Volksschulverordnung (413.121.1)
CH - SO

Volksschulverordnung

Volksschulverordnung (VSV) Vom 5. September 2022 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat von Solothurn gestützt auf §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 9 Absatz 3, 19 Absatz 3, 49 Absatz 3,
53 Absatz 2, 61 Absatz 2, 68 Absatz 2, 81 Absatz 5 sowie 120 des Volks - schulgesetzes (VSG) vom 26. Januar 2022 1 ) beschliesst:

1. Grundlagen

§ 1 Daten für die Bildungsstatistik (§ 4 VSG)

1 Für die Bildungsstatistik werden die folgenden Daten gemäss der Verord - nung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) vom 30. Juni 1993 2 ) erhoben: a) Daten über die Schüler und Schülerinnen gemäss Ziffer 69 des An - hangs der Statistikerhebungsverordnung 3 ) ; b) Daten über das Schulpersonal gemäss Ziffer 71 des Anhangs der Sta - tistikerhebungsverordnung 4 ) .
2 Für die Berechnung der Schülerpauschalen muss pro Schulträger die An - zahl Schüler und Schülerinnen erhoben werden, welche am Stichtag die öf - fentliche Volksschule besuchen.

§ 2 Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten (§ 5 VSG)

1 Die Erhebung sozio-ökonomischer Daten kann im Rahmen des Bildungs - monitorings Schweiz, im Rahmen weiterer gesamtschweizerischer Erhe - bungen oder im Rahmen von Erhebungen im Bildungsraum Nordwest - schweiz (BR NWCH) erfolgen.
2 Bei allen Erhebungen werden die Schüler und Schülerinnen und die El - tern bzw. Erziehungsberechtigten über die Ziele und Zwecke der Datener - hebung und die konkreten Fragen informiert.
3 Es werden Daten zum wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Status der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Daten zum Status der Schüler und Schülerinnen erhoben, insbesondere: a) Daten über das Bildungsniveau der Eltern bzw. Erziehungsberechtig - ten; b) Daten über die berufliche Tätigkeit und Stellung der Eltern bzw. Er - ziehungsberechtigten;
1) BGS 413.111 .
2) SR 431.012.1 .
3) SR 431.012.1 .
4) SR 431.012.1 . GS 2022, 33
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c) Daten über das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. der Er - ziehungsberechtigten; d) Daten über die Unterstützung und Förderung der Kinder durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten; e) Daten über die Ausstattung des Elternhauses, insbesondere über die Anzahl vorhandener Bildungsressourcen wie Lernsoftware, Bücher sowie Informations- und Kommunikationsmittel; f) Daten über die Wohn- und Familiensituation; g) Daten über die Freizeitgestaltung; h) Daten über das schulische Wohlbefinden, die Emotionen beim Ler - nen und die Lernmotivation der Schüler und Schülerinnen.
4 Die sozio-ökonomischen Daten werden nach der Auswertung vernichtet.

§ 3 Bildungs-Identität (Bildungs-ID) (§ 9 VSG)

1 Weitere Nutzer und Nutzerinnen der Bildungs-Identität (Bildungs-ID) sind: a) die Mitarbeitenden der Schulsekretariate; b) die Mitarbeitenden der kantonalen Aufsichtsbehörde.

2. Öffentliche Volksschulen

2.1. Schulträger

§ 4 Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden

1 Vor der Beschlussfassung durch die kommunalen Behörden haben die Einwohnergemeinden die Statuten eines Zweckverbandes und die öffent - lich-rechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung einzureichen.

