Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten (0.425.42)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten

Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 17. Dezember 1975 Geändert in Paris am 24. Oktober 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1981¹ In Kraft getreten für die Schweiz am 16. März 1982 (Stand am 1. Januar 1985) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 14. Dez. 1981 ( AS 1982 643 )
Die Vertragsregierungen dieses Protokolls (im folgenden als «Regierungen» bezeichnet), und die Europäische Weltraumforschungsorganisation, die seit dem 31. Mai 1975 ihre Tätigkeit unter dem Namen Europäische Weltraumorganisation ausübt (im folgenden als «Organisation» bezeichnet),
eingedenk der «Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro­päischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumfor­schungsorganisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms», die am 12. Juli 1972² in Neuilly‑sur‑Seine zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 29. September 1972 in Kraft getreten ist und die durch den Programm­rat am 29. März 1973 und am 11. März 1977 geändert wurde (im Folgenden als «Verein­barung» bezeichnet);
eingedenk dessen, dass der Zweck der Vereinbarung die Durchführung eines Programms ist, das den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, die Einbringung in eine Umlaufbahn, das Management und die Kontrolle eines voroperationellen Wetter­satelliten (im folgenden als «Meteosat» bezeichnet) umfasst;
eingedenk des der Organisation erteilten Auftrags, Meteosat während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Einbringung in die Umlaufbahn zu erproben;
im Hinblick darauf, dass das Management eines operationellen meteorologi­schen Systems, bestehend aus einem Weltraumsegment und einem damit ver­bundenen Erdsegment, von einem europäische meteorologische Behörden ver­tretenden Organ übernommen werden soll;
in dem Wunsch, gleichwohl entsprechend dem Vorschlag der Konferenz der Wetterdienstedirektoren die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Unterbrechung im Management und in der Kontrolle des Meteosat während der Nutzungsphase zu vermeiden;
gestützt auf den Beschluss des Rates der Europäischen Weltraumforschungs­organisation vom 14. März 1975 (ESRO/C/MIN/73, Punkt 5);
gestützt auf Artikel VIII des am 14. Juni 1962³ zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisa­tion;
gestützt auf das am 30. Mai 1975⁴ unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation;
gestützt auf den vom Rat der Organisation auf der 42. Tagung gefassten Beschluss (ESA/C/MIN/42, Punkt 3.4), den Auftrag der Organisation um einen weiteren Dreijahreszeitraum zu verlängern;
gestützt auf die vom Programmrat am 24. Oktober 1980 empfohlenen Änderungen (ESA/PB‑MET/XXIV/Res. (Final)),
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.425.41 ³ [ AS 1966 1246 , 1970 888 . AS 1980 2019 Art. XXI Abs. 2] ⁴ SR 0.425.09
Art. 1
1.  Die Regierungen nehmen die Nutzung des Meteosat‑Systems in zwei Phasen in Angriff; die erste Phase, die zweieinhalb Jahre dauert, beginnt sechs Monate nach der erfolgreichen Einbringung der ersten Flugeinheit in die Umlaufbahn; die zweite Phase, die drei Jahre dauert, beginnt nach Beendigung der ersten Phase, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt das Beitragsaufkommen zum entsprechenden Finanzrahmen zu zwei Drittel sichergestellt ist.
2.  Die Organisation nutzt das Meteosat‑System für die Regierungen in enger Absprache mit deren meteorologischen Behörden in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Programmrates. Die durchzuführenden Aufgaben und die erwarteten Ergebnisse sind in Anlage A beschrieben. Die von der Organisation erwarteten Leistungen können bei der Annahme des Jahreshaushalts im Rahmen des entsprechenden Finanzrahmens überprüft werden.
Art. 2
Die Organisation übernimmt das Management und die Kontrolle des Meteosat-Systems.
Art. 3
Die Organisation kann Einrichtungen und Organe ihrer Mitgliedstaaten um Mitwirkung bei der Durchführung bestimmter Teilaufgaben bitten.
Art. 4
Die Regierungen sollen sicherstellen, dass die Zusammensetzung ihrer nationalen Delegation im Programmrat dem meteorologischen Charakter der Nutzungsphase entspricht.
Art. 5
1.  Die Kosten, die sich aus der Nutzung des Meteosat‑Systems durch die Organisation ergeben, werden von den Regierungen für die erste Phase innerhalb eines Finanzrahmens von 14,15 Millionen Rechnungseinheiten zum Preisstand von Mitte 1975 und für die zweite Phase innerhalb eines Finanzrahmens von 24 Millionen Rechnungseinheiten zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen von 1980 getragen.
2.  Die Jahreshaushaltspläne für jede Nutzungsphase werden vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
3.  Die Kosten der Nutzung des Meteosat‑Systems sowie der Beitragsschlüssel für jede Phase sind in Anlage B dargelegt.
Art. 6
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Benutzer stellen die Organisation und die Regierungen sicher, dass im Falle einer Funktionsstörung oder eines Versagens des Meteosat‑Systems die Organisation oder die Regierungen nicht haftbar gemacht werden können.
