Studien- und Prüfungsreglement für die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Studien- und Prüfungsreglement für die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg vom 28.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe - reich; gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule Freiburg; gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Pädagogi - sche Hochschule Freiburg (PHFG) enthält dieses Reglement die Bestimmun - gen zur Grundausbildung künftiger Lehrpersonen auf der Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH FR).
Art. 2 Allgemeine Studienziele (Art. 26 Abs. 1 PHFG)
1 Die Ausbildung führt zur Lehrbefähigung in allen Fachbereichen für sämtli - che Klassen der Primarstufe (1H–8H).
2 Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden die erforderlichen Kompeten - zen für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der Pri - marstufe zu vermitteln.
3 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
4 Die Ausbildung basiert auf beruflichen Kompetenzen, die vom Direktions - rat der HEP-PH FR festgelegt werden.
Art. 3 Besondere Studienziele
1 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere:
a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler um - zusetzen;
b) den Entwicklungsstand und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern;
c) die Sozialisation der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen;
d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behör - den zusammenzuarbeiten;
e) bei der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten;
f) ihre Arbeit zu evaluieren und ihre eigene Weiter- und Fortbildung zu planen.
2 Organisation des Studiums
Art. 4 Studienjahr
1 Das Studienjahr umfasst zwei Semester.
Art. 5 Dauer der Ausbildung (Art. 11 Abs. 3 PHFG)
1 Die Ausbildungsdauer beträgt grundsätzlich sechs Semester.
2 Jedes Ausbildungsjahr kann auf zwei Jahre verteilt werden, aber die ge - samte Ausbildung darf nicht länger als 12 Semester dauern.
3 Wenn die Ausbildung die Höchstdauer von 12 Semestern überschreitet, hat dies ein endgültiges Nichtbestehen zur Folge.
4 Auf schriftliches Gesuch einer Studentin oder eines Studenten, die oder der wichtige Gründe geltend macht, kann der Direktionsrat eine Ausnahme von der maximalen Studiendauer gewähren, insbesondere im Falle einer Teilzeit - ausbildung.
Art. 6 Endgültiges Nichtbestehen
1 Ein endgültiges Nichtbestehen führt zur Exmatrikulation von Amtes wegen.
Art. 7 Studienplan
1 Der Studienplan wird von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter der Grundausbildung erarbeitet und dem Direktionsrat zur Genehmigung un - terbreitet.
2 Der Studienplan:
a) legt für jeden Ausbildungsbereich die Pflichtveranstaltungen, die Wahl - pflichtveranstaltungen und die Wahlveranstaltungen fest;
b) bestimmt den Inhalt dieser Lehrveranstaltungen;
c) regelt die Anzahl ECTS-Kreditpunkte («European Credit Transfer Sys - tem») pro Ausbildungsbereich und Lehrveranstaltung;
d) regelt die Ausbildungsinhalte, die in der Partnersprache besucht wer - den;
e) benennt die Leistungsnachweise für jede Lehrveranstaltung.
Art. 8 Unterrichtssprache
1 Die Ausbildung wird in den beiden offiziellen Sprachen des Kantons angeboten.
2 Es wird auch eine zweisprachige Ausbildung angeboten, die mit dem Prädi - kat «zweisprachig» abgeschlossen wird.
3 Auch die Studierenden der einsprachigen Ausbildung absolvieren einen Teil ihrer Ausbildung in der Partnersprache.
4 Der Direktionsrat definiert die Bedingungen der zweisprachigen Ausbildung und der Ausbildung in der Partnersprache im Rahmen des Studienplans der Grundausbildung.
3 Aufbau des Studiums
Art. 9 Ausbildungsformen
1 Die Ausbildung wird in folgender Form angeboten:
a) Kurse, einschliesslich Ateliertage;
b) berufspraktische Ausbildung, einschliesslich integrativer Lehrveranstal - tungen;
c) Spezialwochen.
2 Als Ausbildungszeit gelten auch Arbeitsphasen, in denen alleine oder in Gruppen gearbeitet wird.
3 Während der Ausbildungszeit wird jede Studentin und jeder Student von ei - ner Mentorin oder einem Mentor begleitet. Der Direktionsrat erlässt die ent - sprechenden Weisungen.
Art. 10 Studienumfang
1 Die Ausbildung ist nach dem europäischen Kreditpunktesystem ECTS (Eu - ropean Credit Transfer System) geregelt.
2 Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.
3 Die gesamte Ausbildung umfasst 180 ECTS-Kreditpunkte, aufgeteilt in
60 ECTS-Kreditpunkte pro Studienjahr.
4 In besonderen Fällen, namentlich bei der zweisprachigen Ausbildung, kön - nen zusätzliche Studienleistungen verlangt werden.