2.2. Volksschulangebot

§ 5 Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I (§ 19 Abs. 3 VSG)

1 Die Sekundarstufe I weist die folgenden drei Anforderungsniveaus auf: a) die Sekundarschule B; sie bereitet auf eine berufliche Grundbildung mit Basis- bzw. Grundanforderungen vor; b) die Sekundarschule E; sie bereitet auf eine berufliche Grundbildung mit erweiterten Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder auf die Fachmittelschule vor; c) die Sekundarschule P (Progymnasiale Ausbildung); sie bereitet auf den Eintritt in die gymnasialen Maturitätsschulen vor.
2 Die Sekundarschulen B und E umfassen je drei Jahresstufen, die Sekun - darschule P umfasst zwei Jahresstufen.
3 Am Ende der Sekundarstufe I erhalten die Schüler und Schülerinnen ein Zertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den Anforderungsni - veaus Auskunft gibt.
2
4 Mit Ausnahme der progymnasialen Ausbildung an den kantonalen Mittel - schulen müssen die Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I grundsätz - lich in der gleichen Schulanlage geführt werden.

§ 6 Schulträger der progymnasialen Ausbildung (Sekundarschule P)

1 In den Regionen Olten und Solothurn findet der progymnasiale Unter - richt (Sekundarschule P) an den kantonalen Mittelschulen statt.
2 In den übrigen Regionen wird der progymnasiale Unterricht durch die kommunalen Schulträger in regionalen Sekundarschulzentren angeboten. Der Regierungsrat bewilligt die Durchführung des progymnasialen Unter - richts in regionalen Sekundarschulzentren, wenn: a) pro Schuljahr mehr als 250 Schüler und Schülerinnen in die Sekun - darstufe I aufgenommen werden; b) pro Schuljahr mindestens zwei Sekundarschulklassen geführt wer - den.
3 Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann die kantonale Auf - sichtsbehörde Schüler und Schülerinnen einem anderen Sekundarschulkreis zuweisen.

§ 7 Vereinbarungen über die Volksschulangebote (§ 21 VSG)

1 Die Vereinbarungen mit den Schulträgern über die Volksschulangebote werden für längstens vier Jahre abgeschlossen.
2 Die kommunalen Schulträger erstatten der kantonalen Aufsichtsbehörde einmal im Jahr Bericht. Das Jahresreporting ist bis 31. Januar des Folgejah - res einzureichen.

§ 8 Talentförderklassen (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG)

1 Das Departement bewilligt die Führung von Talentförderklassen für mu - sisch und sportlich besonders begabte Schüler und Schülerinnen.
2 Es legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Talentförderklasse fest.

§ 9 Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen (§ 26

Abs. 2 Bst. d VSG)
1 Die Schulträger sorgen im Rahmen der Speziellen Förderung für die schu - lische und sprachliche Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerin - nen während der obligatorischen Schulzeit.
2 Auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I wird den fremdsprachi - gen Schülerinnen und Schülern Unterricht in Deutsch als Zweitsprache er - teilt. Er findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt.

§ 10 Deutschunterricht für fremdsprachige Schüler und Schülerinnen

1 Im Kindergarten werden Kinder mit wenigen oder keinen Deutschkennt - nissen in Gruppen unterrichtet.
2 In der Primarschule und auf der Sekundarstufe I wird der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache in Form von Intensivkursen, Klassen für Fremd - sprachige und Aufbaukursen angeboten.
3 Intensivkurse richten sich an Schüler und Schülerinnen mit wenigen oder keinen Deutschkenntnissen. Der Besuch von Intensivkursen dauert nicht länger als ein Jahr.
3
4 Bei einer grossen Anzahl fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen kön - nen die Schulträger anstelle von Intensivkursen Klassen für Fremdsprachige bilden. Der Besuch einer Klasse für Fremdsprachige dauert nicht länger als ein Jahr.
5 Aufbaukurse richten sich an Schüler und Schülerinnen mit Vorkenntnissen der deutschen Sprache. Der Besuch von Aufbaukursen ist längstens wäh - rend dreier Jahre möglich.

§ 11 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen (§ 34 Abs. 1 Bst. c VSG)

1 Die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen insbesondere: a) Heilpädagogische Früherziehung (HFE); b) Logopädie bei Sprachentwicklungsstörungen und Sprachgebrechen; c) Psychomotorik-Therapie bei Bewegungsstörungen.
2 Die Kinder können die pädagogisch-therapeutischen Angebote von Ge - burt an in Anspruch nehmen.