Art. 7
Die Organisation hat darüber zu wachen, dass das Meteosat‑System so weit wie möglich mit anderen Wettersatelliten‑Systemen koordiniert wird. Zu diesem Zweck sorgt die Organisation im Rahmen des Möglichen dafür, dass die interessierten Wetterdienste in internationalen Koordinierungssitzungen angemessen vertreten werden.
Art. 8
1.  Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Vereinbarung und die Organisation vom 1. Januar 1976 bis 30. September 1976 zur Unterzeichnung auf.
2.  Die Staaten werden nach den in Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehenen Verfahren Vertragsstaaten dieses Protokolls.
3.  Das Protokoll tritt in Kraft, sobald die Organisation und Staaten, die zwei Drittel der in Anlage B genannten Gesamtbeitragssumme aufbringen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
4.  Ein Mitgliedstaat der Organisation, der Vertragspartei der Vereinbarung ist, aber dieses Protokoll nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist unterzeichnet hat, kann ihm nach seinem Inkrafttreten nach Massgabe des Artikels 13 Absatz 5 der Vereinbarung beitreten.
5.  Ein Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertragspartei der Vereinbarung ist, kann diesem Protokoll nach seinem Inkrafttreten ebenfalls nach Massgabe des Artikels 13 Absatz 5 der Vereinbarung beitreten. Der Programmrat kann im Rahmen der Beitrittsbedingungen unter anderem verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat einen Beitrag zu den im Rahmen der Vereinbarung vorgenommenen Investitionen zahlt, und dessen Höhe festlegen. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern der Vereinbarung im Verhältnis der von ihnen nach der Vereinbarung zu zahlenden Beiträge gutgeschrieben.
6.  Ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertragspartei der Verein­barung ist, kann nach Inkrafttreten des Protokolls nach dem gleichen Verfahren, wie es in Artikel 14 der Vereinbarung vorgesehen ist, Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 9
1.  Die Bestimmungen der Vereinbarung finden sinngemäss Anwendung auf dieses Protokoll. Jedoch sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Vereinbarung und den Bestimmungen des Protokolls letztere massgebend.
2.  Die diesem Protokoll beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Protokolls.
3.  Dieses Protokoll kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen gefassten Beschluss des Programmrates oder dann ausser Kraft gesetzt werden, wenn das Management des Meteosat durch einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen gefassten Beschluss des Programmrates einem europäische meteorologische Behörden vertretenden Organ übertragen wird. Der letztgenannte Beschluss erstreckt sich auch auf die Übertragung der in Artikel 11 genannten Anlagen und Ausrüstungen.
4.  Jede Regierung hat das Recht, spätestens am 3 1. März 1977 durch schriftliche Notifikation an die Organisation von diesem Protokoll zurückzutreten. Beabsichtigt eine Regierung, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, so setzt sie die Organisation spätestens drei Monate vor der Absendung dieser schriftlichen Notifikation davon in Kenntnis. Die Wirkung des Rücktritts beginnt sechs Monate nach der Notifikation.
Kündigen eine oder mehrere Regierungen vor dem 1. Januar 1977 ihre Absicht an, von dem Protokoll zurückzutreten, so können die übrigen Regierungen ebenfalls zurücktreten und ihren Rücktritt bis spätestens 3 1. März 1977 notifizieren, ohne die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
5.  Stellt der Programmrat anhand eines Berichtes der Organisation fest, dass die gesamte Meteosat‑Bildaufnahmefunktion auf unbestimmte Zeit ausgefallen ist, so kann jede Regierung durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach der schriftlichen Notifikation wirksam. Eine zurücktretende Regierung ist gehalten, ihren Anteil an den Ausgabemitteln beizutragen, die den im Rahmen des Haushalts des laufenden Rechnungsjahres und früherer Rechnungsjahre genehmigten Verpflichtungsermächtigungen entsprechen.
6.  Dieses Protokoll kann auf einstimmigen Beschluss der Regierungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden, wenn das Meteosat‑System am Ende der zweiten Phase zufriedenstellend funktioniert. In diesem Fall beschliesst der Programmrat die entsprechenden finanziellen Bestimmungen.
Art. 10
Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Namen durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden.
Art. 11
Die Organisation, die für die Regierungen handelt, ist Eigentümerin der für die Zwecke dieses Protokolls erworbenen Anlagen und Ausrüstungen.
Art. 12
Die vom Programmrat am 24. Oktober 1980 empfohlenen und in der Präambel genannten Änderungen werden am 24. November 1980 wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine am 17. Dezember 1975, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Regierungen und der Organisation beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatell i ten