Art. 11 Ausbildungsbereiche
1 Die Ausbildung deckt sieben Bereiche ab:
a) Studienbereich 1: Erziehungs- und Sozialwissenschaften;
b) Studienbereich 2: Forschung sowie Informations- und Kommunikati - onstechnologien;
c) Studienbereich 3: Fachdidaktiken;
d) Studienbereich 4: Besonderheiten;
e) Studienbereich 5: Berufspraktische Ausbildung;
f) Studienbereich 6: Vertiefungen (1 H‒4 H oder 5 H‒8 H );
g) Studienbereich 7: Fakultative Fachbereichskurse.
2 Die Ausbildungsbereiche sind in Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveran - staltungen und Wahlveranstaltungen gegliedert.
Art. 12 Bachelorarbeit
1 Die Ausbildung beinhaltet das Verfassen einer Bachelorarbeit. Dazu gehö - ren die schriftliche Arbeit und die mündliche Präsentation. Sie kann alleine oder zu zweit erarbeitet werden.
2 Mit der Bachelorarbeit zeigen die Studierenden, dass sie eine berufsfeldbe - zogene Frage- oder Problemstellung selbstständig, systematisch und kritisch vertiefen können.
3 Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
Art. 13 Praktische Ausbildung (Art. 15 Abs. 3 PHFG)
1 Die Anzahl ECTS-Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung wird im Studienplan festgelegt und liegt zwischen 36 und 54 ECTS-Kreditpunk - ten.
2 Zur praktischen Ausbildung gehören die eigentlichen Praktika, die entspre - chende Vor- und Nachbereitungszeit, die integrativen Lehrveranstaltungen, Ateliertage und gewisse Spezialwochen.
3 Die Dauer der Praktika kann variieren, von einem Tag bis zu mehreren auf - einanderfolgenden Wochen.
4 Die praktische Ausbildung beinhaltet mindestens ein Praktikum in der Part - nersprache.
5 Während des Praktikums werden die Studierenden von einer Praktikums - lehrperson begleitet.
6 Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
Art. 14 Vertiefung
1 Das erste Ausbildungsjahr besteht aus einem gemeinsamen Grundstudium.
2 Ab dem zweiten Ausbildungsjahr wählen die Studierenden eine im Studien - plan angebotene Vertiefung.
3 Ein Wechsel der Vertiefung während der Ausbildung ist möglich. Der Wechsel kann jedoch eine Verlängerung des Studiums zur Folge haben.
4 Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
Art. 15 Wechsel der Sprachabteilung
1 Ein Wechsel der Sprachabteilung im Verlauf der Ausbildung ist ab Ende des ersten Studienjahres möglich. Der Wechsel kann jedoch eine Verlänge - rung des Studiums zur Folge haben.
2 Die Anforderungen der jeweiligen Sprachabteilung müssen erfüllt sein. Vorbehalten bleibt die hochschulinterne Mobilität innerhalb der HEP-PH FR.
3 Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
Art. 16 Anwesenheit und aktive Teilnahme
1 Von den Studierenden wird die Anwesenheit und aktive Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen erwartet.
2 Die Kontrolle der Anwesenheit und aktiven Teilnahme sowie eine allfällige Kompensation obliegt der zuständigen Lehrperson der jeweiligen Lehrveran - staltung.
3 Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
4 Zertifizierende Beurteilungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Formen
1 Während des Studiums erfolgen die zertifizierenden Beurteilungen in fol - gender Form:
a) Prüfungen;
b) komplexe Aufgaben;
c) interne Leistungsnachweise im Rahmen von Lehrveranstaltungen;
d) Validierung der Praktika;
e) Überprüfungen der Grundkenntnisse.
2 Die Zertifizierung am Ende der Ausbildung besteht aus fünf Abschlussbeur - teilungen:
a) Komplexe Aufgabe Erziehungs- und Sozialwissenschaften;
b) Komplexe Aufgabe Didaktik;
c) Praktische Prüfung;
d) Bachelorarbeit (Art. 12);
e) Abschlusspraktikum.
Art. 18 Organisation
1 Die Organisation jeder zertifizierenden Beurteilung ist Sache der verant - wortlichen Lehrperson. Sie wird der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungs - leiter der Grundausbildung zur Stellungnahme und dem Direktionsrat zur Ge - nehmigung vorgelegt.
