22005A1118(01)
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen im Zusammenhang mit dem Handel mit Wein
Amtsblatt Nr. L 301 vom 18/11/2005 S. 0016 - 0019
Abkommen in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen im Zusammenhang mit dem Handel mit Wein
A. Schreiben der Gemeinschaft
Brüssel,
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, die nachstehende Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "Vereinigte Staaten" genannt) im Zusammenhang mit dem am 14. September 2005 paraphierten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (nachstehend "Weinabkommen" genannt) zu bestätigen.
1. In Anbetracht der Notwendigkeit, den Handel mit Wein zwischen den Parteien bis zum Inkrafttreten des Weinabkommens und insbesondere bis zu dem in Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Datum der Anwendung von dessen Artikeln 4 und 9 nicht zu unterbrechen, wendet die Gemeinschaft Folgendes weiterhin an:
a) ihre zum Datum dieses Schreibens geltenden, mit der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 2324/2003 des Rates verlängerten Genehmigungen von Verfahren der Weinbereitung für Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, sowie
b) die zum Datum dieses Schreibens geltenden Bescheinigungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission.
2. Sofern die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, beschränken die Vereinigten Staaten nicht aufgrund der Verfahren der Weinbereitung oder der Erzeugnisspezifikationen die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder den Verkauf von Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nach Praktiken und Verfahren der Weinbereitung erzeugt wurden, welche am Tag dieses Schreibens gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft zugelassen waren, und akzeptieren die Vereinigten Staaten diese Praktiken und Verfahren als im Sinne von Abschnitt 2002(a)(1)(B) des US Public Law 108-429. Diese Verpflichtung der Vereinigten Staaten betrifft Weine, die in den Geltungsbereich des Weinabkommens und insbesondere von dessen Artikel 3 fallen. Maßnahmen, die von einer der Parteien zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen getroffen werden, sind von dieser Verpflichtung nicht berührt. Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmung, nach der die Gemeinschaft bescheinigen müsste, dass die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von Wein angewandten Praktiken und Verfahren eine ordnungsgemäße Kellerbehandlung im Sinne von Abschnitt 2002 des US Public Law 108-429 darstellen.
3. In Anerkennung der Tatsache, dass das Weinabkommen nicht für Weine mit einem Alkoholgehalt von weniger als 7 Volumenprozent (7 % vol) gilt und dass zudem solche Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Praktiken und Verfahren der Weinbereitung erzeugt werden, die gemäß den in Anhang I des Weinabkommens aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft zugelassen sind, akzeptieren die Vereinigten Staaten diese Praktiken und Verfahren für solche Weine als im Sinne von Abschnitt 2002(a)(1)(B) des US Public Law 108-429, sofern entweder die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sind oder die Artikel 4 und 9 des Weinabkommens in Kraft sind. Darüber hinaus enthält das vorliegende Abkommen keine Bestimmung, nach der die Gemeinschaft bescheinigen müsste, dass die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von Wein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 7 Volumenprozent (7 % vol) angewandten Praktiken und Verfahren eine ordnungsgemäße Kellerbehandlung im Sinne von Abschnitt 2002(a)(1)(B) des US Public Law 108-429 darstellen. Maßnahmen, die von einer der Parteien zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Menschen getroffen werden, sind von dieser Verpflichtung nicht berührt.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten bis zu dem in Artikel 17 Absatz 2 des Weinabkommens vorgesehenen Tag der Anwendung von dessen Artikeln 4 und 9, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. Ungeachtet dessen wird dieser Zeitraum um zwei weitere Jahre verlängert, sollten die Artikel 4 und 9 innerhalb des Dreijahreszeitraums noch nicht angewandt werden.
5. Teilt eine der Parteien der anderen Partei ihre Absicht mit, das Weinabkommen nicht zu unterzeichnen, oder tritt sie von dem Weinabkommen zurück, so erlischt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach Eingang einer Mitteilung bei einer der Parteien, wonach die andere Partei das Weinabkommen nicht zu unterzeichnen beabsichtigt, bzw. am Tag, an dem der Rücktritt vom Weinabkommen gemäß dessen Artikel 14 wirksam wird.
6. Jede der Parteien kann von dem vorliegenden Abkommen jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt wird zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam, es sei denn, in der Mitteilung ist ein späteres Datum angegeben oder der Rücktritt wird vor dem genannten Tag rückgängig gemacht.