I. Erste Nutzungsphase

1. Beschreibung der Aufgaben der Organisation

Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten Aufgaben sind im Wesentlichen wie folgt:
a. Wartung der in Abschnitt 2.2 der Anlage A der Vereinbarung beschriebenen Erdsegmentanlagen; hierzu gehört auch die Verwaltung und Verbesserung der «Software»;
b. Betrieb dieser Anlagen zwecks Überwachung und Steuerung des Satelliten in der Umlaufbahn;
c. Auswertung der Telemetriedaten und Untersuchung der Satellitenleistung in der Umlaufbahn; Optimierung der Betriebsarten;
d. Betrieb der Erdsegmentanlagen zwecks Erfassung, Verarbeitung und Verteilung von Daten nach Massgabe von Ziffer 2;
e. Speicherung und Wiederauffinden der durch Meteosat erfassten Daten nach Massgabe von Ziffer 2 Absatz a;
f. Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Benutzern.

2. Beschreibung der Ergebnisse

Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten erwarteten Ergebnisse sind im Folgenden beschrieben.
Die Güte und Menge der in der Nutzungsphase zu erbringenden Daten wird von der Leistung des Meteosat‑Systems als Ganzes abhängen. Nachstehend sind die Daten aufgeführt, die zu erbringen sind, wenn das System völlig vorschriftsmässig funktioniert. Ist die Leistung von vornherein weniger gut oder nimmt sie nach einiger Zeit ab, können möglicherweise nicht alle nachstehend aufgeführten Daten geliefert werden, aber die Organisation wird sich nach besten Kräften bemühen, alle dem Leistungsvermögen des Systems entsprechenden Ergebnisse zu erbringen.
a. Alle 30 Minuten werden Bilder von der gesamten vom Satelliten aus sichtbaren Scheibe empfangen, die vom Infrarot‑Kanal ständig, vom Kanal für den sichtbaren Spektralbereich bei Tageslicht und vom Kanal für die Bestimmung des Wasserdampfgehaltes nur bei Einschaltung dieses Kanals geliefert werden. Die Bilder werden von einem Rechner verarbeitet, um Mängel des Radiometers so weit wie möglich auszugleichen. Diese korrigierten («vorverarbeiteten») Bilder werden in digitaler und photographischer Form gespeichert und dienen als Grundlage für die weiter unten beschriebenen Ergebnisse.
b. Die Bilder werden zur Bestimmung des scheinbaren Standortes von Bezugspunkten und, davon ausgehend, in Verbindung mit anderen Telemetriedaten zur Erstellung eines Verzerrungsmodells jedes Bildes herangezogen, das die Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Standort von Punkten auf dem Bild und demjenigen Standort angibt, den die Punkte hätten, wenn der Satellit eine ideale Position und Ausrichtung hätte. Die Verzerrungsmodelle werden auch gespeichert und können ebenfalls bei der Weiterverarbeitung der Bilder verwendet werden.
c. Es ist vorgesehen, dass rd. 20% der Bilddaten «berichtigt», d. h. in eine von der Position und Lage des Satelliten unabhängige Projektion umgewandelt werden. Diese berichtigten Daten können bei der Ausarbeitung der Ergebnisse des Systems an Stelle der unberichtigten Daten verwendet werden.