2 Die Kenntnisse und Kompetenzen der Studierenden werden in der Regel in der Unterrichtssprache geprüft.
3 Die Studierenden der HEP-PH FR werden über die Organisation der zertifi - zierenden Beurteilungen in Kenntnis gesetzt.
4 Die Termine der zertifizierenden Beurteilungen werden veröffentlicht.
Art. 19 Einschreibung, Absenzen und Gebühren
1 Die Einschreibung für die zertifizierenden Beurteilungen ist obligatorisch; ausgenommen davon sind interne Leistungsnachweise im Rahmen von Lehr - veranstaltungen sowie von Praktika (Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d).
2 Die Einschreibung für die abschliessende Prüfungssession ist nur zulässig, wenn die Studentin oder der Student alle im Studienplan vorgesehenen ECTS-Kreditpunkte der ersten fünf Semester erhalten und alle zertifizieren - den Beurteilungen bestanden hat.
3 Die Studentin oder der Student, die oder der sich in der Verlängerung des Studiums befindet und eine Bachelorarbeit zu zweit erarbeitet hat, muss zum selben Abgabe- und Präsentationstermin wie die Partnerin oder der Partner eingeschrieben sein (Art. 12 und Art. 17 Abs. 2 Bst. d).
4 Studierende können ihre Prüfungseinschreibung innerhalb der veröffentlich - ten Fristen zurückziehen. Vorbehalten sind Fälle von höherer Gewalt (insbe - sondere Krankheit, Unfall, Todesfall einer oder eines Angehörigen). Eine entsprechende Bestätigung ist spätestens drei Tage nach der zertifizierenden Beurteilung vorzuweisen.
5 Zertifizierende Beurteilungen, für welche die Studierenden eingeschrieben sind, zu denen sie aber nicht erscheinen, werden als nicht bestanden bewertet. Vorbehalten sind Fälle von höherer Gewalt (insbesondere Krankheit, Unfall, Todesfall einer oder eines Angehörigen). Eine entsprechende Bestätigung ist spätestens drei Tage nach der zertifizierenden Beurteilung vorzuweisen.
6 Der Staatsrat legt die Gebühren für die zertifizierenden Beurteilungen fest.
Art. 20 Validierung des Studienjahres und Ausbildungsunterbruch
1 Eine Studentin oder ein Student kann von einem Ausbildungsjahr in das nächste übertreten, ohne alle jährlichen ECTS-Kreditpunkte erworben oder die im Ausbildungsjahr vorgesehenen zertifizierenden Beurteilungen bestan - den zu haben. Die jährlichen ECTS-Kreditpunkte und die zertifizierenden Beurteilungen des ersten Jahres müssen jedoch bis zum 1. Oktober des dritten Jahres erworben bzw. bestanden worden sein.
2 Eine Studentin oder ein Student kann einen freiwilligen Unterbruch der Ausbildung beantragen; die Bedingungen nach Artikel 5 bleiben vorbehalten. Der Antrag muss der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der Grundausbildung spätestens drei Wochen vor Beginn des betreffenden Se - mesters übermittelt werden.
4.2 Zertifizierende Beurteilungen während des Studiums
Art. 21 Ablauf
1 Die zertifizierenden Beurteilungen werden in der Regel von Lehrpersonen durchgeführt. Eine Ausnahme bildet die Validierung der Praktika (Art. 17 Abs. 1 Bst. d). Die Praktika werden von den Praktikumslehrpersonen bewer - tet.
2 Beim ersten Durchgang einer mündlichen zertifizierenden Beurteilung kann sich das Lehrpersonal von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer unterstützen lassen.
3 Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer beteiligt sich an den nachfolgenden Durchgängen. Ihre oder seine Funktion kann auch von einer Expertin oder ei - nem Experten erfüllt werden.
4 Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
Art. 22 Erstes Nichtbestehen
1 Bei einem ersten Misserfolg in einer oder mehreren zertifizierenden Beur - teilungen im Laufe des Studiums kann die Studentin oder der Student diese wiederholen.
2 Die Studentin oder der Student kann dazu zur vorgesehenen Prüfungssessi - on erscheinen, ohne die dazugehörige Lehrveranstaltung wiederholen zu müssen.
Art. 23 Zweites Nichtbestehen
1 ...
2 Im Falle eines zweiten Misserfolgs in einer zertifizierenden Beurteilung im Laufe des Studiums kann die Studentin oder der Student diese ein drittes Mal ablegen, ohne die dazugehörige Lehrveranstaltung wiederholen zu müssen.
3 Für die Validierung der Praktika sind jedoch nur zwei Versuche möglich (Art. 17 Abs. 1 Bst. d). Während der gesamten Dauer der Ausbildung dürfen nur zwei nicht aufeinanderfolgende Praktika wiederholt werden. Ansonsten wird ein endgültiges Nichtbestehen mitgeteilt.
