Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare (210.351)
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Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare

Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare vom 31. Juli 2023 (Stand 11. August 2023) Die Notariatskommission des Kantons Obwalden gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verord nung über die öffentliche Beurkundung (BeurkV) 1 ) , beschliesst: 1. Anmeldung

Art. 1

Prüfungstermine 1 Die Eignungsprüfung findet in der Regel im Herbst statt. 2 Sie wird durchgeführt, wenn mindestens zwei Bewerbende zur Prüfung zugelassen sind. Hat eine Bewerbende oder ein Bewerbender die Prü fung nicht bestanden und meldet sie oder er sich für den nächstmöglichen Prüfungstermin zur Nachprüfung an, wird die Prüfung ebenfalls durchge führt. 3 Die Anmeldungen sind der Notariatskommission bis am 1. Juli einzurei chen.

Art. 2

Anmeldungen 1 Um zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden, sind die Voraussetzun gen gemäss Art. 5 Bst. b, d und e des Gesetzes über die öffentliche Beur kundung (BeurkG) 2 ) zu erfüllen. 2 Die schriftliche Anmeldung hat zu enthalten: a. Wohnsitzbescheinigung; b. Handlungsfähigkeitszeugnis; c. Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszug; 1) GDB 210.31 2) GDB 210.3 OGS 2023, 25
d. Ausweis betreffend das Schweizer Bürgerrecht; e. Ausweis über den Besitz eines kantonalen Anwaltspatents, soweit vorhanden; f. Erklärung über die erfolgten Prüfungsversuche; g. Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr (Art. 9 dieses Re glements) und gegebenenfalls der Gebühr für die Ausstellung der Patenturkunde (Art. 5 Abs. 4 BeurkV). 3 Die Notariatskommission kann weitere Dokumente einfordern. Die Doku mente gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c dürfen im Zeitpunkt der An meldung nicht älter als zwei Monate sein. Erhebliche Änderungen im Sachverhalt, der durch die Dokumente belegt wird, sind dem Präsidium der Notariatskommission sofort unter Beilage aller notwendigen Doku mente zu melden. Dies gilt bis zum Entscheid über das Ergebnis der Eig nungsprüfung.

Art. 3

Zulassungsentscheid 1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Präsidium der Notari atskommission. 2. Prüfung

Art. 4

Prüfungsfächer 1 Geprüft wird: a. die Beurkundungsgesetzgebung und die darauf beruhenden Verord nungen, unter Einschluss der Beurkundungstechnik, sowie die für die Notare wesentlichen Kreisschreiben, Weisungen und Mitteilun gen der eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstel len; b. Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Staats- und Ver waltungsrechts; c. Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Privatrechts; d. die für Notare wesentlichen Bestimmungen: 1. des Zivilgesetzbuches und der eidgenössischen und kantona len Vollzugs- und Einführungserlasse; 2. des Obligationenrechts und der eidgenössischen und kantona len Vollzugs- und Einführungserlasse; 2
3. des eidgenössischen und kantonalen Rechts über die Bewilli gungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; 4. des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den bäuerli chen Grundbesitz; 5. des internationalen Privatrechts; 6. zur Bewilligungspflicht nach eidgenössischem und kantonalem Forstrecht; 7. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts; 8. des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozess rechts. 2 Bei Bewerbenden mit einer bestandenen Anwaltsprüfung werden bezüg lich Absatz 1 Buchstabe b regelmässig nur die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation geprüft. Absatz 1 Buchstabe c wird nicht separat geprüft (Art. 3 Abs. 5 Teilsatz 2 BeurkV). 3 Bei den Gemeindenotarinnen und Gemeindenotaren gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c BeurkG entfällt die Prüfung über das Gesellschaftsrecht (Art. 4 Abs. 2 BeurkG). 4 Die Notariatskommission entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine frühere Beurkundungstätigkeit durch erleichterte Anforde rungen berücksichtigt wird (Art. 3 Abs. 5 Teilsatz 2 BeurkV).

Art. 5

Schriftliche Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten, für die in der Re gel je sechs Stunden zur Verfügung stehen. 2 Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens die Abfassung zweier nota rieller Urkunden.

Art. 6

Mündliche Prüfung 1 Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn das Ergebnis der schriftli chen Prüfung genügend war. 2 Sie dauert in der Regel zwei Stunden, für Bewerbende mit einer bestan denen Anwaltsprüfung eineinhalb Stunden. 3 Die mündliche Prüfung besteht in der Regel aus folgenden Blöcken: a. Zivilgesetzbuch mit eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlassen, inklusive Behördenorganisation und Verfah rensrecht; 3
b. Obligationenrecht mit eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlassen, inklusive Behördenorganisation und Ver fahrensrecht; c. allgemeines Beurkundungsrecht, Grundzüge des Staats- und Ver waltungsrechts sowie Straf- und Strafprozessrecht. 4 Die Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Privatrechts kön nen in einem zusätzlichen, separaten Block geprüft werden (Art. 4 Abs. 2 dieses Reglements). 5 Das Präsidium der Notariatskommission kann eine Tonaufnahme anord nen. Es gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.

Art. 7

Ergebnis 1 Die Eignungsprüfung hat bestanden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BeurkG), wer in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung das Ergebnis "genügend" erreicht hat.

Art. 8

Unredliches Verhalten 1 Wer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2 Bei den schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn dem Präsidium der Notariatskommis sion. Dieses entscheidet über das Vorliegen eines unredlichen Verhal tens. Gegebenenfalls ordnet es den Ausschluss von den weiteren Klau surarbeiten an und stellt das Nichtbestehen der Eignungsprüfung fest. 3. Gebühren

Art. 9

Gebühr für die Eignungsprüfung 1 Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt Fr. 1 100.–. Sie wird vor schussweise erhoben und ist mit der Anmeldung zu bezahlen. 2 Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 200.– an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, ver fällt die Gebühr. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhalten die Bewerbenden Fr. 300.– zu rückerstattet. 4
3 Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 800.–. Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 300.–. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Übergangsrecht 1 Für die Eignungsprüfung im Herbst 2023 gilt das neue Recht. 2 Haben Bewerbende die schriftliche Prüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden und nehmen sie für die Nachprüfungen an den unmittelbar nachfolgenden Prüfungssessionen teil, so gilt für die Prüfungsfächer (Art. 4 dieses Reglements) sowie für die Gebühren das bisherige Recht. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eineinhalb Stunden.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 11. August 2023 in Kraft. 2 Das Reglement über die Prüfung der Notare im Kanton Obwalden vom 13. November 1998 3 ) wird aufgehoben. 3) Nicht publiziert 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.07.2023 11.08.2023 Erlass Erstfassung OGS 2023, 25 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.07.2023 11.08.2023 Erstfassung OGS 2023, 25 7
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