Gesetz über die Berufsbildung (416.111)
CH - SO

Gesetz über die Berufsbildung

Gesetz über die Berufsbildung (GBB) Vom 3. September 2008 (Stand 1. August 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

13. Dezember 2002 1 ) sowie die Artikel 71 Absatz 1, 85, 106, 107 und 108

der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

6. Mai 2008 (RRB Nr. 2008/805)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Zweck

1 Der Kanton stellt die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen sich, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund sicher und schafft so die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende und zukunftsfähige Berufsbildung.
2 Der Kanton fördert und entwickelt eine Berufsbildung, welche a) den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die In - tegration in die Arbeitswelt und Gesellschaft ermöglicht; b) die Bildungschancen ausgleicht; c) der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient; d) die Durchlässigkeit der verschiedenen Bildungsgänge und -formen innerhalb der Berufsbildung und zwischen Berufsbildung und den weiteren Bildungsbereichen unterstützt.

§ 2 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Bundesgesetzgebung und in Er - gänzung dazu a) die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufli - che und die allgemeine Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; b) die interkantonale Zusammenarbeit; c) die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozial - partner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung).
1) SR 412.10 .
2) BGS 111.1 . GS 103, 97
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2. Berufliche Grundbildung

2.1. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

§ 3 Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1 Der Kanton führt und unterstützt für Personen mit individuellen Bil - dungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit nach Bedarf Einrich - tungen und Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

§ 4 Lehrstellennachweis

1 Das Amt richtet einen Lehrstellennachweis ein.

§ 5 Lehrstellenangebot

1 Der Regierungsrat kann zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage bei den Lehrstellen geeignete Massnahmen treffen.

2.2. Berufliche Grundbildung; Allgemeines

§ 6 Grundsatz

1 Die berufliche Grundbildung wird im Lehrbetrieb, in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen vermittelt.

§ 7 Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers

1 Bei Bedarf kann der Kanton für die Vermittlung der beruflichen Grundbil - dung Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers führen.
2 Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebote, Organi - sation und Betrieb.

§ 8 Anlehre

1 Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine Anlehre einführen.
2 Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung gelten sinngemäss.

§ 9 Beginn der beruflichen Grundbildung

1 Die berufliche Grundbildung beginnt in der Regel am 1. August.
2 Das Amt kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen, insbesondere aufgrund der Vorbildung der Lernenden. Die zu besuchende Berufsfachschule ist an - zuhören.

§ 10 Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer

1 Das Amt kann die in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegte Dauer der beruflichen Grundbildung unter Berücksichtigung der individu - ellen Bedürfnisse auf Antrag verlängern oder verkürzen.
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§ 11 Individuelle Begleitung der Lernenden

1 Das Amt richtet bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung eine fachkundige individuelle Begleitung ein.
2 Für andere Bildungsgänge kann es eine entsprechende Begleitung ein - richten.

2.3. Bildung in beruflicher Praxis

§ 12 Lehrbetrieb

1 Unter dem Begriff «Lehrbetriebe» sind in diesem Gesetz Lehrbetriebe, Lehrbetriebsverbunde, Lehrwerkstätten und andere zu diesem Zweck aner - kannte Institutionen der Bildung in beruflicher Praxis zusammengefasst. Sie entsprechen dem Begriff «Anbieter von Bildung in beruflicher Praxis» in der Bundesgesetzgebung.
2 Der Kanton unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbunden.

§ 13 Allgemeine Aufsicht

1 Das Amt begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis in den Lehrbetrieben.
2 Es kann dabei Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.

§ 14 Bildungsbewilligung

1 Das Amt erteilt den Lehrbetrieben die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen nach der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes erfüllt sind.
2 Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
3 Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann es Ausnahmebewilligungen ertei - len.
4 Die Organisationen der Arbeitswelt können veranlassen, dass die Bewilli - gung überprüft wird.
5 Das Amt entzieht die Bewilligung, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind.