4 Wer eine Überprüfung der Grundkenntnisse der Partnersprache zum dritten Mal nicht besteht, muss am Ende der Ausbildung ein extern erworbenes, von der HEP-PH FR anerkanntes Zertifikat C1 (mündliches und schriftliches Ver - ständnis sowie mündlicher und schriftlicher Ausdruck) vorweisen.
Art. 24 Drittes Nichtbestehen
1 Ein drittes Nichtbestehen hat ein endgültiges Nichtbestehen zur Folge.
4.3 Zertifizierende Abschlussbeurteilungen
Art. 25 Ablauf
1 Die zertifizierenden Abschlussbeurteilungen werden in der Regel von Lehr - personen durchgeführt. Eine Ausnahme bildet die Validierung der Praktika (Art. 17 Abs. 2 Bst. e). Die Praktika werden von den Praktikumslehrpersonen bewertet.
2 Für die mündlichen zertifizierenden Abschlussbeurteilungen werden Exper - tinnen oder Experten beigezogen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer kann ebenfalls anwesend sein. Die Expertin oder der Experte kann jedoch auch die Funktion der Beisitzerin oder des Beisitzers übernehmen.
3 Die HEP-PH FR kann externe Expertinnen und Experten beiziehen.
4 Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
Art. 26 Nichtbestehen
1 Besteht eine Studentin oder ein Student eine oder mehrere zertifizierende Abschlussbeurteilungen nicht, so kann sie oder er nur diese wiederholen.
2 Die Studentin oder der Student kann zur dazu vorgesehenen Prüfungssessi - on erscheinen.
3 Im Falle eines Misserfolgs in der komplexen Aufgabe Didaktik (Art. 17 Abs. 2 Bst. b) oder einer praktischen Prüfung (Art. 17 Abs. 2 Bst. c) kann die Studentin oder der Student einen erneuten Versuch in einer Klasse des 1. oder 2. Zyklus machen.
4 Ein dritter Misserfolg in der komplexen Aufgabe Erziehungs- und Sozial - wissenschaften (Art. 17 Abs. 2 Bst. a), der komplexen Aufgabe Didaktik (Art. 17 Abs. 2 Bst. b) oder der Bachelorarbeit (Art. 17 Abs. 2 Bst. d) hat ein endgültiges Nichtbestehen zur Folge.
5 Ein zweiter Misserfolg in der praktischen Prüfung (Art. 17 Abs. 2 Bst. c) oder im Abschlusspraktikum (Art. 17 Abs. 2 Bst. e) hat ein endgültiges Nichtbestehen zur Folge.
4.4 Ergebnis
Art. 27 Validierung
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Grundausbildung vali - diert die Ergebnisse der zertifizierenden Beurteilungen.
2 Sie oder er entscheidet über die Anerkennung von zertifizierenden Beurtei - lungen und Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Hochschule absolviert wurden.
Art. 28 Ergebnisse und Bewertungen
1 Die Ergebnisse der zertifizierenden Beurteilungen lauten «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
2 Es können folgende Bewertungen vergeben werden: A: hervorragend B: sehr gut C: gut D: befriedigend E: genügend F: ungenügend (nicht erfüllt).
3 Eine zertifizierende Beurteilung, die an einer anderen Hochschule absolviert wurde, wird von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter der Grund - ausbildung mit dem Ergebnis «anerkannt» oder «nicht anerkannt» bewertet.
Art. 29 Mitteilung der Ergebnisse
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Grundausbildung teilt den Studierenden die Ergebnisse der zertifizierenden Beurteilungen mit.
2 Sie oder er teilt den Studierenden ihr Nichtbestehen in Form eines Ent - scheids mit.
4.5 Beurteilungsbericht
Art. 30 Einsicht in den Beurteilungsbericht
1 Bei einem Misserfolg in einer Prüfung (Art. 17 Abs. 1 Bst. a) oder einer Überprüfung der Grundkenntnisse (Art. 17 Abs. 1 Bst. e) kann die Studentin oder der Student im Beisein einer Aufsichtsperson Einsicht in die Unterlagen nehmen und sich Notizen machen.
2 Im Falle eines Misserfolgs bei einer komplexen Aufgabe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a und b), bei der Bachelorarbeit (Art. 12 und Art. 17 Abs. 2 Bst. d) oder bei einer Validierung der Praktika (Art. 17 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. e) erhalten die Studierenden eine Kopie des entsprechenden Berichts. Dieser Bericht enthält eine kurze Begründung.
