Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientier... (411.101)
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Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen

- ausen
1) , Zweck Geltungsbereich Pflichten der Schüler Haftung für Sachbeschädi - gungen

§ 5 In den Schulgebäuden, auf dem Schulareal und während Schulver-

anstaltungen ist den Schülern das Rauchen und der Konsum von Alkohol und Drogen untersagt.
§ 6
1 Das erzieherische Wirken der Schule ist darauf gerichtet, das Ver- halten der Schüler auch ausserhalb der Schule positiv zu beeinflus- sen.
2 Verantwortlich für das Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule, insbesondere auch auf dem Schulweg, sind die Inhaber der elterlichen Gewalt.
3 Die Schulbehörden bzw. Schulleitungen können für das Verhalten der Schüler auf dem Schulweg Weisungen erlassen.
18)
§ 7
1 Können Schwierigkeiten mit Schülern nicht im Gespräch gelöst werden, stehen dem Lehrer vor allem folgende Massnahmen zur Verfügung: a) Zurechtweisung; b) Wegweisen während der Unterrichtsstunde; c) Anordnung einer Zusatzarbeit, die möglichst in Beziehung zum Verhalten des Schülers steht; d) Zusatzarbeit in der unterrichtsfreien Zeit unter Aufsicht; e) Aussprache mit den Erziehungsberechtigten; f) Schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten; g) Mitteilung und Antrag an die Schulbehörde bzw. Schulleitung; h)
3)
2 Der Schulbehörde bzw. Schulleitung stehen vor allem folgende Massnahmen zur Verfügung: 19) a) Aussprache zwischen einer Vertretung der Schulbehörde bzw. Schulleitung, den Erziehungsberechtigten, dem Lehrer und ge- gebenenfalls dem Schüler;
18) b) Mündlicher oder schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungs- berechtigten; c) Versetzung des Schülers in eine andere Klasse; d) Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Ver- halten damit im Zusammenhang steht; e) Anordnung einer Sonder schulung; f) vorübergehende Suspendierung von Schülern vom Unterricht für die Dauer von längstens acht Wochen unter gleichzeitiger An- ordnung einer geeigneten Ersatzlösung für den ausfallenden Un- terricht;
4) Rauch - , Alkohol - und Drogenverbot Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule Erzieherische und disziplinarisch e Massnahmen
zeitigen
14)
14) sein. - und Jugendpsychiatri-
14) - und Ju- Wahl der Massnahmen Entlassung aus der Schul - pflicht 15) Unaufschieb - bare Mass - nahme n
15) Rechte der Schüler
§ 10
1 Erziehungsberechtigte und Lehrer sind gehalten, in Schul - und Er- ziehungsfragen zusammenzuarbeite n.
2 Sie unterrichten sich gegenseitig über Vorgänge, die für die körper- liche, charakterliche und die geistige Entwicklung des Kindes wichtig sind. Sie besprechen Schwierigkeiten der Kinder und versuchen, diese gemeinsam zu beheben.
§ 11
1 Der Lehrer hat den Erziehungsberechtigten für Auskunft und Bera- tung zur Verfügung zu stehen.
2 Die Erziehungsberechtigten können mit Anliegen oder Beschwer- den an den Klassenlehrer, den Schulvorsteher oder an die Schulbe- hörde bzw. Schulleitung gelangen. 18)