§ 15 Lehrvertrag

1 Die lernende Person und ihr Lehrbetrieb schliessen einen Lehrvertrag ab.
2 Der Lehrbetrieb hat den Lehrvertrag dem Amt zur Genehmigung einzu - reichen.

§ 16 Auflösung des Lehrvertrages

1 Wird der Lehrvertrag von den Vertragsparteien aufgelöst, hat der Lehrbe - trieb das Amt und die Berufsfachschule umgehend zu benachrichtigen.
2 Das Amt kann in besonderen Fällen einen Lehrvertrag von sich aus auflö - sen.
3 Die Berufsfachschule kann die Auflösung eines Lehrvertrages beantragen.
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2.4. Beruflicher Unterricht

§ 17 Berufsfachschulen

1 Der Kanton führt Berufsfachschulen.
2 Der Regierungsrat bestimmt deren Standorte und regelt Angebot, Orga - nisation und Betrieb. Er fasst die Berufsfachschulen zu Berufsbildungszen - tren zusammen.
3 Er kann die schulische Bildung Dritten übertragen, sofern diese die ge - setzlichen Anforderungen erfüllen.

§ 18 Berufsfachschulunterricht

1 Die Berufsfachschulen bieten die allgemeine und berufskundliche schuli - sche Grundbildung und den Berufsmaturitätsunterricht an.
2 Sie sorgen für ein angemessenes Angebot an ergänzenden Frei- und Stützkursen.

§ 19 Schulort

1 Das Amt bestimmt den Schulort, an welchem die Berufsfachschule zu be - suchen ist.

§ 20 Schuljahr

1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen. *
2 Das Departement legt den Beginn des Schuljahres fest.

§ 21 Arbeit im Lehrbetrieb an Schultagen

1 Schultage mit sieben und mehr Lektionen gelten als ganzer Arbeitstag, Schulhalbtage mit drei und mehr Lektionen als halber Arbeitstag.
2 Lernende dürfen während dieser Zeit nicht zur Arbeit im Lehrbetrieb angehalten werden.

§ 22 Absenzen- und Disziplinarwesen

1 Das Departement regelt das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen.

2.5. Überbetriebliche Kurse

§ 23 Besuch überbetrieblicher Kurse

1 Der Besuch überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.
2 Die Kurse vermitteln grundlegende Fertigkeiten und ergänzen die Bil - dung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
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§ 24 Befreiung vom Besuch der überbetrieblichen Kurse

1 Das Amt kann, nach Konsultation der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, auf Gesuch von Lehrbetrieben, welche die grundlegenden Fer - tigkeiten in einem betriebsinternen Bildungszentrum oder in anderer gleichwertiger Form vermitteln lassen, deren Lernende vom Besuch der ob - ligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien.
2 Die Einführung in die grundlegenden Fertigkeiten hat nach einem me - thodisch aufgebauten Programm zu erfolgen, das in Inhalt und Umfang mindestens demjenigen der überbetrieblichen Kurse entspricht.

3. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

§ 25 Höhere Fachschulen

1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
2 Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebot, Organisa - tion und Betrieb. Er kann die höheren Fachschulen in Berufsbildungszen - tren eingliedern.
4 Der Kantonsrat kann die Führung höherer Fachschulen Dritten übertra - gen. *

§ 26 Vorbereitung auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

1 Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen können Kurse zur Vorbereitung auf Berufsprüfungen und hö - here Fachprüfungen anbieten.

§ 27 Weiterbildung

1 Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen bieten berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung an. Sie erheben dafür marktgerechte Preise.

4. Prüfungen und andere

Qualifikationsverfahren

§ 28 Prüfungen

1 Die berufliche Grundbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
2 Die Prüfungen werden nach den Vorgaben des Bundes als Gesamtprüfun - gen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren durchge - führt.

§ 29 Ausweise

1 Das Amt erteilt die folgenden Ausweise: a) den kantonalen Anlehrausweis für eine erfolgreich abgeschlossene Anlehre; b) das eidgenössische Berufsattest für eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Grundbildung;
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c) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für eine erfolgreich abge - schlossene drei- bis vierjährige Grundbildung; d) das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nach erworbenem Fä - higkeitszeugnis und bestandener Berufsmaturitätsprüfung.
2 Es entzieht Ausweise, die zu Unrecht erteilt wurden.

