Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes1 (Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung - ÖLG-DV)
ÖLG-DV
Ausfertigungsdatum: 26.07.2023
Vollzitat:
"Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206)"
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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 3.8.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.7.2023 I Nr. 206 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 3.8.2023 in Kraft.
Inhaltsübersicht
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Aufgaben im Außenverkehr |
§ 3 | Antrag auf Zulassung |
§ 4 | Antragsinhalt |
§ 5 | Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen |
§ 6 | Qualitätsmanagement |
§ 7 | Standardkontrollverfahren |
§ 8 | Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen |
§ 9 | Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat |
§ 10 | Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben |
§ 11 | Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen |
§ 12 | Informationspflichten |
§ 13 | Vor-Ort-Kontrollen |
§ 14 | Maßnahmenkatalog |
§ 15 | Kontrollstellenpersonal |
§ 16 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen |
§ 17 | Zulassung |
§ 18 | Weitere Verfahrensvorschriften |
§ 19 | Formulare der Bundesanstalt |
§ 20 | Unterrichtung der Länder |
§ 21 | Übergangsvorschrift |
Anlage 1 | Kontrollbereiche nach § 3 |
Anlage 2 | Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer |
Anlage 3 | Maßnahmenkatalog nach § 14 |
Anlage 4 | Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16 |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) und der nach Landesrecht zuständigen Behörden im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes,
2. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes sowie
3. für den Fall der Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über den ökologischen Landbau die zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 2 Aufgaben im Außenverkehr
(1) Die Bundesanstalt nimmt folgende Aufgaben im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wahr:
1. die Funktion als
a) zentrale Behörde im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG,
1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,
b) nationale Kontaktstelle im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung für TRACES nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und nach Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; L 303 vom 25.11.2019, S. 37; L 378 vom 12.11.2020, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung,
c) Verbindungsstelle für Amtshilfeersuchen nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung;
2. die Vornahme der nach den Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlichen Meldungen:
a) Austausch von Informationen nach Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/625
sowie nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung über festgestellte Verstöße oder den Verdacht auf Verstöße,
b) Übermittlung der Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Jahresbericht zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nach Artikel 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/723,
c) Aktualisierung der Liste der Kontrollstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848,
d) Übermittlung der jährlichen Meldungen nach Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848,
e) Meldung der Kriterien für langsam wachsende Geflügelrassen nach Anhang II, Teil 2: 1.9.4.1. Satz 2, 1. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848,
f) Übermittlung der Informationen nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung sowie des jährlichen Berichts nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 auf Grundlage der von den Kontrollstellen gemäß § 7 Absatz 4 in das dafür bereitgestellte Computersystem eingegebenen und von den zuständigen Landesbehörden freigegebenen fallbezogenen Informationen;
3. die Zusammenstellung und Übermittlung von Dossiers zur Änderung der Verzeichnisse zugelassener Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848.
(2) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 über Ausnahmen in Katastrophenfällen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die die jeweiligen Ausnahmen gewährt hat.
(3) Soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und abschließen, geben sie die in § 7 Absatz 4 bezeichneten fallbezogenen Informationen selbst in das dafür bereitgestellte Computersystem ein.
§ 3 Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche die Zulassung beantragt wird.
§ 4 Antragsinhalt
(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.
(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.
(3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++) (+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 6 +++) (+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 7 +++)
§ 5 Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
(1) Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.
(3) Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten entsprechend.
§ 6 Qualitätsmanagement
Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 (Ausgabe Januar 2013)
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beizufügen.
2
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
§ 7 Standardkontrollverfahren
(1) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EU) 2018/848 vorgesehenen Kontrollverfahrens (Standardkontrollverfahren) beizufügen. In der Darstellung sind auch zu beschreiben
1. die Kontrollen bei den Unternehmen, bei denen nach Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht jährlich eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet,
2. die Überwachung, ob die Anordnungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Nebenbestimmungen zu Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union eingehalten werden, auch wenn sie durch die zuständige Behörde erlassen wurden.
(2) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Verstöße sowie Auflagen, Maßnahmen und Fristen zu deren Beseitigung von der Kontrollstelle zu dokumentieren und, soweit dies zweckdienlich ist, die Abhilfe der festgestellten Verstöße sowie die Maßnahmen im Wege von Nachkontrollen durch die Kontrollstelle zu überprüfen sind.
(3) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen in die Datenbank im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2018/848 einträgt.
(4) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle nach Abschluss von amtlichen Untersuchungen die nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung relevanten Informationen in dem dafür von der Europäischen Kommission bereitgestellten Computersystem einzutragen hat.
§ 8 Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen
(1) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster für die von der Kontrollstelle zu verwendenden schriftlichen oder elektronischen Formulare enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben, Erklärungen und Mitteilungen für ihre Aufnahme in die Kontrolle nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und d Nummer i und ii der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen haben.
(2) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollen durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Muster der Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie die Vorgaben der Artikel 13 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 abdecken. Für jeden bei der Kontrolle festgestellten Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften ist jeweils eine gesonderte Unterlage vorzusehen, in der die Art des Verstoßes eindeutig erfasst werden kann. Die Muster der Unterlagen müssen vorsehen, dass der Kontrollbericht mit den Aufzeichnungen über etwaige festgestellte Verstöße bei Abschluss des Kontrollbesuchs oder unmittelbar im Nachgang von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden kann. In den Mustern der Unterlagen muss dokumentiert werden können, dass dem Kontrollierten nach der Gegenzeichnung eine Kopie des vollständigen Kontrollberichts übergeben wurde.
(3) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Muster des Auswertungsschreibens muss die Möglichkeit enthalten, festgestellte Verstöße auflisten und nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen zu können. Im Muster des Auswertungsschreibens ist eine Frist zur Beseitigung von Verstößen vorzusehen. Des Weiteren hat das Muster die Möglichkeit zur Darstellung zu enthalten, von einer Frist abzusehen, wenn das Setzen einer Frist nicht sachgerecht wäre. Für die Möglichkeit der Angabe des Grundes, warum eine Fristsetzung nicht sachgerecht wäre, ist ein Freifeld vorzusehen.
§ 9 Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat
(1) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag (Musterkontrollvertrag) beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.
(2) Dem Antrag ist ein Muster des Zertifikats nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 beizufügen, in dessen Teil II mindestens die Angabe des Datums der Kontrolle, auf deren Grundlage das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, vorgesehen ist.
§ 10 Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EU) 2018/848 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten von Subunternehmern, die nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere die Kriterien nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigt werden.
(3) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich darzulegen, wie unter Berücksichtigung der Risikobewertung diejenigen Unternehmer ausgewählt werden,
1. die nach Artikel 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) ohne Vorankündigung zu kontrollieren sind,
2. die nach Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/279 zusätzlichen Kontrollen zu unterziehen sind,
3. die nach Artikel 7 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/279 einer Probenahme zu unterziehen sind,
4. die nach Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/279 als Mitglied einer Unternehmergruppe einer Nachinspektion zu unterziehen sind oder
5. bei denen in Anwendung des Artikels 38 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 im laufenden Jahr auf einen Kontrollbesuch verzichtet wird.
(4) In den nach Absatz 3 zusätzlich erforderlichen Darlegungen der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
1. Nachkontrollen, die sich aus einer Sanktionsmaßnahme ergeben, nicht auf die zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet werden,
2. die Kontrollen ohne Vorankündigung aus der Gesamtzahl der Jahreskontrollen nach Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und der zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 auszuwählen sind,
3. die Berechnung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/279 vorgeschriebenen Mindestkontrollquoten für ein Kalenderjahr auf Grundlage der am 30. Juni des Vorjahres bei der Kontrollstelle unter Vertrag stehenden Unternehmer erfolgt.
(5) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich die Durchführung unternehmensübergreifender Warenflusskontrollen vorzusehen. Dabei sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 5 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die betroffenen Erzeugnisse sind risikoorientiert auszuwählen.
