werden (Phase 2).
b. Eine der Entwicklung von zwei Einsatzflugeinheiten dienende Phase, in der nötigenfalls auch ein Prototypmodell gestartet und in der Umlaufbahn beurteilt werden soll und bei deren Abschluss den potentiellen Benutzern die Einsatzflugeinheiten – eine in der Umlaufbahn und die andere am Boden – zu zwischen den Teilnehmern und den Benutzern zu vereinbarenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden sollen (Phase 3).
Dem Programm ging eine vorbereitende Programmdefinitionsphase (Phase 1) voraus, die 1971 abgeschlossen wurde.

2.1 Phase 2 des Programms

Hauptziel der Entwicklungs‑ und Technologiephase (Phase 2), die von 1972 bis 1978 dauern soll, ist der für Ende 1976 geplante Start eines experimentellen und einsatznahen Raumfahrzeugs und dessen anschliessende Beurteilung in der Umlaufbahn. Die in dieser Phase auszuführenden Arbeiten gliedern sich in folgende Teil­bereiche:
a. Fernmeldesystem,
b. ergänzende Technologie,
c. Experimentelle Satelliten,
d. Studien über Einsatzkonfigurationen.

2.1.1  Fernmeldesystem

Die für die Phase 2 vorgesehenen Arbeiten am Fernmeldesystem umfassen:
a. Gesamtsystemstudien, die sich vor allem auf folgendes erstrecken: Analyse von Fernmeldetechniken wie z.B. PCM/PSK/TDMA (Pulskodemodulation/ Phasenumtastung/Vielfachzugang im Zeitmultiplexverfahren), FrequenzWie­der­verwendung durch wechselnde Polarisation, Vielfachzugang im Raummultiplexverfahren, Anpassung der abgestrahlten Satellitenleistung und Umschalten an Bord;
b. Untersuchung von Übertragungsproblemen wie z.B. Erscheinungen, die die Leistung des Satelliten‑Verstärkers beeinträchtigen, Nahtstellenprobleme mit den Bodenstationen;
c. Ausbreitungsexperimente mit radiometrischen Messungen zur Beschaffung statistischer Werte über die atmosphärische Dämpfung, Ausbreitungsmessungen an Erdverbindungen zur Untersuchung von Depolarisationseffekten und Messungen unter Einsatz der Satellitenbaken zur unmittelbaren Analyse der erwarteten Erscheinungen;
d. Untersuchungen über den Systemteil am Boden in enger Zusammenarbeit mit den Benutzern, um sicherzustellen, dass das gewählte Gesamtsystem Satellit/Bodeneinrichtungen optimal ist.

2.1.2  Ergänzende Technologie

Dieser Teilbereich der Phase 2 umfasst die Entwicklung und Qualifizierung von kritischem Gerät auf folgenden Gebieten:
– Fernmeldetechnologie;
– Strukturen und Mechanismen;
– Temperaturregelung;
– Lage‑ und Bahnregelung;
– Energieumwandlung.
Es handelt sich hierbei um Gerät, das für die Entwicklung der experimentellen und einsatznahen Satelliten (CTS und OTS) der Phase 2 erforderlich ist, sowie um Gerät, das für die spätere Durchführung der Phase 3 notwendig ist und eine lange Entwicklungszeit erfordert.