§ 30 Prüfungswiederholung

1 Wer eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungen wiederholen.
2 Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

§ 31 Befreiung von der Prüfung

1 Ist eine lernende Person ohne ihr Verschulden verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, und voraussichtlich nicht in der Lage, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, so kann ihr das Amt auf begründetes Gesuch hin den Anlehrausweis, das Berufsattest oder das Fähigkeitszeugnis ohne Prüfung erteilen.
2 Der Ausweis darf nur ausgehändigt werden, wenn sich die gesuchstellen - de Person über ihre Fähigkeiten ausgewiesen hat und die Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehen würde.

§ 32 Standortbestimmungen

1 Das Amt kann bei Bedarf und im Einvernehmen mit der direkt betroffe - nen Organisation der Arbeitswelt während der Ausbildung Zwischenprü - fungen oder Standortbestimmungen in anderer Form veranlassen.
2 Der Regierungsrat regelt die Kosten.

§ 33 Zulassung

1 Das Amt entscheidet nach Massgabe der entsprechenden Bildungsverord - nung des Bundes über die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren.

§ 34 Anerkennung von Lernleistungen

1 Das Amt entscheidet nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben über die Anerkennung von Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erbracht worden sind.

5. Berufsbildungsverantwortliche

§ 35 Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche

1 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung haben die bundesrechtlichen Anforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu erfüllen.
2 Der Regierungsrat kann ergänzende Anforderungen festlegen.

§ 36 Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen

1 Als Berufsbildner oder Berufsbildnerin gilt, wer in der beruflichen Grund - bildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.
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2 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und Wei - terbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.
3 Das Amt anerkennt andere Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen.
4 Es entscheidet aufgrund der eingereichten Bildungsnachweise über die geltend gemachte Gleichwertigkeit von absolvierten Bildungsgängen.

§ 37 Anforderungen in überbetrieblichen Kursen

1 Das Amt kann die Überprüfung, ob Berufsbildner und Berufsbildnerinnen in überbetrieblichen Kursen die Anforderungen erfüllen, den Organisatio - nen der Arbeitswelt übertragen.
2 Das Amt kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen bewilligen.

§ 38 Bildung der Prüfungsverantwortlichen

1 Das Amt kann Prüfungsverantwortliche verpflichten, bestimmte Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.

§ 39 Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an kantonalen Schulen

1 Lehrpersonen an kantonalen Schulen werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober
2004 1 ) angestellt.
2 Lehrpersonen können für befristete Einsätze beauftragt werden. Der Re - gierungsrat legt den Rahmen für die Entschädigung fest.

§ 40 Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Lehrpersonen an

kantonalen Schulen
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres mög - lich.
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt erfolgen.
3 Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.

6. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

§ 41 Angebot

1 Der Kanton stellt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sicher.
2 Er sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot an Beratung und Information.

§ 42 Organisation

1 Der Regierungsrat legt die Organisation der Berufs-, Studien- und Lauf - bahnberatung fest und regelt deren Aufgaben.
1) BGS 126.3 .
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7. Organe und Zuständigkeiten

§ 43 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat a) erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesgesetzge - bung über die Berufsbildung erforderlichen Bestimmungen; b) kann mit anderen Kantonen Abkommen im Bereich der Berufsbil - dung schliessen.

§ 44 Departement

1 Das Departement a) erlässt die Bestimmungen über Aufnahme, Promotion und Ab - schlussprüfungen; b) ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung; c) trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -ent - wicklung; d) berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Bildung. e) * führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bil - dungsstatistik; es bestimmt die zu erhebenden Daten in den Berei - chen Lernende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsaus - gaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung; der Da - tenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzge - setzgebung; f) * erteilt die Bewilligung zum Betrieb privater Schulen.

