Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union an... (22011A1130(01))
EU - Rechtsakte: 11 External relations

22011A1130(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 317 vom 30/11/2011 S. 0003 - 0005
Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
A. Schreiben der Union
Exzellenz,
im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
1. Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:
Aufstockung des Neuseeland im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" zugewiesenen Kontingents um 400 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;
Eröffnung eines Kontingents im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;
Anpassung des EU-Zollkontingents für "Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere" mit einem Kontingentzollsatz von 10 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 1010 Tonnen (für Rumänien) und von 4255 Tonnen (für Bulgarien);
Anpassung des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" mit einem Kontingentzollsatz von 0 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 75 Tonnen (für Rumänien) und von 1250 Tonnen (für Bulgarien);
Änderung der Begriffsbestimmung für "Rindfleisch hochwertiger Qualität" im Rahmen des in der WTO-Liste der EU enthaltenen diesbezüglichen EU-Zollkontingents in Höhe von 1300 Tonnen in "Fleisch von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren. Lieferland Neuseeland. Die Zulassung zum Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen."
2. Die Europäische Union ersetzt ferner die Begriffsbestimmung für Rindfleisch hochwertiger Qualität in den Verordnungen der Europäischen Union mit Durchführungsbestimmungen für dieses Kontingent durch folgende Fassung: "Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als A, L, P, T oder F eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens P aufweisen, und bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2 erreichen."
3. Neuseeland akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen.
4. Jede Vertragspartei kann zu jedem der oben genannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland ("Abkommen").
Die Europäische Union und Neuseeland notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Europäische Union
B. Schreiben Neuseelands
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens mit heutigem Datum zu bestätigen, das wie folgt lautet:
"im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
1. Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:
Aufstockung des Neuseeland im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" zugewiesenen Kontingents um 400 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;
Eröffnung eines Kontingents im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;
Anpassung des EU-Zollkontingents für "Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere" mit einem Kontingentzollsatz von 10 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 1010 Tonnen (für Rumänien) und von 4255 Tonnen (für Bulgarien);
Anpassung des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" mit einem Kontingentzollsatz von 0 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 75 Tonnen (für Rumänien) und von 1250 Tonnen (für Bulgarien);
Änderung der Begriffsbestimmung für "Rindfleisch hochwertiger Qualität" im Rahmen des in der WTO-Liste der EU enthaltenen diesbezüglichen EU-Zollkontingents in Höhe von 1300 Tonnen in "Fleisch von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren. Lieferland Neuseeland. Die Zulassung zum Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen."
2. Die Europäische Union ersetzt ferner die Begriffsbestimmung für Rindfleisch hochwertiger Qualität in den Verordnungen der Europäischen Union mit Durchführungsbestimmungen für dieses Kontingent durch folgende Fassung: "Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als A, L, P, T oder F eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens P aufweisen, und bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2 erreichen."
3. Neuseeland akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen.
4. Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland ("Abkommen").
Die Europäische Union und Neuseeland notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft."
Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Regierung Neuseelands
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