d. Eine Auswahl zweckmässig aufbereiteter und mit Bezugsdaten versehener Bilddaten wird über den Satelliten verteilt. Das Auswahl‑ und das Übertragungsverfahren wird so flexibel gestaltet, dass es je nach den Erfahrungen nach den Weisungen des Programmrates geändert werden kann. Die Auswahl soll zunächst so getroffen werden, dass alle drei Stunden digitale Bilder von der vollen Scheibe, alle 30 Minuten digitale und analoge Bilder der Zone Europa‑Atlantik und mindestens alle drei Stunden analoge Bilder von den übrigen (in Segmenten aufgeteilten) Zonen übertragen werden.
e. Gemäss der zwischen der Organisation und der zuständigen französischen Behörde geschlossenen Vereinbarung werden die in Lannion empfangenen und in ein geeignetes Format gebrachten Daten der SMS/GOES‑Satelliten der Vereinigten Staaten (soweit vorhanden) über Meteosat verteilt. Der Übertragungszeitplan wird flexibel sein, es wird jedoch damit gerechnet, dass täglich acht digitale und fünfzehn analoge Bilder übertragen werden.
f. Das tägliche Übertragungsprogramm wird auch ungefähr 32 analoge WEFAX‑Aufzeichnungen umfassen, für die die verarbeiteten Daten von Meteosat (z. B. Wolkengipfelhöhen) oder die von Wetterdiensten in Form von Karten übertragenen Daten als Grundlage dienen werden.
g. Die Meteosat‑Bilddaten werden im Meteorologischen Auswertezentrum verarbeitet, um soweit wie möglich für jedes der rd. 3000 Bildsegmente der innerhalb des nutzbaren Gesichtsfeldes des Satelliten liegenden Zone die nachstehend aufgeführten meteorologischen Grössen zu bestimmen (die eingeklammerten Zahlen geben an, wie oft jedes dieser Ergebnisse täglich geliefert wird): – Wind – nach der Wolkenbewegung ‑ in möglichst vielen Höhenbereichen (2);
– Meeresoberflächentemperatur (2);
– Wolkengipfelhöhe (4);
– Wolkenanalyse (Wolkenart und ‑decke) (4);
– Strahlungsbilanz (1);
– Wasserdampfgehalt (2).
Diese Ergebnisse werden über die eigens dafür vorgesehene Anschlussstelle in das meteorologische Fernmeldenetz (GTS) eingegeben oder über den Satelliten verteilt; sie werden auch gespeichert.
h. Die von den Datensammelplattformen (DCP) übertragenen Daten werden von der Bodenanlage Meteosat (GFM) empfangen. Sie werden verarbeitet, aufbereitet, mit Bezugsdaten versehen und, wie mit der für den Betrieb der jeweiligen Datensammelplattform. zuständigen Stelle vereinbart, den Nutzern zur Verfügung gestellt.
i. Steuersignale (zur Abfrage) werden gemäss den vereinbarten Erfordernissen der für den Betrieb der Datensammelplattformen zuständigen Stellen über den Satelliten an die Datensammelplattformen übertragen.

II. Zweite Nutzungsphase

1. Beschreibung der Aufgaben der Organisation

Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten Aufgaben sind im Wesentlichen wie folgt:
a. Wartung der in Abschnitt 2.2 der Anlage A der Vereinbarung beschriebenen Erdsegmentanlagen; hierzu gehört auch die Verwaltung und Verbesserung der «Software»;
b. Betrieb dieser Anlagen zwecks Überwachung und Steuerung des Satelliten in der Umlaufbahn;
c. Auswertung der Telemetriedaten und Untersuchung der Satellitenleistung in der Umlaufbahn; Optimierung der Betriebsarten;
d. Betrieb der Erdsegmentanlagen zwecks Erfassung, Verarbeitung und Verteilung von Daten eines Satelliten in der Umlaufbahn nach Massgabe von Ziffer 2;
e. Speicherung und Wiederauffinden der durch Meteosat erfassten Daten nach Massgabe von Ziffer 2 Absatz a;
f. Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Benutzern.