§ 11 Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für die Durchführung von Probenahmen und zur Bewertung der Analysen beizufügen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
1. Probenahmen im Rahmen der amtlichen Kontrolle und nach den Vorgaben des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen sind,
2. für die Durchführung amtlicher Probenahmen vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften
a) die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme Methoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30; L 171 vom 5.5.2004, S. 3) und
b) die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind,
3. jede Probenahme durch ein Probenahme-Protokoll im Kontrollbericht schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren ist,
4. das Probenahme-Protokoll Angaben zur Identifikation der Partie, von der die Probe genommen worden ist, sowie zum Zeitpunkt, Ort, entnommener Menge, Anlass der Probenahme, zu untersuchende Matrizes und zum Probenahme-Verfahren enthalten und durch den Probenehmenden unterschrieben werden muss und
5. ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im jeweiligen Kalenderjahr zu erstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf deren Anforderung vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen ist.
(3) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Analysen von nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien durchgeführt und diese im Fall einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf das Erfordernis einer bevorzugten Untersuchung hingewiesen werden. Zusätzlich ist ein Verfahren zur Bewertung der chemischen Analyseergebnisse durch die Kontrollstelle zu beschreiben, das aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht.
§ 12 Informationspflichten
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch beizufügen.
(2) Sofern Unternehmen ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen. Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 unverzüglich übermittelt. Hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits bestimmte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.
(3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden muss.
(4) In der Verfahrensanweisung ist eine Mitteilung der Kontrollstelle an die jeweils zuständige Behörde vorzusehen, wenn im Zusammenhang mit Laboranalysen nach § 11 Absatz 3
1. für die erforderliche Art der Analyse kein Laboratorium nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt ist,
2. ein nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benanntes Laboratorium die Untersuchung ablehnt oder
3. sich Hinweise ergeben, dass ein nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benanntes Laboratorium die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchführt oder andere Vorgaben der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht eingehalten werden.
(5) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass der zuständigen Behörde die gemäß Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Informationen nach einem von ihr vorgegebenen Muster zur Verfügung gestellt werden.
(6) Im Musterkontrollvertrag nach § 9 Absatz 1 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.
§ 13 Vor-Ort-Kontrollen
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung der ersten und der folgenden Vor-Ort-Kontrollen beizufügen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass vereinbarte Kontrolltermine in der Unternehmensakte schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren sind und nur aus wichtigem Grund geändert werden dürfen. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Gründe von der Kontrollstelle in der Unternehmensakte nachvollziehbar zu dokumentieren sind und die Kontrollstelle mit dem zu kontrollierenden Unternehmen zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren hat. Dabei ist Teilprüfungen der Vorrang vor einer Terminverschiebung zu geben.
(3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle über geplante Kontrolltermine zu informieren ist. Die Information soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. Kurzfristige Terminänderungen sind von der Kontrollstelle unverzüglich mitzuteilen, sofern dies von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Kontrollbesuch gefordert wird.
(4) Zusätzlich ist vorzusehen, dass Vor-Ort-Kontrollen in der Regel im Beisein einer betriebsangehörigen Person oder einer durch das Unternehmen bevollmächtigten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt werden können.
§ 14 Maßnahmenkatalog
Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.
§ 15 Kontrollstellenpersonal
(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist vom Antragsteller im Zulassungsantrag gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass
1. eine ausreichende Anzahl im Sinne der Nummer 2 qualifizierter Personen vorhanden ist,
2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt und, soweit es in den Zertifizierungsprozess eingebunden ist,
a) an einem von der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 anerkannten Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen teilgenommen hat oder
b) eine nach § 16 Absatz 3 als dem Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen gleichwertig anerkannte anderweitige Bildungsmaßnahme absolviert hat,
3. die in der Kontrollstelle tätigen Personen für die selbstständige Durchführung von Kontroll- und Zertifizierungsverfahren mit der entsprechenden Befähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und die Befähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt,
4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen und
5. eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert, wonach die ein Unternehmen kontrollierende Person, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Regelkontrolle in einem Unternehmen durchgeführt hat, in den folgenden beiden Jahren nicht für Regelkontrollen in diesem Unternehmen eingesetzt wird.
(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.
(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.
(4) Für den gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter oder die gerichtliche und außergerichtliche Vertreterin der Kontrollstelle ist mit dem Antrag auf Zulassung der Kontrollstelle ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt vorzulegen.
(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ausländische Nachweise) inländischen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländische Nachweisen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Ausländische Nachweise sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(6) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Dem Kontrollstellenpersonal muss im Arbeitsvertrag zugesichert werden, dass es sich, ohne dafür Nachteile zu erleiden, an die zuständige Behörde wenden kann, sofern es die Auffassung vertritt, dass eine Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht.
§ 16 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung von Grundqualifikationen nach Absatz 2 oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach Absatz 3 ist von einer vertretungsberechtigten Person des Lehrgangträgers bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Lehrgänge zur Vermittlung von Grundqualifikationen anzuerkennen, sofern die inhaltlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Anlage 4 Teil B erfüllt sind.
(3) Eine anderweitige Bildungsmaßnahme ist von der Bundesanstalt als einem Lehrgang nach Absatz 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn ihre Inhalte den Voraussetzungen nach Anlage 4 Teil B entsprechen.
(4) Die Anerkennung ist auf drei Jahre ab Bestandskraft des Anerkennungsbescheides zu befristen. Eine mehrmalige Verlängerung bis zu jeweils weiteren drei Jahren ist möglich.
(5) Änderungen bei einem anerkannten Lehrgang, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Teil B der Anlage 4 haben können, hat der Lehrgangsträger der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(6) Bei einer Anzeige von Änderungen nach Absatz 5 hat die Bundesanstalt unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 weiterhin erfüllt sind. Sofern diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, hat die Bundesanstalt die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen.
(7) Anerkennungs-, Verlängerungs- und Änderungsanträge sind gebührenpflichtig.
§ 17 Zulassung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 als Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 ist der Kontrollstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in Anlage 1 genannten Kontrollbereiche zu erteilen.
(3) Im Bescheid sind die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter zu bezeichnen. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in dem Kontrollbereich tätig werden, für den sie, dem Bescheid entsprechend, zugelassen wurden. Zusätzlich sind die Personen im Bescheid zu benennen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig sein werden.
(4) Der Antragsteller und die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn
1. sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern,
2. eine Änderung hinsichtlich des zugelassenen Kontrollstellenpersonals eintritt oder
3. sich Änderungen bei der Benennung als Bescheinigungsbefugte ergeben.
Die Bundesanstalt hat zu prüfen, ob die Zulassung fortbestehen kann oder abzuändern oder zu entziehen ist.
(5) Ist die Zulassung durch rechtskräftige Entscheidung entzogen oder hat die Kontrollstelle oder einzelne ihrer Beschäftigten ihre Tätigkeit im Rahmen der Zulassung eingestellt, so ist die Bundesanstalt verpflichtet, die betroffenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(6) Die zugelassene Kontrollstelle hat der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontroll- und Zertifizierungsbefähigung der für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen oder der Anzahl an Zertifizierungen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Bundesanstalt nachzuweisen, wie die Befähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle und Zertifizierung vorgesehenen Personen oder die Benennung weiterer Bescheinigungsbefugter von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Das Ausscheiden von Kontroll- und Zertifizierungspersonal oder von Bescheinigungsbefugten wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18 Weitere Verfahrensvorschriften
Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.
§ 19 Formulare der Bundesanstalt
(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.
(2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.
§ 20 Unterrichtung der Länder
Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.