2.1.3  Experimentelle und einsatznahe Satelliten

Die Phase 2 soll mit der Erprobung der im Rahmen der Teilphase «Ergänzende Technologie» entwickelten Komponenten in der Umlaufbahn abgeschlossen werden. Mit diesen Bahnversuchen soll folgendes gewährleistet werden:
– die Flugqualifikation des 11/14 GHz Fernmeldegerätes;
– die Flugqualifikation des Konzepts eines dreiachsenstabisierten Fahrzeugs mit ausrichtbaren Solarzellenflächen sowie der im Rahmen des Technologieprogramms entwickelten und als kritisch angesehenen Geräte;
– die Beurteilung der für das Einsatzsystem vorgesehenen Fernmeldetechniken in Zusammenarbeit mit den Benutzern.
Für diese experimentelle und einsatznahe Phase werden zwei Satelliten eingesetzt:
– Gemäss dem mit dem kanadischen Ministerium für Fernmeldewesen geschlossenen Verständigungsmemorandum wird von der ESRO entwickeltes Gerät in den kanadischen Fernmeldetechnologie‑Satelliten eingebaut, der 1975 gestartet werden soll.
Bei dem mitzuführenden Gerät handelt es sich um Gerät aus dem Bereich der Fernmeldetechnologie (Wanderfeldröhrenverstärker und parametrische Verstärker) und aus dem Bereich der Energieumwandlung (flexible Solarzellenanordnung).
– Der zweite und wichtigere Teil des experimentellen und einsatznahen Programms wird der Ende 1976 erfolgende Start eines experimentellen und einsatznahen, OTS (Orbital Test Satellite) genannten Satelliten sein.
Dieser Satellit soll mit einem Träger der Klasse Delta 2914 gestartet werden. Der OTS wird dreiachsen‑stabilisiert sein, eine Lebensdauer von drei Jahren haben, in Modulbauweise ausgeführt und mit auf die Sonne ausgerichteten Solarzellenflächen ausgerüstet sein; zu seiner Fernmeldeausrüstung werden Verstärker mit einer Leistung von 20 Watt und einer Bandbreite von 40 und 120 MHz sowie Antennen mit Ausleuchtcharakteristiken für kleine Zonen (spotbeam) und Gesamteuropa (Eurobeam) gehören.

2.1.4  Studien über Einsatzkonfigurationen

Im Laufe der Phase 2 des Programms werden in Verbindung mit den künftigen Benutzern weiterhin Studien über mögliche Einsatzkonfigurationen angestellt, damit 1975–1976 eine optimale Wahl getroffen werden kann.

2.1.5  Unterphase (2a)

Sollte infolge der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung genannten Überprüfung der Phase 2 eine Unterphase (2a) in das Programm aufgenommen werden, so wäre es Ziel dieser Unterphase, fortgeschrittene Techniken und spezialisierte Studien in bezug auf die möglichen Konfigurationen des Einsatzsatefliten zu fördern.

2.2 Phase 3 des Programms

Sobald wie möglich vor Abschluss der Phase 2 des Programms wird die nachfolgende Phase des Programms, die die Entwicklung und den Bau von zwei Flugeinheiten des Einsatzgeräts vorsieht, in Angriff genommen.
Die Entscheidung über den Beginn der Phase 3 ist für 1975 vorgesehen; es wird damit gerechnet, dass zusammen mit den Ergebnissen der Erprobung in der Umlaufbahn zum Zeitpunkt der kritischen Konstruktionsüberprüfungen des Einsatzsatelliten Bahndaten von 18 Monaten vorliegen werden. Die Phase 3 soll Ende 1980 abgeschlossen werden.

3. Zeitplan

Der vorläufige Zeitplan sieht wie folgt aus:
– Phase 1: 1971 abgeschlossen.
Phase 2: technologische Entwicklung und anschliessende Beurteilung in der Umlaufbahn: 1972–1978.
Die Entwicklung des experimentellen und einsatznahen Raumfahrzeugs ist wie folgt geplant:
Phase A: September 1972–Dezember 1972;
Phase B: April 1973–Dezember 1973;
Phase C: Januar 1974–Anfang 1975;
Phase D: Anfang 1975–Dezember 1976.
Der Start dieses Gerätes ist für Ende Dezember 1976 vorgesehen.
– Phase 3: Entwicklung des Einsatzsatelliten: 1975–1980, an die sich ab 1980 der ausserhalb der Phase 3 erfolgende Betrieb in der Um laufbahn in Einsatzkonfiguration anschliesst.

4. Änderungsklausel

Die Bestimmungen dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums geändert werden.