§ 12 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbe-

such der Kinder verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt auch für Wahlfachunterri cht sowie für den Besuch des zehnten Schuljahres.
§ 13
1 Jeder versäumte halbe Schultag gilt als eine Absenz. Ein angebro- chener Halbtag, an dem eine oder mehrere Lektionen versäumt wer- den, gilt ebenfalls als eine Absenz.
2
...
8)
3 Jeder Lehrer führt eine schriftliche Kontrolle über die Absenzen der
6)
§ 14
9)
1 Für voraussehbare, begründete Schulversäumnisse bis auf die Dauer von zwei Tagen ist vorbehältlich von § 14a Abs. 1 in Einzel- fäll en vorher die Erlaubnis des Klassenlehrers einzuholen. Betrifft das voraussehbare Versäumnis Schüler aus mehreren Klassen oder wird ein längeres Fernbleiben beantragt, ist die Bewilligung der Schulbehörde bzw. Schulleitung erforderlich.
18)
2 Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewil- ligt. Fälle gemäss § 14a Abs. 1 sowie zwingende Ausnahmen, über welche die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet, bleiben vor- behalten.
18)
3
...
10)
4 Bewilligte voraussehbare Schulversä umnisse und solche nach §
14a Abs. 1 gelten als entschuldigte Absenzen. Zusammen - arbeit der Erziehungs - berechtigten und Lehrer Recht der Erziehun gs- berechtigten auf Auskunft und Beratung Verantwortung der Erziehungs - berechtigten für den Schul - besuch Absenzen Voraussehbare Schulversäum - nisse
t Folge leis- ens sowie vier freie Halbtage pro Schuljahr in der
20) - oder Jahresprogramm , Tod eines nächsten Ver- um Unterricht münd- hulleitung auf Gesuch hin Jokertage Nicht voraussehbare Schulversäum - nisse Dispensationen

§ 17 Liegt der Grund für eine unentschuldigte Absenz beim Schüler, so

ist nach § 7 und 8 vorzugehen.

§ 18 14)

1 Für Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Absenzen von Schülern ein Verschulden oder Mitverschulden tragen, oder die un- entschuldigt nicht an angeordneten Gesprächen oder Elternveran- staltungen teilnehmen, kann die Schulbehörde bzw. Schulleitung je nach den Umständen und der Schwere des Verschuldens eine der folgenden Massnahmen treffen:
18) a) Ordnungsbusse von Fr. 50. -- für jeden unentschuldigten Schul- halbtag und jedes unentschuldigte Nichterscheinen zu obligato- rischen Gesprächen oder obligatoris chen Elternveranstaltungen; b) ...
16)
2 Eine Busse ist spätestens ab dem zehnten aufeinanderfolgenden unentschuldigten Schulhalbtag auszufällen; die Schulbehörde bzw. Schulleitung erlässt die Bussenverfügung sofort und versieht diese mit einem Hinweis auf Art. 292 des Strafgesetzbuches, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer an ihn erlassenen Verfügung auch nach erfolgter Zustellung nicht Folge leistet.
18)
3 Verfügungen, welche mit einem Hinweis auf Art. 292 des Strafge- setzbuches versehen werden, gelte n als schwere Fälle im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes.
§ 19
1 Die Lehrer haben die Schüler in geeigneter Weise mit dieser Schul- ordnung bekanntzumachen.
2 Die Schulordnung wird den Erziehungsberechtigten der in die 1. Primarklass e eintretenden Schüler sowie den Schülern beim Eintritt in die Orientierungsschule abgegeben. Sie ist ebenfalls allen neu in den Kanton zugezogenen Schülern abzugeben.
§ 20
1 Die Schulbehörden bzw. Schulleitungen haben im Rahmen der Bestimmungen dieser Schulordnung für ihre Schulhäuser Schul- hausordnungen zu erlassen.
18) Darin sind insbesondere die notwen- digen Bestimmungen betreffend die geordnete Benützung der Schulräumlichkeiten und Aussenanlagen sowie den Schutz der Be- nützer (feuerpolizeiliche Anweisungen usw.) zu regeln.
2 Der Unterhalt und die ausserschulische Benützung der Schulräum- lichkeiten und Aussenanlagen werden von den Gemeindebehörden geregelt. Massnahmen gegen Schüler Massnahmen gegen Erziehungs - berechtigte Bekannt - machung Ausführungs - bestimmungen
2) und in die kantonale Geset- -, Real - und obligatorischen des Kantons Schaffhausen vom 4. März Kraft getreten am 1. Au- Au- Au- Kraft getreten am 1. Au- Au- Inkrafttreten
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