Decision of the Authority for European Political Parties and European Politic... (32018D0531(01))
EU - Rechtsakte: 01 General, financial and institutional matters

Decision of the Authority for European Political Parties and European Political Foundations

of 24 April 2018

to register Europa Terra Nostra

(Only the English text is authentic)

(2018/C 186/04)
THE AUTHORITY FOR EUROPEAN POLITICAL PARTIES AND EUROPEAN POLITICAL FOUNDATIONS,
Having regard to the Treaty on the Functioning of the European Union,
Having regard to Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 of the European Parliament and of the Council of 22 October 2014 on the statute and funding of European political parties and European political foundations (1), in particular Article 9 thereof,
Having regard to the application received from Europa Terra Nostra,
Whereas:
(1) The Authority for European political parties and European political foundations (‘Authority’) received an application for registration as a European political foundation under Article 8(1) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 from Europa Terra Nostra (the ‘applicant’) on 9 April 2018,
(2) The applicant submitted documents proving that it satisfies the conditions laid down in Article 3 of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014, the declaration in the form set out in the Annex to that Regulation, and the statutes of the applicant, containing the provisions required by Article 5 of that Regulation,
(3) The applicant submitted additional documents in accordance with Articles 1 and 2 of Commission Delegated Regulation (EU, Euratom) 2015/2401 (2),
(4) Pursuant to Article 9 of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014, the Authority has examined the application and supporting documentation submitted, and considers that the applicant satisfies the conditions for registration laid down in Article 3 of that Regulation and that the statutes contain the provisions required by Article 5 of that Regulation,
HAS ADOPTED THIS DECISION:

Article 1

Europa Terra Nostra is hereby registered as a European political foundation.
It shall acquire European legal personality on the date of the publication of this Decision in the
Official Journal of the European Union
.

Article 2

This Decision shall take effect on the day of its notification.

Article 3

This Decision is addressed to
Europa Terra Nostra
Kurfürstendamm 195, 3. OG
10707 Berlin
DEUTSCHLAND
Done at Brussels, 24 April 2018.
For the Authority for European political parties and European political foundations
The Director
M. ADAM
(1)  
OJ L 317, 4.11.2014, p. 1
.
(2)  Commission Delegated Regulation (EU, Euratom) 2015/2401 of 2 October 2015 on the content and functioning of the Register of European political parties and foundations (
OJ L 333, 19.12.2015, p. 50
).

ANNEX

Satzung der europäischen politischen Stiftung

Europa Terra Nostra

§ 1   

Name, Sitz, Logo

(1) Die Stiftung führt den Namen „Europa Terra Nostra“ (künftig „die Stiftung“). Sie ist eine europäische politische Stiftung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen. Sie ist Rechtsnachfolgerin des Europa Terra Nostra e.V.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in 10707 Berlin, Kurfürstendamm 195, 3. OG.
(3) Das Logo der Stiftung besteht aus den untereinander stehenden Worten „Europa Terra Nostra“ und einer daneben befindlichen symbolischen Darstellung des Phönix mit Kopf und Schwingen.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

§ 2   

Grundsätze, Ziel und Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung bekennt sich zu den Grundsätzen der Europäischen Union. Dies sind die Freiheit, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit.
(2) Die Stiftung ist der europäischen politischen Partei „Alliance for Peace and Freedom (APF)“ angeschlossen. Die Partei entsendet einen Vertreter zu Mitglieder- und Vorstandssitzungen der Stiftung.
(3) Ziel und Zweck der Stiftung ist es, staatsbürgerliche Bildung insbesondere in den Bereichen:
— Demokratie und Wirtschaft
— Menschenrechte, Kultur und Soziales
— internationale Beziehungen
zu ermöglichen und zu fördern.
(4) Die Bildungsarbeit steht auf dem Boden von nationalen und demokratischen Grundanschauungen und orientiert sich an den Werten der abendländischen Kultur.
(5) Die Bildungsarbeit dient der Weiterentwicklung Europas und der internationalen Staatengemeinschaft nach demokratisch-freiheitlichen und sozialen Grundsätzen.
(6) Die Menschen sollen befähigt werden,
— lokale, nationale, globale Prozesse und deren Zusammenhänge zu erkennen,
— historisch und gestaltend zu denken
— freiheitlich und solidarisch zu handeln
— politisch aktiv die Gesellschaft und das Gemeinwesen mitzugestalten.
(7) Der Zweck der Stiftung und die Ziele sollen erreicht werden durch ein umfangreiches und allgemein zugängliches Bildungsangebot, das die Vielfalt der Meinungen berücksichtigt.
Die Bildungsformen sind Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Recherchen, Vorträge, Exkursionen, Video-Produktionen. Eine Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die den Zielen und Prinzipien der Stiftung nahe stehen, ist wünschenswert.