3 Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
Art. 31 Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen
1 Im Falle einer Beschwerde muss das Sekretariat die Protokolle, Berichte und gegebenenfalls auch die Prüfungskopien bis zum Ablauf des Verfahrens aufbewahren.
2 In den übrigen Fällen können die Dokumente im Archiv der HEP-PH FR abgelegt werden.
3 Die HEP-PH FR vernichtet alle persönlichen Daten, sobald die Studentin oder der Student die Hochschule verlässt, mit Ausnahme der Angaben zur Identität und zum Ausbildungsgang (Diplome und Zeugnisse), die während fünfzig Jahren im Archiv der HEP-PH FR aufbewahrt werden. Nach Ablauf der fünfzigjährigen Frist werden die Angaben zur Identität und zum Ausbil - dungsgang im Staatsarchiv Freiburg aufbewahrt.
4 Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
5 Erlangung der Diplome
Art. 32 Voraussetzungen für die Erlangung der Diplome
1 Um den Bachelorabschluss und die Lehrbefähigung für die Primarstufe (Art. 26 Abs. 1 PHFG) zu erlangen, müssen die Studierenden die 180 erfor - derlichen ECTS-Kreditpunkte erworben und die zertifizierenden Abschluss - prüfungen bestanden haben.
Art. 33 Prädikat «zweisprachig»
1 Um das Prädikat «zweisprachig» zu erhalten, müssen die Studierenden fol - gende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
a) Sie müssen einen Teil der Ausbildung im Umfang von 60 bis 90 ECTS- Kreditpunkten in der Partnersprache absolviert haben (Lehrveranstal - tungen, Praktika, zertifizierende Beurteilungen).
b) Sie müssen die im Studienplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrveran - staltungen absolviert haben.
2 Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
6 Disziplinarmassnahmen
Art. 34 Betrug oder Betrugsversuch
1 Studierende, die bei einer zertifizierenden Beurteilung zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen anderer namentlich unerlaubte Hilfsmittel verwenden, sich unerlaubterweise die Prüfungsfragen beschaffen, diese unerlaubt und mit Hil - fe einer dritten Person beantworten oder von dieser abschreiben oder in ir - gendeiner Weise die Prüfungsrichtlinien verletzen, erhalten für diese Beurtei - lung die Bewertung F.
2 Studierende, die in einer schriftlichen Arbeit die Arbeiten und Kenntnisse einer anderen Person in ihrem eigenen Namen veröffentlichen oder als eigene ausgeben oder eine ganz oder teilweise von einer dritten Person verfasste Arbeit einreichen, erhalten für diese schriftliche Arbeit die Bewertung F.
3 Der Direktionsrat kann schärfere Disziplinarmassnahmen verhängen, die bis hin zum Ausschluss aus der Grundausbildung der HEP-PH FR reichen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Studienreglement vom 28. August 2003 der Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg wird aufgehoben.
Art. 36 Übergangsbestimmung
1 Abweichend von Artikel 26 Abs. 4 werden Studierende, die bis zur Herbst - session 2018 einen ersten Versuch für die zertifizierenden Abschlussbeurtei - lungen unternehmen, zu drei Versuchen zugelassen, sofern sie nur bei einer der fünf zertifizierenden Abschlussbeurteilungen ausser dem Abschlussprak - tikum einen Misserfolg verzeichnen. Dies hat eine Verlängerung des Studi - ums zur Folge.
Art. 37 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf 1. August 2017 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.11.2017 Erlass Grunderlass 01.08.2017 2017_103
08.03.2022 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 08.03.2022 2022_027
08.03.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert 08.03.2022 2022_027
08.03.2022 Art. 26 Abs. 3 geändert 08.03.2022 2022_027
10.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 13 Abs. 5 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 23 Abs. 4 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 26 Abs. 4 geändert 01.08.2023 2023_002
10.01.2023 Art. 26 Abs. 5 eingefügt 01.08.2023 2023_002 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.11.2017 01.08.2017 2017_103
Art. 5 Abs. 1 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 5 Abs. 2 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 5 Abs. 3 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 5 Abs. 4 eingefügt 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 13 Abs. 5 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 20 Abs. 1 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 20 Abs. 2 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 21 Abs. 1 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 08.03.2022 08.03.2022 2022_027
Art. 23 Abs. 2 geändert 08.03.2022 08.03.2022 2022_027
Art. 23 Abs. 2 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 23 Abs. 4 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 25 Abs. 1 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 26 Abs. 1 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 26 Abs. 3 geändert 08.03.2022 08.03.2022 2022_027
Art. 26 Abs. 3 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 26 Abs. 4 geändert 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
Art. 26 Abs. 5 eingefügt 10.01.2023 01.08.2023 2023_002
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