Anlage B

1. Kosten des Programms

Die vorbereitende Programmdefinitionsphase (Phase 1) wurde mit den von der Europäischen Weltraumkonferenz bewilligten Mitteln finanziert.
1.1 Phase 2 des Programms
Der feste Finanzplafond für die Phase 2 des Programms beträgt 115,1 Millionen RE (Preisbasis Mitte 1972). Dieser Betrag entspricht den gesamten direkten Ausgaben während des Zeitraums 1972–1978, die wie folgt veranschlagt werden:

(In Millionen
Rechnungseinheiten,
Preisbasis Mitte 1972)

a. Interne Kosten der Organisation

12,9

b. Fernmeldesystem

7,1

c. Ergänzende Technologie

27,4

d. Direkte Ausgaben für die experimentellen und einsatznahen Satelliten (einschliesslich des Betriebs des OTS)

64,4

e. Studien über die Einsatzkonfigurationen

3,3

Insgesamt

115,1

Die indirekten Ausgaben, d.h. der auf das Programm entfallende Anteil an den gemeinsamen und Unterstützungskosten der Organisation, werden vom Umfang des Gesamtprogramms der Organisation und von der künftigen Verteilungsmethode abhängen. Sie werden zur Zeit auf 28 Millionen RE zu den Preisen von Mitte 1972 geschätzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die indirekten Kosten anteilig auf alle Programme umgelegt werden.
1.2 Unterphase (2a)
Die direkten Ausgaben einschliesslich Mehrkostenreserve für die Unterphase (2a), falls deren Durchführung beschlossen werden sollte, werden zur Zeit auf 11,0 Millionen RE (Preisbasis Mitte 1972) geschätzt.
1.3 Phase 3 des Programms
Der für die Phase 3 des Programms als Richtwert vorgesehene Finanzplafond setzt sich wie folgt zusammen:

(In Millionen
Rechnungseinheiten,
Preisbasis Mitte 1972)

Min.

Max.

a. Direkte Ausgaben für die Entwicklung und den Bau von zwei Flugeinheiten des Einsatzsatelliten:

– bei einer Konfiguration von 400 kg

121

– bei einer Konfiguration von 800 kg

203

(jeweils ohne Start eines Prototyps [FO])

– eventueller Start eines Prototyps des Einsatzsatelliten

18

b. Anteil an den gemeinsamen und Unterstützungskosten der Organisation:

– bei einer Einsatzkonflguration von 400 kg

34

– bei einer Einsatzkonfiguration von 800 kg
(ohne Start eines Prototyps)

55

c. Anteil an der Gesamtmehrkostenreserve der Anwendungsprogramme der Organisation

– bei einer Einsatzkonfiguration von 400 kg

5

– bei einer Einsatzkonfiguration von 800 kg

7

Insgesamt

160

283

2. Beitragsschlüssel

Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung:
a. nach dem folgenden Schlüssel während des Zeitraums von 1972–1974:

Staaten

Beitragsanteil
%

Bundesrepublik Deutschland

25,01

Belgien

3,96

Dänemark

2,35

Frankreich

23,11

Italien

14,69

Niederlande

2,50

Vereinigtes Königreich

20,09

Schweden

4,90

Schweiz

3,39

Insgesamt

100,00

b. danach gemäss einem Schlüssel, der nach den üblichen Verfahrensregeln des Rates festgesetzt wird (Artikel XII 1 b⁵ des Übereinkommens).
⁵ Heute: Art. XIII 1.

3. Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation

Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmässig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vor­lage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.

4. Finanzvorschriften

Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und im Programmhaushalt verbucht.

5. Revisionsklausel

Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.

Geltungsbereich der Vereinbarung am 1. Juli 1980

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnung

ohne Ratifikations-vorbehalt (U)

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Dänemark

21. September

1973 U

21. September

1973

Bundesrepublik Deutschland

21. September

1973 U

21. September

1973

Frankreich

21. September

1973 U

21. September

1973

Grossbritannien

21. September

1973 U

21. September

1973

Italien

27. Oktober

1975

27. Oktober

1975

Niederlande*

14. November

1979 B

14. November

1979

Schweden

  6. April

1976

  6. April

1976

Schweiz

29. April

1975

29. April

1975

Spanien

28. September

1979 B

28. September

1979

Europäische Weltraum-forschungsorganisation

20. September

1973 U

21.September

1973

* Die Vereinbarung gilt nur für das Königreich in Europa.
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