2. Beschreibung der Ergebnisse

Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten erwarteten Ergebnisse sind im Folgenden beschrieben.
Die Güte und Menge der während der Nutzung des Meteosat‑Systems zu erbringenden Daten wird von der Leistung des Gesamtsystems abhängen. Nachstehend sind die Daten aufgeführt, die zu erbringen sind, wenn das System völlig vorschriftsmäs­sig funktioniert. Ist die Leistung von vornherein weniger gut oder nimmt sie nach einiger Zeit ab, können möglicherweise nicht alle nachstehend aufgeführten Daten geliefert werden, aber die Organisation wird sich nach besten Kräften bemühen, alle dem Leistungsvermögen des Systems entsprechenden Ergebnisse zu erbringen.
a. Alle 30 Minuten werden Bilder von der gesamten vom Satelliten aus sichtbaren Scheibe empfangen, die vom Infrarot‑Kanal ständig, vom Kanal für den sichtbaren Spektralbereich bei Tageslicht und vom Kanal für die Bestimmung des Wasserdampfgehaltes nur bei Einschaltung dieses Kanals geliefert werden. Die Bilder werden von einem Rechner verarbeitet, um Mängel des Radiometers so weit wie möglich auszugleichen. Diese korrigierten («vorverarbeiteten») Bilder werden in digitaler Form während eines Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Archiv gespeichert. Zu acht verschiedenen Zeiten pro Tag gemachte photographische Aufnahmen bilden das Langzeitarchiv. Mit Hilfe dieser Archive wird ein Datendienst eingerichtet, der folgende Erzeugnisse liefert: – direkte Bandkopien von rechnerkompatiblen (CCT) Archivbändern,
– Kontaktabzüge von den Archivphotographien,
– selektive Vergrösserungen von photographischem Material,
– monatliche Bildbände,
– allgemeine Dokumentation.
b. Die Bilder werden zur Bestimmung des scheinbaren Standortes von Bezugspunkten und, davon ausgehend, in Verbindung mit anderen Telemetriedaten zur Erstellung eines Verzerrungsmodells jedes Bildes herangezogen, das die Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Standort von Punkten auf dem Bild und demjenigen Standort angibt, den die Punkte hätten, wenn der Satellit eine ideale Position und Ausrichtung hätte. Die Verzerrungsmodelle werden auch gespeichert und können ebenfalls bei der Weiterverarbeitung der Bilder verwendet werden.
c. Es werden Vorkehrungen getroffen, um die Bilder zu berichtigen, d. h. in eine von der Position und Lage des Satelliten unabhängige Projektion umzuwandeln. Diese berichtigten Daten können bei der Ausarbeitung der Ergebnisse des Systems an Stelle der unberichtigten Daten verwendet werden.
d. Eine Auswahl zweckmässig aufbereiteter und mit Bezugsdaten versehener Bilddaten wird über den Satelliten verteilt. Das Auswahl‑ und Übertragungsverfahren wird so flexibel gestaltet, dass es je nach den Erfahrungen nach den Weisungen des Programmrates geändert werden kann. Die Auswahl soll zunächst so getroffen werden, dass alle drei Stunden digitale Bilder von der vollen Scheibe, alle 30 Minuten digitale und analoge Bilder der Zone Europa‑Atlantik und mindestens alle drei Stunden analoge Bilder von den übrigen (in Segmenten aufgeteilten) Zonen übertragen werden.
e. Ausser den Bilddaten werden auch andere Daten über den Satelliten verteilt. Hierzu gehören WEFAX‑Aufzeichnungen, für die die verarbeiteten Daten von Meteosat (z. B. Wolkengipfelhöhen) und die von Wetterdiensten übertragenen Karten als Grundlage dienen.
f. Die Meteosat‑Bilddaten werden im Meteorologischen Auswertezentrum verarbeitet, um soweit wie möglich für jedes der rd. 3000 Bildsegmente der innerhalb des nutzbaren Gesichtsfeldes des Satelliten liegenden Zone die nachstehend aufgeführten meteorologischen Grössen zu bestimmen (die eingeklammerten Zahlen geben an, wie oft jedes dieser Ergebnisse täglich geliefert wird): – Wind – nach der Wolkenbewegung – in möglichst vielen Höhenbereichen (2);
– Meeresoberflächentemperatur (2);
– Wolkengipfelhöhe (4);
– Wolkenanalyse [Wolkenart und ‑decke] (4);
– Klimadatensatz (1);
– Wasserdampfgehalt (2).
Diese Ergebnisse werden gespeichert und den Meteorologen auf einem der folgenden Wege zugänglich gemacht: – Übertragung an das regionale Fernmeldezentrum (RTH) Offenbach zwecks Verteilung über das meteorologische Fernmeldenetz (GTS);
– Verteilung über den Satelliten;
– Magnetband;
– in Schrift‑ und Bildform.
g. Die Daten von den zum Meteosat‑Datensammelsystem gehörenden Datensammelplattformen (DCPs) werden von der Bodenstation empfangen, aufbereitet, mit Bezugsdaten versehen und den Nutzern zugänglich gemacht.
h. Steuersignale (zur Abfrage) werden gemäss den vereinbarten Erfordernissen der für den Betrieb der Datensammelplattformen zuständigen Stellen über den Satelliten an die Datensammelplattformen übertragen.

III. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluss des Programmrates revidiert werden.

Anlage B

zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wette r satelliten

1. Erste Nutzungsphase

1. Kosten der Arbeiten der Nutzungsphase

Der in Artikel 5 dieses Protokolls auf 14,15 Millionen Rechnungseinheiten fest­gelegte Gesamtfinanzrahmen basiert auf folgenden Schätzungen und auf der Annahme, dass die Organisation für die gesamte Nutzungsphase zuständig ist.

Preisstand:
Mitte 1975 Millionen R. E.

a. Überwachung der Leistung des Meteosat in der Umlaufbahn

Die Ausgaben für das Weltraumsegment werden unter Zu­grunde­legung der in Anlage A beschriebenen Aufgaben wie folgt veranschlagt, für:

– Auswertung der Telemetriedaten;
– technische Unterstützung des Operationspersonals zwecks Optimierung der Betriebsarten;
– administrative Unterstützung durch die Organisation;
– internes Personal der Organisation und das mit der Ent­wicklung des Satelliten beauftragte Personal des Konsor­tiums, das insgesamt rd. 23 Mann/Jahre darstellt

  1

b. Meteosat‑Operationen in der Umlaufbahn

Die Kosten für die in Anlage A aufgeführten Arbeiten lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

– Personalkosten

  7,8

– Dienstleistungen zur Unterhaltung der Datenverarbeitungs­zentrale

  3,25

– Betriebskosten, einschliesslich der Verbrauchsgüter, Miete von Fernsprech‑ und Fernschreibleitungen, Beteiligung an den Betriebskosten von Redu und Odenwald

  2,1

Gesamtkosten der Nutzung

14,15

2. Beitragsschlüssel

Die Regierungen beteiligen sich nach folgendem Schlüssel an den Kosten der Durchführung der Nutzungsphase durch die Organisation nach diesem Protokoll:

Staaten

Beitragsanteile v. H.

Deutschland

  25,66

Staaten

Beitragsanteile v. H.

Belgien

    4,06

Dänemark

    2,41

Frankreich

  23,70

Italien

  15,07

Vereinigtes Königreich

  20,60

Schweden

    5,02

Schweiz

    3,48

Insgesamt

100,00

3. Zeitplan

Die Organisation stellt in der Mitte jedes Jahres für das folgende Jahr einen festen Zeitplan für die Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel auf. Der nachstehend aufgeführte Zeitplan, der auf der Annahme beruht, dass die Nutzungsphase am 1. Januar 1978 beginnt, soll als Anhalt dienen.