§ 21 Übergangsvorschrift
(1) Im Falle einer am 3. August 2023 bestehenden, auf der Grundlage des § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der bis zum 2. August 2023 geltenden Fassung erteilten Zulassung einer Kontrollstelle hat die Bundesanstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Kontrollstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. Die Bundesanstalt kann dazu von der Kontrollstelle die Übermittlung ergänzender Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Anforderungen ergibt, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(2) Eine Kontrollstelle, die bis zum 2. August 2023 nach § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, zugelassen war, gilt als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
1. wenn die von der Bundesanstalt verlangten erforderlichen Unterlagen nicht innerhalt der nach Absatz 1 festgesetzten Frist vorgelegt werden, oder
2. im Falle der rechtzeitigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Bundesanstalt, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
Entscheidet die Bundesanstalt, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, so gilt die vorläufige Zulassung als Zulassung nach § 17.
(3) Der Nachweis der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b ist erstmalig für Personal zu erbringen, das ab dem 1. Januar 2025 seine Tätigkeit bei der betreffenden Kontrollstelle neu oder nach mehr als fünf Jahren Unterbrechung wiederaufnimmt.
Anlage 1 (zu §§ 3, 5 und 17) Kontrollbereiche nach § 3
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 11 - 12)
Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:
1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. |
1. | Kontrollbereich A | Kontrollbereich B | Kontrollbereich B-AHV | Kontrollbereich C | Kontrollbereich D | Kontrollbereich E | Kontrollbereich G |
2. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial | Verarbeitung landwirtschaftlicher ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind | Kontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen Rechtsverordnung | Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem Drittland in die Union | Unterauftragsvergabe | Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Futtermitteln | Gruppenzertifizierung |
3. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Tieren und unverarbeiteten tierischen Erzeugnissen | Herstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Weinen | |||||
4. | Erzeugung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848, außer ätherischen Ölen und Hefen | ||||||
5. | Kontrollbereich AA | Herstellung von ökologischen/biologischen ätherischen Ölen und Hefen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 | |||||
6. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen | ||||||
7. | Kontrollbereich AI | Vertrieb/Inverkehrbringen von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden, einschließlich des Groß-, Einzel- und Online-Handels | |||||
8. | Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Erzeugnissen aus der Imkerei | ||||||
9. | Export | ||||||
10. | Lagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden |
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 13)
A. Vorbemerkung
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
DE-XY-099-09999-Z
Bedeutung der einzelnen Elemente:
1. DE: Kürzel für Deutschland,
2. XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle:
Baden-Württemberg | BW | Niedersachsen | NI |
Bayern | BY | Nordrhein-Westfalen | NW |
Berlin | BE | Rheinland-Pfalz | RP |
Brandenburg | BB | Saarland | SL |
Bremen | HB | Sachsen | SN |
Hamburg | HH | Sachsen-Anhalt | ST |
Hessen | HE | Schleswig-Holstein | SH |
Mecklenburg-Vorpommern | MV | Thüringen | TH. |
3. 099: numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,
4. 09999: die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer,
5. Z: das Kürzel der Kontrollbereiche nach Anlage 1, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird; für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.
Anlage 3 (zu § 14) Maßnahmenkatalog nach § 14
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 14 - 32)
Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 Verordnung (EU) 2018/848 und nach Artikel 8 Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
A. Vorbemerkung
1. Grundsätzlich ist jeder festgestellte Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2018/848 in Unternehmen, die dem Kontrollverfahren nach dem Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, anhand der Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/279 in eine der drei nachfolgenden Kategorien einzustufen:
a) geringfügig,
b) erheblich,
c) kritisch.
Der unter B. folgende Katalog führt mögliche Verstöße auf und teilt diese in die verschiedenen Kategorien gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 ein. Die in diesem Katalog aufgeführten Verstöße sind nicht abschließend dargestellt. Die in Artikel 8 Buchstabe b Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 genannten Kriterien sind bei der Einteilung der Verstöße in die jeweilige Kategorie zu Grunde zu legen. Die Einteilung der in dem Katalog aufgeführten Verstöße in die jeweilige Kategorie gilt nur, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der Kategorien nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gegeben sind.
Je nach Kategorie des Verstoßes sind von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/279 für die jeweilige Kategorie aufgeführten Maßnahmen festzulegen. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet.
2. Im unter B. folgenden Katalog aufgeführt ist die jeweilige Kategorie des Verstoßes bei geringster Eskalationsstufe. Die Anwendung einer Maßnahme, die einer vom Katalog abweichenden Kategorie entspricht, ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Kategorie eines Verstoßes vorzusehen.
3. Bei Verstößen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde analog dem in Nummer 1 beschriebenen Verfahren vorzugehen.
4. Unbeschadet sonstiger Vorschriften dieser Verordnung kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 11 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.
5. Erläuterungen zu nachfolgendem Katalog:
Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche
AK: Aquakultur
FM: Futtermittelhersteller
GZ: Gruppenzertifizierung
IM: Einfuhrunternehmen
LW: Landwirtschaft
MK: Marktkontrolle
SUB: Subunternehmer
VA: Verarbeiter
WS: Wildsammlung
B. Katalog
Nummer | Kontrollbereich | Einteilung gemäß Tabelle 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/1935 | Verstoß | Vorschrift | Kategorie bei geringster Eskalationsstufe |
---|---|---|---|---|---|
1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. |
1. | Etikettierung/Vermarktung | ||||
1.1 | Alle | Allgemeine Produktionsvorschriften | Nachweis GVO fehlt, obwohl Nachweis sachlich notwendig | Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
1.2 | Alle | Kennzeichnung | Kennzeichnungsmängel: Formfehler, z. B. fehlende Codenummer; unerlaubte Verwendung EU-Logo, fehlende Angabe EU/nicht EU | Artikel 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/279 | Geringfügiger Verstoß |
1.3 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | GVO als nicht zulässige Stoffe oder ionisierende Strahlung entgegen Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet | Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
1.4 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Einsatz von zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen nach Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2021/1165, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendet | Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
1.5 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung nichtökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) Nr. 2021/1165 gelistet ist und für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist | Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
1.6 | Alle | Allgemeine Produktionsvorschriften | Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (mit mehr als einer pflanzlichen Zutat) werden mit Bezug auf ökologische Produktion gekennzeichnet | Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
1.7 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen | Transport ohne Etikett und Begleitdokumente | Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
2. | Dokumentation | ||||
2.1 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen | Wareneingangskontrolle erfolgt nicht | Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
2.2 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen | Dokumentation über Wareneingangskontrolle ist unzureichend | Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
2.3 | Alle | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung eines unzulässigen Produktes | Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
2.4 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen | Betriebsbeschreibung mit Anlagen wurde unvollständig vorgelegt oder ist nicht aktuell | Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
3. | Kontrollbereich Landwirtschaft | ||||
3.1 | LW | Dokumente und Aufzeichnungen | Aufzeichnungen über an den Endverbraucher verkaufte Mengen sind unvollständig | Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
3.2 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Bedingungen für nichtökolog. Produktionseinheit nicht eingehalten | Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
3.3 | LW | Spezifische Produktions-vorschriften | Mängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, ohne Auswirkung auf die Integrität des Erzeugnisses | Anhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2, 1.11, 1.12, 2.2, und Teil II 1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6, 1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4, 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
3.4 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, mit Auswirkung auf die Integrität des Erzeugnisses | Anhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2, 1.11, 1.12, 2.2, und Teil II 1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6, 1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4, 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
3.5 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Es wird die Lagerung unzulässiger Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur Reinigung und Desinfektion nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e, f, g der Verordnung (EU) 2018/848 und Mittel zur Insekten- und Parasitenbekämpfung nach Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.7. der Verordnung (EU) 2018/848, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der Verwendung | Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
4. | Pflanzliche Erzeugung | ||||
4.1 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Öko-Pflanzenvermehrungsmaterial nicht verfügbar, jedoch die nötige Einzelgenehmigung nicht vorher beantragt | Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
4.2 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl Öko- oder in Umstellung befindliches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar | Artikel 6 i. V. m. Anhang II Teil I Ziffer 1.8.5.1 der Verordnung 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.3 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Verwendung von gentechnisch veränderten Sorten | Artikel 5 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.4 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine mehrjährige Fruchtfolge auf Ackerflächen oder keine Leguminosen als Haupt- und Zwischenfrucht. Keine Leguminosen oder Kurzzeitgründüngpflanzen in Treibhäusern | Artikel 6 Buchstabe a und Anhang II Teil I Nummer 1.9.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
4.5 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zulässiger Zukaufsdünger unnötig, zu viel oder unsachgemäß verwendet | Anhang II Teil I Nummer 1.9.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
4.6 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation des Düngemitteleinsatzes und des Düngebedarfs | Anhang II Teil I Nummer 1.9.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