§ 12 Schulpflicht (§ 44 VSG)

1 Die Pflicht zum Besuch der öffentlichen Volksschule besteht unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Kinder.

§ 13 Auswärtiger Schulbesuch (§ 48 Abs. 2 VSG)

1 Das Departement kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schul - besuch ausserhalb des Schulorts (auswärtiger Schulbesuch) bewilligen.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Gesuch um einen aus - wärtigen Schulbesuch schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzu - reichen.
3 Die Schulleitung nimmt zum Gesuch Stellung und leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Departement weiter.

§ 14 Schulorganisatorische Gründe (§ 48 Abs. 2 Bst. a VSG)

1 Soll der auswärtige Schulbesuch aus schulorganisatorischen Gründen mehreren Schülerinnen und Schülern aus einem Teil einer Einwohnerge - meinde, insbesondere einem Ortsteil, einem Quartier oder einem Weiler, gestattet werden, kann die kommunale Aufsichtsbehörde um eine Bewilli - gung ersuchen.

§ 15 Schulweg (§ 48 Abs. 2 Bst. b VSG)

1 Bei der Beurteilung des Schulweges berücksichtigt das Departement ins - besondere die folgenden Kriterien: a) das Alter und die geistige und körperliche Verfassung der Schülerin oder des Schülers; b) die besuchte Schulstufe; c) die zu überwindenden Distanzen und Höhendifferenzen; d) die Verkehrsdichte; e) den Zustand der Strassen (wie Strassenbreite, Kreuzungen, Einmün - dungen); f) das Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen oder Radstreifen; g) die Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel; h) die Möglichkeit, ein Fahrrad zu benutzen;
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i) die Anzahl der Schüler und Schülerinnen, die sich gleichzeitig auf dem Schulweg befinden.
2 Soll der auswärtige Schulbesuch aufgrund der Wegverhältnisse mehreren Schülerinnen und Schülern aus einem Teil einer Einwohnergemeinde, ins - besondere einem Ortsteil, einem Quartier oder einem Weiler, gestattet werden, kann die kommunale Aufsichtsbehörde um eine Bewilligung ersu - chen.

§ 16 Gesundheitliche, familiäre und soziale Gründe (§ 48 Abs. 2 Bst. c

VSG)
1 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe berücksichtigt das Departement insbesondere die folgenden Kriterien: a) die besonderen Begabungen der Schülerin oder des Schülers; b) die verfügbaren Betreuungsangebote.

§ 17 Ende der Schulpflicht (§ 44 Abs. 3 VSG)

1 Die Schulpflicht endet im Schuljahr, in welchem der Schüler oder die Schülerin am 31. Juli das 15. Altersjahr vollendet: a) wenn sich das Jahr des tatsächlichen Schuleintritts des Schülers oder der Schülerin nicht mehr ermitteln lässt; b) wenn ein Schüler oder eine Schülerin erst im Verlauf des schulpflich - tigen Alters aus einem Land mit kürzerer Dauer der Schulpflicht in eine Schule im Kanton Solothurn eintritt.

2.3. Schuldienste

§ 18 Organisation des schulpsychologischen Dienstes (SPD) (§ 49 VSG)

1 Der schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Fachstelle des Volksschulam - tes.
2 In Breitenbach, Olten und Solothurn werden ständige Regionalstellen ge - führt. Das Departement kann bei Bedarf weitere Regionalstellen einrich - ten.
3 In fachlicher Hinsicht erfüllt der SPD seine Aufgaben unabhängig. Er arbeitet nach den Richtlinien der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP).
4 Die Kosten des SPD werden vom Kanton getragen.