Verpflichtungs­ermächtigungen

Ausgabe­mittel

In Millionen R. E. nach dem Preisstand von Mitte 1975

1977

  2,3

  0,3

1978

  5,7

  5,7

1979

  4,45

  5,45

1980

  1,70

  2,70

Insgesamt

14,15

14,15

II. Zweite Nutzungsphase

1. Kosten der Arbeiten der Nutzungsphase

Der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls festgelegte Finanzrahmen für die zweite Phase basiert auf folgenden Schätzungen und auf der Annahme, dass die Organisation für diese Nutzungsphase des Meteosat‑Systems zuständig ist.
a. Überwachung der Leistung des Meteosat in der Umlaufbahn
Die mit der Überwachung der Leistung des Meteosat verbundenen Ausgaben werden (zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen 1980) auf 1,25 Mio RE veranschlagt; dieser Betrag ist im Finanzrahmen enthalten und deckt folgendes ab: – Auswertung der Telemetriedaten;
– technische Unterstützung des Operationspersonals zwecks Optimierung der Betriebsarten;
– administrative Unterstützung durch die Organisation;
– Personal der Organisation und das mit der Entwicklung des Satelliten beauftragte Personal des Konsortiums.
b. Betrieb des Meteosat ‑Systems
Der Finanzrahmen von 24 Mio RE beruht auf folgenden Schätzungen:

Mio RE

– Personalausgaben

  2,8

– Betriebsausgaben

  0,4

– Anlagen

  7,2

– Investitionen

  0,1

– Entwicklung

  0,5

– Verwaltungsunterstützung

  0,8

– Projektspezifische Unterstützung

  0,5

– Unterstützung entsprechend der Inanspruchnahme

11,7

Insgesamt

24,0

(Preisstand Mitte 1979 und Umrechnungskurse 1980)       
Dieser Betrag beruht auf den in Abschnitt 11 der Anlage A beschriebenen Auf­gaben und auf der gegenwärtigen Haushaltsstruktur; er enthält keine Mehrkosten­reserve.

2. Beitragsschlüssel

Die Regierungen beteiligen sich nach folgendem Schlüssel an den Kosten der zweiten Phase der Nutzung des Meteosat‑Systems durch die Organisation nach diesem Protokoll:

Regierung

v. H.

Deutschland

  25,66

Belgien

    4,50

Dänemark

    2,92

Frankreich

  25,00

Italien

  12,46

Vereinigtes Königreich

  14,05

Schweiz

    4,10

Sonstige Teilnehmer

  11,31

Insgesamt

100,00

3. Voraussichtlicher Zahlungsplan

Dem voraussichtlichen Zahlungsplan liegt der Zeitraum vom 24. November 1980 bis 23. November 1983 zugrunde.

AM
in Mio. RE

1980 (1 Monat)

  0,7

1981

  8,5

1982

  8,0

1983 (11 Monate)

  6,8

Insgesamt

24,0

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Haushaltsvolumen für 1982 und 1983 das für 1981 festgelegte Haushaltsvolumen, d. h. 8,5 Mio. RE zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen 1980, nicht überschreiten darf, es sei denn, der Programmrat stimmt einer Überschreitung einstimmig zu.

III. Berichte der Organisation über die finanzielle Lage und den Stand der Verträge

Der Generaldirektor der Organisation erteilt die notwendigen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, den jeweiligen Ausgabenstand und die neuesten Gesamtkostenschätzungen für das Programm nach den einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation über die Rechnungslegung (Kapitel III Abschnitt VI der Finanzordnung) und nach den vom Rat der Organisation erlassenen Bestimmungen über die ihm regelmässig vorzulegenden Berichte (ESRO/C/306, Add. 2, Rev. 1).

IV. Revisionsklausel

Die Ziffern 1, 2 und 3 der Abschnitte 1 und Il dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmrates revidiert werden. Abschnitt 111 kann vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit revidiert werden.

Geltungsbereich des Protokolls am 1. November 1985

Vertragsstaaten

Annahme

Inkrafttreten

Dänemark

  7. Juni

1982

  7. Juni

1982

Deutsch­land

26. November

1981

26. November

1981

Frankreich

14. Oktober

1981

14. Oktober

1981

Schweiz

16. März

1982

16. März

1982

Vereinigtes Königreich

  2. Januar

1981

  2. Januar

1981

Europäische
Weltraumorgani­sation


18. August


1981


18. August


1981

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