4.7 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes | Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
4.8 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Schädlingsbekämpfung mit Mitteln aus Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1165 ohne die anderen Maßnahmen ausgeschöpft zu haben | Anhang II Teil I Nummer 1.10.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
4.9 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung von unzulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern bzw. unzulässigen chemischen Pflanzenschutzmitteln | Anhang II Teil I Ziffer 1.9 der Verordnung (EU) 2018/848 und Anhang II Teil I Ziffer 1.10 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.10 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Beschränkungen bei Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten | Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Kritischer Verstoß |
4.11 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Umstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegt | Artikel 10 i. V. m. Anhang II Teil I Ziffer 1.7.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.12 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Sammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung | Anhang II Teil I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.13 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Substrat für die Pilzerzeugung entspricht nicht den Bestimmungen der Verordnung | Anhang II Teil I Ziffer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.14 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Es findet kein bodengebundener Pflanzenanbau statt oder das verwendete Substrat enthält unzulässige Komponenten | Artikel 3 Nummer 70 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.15 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Es findet ein Anbau in Hydrokultur statt | Anhang II Teil I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.16 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Sprossen, Keime und Kresse werden in Kultursubstrat (mit Ausnahme eines inerten Materials, das dazu dient das Saatgut feucht zu halten) produziert | Anhang II Teil 1 Ziffer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
4.17 | WS | Spezifische Produktionsvorschriften | Habitat oder Arten werden beim Sammeln von Wildpflanzen nicht erhalten | Anhang II Teil I Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5. | Tiere und tierische Erzeugnisse | ||||
5.1 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Tiere auf Öko-Weide | Anhang II Teil II Nummer 1.4.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.2 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Nichtökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher Tierart | Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.3 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Die von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung | Anhang II Teil II Ziffer 1.4.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.4 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeit nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.5 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Abgabe von überschüssigem Wirtschaftsdünger aus ökologischen/ biologischen Produktionseinheiten an andere Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe oder Unternehmen, die nicht den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen | Anhang II Teil I Nummer 1.9.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
Herkunft der Tiere | |||||
5.6 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Im Katastrophenfall nichtökolog. Tiere ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind nachweislich nicht verfügbar | Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2146 | Erheblicher Verstoß |
5.7 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökolog. Tiere ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind nachweislich nicht verfügbar | Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.8 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werden | Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.9 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft | Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.10 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Tiere zugekauft | Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
Fütterung |
5.11 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu hoher Anteil an zugekauften Umstellungsfuttermitteln | Anhang II Teil II Nummer 1.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.12 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu wenig Raufutter in der Ration von Pflanzenfressern | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 Buchstabe a und f, Nummer 1.9.2.1 Buchstabe a, e bis g der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.13 | LW | Abweichende Regerlungen | Im Katastrophenfall nichtökolog. Futtermittel nach Futterknappheit zugekauft und nicht vorher genehmigt | Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2146 | Erheblicher Verstoß |
5.14 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Schweinen oder Geflügel kein Raufutter gegeben | Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe a und b, Nummer 1.9.4.2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.15 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Silierhilfsmittel oder anderer Zusatzstoff entspricht nicht der Verordnung | Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
5.16 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Unzulässige Mineralstoffe und Vitamine verwendet | Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
5.17 | LW | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Futtermittel mit unerlaubten Zusatzstoffen verwendet | Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
5.18 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Fütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit (BW zugefügt: mit chemisch-synthetischen Bestandteilen oder Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs) | Anhang II Teil II Ziffer 1.4 g der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.19 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu hoher Anteil an nichtökologischen Eiweiß für Schweine und Geflügel | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.20 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichtökologische Einzelfuttermittel, nicht in Anhang III Teil A gelistet, verwendet | Anhang II Teil II Ziffer 1.4 i i. V. m. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
5.21 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | GVO in Futtermitteln verwendet | Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.22 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Futtermittel entsprechen nicht dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien oder es findet eine restriktive Fütterung statt (sofern sie nicht aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist) | Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 b der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.23 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Nichteinhaltung der Vorgaben zu Umstellungsfuttermittel | Anhang II Teil II Ziffer 1.4.3, 1.9.1.1, 1.9.2.1, 1.9.3.1, 1.9.4.1, 1.9.4.2, 1.9.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.24 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden oder Geweihträger nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.1 und 1.9.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.25 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Geflügel oder Schweine nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1, 1.9.4.2, der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.26 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Kaninchen nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen | |||||
5.27 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Erkranktes oder verletztes Tier nicht unverzüglich behandelt/gar nicht behandelt/kein Tierarzt hinzugezogen | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.28 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, Verordnung wird ansonsten eingehalten | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.29 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, Einhaltung der Verordnung ist nicht nachvollziehbar | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.30 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Behandelte Tiere oder Tiergruppen nicht gekennzeichnet | Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.31 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreicht | Anhang II Teil II Ziffer 1.5.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.32 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Präventive chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv) | Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.33 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich vorgeschriebene nicht eingehalten. Umstellungszeit nach mehrmaligen Behandlungen nicht eingehalten | Anhang II Teil II Ziffer 1.5.2.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.34 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Erkrankte Tiere werden nicht in einer geeigneten und angemessenen Art unter hygienischen Bedingungen untergebracht | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.1 und 1.6.9 und 1.9.1.2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.35 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Präventive Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder einschließlich Antibiotika und Boli aus chemisch- synthetischen allopathischen Molekülen | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.36 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern sowie von Hormonen o. ä. Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken, z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.3 und 1.5.1.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.37 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Einleitung oder Behinderung der Fortpflanzung, außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres, durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung | Anhang II Teil II Nummer 1.3.2b) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
Tierhaltungspraktiken | |||||
5.38 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Anbindehaltung nicht vorher genehmigt, Genehmigung durch Behörde könnte erteilt werden | Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.39 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Transport oder Schlachtung nicht tiergerecht | Anhang II Teil II Nummern 1.7.1, 1.7.6 und 1.7.11 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.40 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Tiere sind nicht ausreichend zu identifizieren | Anhang II Teil II Nummer 1.7.12 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.41 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Künstliche Fortpflanzung durch Embryotransfer oder Klonen | Anhang II Teil II Ziffer 1.3.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.42 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vor | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.8 und 1.7.9 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.43 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Eingriffe an Tieren wurden durchgeführt und Genehmigung der zuständigen Behörde lag nicht vor, obwohl sie hätte erteilt werden können | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.8 und 1.7.9 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.44 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Es liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor und die Anbindung ist nicht genehmigungsfähig | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.45 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführt | Anhang II Teil II Ziffer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.46 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht eingehalten oder keine langsam wachsende Rasse verwendet | Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.47 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Einleitung oder Behinderung der Fortpflanzung durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung, die nicht einzeltierbezogen aufgrund einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung verordnet ist | Anhang II Teil II Ziffer 1.3.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