Wenn die Vereinigten Staaten mit dem vorstehenden Inhalt einverstanden sind, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihr Antwortschreiben, mit dem Sie bestätigen, dass Sie sich dieser Vereinbarung anschließen, ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten darstellen, das zum Tag Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
B. Schreiben der Vereinigten Staaten
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom (Datum) mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
"Ich beehre mich, die nachstehende Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "Vereinigte Staaten" genannt) im Zusammenhang mit dem am 14. September 2005 paraphierten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (nachstehend "Weinabkommen" genannt) zu bestätigen.
1. In Anbetracht der Notwendigkeit, den Handel mit Wein zwischen den Parteien bis zum Inkrafttreten des Weinabkommens und insbesondere bis zu dem in Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Datum der Anwendung von dessen Artikeln 4 und 9 nicht zu unterbrechen, wendet die Gemeinschaft Folgendes weiterhin an:
a) ihre zum Datum dieses Schreibens geltenden, mit der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 2324/2003 des Rates verlängerten Genehmigungen von Verfahren der Weinbereitung für Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten sowie
b) die zum Datum dieses Schreibens geltenden Bescheinigungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission.
2. Sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, beschränken die Vereinigten Staaten nicht aufgrund der Verfahren der Weinbereitung oder der Erzeugnisspezifikationen die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder den Verkauf von Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nach Praktiken und Verfahren der Weinbereitung erzeugt wurden, welche zum Datum dieses Schreibens gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft zugelassen waren, und akzeptieren die Vereinigten Staaten diese Praktiken und Verfahren als im Sinne von Abschnitt 2002(a)(1)(B) des US Public Law 108-429. Diese Verpflichtung der Vereinigten Staaten betrifft Weine, die in den Geltungsbereich des Weinabkommens und insbesondere von dessen Artikel 3 fallen. Maßnahmen, die von einer der Parteien zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Menschen getroffen werden, sind von dieser Verpflichtung nicht berührt. Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmung, nach der die Gemeinschaft bescheinigen müsste, dass die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von Wein angewendeten Praktiken und Verfahren eine ordnungsgemäße Kellerbehandlung im Sinne von Abschnitt 2002 des US Public Law 108-429 darstellen.
3. In Anerkennung der Tatsache, dass das Weinabkommen nicht für Weine mit einem Alkoholgehalt von weniger als 7 Volumenprozent (7 % vol) gilt und dass zudem solche Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Praktiken und Verfahren der Weinbereitung erzeugt werden, die gemäß den in Anhang I des Weinabkommens aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft zugelassen sind, akzeptieren die Vereinigten Staaten diese Praktiken und Verfahren für solche Weine als im Sinne von Abschnitt 2002(a)(1)(B) des US Public Law 108-429, sofern entweder die Bedingungen des obigen Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sind oder die Artikel 4 und 9 des Weinabkommens in Kraft sind. Darüber hinaus enthält das vorliegende Abkommen keine Bestimmung, nach der die Gemeinschaft bescheinigen müsste, dass die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von Wein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 7 Volumenprozent (7 % vol) angewendeten Praktiken und Verfahren eine ordnungsgemäße Kellerbehandlung im Sinne von Abschnitt 2002(a)(1)(B) des US Public Law 108-429 darstellen. Maßnahmen, die von einer der Parteien zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Menschen getroffen werden, sind von dieser Verpflichtung nicht berührt.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten bis zu dem in Artikel 17 Absatz 2 des Weinabkommens vorgesehenen Datum der Anwendung von dessen Artikeln 4 und 9, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. Unbeschadet dessen wird dieser Zeitraum um zwei weitere Jahre verlängert, sollten die Artikel 4 und 9 innerhalb des Dreijahreszeitraums noch nicht angewendet werden.
5. Teilt eine der Parteien der anderen Partei ihre Absicht mit, das Weinabkommen nicht zu unterzeichnen, oder tritt sie von dem Weinabkommen zurück, so erlischt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach Eingang einer Mitteilung bei einer der Parteien, wonach die andere Partei das Weinabkommen nicht zu unterzeichnen beabsichtigt, bzw. am Tag, an dem der Rücktritt vom Weinabkommen gemäß dessen Artikel 14 wirksam wird.
6. Jede der Parteien kann von dem vorliegenden Abkommen jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt wird zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam, es sei denn, in der Mitteilung ist ein späteres Datum angegeben oder der Rücktritt wird vor dem genannten Datum rückgängig gemacht.
Falls die Vereinigten Staaten mit dem vorstehenden Inhalt einverstanden sind, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihr Antwortschreiben, mit dem Sie bestätigen, dass Sie sich dieser Vereinbarung anschließen, ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten darstellen, das zum Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika der in Ihrem Schreiben dargelegten Vereinbarung anschließen, und bestätige, dass Ihr Schreiben und das vorliegende Antwortschreiben ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft darstellen, das zum Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
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