§ 19 Wirkungsziele des SPD (§ 49 VSG)

1 Die Angebote des SPD bezwecken: a) die altersgemässe Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Kinder, der Schüler und Schülerinnen sowie der Lernenden zu optimieren; b) schulische, psychische oder psychosoziale Schwierigkeiten zu verhin - dern, zu mildern oder zu beheben; c) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen sowie Institutio - nen und Behörden zu befähigen, die Entwicklung der Kinder, der Schüler und Schülerinnen sowie der Lernenden positiv zu fördern und in Konflikt- und Krisensituationen fachlich angemessen zu han - deln.
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2.4. Schulorganisation

§ 20 Schuljahr (§ 53 VSG)

1 Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August und endet am 31. Juli.
2 Das erste Semester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das zweite Se - mester dauert vom 1. Februar bis 31. Juli.
3 Im ersten Semester: a) beginnt der Unterricht am Montag nach dem 10. August. Fällt Mariä Himmelfahrt auf einen Dienstag, beginnt der Unterricht am Mitt - woch; b) endet der Unterricht vor den Winterferien. Beginnen die Winterferi - en nach dem 15. Februar, endet der Unterricht am ersten Samstag nach dem 31. Januar.
4 Im zweiten Semester beginnt der Unterricht nach den Winterferien und endet vor den Sommerferien.

§ 21 Ferien (§ 53 VSG)

1 Die kommunalen Aufsichtsbehörden legen die Ferien in regionaler Zu - sammenarbeit fest.
2 Bei der Festlegung der Ferien gelten die folgenden Vorgaben: a) Die Herbstferien, Winterferien, Frühlingsferien und Sommerferien sind so zu bemessen, dass das Schuljahr mindestens 38 Unterrichts - wochen umfasst; b) Die Frühlingsferien dauern mindestens zwei Wochen; c) Die Weihnachtsferien dauern zwei Wochen.
3 Die kommunalen Aufsichtsbehörden reichen den Ferienplan spätestens ein Jahr vor der zu regelnden Periode der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis ein und machen ihn in geeigneter Form öffentlich bekannt.

§ 22 Verlegung des Unterrichts in Schullager

1 Der Unterricht darf in Form von Schullagern stattfinden.
2 Der Unterricht in Schullagern gilt als Unterrichtszeit. Pro Schuljahr dürfen Schullager höchstens drei Wochen dauern.
3 Sportlager gelten als Unterrichtszeit, wenn sie unter der Leitung der Leh - rerschaft durchgeführt werden und längstens 8 Tage dauern.
4 Die Schulleitung hat für Schüler und Schülerinnen, die aus persönlichen Gründen von der Teilnahme an einem Schullager dispensiert sind, einen Ersatzunterricht vor Ort sicherzustellen.
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2.5. Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw.

Erziehungsberechtigte

2.5.1. Absenzen und Dispensationen

§ 23 Absenz

1 Als Absenz gilt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Ab - senzen müssen begründet werden (§ 61 Abs. 1 VSG 1 ) ).
2 Die Absenz gilt als begründet, wenn dafür ein Absenzgrund oder eine Dispensation vorliegen.
3 Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin mit Einwilligung der Lehrperson den Unterricht vorzeitig, gilt der Halbtag nicht als Absenz.

§ 24 Begründete Absenzen

1 Als begründete Absenzen (Absenzgründe) gelten insbesondere: a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist; b) übertragbare Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen; c) aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen; d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessionel - ler Art; e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen; f) der Besuch einer Schnupperlehre oder eines vergleichbaren Anlasses für die Berufsvorbereitung; g) der Bezug von Jokertagen; h) der Ausschluss vom Unterricht gemäss § 65 Absatz 1 Buchstabe b VSG 2 ) .

§ 25 Dispensation

1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ersuchen die Schule frühzeitig schriftlich um eine Dispensation ihres Kindes vom Unterricht, wenn eine Absenz voraussehbar ist.
2 Die Klassenlehrperson entscheidet über Dispensationen von bis zu vier aufeinanderfolgenden Halbtagen.
3 Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen von 5 Halbtagen bis zu
12 Kalenderwochen sowie über Dispensationen von einzelnen Fächern.
4 Für den Bezug von Jokertagen muss kein Dispensationsgesuch gestellt werden. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen den Lehrpersonen den Bezug von Jokertagen jedoch im Voraus mit (§ 27 Abs. 2).
1) BGS 413.111 .
2) BGS 413.111 .
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§ 26 Meldepflichten bei Absenzen

1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informieren die Schule unverzüg - lich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin dem Unterricht ganz oder teil - weise fernbleiben wird.
2 Dauert eine voraussehbare Absenz länger als 12 Kalenderwochen, mel - den die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Schüler oder die Schülerin von der Schule ab.