5.48 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein Zugang zu Weideland bei Pflanzenfressern, Größe des Freigeländes/der Weidefläche nicht ausreichend | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848, Anhang I DVO (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
5.49 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Größere Überdachung des Freigeländes als vorgeschrieben | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang II Teil II Ziffer 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.50 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Freigelände, Außenanlagen, Gehege entsprechen nicht den Vorgaben | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848, Anhang I DVO (EU) 2020/464 | Geringfügiger Verstoß |
5.51 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine ausreichenden Liegeflächen. Mangelnde Einstreu (nicht ausreichend, nicht trocken, nicht aus Stroh oder anderem Naturmaterial, zugesetzte Mineralstoffe entsprechen nicht Artikel 24) | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.2 Buchstabe b, 1.9.3.2 Buchstabe b, c 1.9.5.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.52 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Haltung von Kälbern nach der ersten Lebenswoche in Einzelboxen | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.53 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Im Stall sind Tageslichteinfall und/oder natürliche Belüftung nicht vorhanden | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.6.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.54 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Spezielle Geweihträger Vorgaben: Tiere werden in einem Gehege mit sehr feuchtem oder sumpfigen Boden gehalten/Im Gehege steht kein ausreichendes Futter auf einer Weide zur Verfügung/Geweihträgern stehen keine verletzungsfreien Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung/Rotwild steht im Gehege keine Schlammsuhle zur Regulierung der Körperwärme und zur Fellpflege zur Verfügung | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.6.10 der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.55 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Schweinehaltung entspricht nicht den Vorgaben der Öko-VO (keine Gruppenhaltung der Sauen, Ferkel in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen, keine Bewegungsflächen zum Misten und Wühlen mit entsprechenden Materialien) | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.2 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.56 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein natürliches Licht oder zu lange tägliche Beleuchtungsdauer bei Geflügel | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.57 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Gestaltung der Freigelände/Auslaufflächen für Geflügel entsprechen nicht der Verordnung | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe f bis i der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.58 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine verordnungskonforme und artgerechte Haltung von Wassergeflügel (Sicherstellung des Zugangs zu geeigneten Wasserstellen wie Bach, Teich, See oder Wasserbecken) | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.59 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Ruhezeit oder Reinigung und Desinfektion der Geflügelstallung oder des Auslaufs ist nicht ausreichend | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.60 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Spezielle Vorgaben für Kaninchen: Kaninchenhaltung entspricht nicht den Vorgaben der Öko-VO (keine Gruppenhaltung/keine überdachten Unterstände/einschließlich dunkler Verstecke/Auslauf ohne Pflanzenbewuchs bzw. Weideland/keine erhöhte Plattform/kein Nestmaterial für säugende Muttertiere) | Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
Wirtschaftsdünger | |||||
5.61 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | eigener Wirtschaftsdünger an nichtökolog. Unternehmer verkauft | Anhang II Teil I Nummer 1.9.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.62 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Stickstoffeintrag über 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft | Anhang II Teil I Nummer 1.9.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.63 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Dunglagerstätte entspricht nicht der Verordnung | Anhang II Teil II Nummer 1.9.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.64 | LW | Allgemeine Produktionsvorschriften | Ausbringung von tierischen Wirtschaftsdüngern entgegen der guten landwirtschaftlichen Praxis | Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen | |||||
5.65 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Die Besatzzahlen sind nicht so angepasst, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden | Artikel 6 Buchstabe a und k der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.66 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindeststallfläche entspricht nicht Anhang I der DVO (EU) 2020/464 | Anhang I DVO (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
5.67 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestaußenfläche entspricht nicht Anhang I der DVO (EU) 2020/464 | Anhang I DVO (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
5.68 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein Zugang zu Freigelände | Anhang II Teil II Ziffer 1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.69 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehalten | Anhang II Teil I Ziffer 1.7.5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.70 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Unterbringung der Tiere in Stall und Freiland ist nicht artgerecht | Anhang II Teil II Nummer 1.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.71 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften werden nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
5.72 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Reinigung und Desinfektion der Stallungen erfolgt mit unerlaubten Mitteln | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.73 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Insekten- und Parasitenbekämpfung im Stall mit unerlaubtem Mittel | Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.74 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu hoher Spaltenanteil oder rutschige Böden | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2, 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 Artikel 4 und 11 der Verordnung (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
5.75 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Vollspaltenboden | Artikel 4 und 11 der Verordnung (EU) 2020/464 | Kritischer Verstoß |
5.76 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine ausreichenden Liegeflächen | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.77 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Die Einstreu wird mit Mineralstoffen, die nicht als Düngemittel oder Bodenverbesserer nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische Produktion verwendet werden dürfen, angereichert | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.78 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Sauen werden nicht oder zu kurze Zeit in Gruppen gehalten | Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.79 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine Möglichkeit zum Wühlen für Schweine vorhanden | Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.80 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Stallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften | Artikel 15 der Verordnung (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
5.81 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Unzureichende Abtrennung der Stallabteile | Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
5.82 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel der Lebensdauer bei Geflügel | Anhang II Teil II Nummer 1.9.4.4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.83 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Mindestfreifläche entspricht nicht den Anforderungen | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.84 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Weibliche Geweihträger haben nicht ab Ende der Trächtigkeit und bis zwei Wochen nach der Geburt Zugang zu Flächen mit Bewuchs, die es ihnen ermöglichen, ihre Kälber zu verstecken | Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/464 | Erheblicher Verstoß |
5.85 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | Ställe für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträgern, Schweine, Kaninchen verfügen nicht über bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind | Anhang II Teil II Nummer 1.6.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.86 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | In Ställen für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträgern, Schweine, Kaninchen ist im Ruhebereich nicht reichlich trockene Einstreu vorhanden oder die Einstreu besteht nicht aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial | Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.2 Buchstabe b, 1.9.2.2 Buchstabe d, 1.9.3.2 Buchstabe b, 1.9.5.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
5.87 | LW | Spezifische Produktionsvorschriften | nichtökol. Küken, die älter als zwei Tage waren, eingestallt | Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
6. | Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse | ||||
6.1 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeit nicht eingehalten | Anhang II Teil II Nummer 1.2.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.2 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Beuten aus unzulässigem Material | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
6.3 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Unzulässige Substanzen in den Bienenstöcken verwendet | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
6.4 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nicht ökologischem Honig, Pollen, Zuckersirup oder Zucker zur Winterfütterung | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
6.5 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Dokumentation der Fütterung unzureichend | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
6.6 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Andere nicht erlaubte Futtermittel verwendet | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
6.8 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Bienenvölker werden nicht rechtzeitig behandelt | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
6.9 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Säuberung und Desinfizierung mit unzulässigen Stoffen | Artikel 15 i. V. m. Anhang IV Teil C DVO (EU) 2021/1165 | Geringfügiger Verstoß |
6.10 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Dokumentation über Behandlungen unzureichend, ohne Verdacht auf Verwendung unzulässiger Mittel | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
6.11 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Andere als die erlaubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehalten | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.12 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Bienenhaltungspraktiken entsprechen nicht der Verordnung | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.13 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Standort der Bienenstöcke entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe a–c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.14 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Standorte der Völker nicht dokumentiert, Kontrollstelle nicht unterrichtet | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.15 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Dokumentation über Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung von Honig und Imkereierzeugnissen, entnommene Honigwaben ist nicht ausreichend | Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