§ 45 Amt

1 Das Amt a) ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs- und Studienberatung, welche durch Gesetz oder Verord - nung des Bundes und des Kantons nicht anderen Organen übertra - gen sind; b) beaufsichtigt die staatlichen und privaten Bildungsangebote und Bil - dungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung; c) fördert das Angebot an Lehrstellen und die überbetriebliche Zusam - menarbeit; d) berät die Lehrbetriebe, die Lernenden, ihre gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, die Bildungsinstitutionen und das Departement in Fragen der Berufs- und der Weiterbildung; e) organisiert die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbil - dung, namentlich die Prüfungen, sowie die Verfahren zur Anerken - nung und Validierung nicht formal erworbener Bildung; f) arbeitet dazu mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen.
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§ 46 Kommissionen

1 Der Regierungsrat setzt insbesondere folgende Kommissionen ein: a) die Prüfungskommission der Berufsbildung; b) die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren; c) die Beschwerdekommission der Berufsbildung.
2 Die Organisationen der Arbeitswelt, die Schulen und das Amt müssen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.
3 Der Regierungsrat kann für den Vollzug weitere Organe einsetzen und deren Obliegenheiten regeln.

§ 47 Prüfungskommission der Berufsbildung

1 Die Prüfungskommission der Berufsbildung a) ernennt die für die Durchführung der Prüfungen und anderen Qua - lifikationsverfahren verantwortlichen Personen; b) überwacht die Organisation und die Durchführung der Qualifikati - onsverfahren; c) übernimmt weitere ihr vom Regierungsrat oder Departement über - tragene Aufgaben.

§ 48 Schulkommissionen

1 Die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren a) unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der Berufsbildungs - zentren mit der beruflichen Praxis; b) begleiten und fördern die Schul- und Qualitätsentwicklung; c) nehmen zu wichtigen Fragen zur Entwicklung der Berufsbildung Stellung; d) übernehmen weitere ihnen vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.

§ 49 Beschwerdekommission der Berufsbildung

1 Die Beschwerdekommission der Berufsbildung beurteilt Beschwerden ge - gen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden.

8. Finanzen

§ 50 Betriebsmittel

1 Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwen - digen Ausgaben.
2 Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Einrichtungen, Veranstal - tungen und Projekte gewähren.
3 Die Betriebsmittel werden beschafft durch a) Beiträge von Bund und Kanton; b) Beiträge der Herkunftskantone der ausserkantonalen Schüler und Schülerinnen; c) Gebühren und Kostenbeiträge; d) Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen; e) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
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4 Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der kantonalen Einrichtungen gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwal - tungsführung.

§ 51 Beitrag der Standortgemeinde an Bauten

1 Die Standortgemeinde übernimmt zehn Prozent der dem Kanton nach Abzug des anteiligen Bundesbeitrages verbleibenden Kosten für kantons - eigene Bauten, die der Berufsbildung dienen.

§ 52 Beiträge an Bildungsangebote und Massnahmen Dritter

1 Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchführen, leistet der Kanton unter Berücksichtigung der Vor - gaben des Bundes Beiträge.
2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
3 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

§ 53 Beiträge an überbetriebliche Kurse

1 Der Kanton richtet für überbetriebliche Kurse und Einführungen in aner - kannten Lehrwerkstätten Beiträge nach Massgabe der in der Bildungsver - ordnung und im Bildungsplan vorgeschriebenen Kursstunden und Kursta - ge aus.
2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
3 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

§ 54 Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufs -

bildnern
1 Der Kanton kann Anbietern von Ausbildungsgängen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.
2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
3 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

§ 55 Kosten für den Besuch ausserkantonaler Berufsfachschulen und

Fachkurse
1 Der Kanton trägt das Schulgeld für den ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von interkantonalen Fachkur - sen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der Lehrort im Kanton liegt.
2 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