§ 27 Jokertage

1 Die Schüler und Schülerinnen dürfen dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokertage).
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen den Lehrpersonen den Be - zug von Jokertagen im Voraus mit.
3 Ein bezogener Jokertag gilt auch dann als ganzer Tag, wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Nicht be - zogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres.
4 Die kommunale Aufsichtsbehörde kann den Bezug von Jokertagen an be - sonderen Schulanlässen untersagen.

2.5.2. Disziplinarwesen

§ 28 Verfahrensvorschriften

1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom

15. November 1970 1 ) .

2 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme hört die Schulleitung den Schüler oder die Schülerin sowie deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte an. Bei Dringlichkeit kann die vorgängige Anhörung unterbleiben.
3 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann eine Diszi - plinarmassnahme sofort in Kraft gesetzt und einer Beschwerde die auf - schiebende Wirkung entzogen werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu begründen.

2.6. Lehrpersonen und übriges Schulpersonal

§ 29 Gesuche um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung

1 Wer als Lehrperson oder pädagogisch-therapeutisch tätig sein will, hat das Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung beim Volks - schulamt einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen: a) der von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren (EDK) anerkannte Ausbildungsabschluss oder eine Gleich - wertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33; b) ein aktueller Auszug aus dem Strafregister (Privatauszug und Sonderprivatauszug).
1) BGS 124.11 .
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3 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die während der Ausbildung ein Gesuch einreichen, haben eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den Stand der Ausbildung einzureichen.
4 Das Volksschulamt kann weitere Unterlagen verlangen, sofern diese für die Überprüfung der persönlichen Eignung notwendig sind.

§ 30 Vertrauensärztliche Untersuchung

1 Das Volksschulamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anord - nen, wenn aus gesundheitlichen Gründen Zweifel an der persönlichen Eig - nung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.

§ 31 Erteilung von unbefristeten Berufsausübungsbewilligungen

1 Das Departement erteilt die Berufsausübungsbewilligung auf unbefriste - te Zeit, wenn: a) ein von der EDK anerkannter Ausbildungsabschluss für die Schulstu - fe und die zu unterrichtenden Fächer oder eine Gleichwertigkeitsan - erkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer vorliegen; b) die persönliche Eignung nachgewiesen ist.
2 Die unbefristete Berufsausübungsbewilligung kann mit Auflagen und Ein - schränkungen verbunden werden.

§ 32 Erteilung von befristeten Berufsausübungsbewilligungen

1 Das Departement erteilt die Berufsausübungsbewilligung für eine befris - tete Zeit, wenn: a) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat; b) der Ausbildungsabschluss von der EDK nicht anerkannt ist oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 fehlt.
2 Die befristete Berufsausübungsbewilligung kann mit Auflagen und Ein - schränkungen verbunden werden.
3 Die Berufsausübungsbewilligung einer Person, deren Ausbildungsab - schluss von der EDK nicht anerkannt ist oder die über keine Gleichwertig - keitsanerkennung des Departements gemäss § 33 verfügt, wird längstens für vier Jahre ausgestellt. Diese Personen dürfen längstens für vier Jahre angestellt werden (vgl. § 38 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag [GAV] vom 25. Oktober 2004 1 ) ).

§ 33 Gleichwertigkeitsanerkennung

1 Das Departement beurteilt die Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die von der EDK nicht anerkannt sind, und stellt die Gleichwertigkeitsanerken - nungen aus.
2 Die Gleichwertigkeitsanerkennung wird verweigert, wenn gegenüber den von der EDK anerkannten Ausbildungsabschlüssen wesentliche Kennt - nisse und Fähigkeiten für die Berufsausübung fehlen.