6.16 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Zu viele nichtökologische Völker/ Weiseln und Schwärme zugekauft | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.17 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurden nichtökologische Bienenvölker zugekauft. Es liegen keine Aufzeichnungen oder Nachweise über die Herkunft der Bienen, sowie über die tierärztlichen Unterlagen der neuen Bienen, das Einstelldatum und den Umstellungszeitraum vor | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
6.18 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von nichtökologischem Honig, Zuckersirupe oder Zucker zur Fütterung | Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. der Verordnung (EU) 2020/427 | Erheblicher Verstoß |
6.19 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung anderer als in Artikel 14 Absatz 2 d) i. V. m. Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 e) der Verordnung (EU) 2018/848 gelisteten Substanzen zur Varroa-Bekämpfung | Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.3 e) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
6.20 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Austausch des gesamten Wachses nach Anwendung eines chemisch- synthetischen allopathischen Tierarzneimittels wurde nicht durchgeführt | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.2.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
6.21 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurde Wachs für neue Mittelwände verwendet, dass nicht aus ökologischen Produktionseinheiten stammt | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.22 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurden Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse vernichtet | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
6.23 | Bienen | Spezifische Produktionsvorschriften | Es wurden Flügeln von Weiseln durch Beschneidung verstümmelt | Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
7. | Algen und Aquakulturtiere | ||||
7.1 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter Standort | Anhang II Teil III Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.2 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Die umweltbezogene Prüfung für Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor | Anhang II Teil III Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
7.3 | AK | Allgemeine Produktionsvorschriften | Keine ausreichende Trennung/Unterscheidbarkeit von ökologischen und nichtökologischen Produktionseinheiten | Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.4 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.2.1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.5 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung | Kritischer Verstoß | |
7.6 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Tierbesatzdichte erhöht | Anhang II Teil I – X der Verordnung (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
7.7 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Künstliche Erwärmung des Gewässers außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen | Anhang II Teil III 3.1.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
7.8 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein tierschutzgerechter Umgang (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte Transportbedingungen) | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.6.6-9 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.9 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten | Anhang II Teil III 3.1.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.10 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Rangfolge für die Fütterung nicht eingehalten | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
7.11 | AK | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung von Astaxanthin aus nicht ökologischen Quellen, obwohl aus ökologischer Herkunft verfügbar | Anhang III Teil B 2 DVO (EU) 2021/1165 | Erheblicher Verstoß |
7.12 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung unzulässiger Einzelfuttermittel, Futtermittelausgangs-, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang III Teil A und B DVO (EU) 2021/1165 | Kritischer Verstoß |
7.13 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Verwendung von Wachstumsförderern oder synthetischen Aminosäuren | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1 e der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.14 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Umstellungszeiträume unterschritten | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
7.15 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Mehr als zwei allopathische Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 12 Monaten mehr als eine allopathische Behandlung | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.16 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Mehr als zwei Parasitenbehandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 18 Monaten mehr als 1 Parasitenbehandlung | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
7.17 | AK | Spezifische Produktionsvorschriften | Wartezeit nach Medikamentengabe nicht eingehalten | Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
8. | Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen | ||||
8.1 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen | Subunternehmer nicht gemeldet, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vor Meldung der Sub. Tätigkeit bei der zuständigen Kontrollstelle und bevor dieser kontrolliert werden konnte | Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b, d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
8.2 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Mengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglich | Anhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
8.3 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Mengenabgleich ergibt Abweichungen, begründeter Verdacht, dass Bio-Integrität nicht gegeben ist | Anhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
8.4 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Mengenabgleich ergibt Abweichungen, Bio-Integrität der Partie/des Erzeugnisses nicht gegeben | Anhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
8.5 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Mängel in der Buchführung, aber kein Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) | Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
8.6 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Gravierende Mängel in der Buchführung, Verwendung unzulässiger Produkte ist nicht auszuschließen (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) | Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Erheblicher Verstoß |
8.7 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Mengenabgleich ist nur eingeschränkt möglich, aber kein Verdacht auf Abweichung | Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Geringfügiger Verstoß |
8.8 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werden | Anhang II Teil IV Ziffer 1.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
8.9 | Alle | Sonstiges | Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein begründeter Verdacht vorliegt | Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
8.10 | Alle | Sonstiges | Zugang zu den Anlagen wird verweigert | Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 | Kritischer Verstoß |
8.11 | Alle | Sonstiges | Zweckdienliche Auskünfte werden verweigert | Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 | Kritischer Verstoß |
8.12 | Alle | Spezifische Produktionsvorschriften | Erzeugnisse werden nicht in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert oder Bedingungen für den offenen Transport werden nicht erfüllt | Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
8.13 | Alle | Kennzeichnung | Etikett oder Begleitpapier enthält nicht die erforderlichen Angaben | Anhang III Nummer 2.1.1 und 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
8.14 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen | Ergebnisse der Eigenkontrolle und Probenahme werden nicht vollständig vorgelegt | Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119 | Erheblicher Verstoß |
8.15 | Alle | Dokumente und Aufzeichnungen | Aufgrund fehlender und/oder mangelnder Vorsorgemaßnahmen und Verpflichtungen des Unternehmers ist die Bio-Integrität nicht gewährleistet | Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
8.16 | Alle | Dokumentation und Aufzeichnung | Aufzeichnungen gemäß dieser Verordnung über die verschiedenen Tätigkeiten werden nicht geführt | Artikel 34 Absatz 5 (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
9. | Verarbeiter | ||||
9.1 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine ausreichende Trennung bei Sammeltransporten | Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
9.2 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Räumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsgänge ist nicht ausreichend | Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang II Teil IV Nummer 1.5. Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
9.3 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Reinigung der Produktionsanlagen nicht ausreichend | Anhang II Teil IV Nummer 1.5 Buchstabe f und Anhang III Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
9.4 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Reinigung nicht ausreichend dokumentiert | Anhang II Teil IV Nummer 1.5 Buchstabe f und Anhang III Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
9.5 | VA | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein System zur Identifikation kritischer Stufen im Verarbeitungssystem vorhanden bzw. keine Vorsorgemaßnahmen getroffen und zur Anwendung gebracht | Artikel 16 i. V. m. Anhang II Teil IV Ziffer 1.1, 1.2 und 1.4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
9.6 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung nicht zulässiger Zutaten | Anhang II Teil IV Ziffer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
9.7 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Verwendung nicht zulässiger Zusatzstoffe bzw. nicht zulässiger Verarbeitungshilfsstoffe | Anhang II Teil IV Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
9.8 | VA | Allgemeine Produktionsvorschriften | Vermarktung von Umstellungsware, die mehr als eine pflanzliche Zutat enthält | Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
9.9 | VA | Kennzeichnung | Geringfügige Unterschreitung von 95 %, bzw. %-Angabe von Öko-Anteil (Toleranz 1 %) | Artikel 30 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
9.10 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | nichtökol. Zutaten nicht vorher zugelassen, wären aber zulassungsfähig | Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
9.11 | VA | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Produkt enthält nichtökologische Zutat oder Zutat, die zulässige Gewichtsprozente übersteigt | Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
10. | Vergabe an Subunternehmer | ||||
10.1 | SUB | Dokumente und Aufzeichnungen | Einverständniserklärung der Subunternehmer fehlt | Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b iii 4. Anstrich der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
10.2 | SUB | Dokumente und Aufzeichnungen | Liste der Subunternehmer ist unvollständig Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Kontrollverfahren | Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
10.3 | SUB | Dokumente und Aufzeichnungen | Lieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Bio-Integrität nicht betroffen) | Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
11. | Futtermittelherstellung |
11.1 | FM | Kennzeichnung | Unterschreitung des Öko-Anteils | Artikel 30 Absatz 6 und Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