§ 56 Kosten für Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1 Die Lehrbetriebe übernehmen grundsätzlich die Kosten für die Infrastruk - turbenützung, das Werkzeug und das Material für das Qualifikationsver - fahren.
2 Für die Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung einschliess - lich der Berufsmaturitätsprüfungen werden keine Gebühren erhoben.
3 Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag haben für die Zulas - sung zum Qualifikationsverfahren das erforderliche Material sowie allfälli - ge zusätzliche Kosten ganz oder teilweise zu bezahlen. Das Amt kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen, insbesondere wenn Lernende aus wirtschaftlichen Gründen ihre Lehrstelle verloren haben.
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4 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Organe für die Qualifikati - onsverfahren und der Prüfungsexperten und -expertinnen fest.
5 Der Kanton leistet Beiträge an ausserkantonale Qualifikationsverfahren, wenn im Kanton keine solchen durchgeführt werden.

§ 57 Beiträge an höhere Berufsbildung und Weiterbildung

1 Der Kanton kann Beiträge leisten an a) Angebote Dritter zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprü - fungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen; b) Lehrgänge von privaten höheren Fachschulen; c) die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung; d) ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein gleichwertiges Angebot im Kanton besteht.
2 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

§ 58 Investitionsbeiträge

1 Der Kanton kann Investitionsbeiträge an die Kosten Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbil - dung leisten, soweit die Kosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der In - vestitionsbeiträge.

§ 59 Beiträge an Projekte

1 Der Kanton kann Projekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung un - terstützen.
2 Der Regierungsrat bewilligt entsprechende Projektbeiträge an Dritte.

§ 60 Beiträge an interkantonale Organisationen und Projekte

1 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte der interkan - tonalen Zusammenarbeit leisten.

§ 61 Kursgelder und Gebühren

1 Der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen Berufs - fachschulen ist unentgeltlich.
2 Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung haben die Kosten für Schulmaterial, Lehrmittel, Transport und andere Zusatzleistungen zu tra - gen; ihre Lehrbetriebe können die Kosten ganz oder teilweise überneh - men.
3 Die Teilnehmenden an Kursen der Weiterbildung sowie der höheren Berufsbildung haben ein Kursgeld zu entrichten.
4 Für Anerkennungsverfahren und andere Zusatzleistungen können Gebüh - ren erhoben werden.
5 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unent - geltlich.
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9. Rechtspflege

§ 62 Grundsatz

1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 1 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 2 , soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Der Rechtsschutz bei Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich nach § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 3 ) beziehungsweise nach § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ) .

§ 63 Rechtsmittelinstanzen

1 Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugserlasse beurteilt in erster Instanz die Beschwerdekommission der Berufsbildung.
2 Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind beim Ver - waltungsgericht anfechtbar.

§ 64 Beschwerdegegenstand

1 Der Entscheid, eine Prüfung beziehungsweise ein Qualifikationsverfahren sei bestanden, kann nicht angefochten werden.

§ 65 Zivilrechtliche Streitigkeiten

1 Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien hat das Amt auf Begehren einer Partei einen Schlichtungsversuch durchzuführen, bevor die Klage erhoben wird.

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 67 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom

1. Dezember 1985 5 ) wird aufgehoben.

§ 68 Bestehende Rechtsverhältnisse

1 Bestehende Rechtsverhältnisse, welche mit diesem Gesetz oder seinen Vollzugsbestimmungen in Widerspruch stehen, sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.
1) BGS 124.11 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 126.1 .
4) BGS 125.12 .
5) GS 90, 284 (BGS 416.111).
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§ 69 Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 70 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Dezember 2008 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 2009.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

03.11.2010 01.01.2011 § 44 Abs. 1, e) eingefügt GS 105

23.08.2011 01.01.2012 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2011, 24

26.01.2022 01.08.2023 § 20 Abs. 1 geändert GS 2022, 3

26.01.2022 01.08.2023 § 44 Abs. 1, e) geändert GS 2022, 3

26.01.2022 01.08.2023 § 44 Abs. 1, f) eingefügt GS 2022, 3

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 20 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 25 Abs. 4 23.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 24

§ 44 Abs. 1, e) 03.11.2010 01.01.2011 eingefügt GS 105

§ 44 Abs. 1, e) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 44 Abs. 1, f) 26.01.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2022, 3

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