§ 34 Schulhilfen

1 Die Schulleitung kann zur Entlastung der Lehrpersonen Schulhilfen ein - setzen.
1) BGS 126.3 .
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2 Die Schulhilfen unterstützen die Lehrpersonen insbesondere mit folgen - den Tätigkeiten: a) sie übernehmen betreuerische Aufgaben im Schuldienst; b) sie fördern Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung bei prak - tischen Alltagstätigkeiten; c) sie unterstützen Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung mit Hilfestellungen, insbesondere in Bezug auf Pflege, Hygiene, Mobili - tät und Sicherheit;
3 Schulhilfen üben weder eine Unterrichtstätigkeit noch eine pädagogisch- therapeutische Tätigkeit aus.

2.7. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 35 Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für obligatori -

sche Weiterbildungen
1 Der Kanton trägt die Kosten für Weiterbildungsveranstaltungen, deren Besuch die kantonale Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt.

§ 36 Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für andere Wei -

terbildungen
1 Der Kanton und die Schulträger beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten der nicht-obligatorischen Weiterbildungen. Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen gemäss Absatz 2.
2 Die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen richtet sich nach den Bestim - mungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV 1 ) ). Hat sich die Lehrperson an - teilsmässig an den Kosten zu beteiligen (§ 196 Abs. 2 GAV), legt die kanto - nale Aufsichtsbehörde den Kostenanteil der Lehrperson fest.
3 Der Kanton leistet nur Beiträge an die vom Departement anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.

2.8. Finanzierung

2.8.1. Beiträge der Einwohnergemeinden

§ 37 Kostenbeiträge (§§ 88 und 89 VSG)

1 Stichtag für die Ermittlung der Anzahl Schüler und Schülerinnen, für wel - che ein Schulgeld geleistet werden muss, ist der 15. November.
1) BGS 126.3 .
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2.8.2. Beiträge des Kantons

§ 38 Festsetzung der Bruttopauschalen (§ 95 VSG)

1 Der Regierungsrat setzt die Bruttopauschalen pro Schulart sowie die Wertzuschüsse für die individuellen Leistungen im ersten Halbjahr vor dem Staatsbeitragsjahr (Kalenderjahr) fest.

§ 39 Planung und Bewilligung der Pensen

1 Die kommunalen Schulträger reichen die für die Ausrichtung der Staats - beiträge erforderliche Pensenplanung für das kommende Schuljahr bis

15. November ein.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde legt die Pensen bis 15. Januar fest (Pen - senbewilligung).

§ 40 Akontozahlungen (§ 98 VSG)

1 Die Pensenbewilligung bildet die Grundlage für die Akontozahlungen.
2 Pro Staatsbeitragsjahr (Kalenderjahr) werden drei Akontozahlungen ge - leistet. Die Akontozahlungen werden im ersten, zweiten und dritten Quar - tal ausgerichtet.
3 Pro Quartal wird ein Viertel des aufgrund der Pensenbewilligung berech - neten Staatsbeitrags ausbezahlt.
4 Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt im vierten Quartal des Staatsbei - tragsjahrs, nach erfolgter Endabrechnung.

§ 41 Abrechnung der Staatsbeiträge

1 Die kommunalen Schulträger reichen den Antrag für die definitive Ab - rechnung der Staatsbeiträge des abgeschlossenen Schuljahres bis 31. Au - gust ein.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde erstellt die Endabrechnung und übermit - telt den kommunalen Schulträgern die Staatsbeitragsabrechnung bis

30. September.

3 Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt nach der Endabrechnung (§ 40 Abs. 4).

§ 42 Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht

(§ 97 VSG)
1 Der Kanton gewährt die Staatsbeiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht, sofern: a) die Musikschullehrpersonen über ein vom Kanton anerkanntes Di - plom oder einen vom Kanton anerkannten Ausweis verfügen und b) der Unterricht in der Regel in Gruppen erteilt wird.
2 Der Kanton entrichtet den vom Kantonsrat festgesetzten Beitragspro - zentsatz gemäss § 95 Absatz 2 VSG 1 ) ).
3 Die Abrechnung erfolgt gemäss § 98 VSG und § 40.
1) BGS 413.111 .
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3. Privatschulen und Privatunterricht

§ 43 Erteilung der Bewilligung an Privatschulen

1 Das Departement erteilt die Bewilligung zur Führung einer Privatschule, wenn die Privatschulen die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 99 VSG 1 ) erfüllen.
2 Die an einer Privatschule tätigen Lehrpersonen müssen: a) über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder über eine Gleich - wertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer verfügen; b) die persönliche Eignung nachweisen.