11.2 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Maßnahmen zur Vermeidung von Kontamination sind unzureichend. Dokumentation darüber ist unzureichend (Räumlich oder zeitliche Trennung der Aufbereitung ist vorhanden und nachprüfbar) | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
11.3 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein HACCP-Konzept bzw. lückenhafte Durchführung | Artikel 28 Absatz 1 und Anhang II Teil V Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
11.4 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Keine geeignete Reinigung der Anlagen oder Dokumentation der Reinigung | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
11.5 | FM | Spezifische Produktions-vorschriften | Keine hinreichende Trennung zu nichtökolog. Produkten | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
11.6 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Information der Kontrollstelle über Arbeitsgänge und Mengen nicht ausreichend | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
11.7 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Vorschriften zum Transport nicht eingehalten | Anhang III Nummer 3. Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
11.8 | FM | Dokumente und Aufzeichnungen | Dokumentation über Auslieferung unvollständig | Anhang III Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
11.9 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung 2021/1165 sind nicht erfüllt | Anhang III Teil A und B der Verordnung (EU) 2021/1165 | Kritischer Verstoß |
11.10 | FM | Dokumente und Aufzeichnungen | Betriebsbeschreibung Futtermittelhersteller unvollständig | Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe d, Anhang III Nummer 7.1 und 7.4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
11.11 | FM | Allgemeine Produktionsvorschriften | Verwendung von ionisierender Strahlung | Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
11.12 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestellt | Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
11.13 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Unzulässige Zutaten (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe oder sonstige) | Anhang III Teil A und B der Verordnung (EU) 2021/1165 | Kritischer Verstoß |
11.14 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Zulässige Futtermittelausgangserzeugnisse, die unter Einsatz von chemisch synthetischen Lösungsmitteln hergestellt wurden, verwendet | Anhang II Teil V Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
11.15 | FM | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Futtermittel enthalten Wachstumsförderer oder synthetische Aminosäuren | Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
11.16 | FM | Kennzeichnung | Etikettierung in Bezug auf die Anteile an nichtökolog., ökologischen oder Umstellungs-Erzeugnissen ist nicht korrekt, aber keine gleiche Zutat verwendet | Anhang II Teil V Nummer 2.1 und Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Erheblicher Verstoß |
11.17 | FM | Spezifische Produktionsvorschriften | Kein System zur Identifikation kritischer Stufen im Verarbeitungssystem vorhanden bzw. Vorsorgemaßnahmen getroffen | Artikel 17 i. V. m. Anhang II Teil V Ziffer 1.1 und 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
12. | Gruppenzertifizierung | ||||
12.1 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Zertifikat gibt keinen Aufschluss über Unternehmergruppe einschließlich Liste der Mitglieder, Kategorie der Erzeugnisse und Geltungsdauer | Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.2 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Produktionstätigkeiten der Mitglieder befinden sich nicht in räumlicher Nähe zueinander | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
12.3 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Es werden keine Mindestanzahl an Unternehmern einer Unternehmergruppe kontrolliert | Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
12.4 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Die Unternehmergruppe hat kein Vermarktungssystem für die von der Gruppe erzeugten Produkte eingerichtet | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Geringfügiger Verstoß |
12.5 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Die Unternehmergruppe hat kein internes Kontrollsystem eingerichtet oder wendet dieses nicht an | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.6 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen von Mitgliedern oder Produktionseinheiten, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde | Artikel 36 Absatz 2 a) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.7 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Inverkehrbringen von Erzeugnissen, bei denen der IKS-Verwalter den Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung oder Werbung untersagt hat | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.8 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Hinzufügen neuer Mitglieder in die Mitgliederliste oder Änderung der Tätigkeiten bestehender Mitglieder ohne Einhaltung des internen Genehmigungsverfahrens | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.9 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Ausbleiben der jährlichen physischen Inspektion vor Ort bei einem Mitglied der Gruppe in einem bestimmten Jahr | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.10 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Versäumnis, die Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde, in der Mitgliederliste anzugeben | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.11 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Schwerwiegende Abweichungen zwischen den Feststellungen bei den internen Inspektionen durch die IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.12 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Schwerwiegende Mängel bei der Anordnung geeigneter Maßnahmen oder der Durchführung der erforderlichen Folgemaßnahmen als Reaktion auf Verstöße, die von den IKS-Inspektoren oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wurden | Artikel 36 Absatz 2 g) der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
12.13 | GZ | Vorschriften für Unternehmergruppen | Unangemessene Anzahl der IKS- Inspektoren oder unzureichende Kompetenzen der IKS-Inspektoren im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
13. | Weinherstellung |
13 | Wein | Spezifische Produktionsvorschriften | Anwendung von unerlaubten önologischen Verfahren | Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
14. | Hefeherstellung | ||||
14 | Hefe | Spezifische Produktionsvorschriften | Anwendung unerlaubter Anteile von nichtökologischem Hefeextrakt oder -Autolysat zum Substrat für die Herstellung von Bio-Hefe | Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/848 | Kritischer Verstoß |
Anlage 4 (zu §§ 15 und 16) Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 33 - 37)
Teil A: Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
1.
Anforderungen an das Personal der Kontrollstelle
1.1
Fachliche Leitung der Kontrollstelle und Vertretung
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums,
2. mindestens drei Jahre Berufserfahrung in leitender Position, davon mindestens zwei Jahre im Zertifizierungsbereich der akkreditierungsrelevanten Normen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft,
3. Kenntnisse im Qualitätsmanagement bezogen auf die akkreditierungsrelevante Norm und
4. vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht.
1.2
Kontrollstellenpersonal, das in den Zertifizierungsprozess mit einbezogen ist
1.2.1
Kontrollbereich A, außer Imkerei, Algen- und Aquakulturtierproduktion
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwissenschaften oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägiger Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,
2. Meisterabschluss im Beruf
a) Landwirt/Landwirtin,
b) Gärtner/Gärtnerin,
c) Tierwirt/Tierwirtin,
d) Fachkraft Agrarservice,
e) Winzer/Winzerin,
f) Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin,
g) Vergleichbarer Meisterabschlüsse.
3. Abschluss einer zweijährigen Fachschule gemäß der KMK Rahmenvereinbarung über Fachschulen
a) im Fachbereich Agrarwirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt und Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ in Verbindung mit einer der Fachrichtungen
aa) Gartenbau,
bb) Garten- und Landschaftsbau,
cc) Landbau,
dd) Landwirtschaft oder Weinbau und Önologie oder
ee) vergleichbarer Abschluss,
b) im Fachbereich Technik mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker und Staatlich geprüfte Technikerin“ in Verbindung mit einer der Fachrichtungen
aa) Agrartechnik,
bb) Gartenbau- Produktion und Vermarktung,
cc) Garten- und Landschaftsbau,
dd) Landwirtschaft,
ee) Weinbau und Önologie oder
ff) vergleichbarer Abschlüsse,
c) im Fachbereich Wirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt und Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ in Verbindung mit der Fachrichtung Agrarwirtschaft,
d) eine abgeschlossene Berufsausbildung im Beruf
aa) Landwirt/Landwirtin,
bb) Gärtner/Gärtnerin,
cc) Tierwirt/Tierwirtin,
dd) Fachkraft Agrarservice,
ee) Winzer/Winzerin,
ff) Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin (einschließlich Gartenbau, Weinbau und Kellerwirtschaft) oder
gg) vergleichbarer Ausbildungen,
und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
e) Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne landwirtschaftlichen Bezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwirtschaft.
1.2.2
Kontrollbereich AI, Imkerei
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Garten-, oder Weinbauwirtschaft und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei und mindestens ein Jahr nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,
2. Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit Inhalten zu den Grundlagen der Imkerei und mindestens fünf Jahre nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,
3. Abschluss als Imkermeister/Imkermeisterin oder
4. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tierwirt/Tierwirtin mit Fachrichtung Imkerei und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.
1.2.3
Kontrollbereich AA, Algen und Tiere aus Aquakultur
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums mit Schwerpunkt Aquakultur, Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung oder vergleichbare Studiengänge; ein Jahr einschlägige Berufserfahrung in einem der genannten Bereiche; einschlägige Praktika können anerkannt werden,
2. Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an einem viertägigen Lehrgang mit den Inhalten Aquakultur und Gewässerwirtschaft und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Fischereiwirtschaft,
3. Abschluss als Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin oder
4. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt/Fischwirtin und mindestens drei Jahre Tätigkeit in diesem Beruf.
1.2.4
Kontrollbereich B und E
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums in den Bereichen Lebensmittelherstellung oder Futtermittelherstellung oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,
2. Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne Lebens- oder Futtermittelbezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittel- oder Futtermittelverarbeitung, oder im Lebensmittel- oder Futtermittelhandel; einschlägige Praktika können anerkannt werden,
3. Meister oder Techniker im Bereich der Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder in der verarbeitenden Gastronomie,
4. Personen aus der staatlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle oder
5. eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder verarbeitende Gastronomie oder eine kaufmännische Berufsausbildung mit Lebensmittel oder Futtermittelbezug und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittelproduktion oder Gastronomie.
1.2.5
Kontrollbereich C
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Qualifikation im Kontrollbereich Pflanzen- und Tierproduktion oder Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel und
2. einjährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich des Lebensmittel- oder Futtermittelhandels mit Drittländern.
2.