§ 3   

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder des Vorstandes können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit in einem angemessenen Umfang vergütet werden.

§ 4   

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Stiftung kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele der Stiftung einsetzt und deren Satzung anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung, ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Zahl der Mitglieder ist auf 20 Personen begrenzt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele der Stiftung verstößt, wenn er seinen Aufgaben nicht nachkommt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der Stiftung befürchten läßt. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
(4) Der Vorstand kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die aber keine Mitgliedsrechte haben. Die Fördermitglieder müssen sich zu den politischen Zielen der Stiftung bekennen. Fördermitglieder bezahlen mindestens den Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5   

Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind:
— die Mitgliederversammlung,
— der Vorstand,
— Geschäftsführender Vorstand.

§ 6   

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ der Stiftung.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Stiftung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt:
— die Mitglieder des Vorstandes,
— die Kassenprüfer.
Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; zur Abwahl bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf die Wahl bzw. Abwahl ist in der Einladung zur Versammlung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat neben den sich aus dem Gesetz und dieser Satzung ergebenen Zuständigkeiten folgende Kompetenzen:
— Festsetzung der grundsätzlichen Arbeitsrichtlinien
— Genehmigung des Haushaltsplanes
— Entlastung des Vorstandes
— Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses, nachdem dieser von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll muss von dem Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.

§ 7   

Der Vorstand

(1) Der Vorstand regelt die Geschäfte der Stiftung und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Er besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die unterschiedliche Staatsangehörigkeiten von Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen müssen. Zum Vorstand gehören immer ein Vorsitzender, ein Stellvertreter und ein Schatzmeister.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen kann.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister jeweils in gesonderten Wahlgängen. Die Beisitzer können in einem gemeinsamen Wahlgang bestimmt werden.
(4) Tritt ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf einer Wahlperiode zurück, dann kann der Vorstand ein Mitglied der Stiftung für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode in den Vorstand kooptieren.
(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
(7) Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden, der für die laufenden Geschäfte der Stiftung zuständig ist. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(8) Die Sitzungen des Vorstands können auch per Telefonkonferenz oder z. B. „Skype“ durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind. Der Sitzungsleiter erstellt ein Protokoll, das später allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail zugeschickt wird.

§ 8   

Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer kontrolliert die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorschriften und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die finanziellen Mittel der Stiftung betreffen. Dazu kann er Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen der Stiftung nehmen. Einmal jährlich ist der Mitgliederversammlung ein Prüfungsbericht vorzulegen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.
(3) Kassenprüfer können nur Mitglieder der Stiftung werden, die keine Vorstandsmitglieder sind.

§ 9   

Mittel der Stiftung

(1) Die zum Erreichen der Stiftungsziele notwendigen Mittel bezieht die Stiftung aus:
— Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt;
— Spenden und Erbschaften, einmaligen und laufenden Beiträgen öffentlicher Körperschaften;
— Einnahmen aus Veranstaltungen und Kongressen;
— Vertrieb eigener Publikationen.
(2) Mitglieder der Stiftung können durch Vorstandsbeschluss von der Leistung von Beiträgen befreit werden.

§ 10   

Allgemeine Bestimmungen, Satzungsänderungen

(1) Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes der Stiftung ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
(3) Formale Änderungen, die von staatlichen Stellen gefordert werden, damit die Stiftung den Bestimmungen des Rechtes der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland genügt, können unter Umgehung der Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen werden, wozu auch in diesem Sonderfall die einfache Mehrheit genügt.
(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11   

Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschließen, wenn die Mitglieder mit entsprechender Tagesordnung eingeladen wurden.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Bundesverband, Berlin.
(3) Für den Fall der Auflösung als europäische politische Stiftung hat der Vorstand die Organisation wieder beim örtlich zuständigen Gericht als eingetragenen Verein anzumelden. Der Verein übernimmt dann die Rechtsnachfolge der Stiftung.
Beschlossen durch die Gründungsveranstaltung am 3. Juli 2015 in Berlin, geändert durch die Vorstandssitzung am 16. Dezember 2015, die Mitgliederversammlungen am 26. April 2017 und 21. Juli 2017 in Berlin.
Markierungen
Leseansicht