§ 44 Offenlegung von Interessenbindungen

1 Die Trägerschaft einer Privatschule ist verpflichtet, der kantonalen Auf - sichtsbehörde die Verbindungen zu ideellen Vereinigungen bekannt zu ge - ben sowie über die Eigentumsverhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.

§ 45 Erteilung der Bewilligung für Privatunterricht

1 Die Bewilligung für Privatunterricht wird erteilt, wenn die Bewilligungs - voraussetzungen gemäss § 104 VSG 2 ) erfüllt sind.
2 Die privat unterrichtenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Lehr - personen müssen über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsab - schluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder über eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer verfügen.
3 Die Lehrpersonen müssen zudem die persönliche Eignung nachweisen.

§ 46 Berichterstattung über den Privatunterricht

1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten stellen der kantonalen Aufsichts - behörde jeweils am Semesterende einen Bericht zu, welcher über den Bil - dungsstand der privat unterrichteten Kinder und die Erreichung der Bil - dungsziele Auskunft gibt.

§ 47 Übertritt in die öffentliche Volksschule

1 Das Verfahren zum Übertritt in eine öffentliche Volksschule (Übertritts - verfahren) richtet sich nach den Bestimmungen der aufnehmenden Schu - le.
2 Der Besuch einer Privatschule und der Privatunterricht verleihen keinen Anspruch auf einen prüfungsfreien Übertritt in eine öffentliche Schule der Sekundarstufe I.
1) BGS 413.111 .
2) BGS 413.111 .
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4. Qualitätssicherung

4.1. Schulevaluation

§ 48 Interne Schulevaluation

1 Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen regelmässig evaluiert wer - den (interne Schulevaluation).

§ 49 Externe Schulevaluation

1 Eine Schule wird alle vier bis sechs Jahre evaluiert.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde legt höchstens acht Qualitätsmerkmale als Evaluationskriterien fest.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die vertiefte Evaluation eines Ent - wicklungsschwerpunktes festlegen.
4 Die Qualitätsmerkmale werden mit einer Farbe beurteilt. Die Farben ha - ben die folgende Bedeutung: a) grün: das Kriterium ist erfüllt; b) gelb: das Kriterium ist nicht erfüllt, der Mangel ist jedoch nur vor - übergehender Natur; c) rot: das Kriterium ist nicht erfüllt, es liegen schwerwiegende Mängel vor.

§ 50 Massnahmen

1 Die Schulleitung erarbeitet einen Massnahmenplan. Dieser enthält Mass - nahmen zur Behebung der im Evaluationsbericht festgestellten Mängel in - klusive Prioritätensetzung und Zeitplan.
2 Die kommunale Aufsichtsbehörde genehmigt den Massnahmenplan und stellt ihn der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu.

4.2. Leistungsmessungen

§ 51 Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern (Checks)

(§ 111 VSG)
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt für die Durchführung der Leis - tungsmessungen von Schülerinnen und Schülern (Checks) ab der dritten Klasse der Primarschule. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann eine exter - ne Fachstelle mit der Erstellung der Checks, der dazugehörigen Prüfungs - unterlagen und der Auswertung der Ergebnisse beauftragen.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

§ 52 Ziel und Zweck der Checks

1 Die Checks erfolgen mit nach standardisierten Regeln durchgeführten Leistungstests.
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2 Die Ergebnisse der Checks a) machen den individuellen Lernerfolg der Schüler und Schülerinnen sichtbar; b) dienen der gezielten Förderung der Schüler und Schülerinnen; c) ermöglichen eine klassenübergreifende Standortbestimmung.
3 Die Klassen- und Schulrückmeldungen werden für die Unterrichts- und Schulentwicklung genutzt.
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