Anforderungen an die Zulassung für die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit
2.1
Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals mit Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in der Lebens- und Futtermittelwirtschaft
Die Tätigkeit in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist nachzuweisen.
Zusätzlich muss für jeden beantragten Kontrollbereich eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem und in die Verfahren der beantragenden Kontrollstelle innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgen. Hierüber ist ein Einarbeitungsprotokoll zu führen.
Die Nachweise über die Erfahrung und das Einarbeitungsprotokoll sind dem Antrag auf Zulassung beizulegen.
2.2
Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals ohne Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen
Kontrollstellenpersonal, das die unter Nummer 1.2 genannte Qualifikation für den jeweils beantragten Kontrollbereich erfüllt, jedoch keine Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelherstellung nachweisen kann, muss von der Kontrollstelle in den beantragten Kontrollbereich eingearbeitet werden. Dies erfolgt durch:
1. strukturierte Einarbeitung nach Punkt 2.1,
2. Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, wobei von den fünf Kontrollen zwei im beantragten Kontrollbereich durchgeführt werden müssen, und
3. zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Kontrollbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleur.
Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen.
3.
Anforderungen an die Zulassung in einem zusätzlichen Kontrollbereich
Die Zulassung von Kontroll- und Zertifizierungspersonal kann um weitere Kontrollbereiche erweitert werden, wenn eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem sowie die Verfahren des beantragten Kontrollbereichs durchlaufen wurde. Dieses ist mit dem Antrag nachzuweisen. Zudem muss eine Tätigkeit im Kontrollbereich der ersten Zulassung über eine Dauer von zwei Jahren oder über 40 Kontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachgewiesen werden.
Die Einarbeitung in das anzuwendende Verfahren des zusätzlichen Kontrollbereichs erfolgt durch:
1. Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei zwei Kontrollen im beantragten Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung und
2. zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Tätigkeitsbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Tätigkeitsbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung.
Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.
4.
Aufrechterhaltung der Zulassung
Pro zugelassener Person sind der Bundesanstalt jährlich mindestens 20 Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachzuweisen. Hiervon sind mindestens fünf Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen in jedem zugelassenen Kontrollbereich durchzuführen.
Ruhende Kontrolltätigkeit
Ruhende Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit muss der Bundesanstalt zeitnah gemeldet werden. Zur Aufrechterhaltung der Zulassung ist die Teilnahme an einer Jahresschulung bei einer zugelassenen Kontrollstelle nachzuweisen. Ruht die Tätigkeit länger als zwei Jahre, erlischt die Zulassung.
5.
Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der beantragten Person
Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.
Hierunter fallen insbesondere:
1. Kontrolle des eigenen Unternehmens,
2. Eigentümer eines Unternehmens, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird oder Tätigkeit in einer für die Zertifizierung verantwortlichen Position im Unternehmen, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird.
3. Geschäftsführungs- oder Vorstandstätigkeit bei einem Interessensverband der ökologischen Produktion und Kontrolltätigkeit bei den Mitgliedern dieses Verbands,
4. beratende Tätigkeit in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften über die ökologische Produktion unterliegen.
Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen die Kontrollstellen Maßnahmen ergreifen, die eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten.
Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.
Teil B: Anforderung an die Qualifizierung des Personals
Als Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen im Sinne des § 16 Absatz 2 anerkennbar sind sämtliche Formen der Wissens- und Kompetenzvermittlung, soweit die Anforderungen dieser Anlage eingehalten werden.
I. Inhaltliche Anforderungen
1. Rechtsrahmen und grundlegende Instrumente der Kontrolle nach der Verordnung (EU) 2018/848, der Verordnung (EU) 2017/625 und dem deutschen Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (ÖLG) und einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung
a) Rechtsgrundlagen
aa) Grundsätze und Ziele der ökologischen Produktion
bb) Anwendungsgebiet und Regelungsbereiche der Verordnung (EU) 2018/848
cc) Übertragung der Verordnung (EU) 2018/848 in Deutschland in nationales Recht
dd) Anwendungsgebiet und Regelungsbereich einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung
2
ee) Rechte und Pflichten von Kontrollpersonal und Unternehmen
ff) Schnittstellen und Grenzen der Biokontrolle zu anderen Bereichen des Agrar-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts
gg) Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts
b) Kennzeichnung
aa) Kennzeichnungselemente am Produkt
bb) Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
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cc) Missbräuchliche Kennzeichnung und Werbung
c) Vorbereitung und Durchführung der Kontrolle
aa) Materialen und Unterlagen für die Kontrolle
bb) Fachliche und strukturelle Vorbereitung auf die Kontrolle
cc) Analyse der Betriebsbeschreibungen und vorangegangenen Kontrollergebnisse zur Vorbereitung auf die Kontrolle
dd) Kontrollelemente in der Vor-Ort-Kontrolle
ee) Dokumentenprüfungen
ff) Grundlagen der Warenflussberechnung
gg) Probenahme in der Öko-Kontrolle inkl. praktischer Durchführung und Dokumentation
hh) Bewertung und rechtliche Einordnung von Nichtkonformitäten (Maßnahmenkatalog)
ii) Erstellung eines Abweichungsberichtes
d) Soziale Kompetenzen/Soft Skills
aa) Erwartungen und Anforderungen an das Kontrollpersonal
bb) Kommunikationstechniken
cc) Umgang mit konflikthaften Kontrollsituationen
2. Grundlagen zu den Produktions- und Verarbeitungsverfahren
a) Dokumentation Landwirtschaft (Betriebsbeschreibung)
Inhalte einer Betriebsbeschreibung. Erkennen von Risikopotentialen und Anpassung des Kontrollablaufs
b) Landwirtschaftliche Buchführung
Bestandteile einer landwirtschaftlichen Buchführung, Zuordnung der Dokumentation zu einzelnen Produktionsprozessen, Informationsgewinnung aus der Buchführung und dem Jahresabschluss, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden ist
c) Kontrolle pflanzlicher und tierischer Produktionssysteme
aa) Umstellungsphase (Tier- und Pflanzenproduktion) und hierbei bestehende Risikopotenziale
bb) Risikopotenzial beispielhafter Ackerbau, Gemüse- und Obstkulturen. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848
cc) Zulässige Dünge- und Pflanzenschutzmittel
dd) Gängige ökologische Tierhaltungssysteme, deren Besonderheiten und kritische Kontrollpunkte. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848
ee) Risikoorientierte Schwerpunktsetzung bei der Kontrolle und Tierwohl-Kontrolle
d) Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung
aa) Verarbeitungsprozesse, Verarbeitungstechniken in typischen Verarbeitungsunternehmen. Risikopotentiale und Zulässigkeit
bb) Einsatz von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen, Enzymen und anderen Stoffen, die üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden. Risiken bei der Verwendung solcher Stoffe
e) Betriebsübliche Dokumentation
aa) Gängige betriebliche Dokumentation und Buchführung. Information, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden ist
bb) Warenflussberechnung und Rückverfolgbarkeitsprüfungen in Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben
cc) Berechnung des Bio-Anteils in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
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dd) Dokumentation anderer QM-Systeme, die in die Öko-Kontrolle mit einbezogen werden kann
f) Weitere spezifische Kontrollanforderungen
aa) Spezifische Anforderungen für Importunternehmen. Merkmale und Dokumente der Drittlandeinfuhren
bb) Spezifische Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/771
cc) Methoden für die Probenahme und für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625
II. Organisatorische Anforderungen
1. Die Schulung muss einen theoretischen Teil von mindestens 30 Stunden und einen praktischen Teil von mindestens 8 Stunden umfassen.
2. Ein für die Selbstlernphasen vorgegebener Einsatz mediengestützter Lernmethoden setzt voraus, dass die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer in ausreichendem zeitlichem Umfang über die hierfür erforderliche apparative Ausstattung verfügen.
3. Es sind Lernerfolgskontrollen durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lernerfolgskontrollen und der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs wird der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer dokumentiert.
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Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
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Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
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Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
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