Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
1 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement
413.251.4 Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 29. Juni 2007)
1 Der Bildungsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der Bildungsdirektion vom 29. Juni
2007, beschliesst: A. Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
8 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. B. Massgebliche Fächer
Promotions
-
fächer
§ 2.
1 Massgeblich für die Promotio n sind die Promotionsfächer gemäss Anhang, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unter richtet wurden.
2 Für die Promotion zählt jede s Promotionsfach einfach.
Weitere Fächer
§ 3.
Die Noten für weitere Fächer gemäss Lehrplan sind für den Entscheid über die Promotion ni cht massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt. C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis
§ 4.
6
1 Mit Ausnahme der letzten beid en Semester wird den Schü lerinnen und Schülern fü r jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt.
2 Für die letzten beiden Semester vor den Prüfungen für den Ab schluss mit Fachmittelschulausweis wi rd ein Jahreszeug nis ausgestellt. Im Sinne einer Standor tbestimmung wird de n Schülerinnen und Schü lern auf Ende des Kalenderjahrs ei ne Zwischenbeurte ilung ihrer Leis tungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt.
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413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement Noten
§ 5.
Die Leistungen in den einzel nen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist di e höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Leistungs beurteilung
§ 6.
1 Bei der Beurteilung der Leist ungen ist neben den schrift
- lichen und praktischen Arbeiten au ch die mündliche Leistung ange
- messen zu berücksichtigen.
2 Die Lehrperson informiert die Kl asse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung. D. Promotionsentscheide Entscheid
§ 7.
9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug
- nisperiode, letztmals am Ende des
4. Semesters, über die Promotion. Bedingungen
§ 8.
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al
- len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter
- richtet werden,
8 a. die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b. nicht mehr als drei Note n unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion
§ 9.
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1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis
- periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach §
8 nicht erfüllen.
2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden. Letzte Promo tionstermine
§ 10.
7 Eine provisorische Promotion ka nn letztmals Ende des 3. Se
- mesters, eine Nichtpromotion am Ende des 4. Semesters ausgesprochen werden. Repetition
§ 11.
1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti
- tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
2 Während der ganzen Fachmittelsc hulzeit kann nur einmal repe
- tiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin ode r ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Ab
- schlussprüfung zur Erla ngung eines Fachmittelsc hulausweises oder nach einem Wechsel des gewählten Berufsfeldes zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.
9
3 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement
413.251.4 E. Besondere Bestimmungen
§ 12.
4
Besondere Fälle
§ 13.
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§
8–12 dieser Promotionsbestim mungen abweichen. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 14.
Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
Übergangs
-
bestimmung
§ 15.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung im Schul jahr 2005/06 und 2006/07 begonnen haben und diese 2008 bzw. 2009 beenden, gilt weiterhin das Reglem ent für die Diplommittelschulen des Kantons Zürich vom 9. Januar 1979. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023 ( OS 78, 155 ) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schul jahr 2023/2024 be gonnen haben, richten sich die Promotionsfächer ge mäss §
2 nach dem Anhang in der Fa ssung vom 22. August 2011.
1 OS 62, 405 .
2 Eingefügt durch Beschluss des B ildungsrates vom 20 . Juni 2011 ( OS 66, 500 ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
3 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 500 ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
4 Aufgehoben durch Beschluss des Bi ldungsrates vom 20. Juni 2011 ( OS 66, 500 ; ABl 2011, 1995 ). In Kraft seit 22. August 2011.
5 Obsolet.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. Juli 2020 ( OS 75, 389 ; ABl
2020-08-07 ). In Kraft seit 16. Juni 2020.
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7 Fassung gemäss Berichtigung vom 21. Februar 2022 ( OS 77, 137 ). In Kraft seit
16. Juni 2020.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 277
; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
9 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 6. März 2023 ( OS 78, 155
; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
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413.251.4 Anhang zum Promotionsreglement FMS (Promotionsfächer je Profil)
9 Pädagogik Kommunikation und Information Gesundheit und Naturwissenschaften Sprachen Sprachen Sprachen Deutsch Deutsch Deutsch Französisch Französisch Französisch Englisch Englisch Englisch Mathematik, Naturwissen schaften, Informatik Mathematik, Naturwissen schaften, Informatik Mathematik, Naturwissen schaften, Informatik Mathematik Mathematik Mathematik Biologie Biologie Biologie Chemie Chemie Chemie Physik Physik Physik nikationstechnologien Informations- und Kommu nikationstechnologien Informations- und Kommu nikationstechnologien Geistes- und Sozialwissen schaften Geistes- und Sozialwissen schaften Geistes- und Sozialwissen schaften Geschichte Geschichte Geschichte Geografie Geografie Geografie Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Praxis Psychologie und Kommunikation Praxis Psychologie und Kommunikation Praxis Psychologie und Kommunikation Musische Fächer Musische Fächer Musische Fächer Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten Musik Musik Musik
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413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement
1 Anrechnung der Note zu einem Drittel im Fach Musik
2 Anrechnung der Note zu einem Viertel in das entsprechende Sprachfach Pädagogik Kommunikation und Information Gesundheit und Naturwissenschaften Berufsfeldbezogene Fächer Berufsfeldbezogene Fächer Berufsfeldbezogene Fächer Profilspezifisches Integrationsfach: Profilspezifisches Integrationsfach: Profilspezifisches Integrationsfach: – Pädagogik – Medien und Kommunikation – Bewegung und Gesundheit – Medien und Kommunikation – Interkulturelle Kommunikation Integriertes Projekt Nachhaltigkeit – Rhetorik und Auftritts- kompetenz – Rhetorik und Auftritts- kompetenz Biologie Integriertes musisches oder sozialwissenschaftliches Projekt Französisch Chemie Bildnerisches Gestalten Französische Kommunikation
2 Physik Musik Englisch Informatik Chor
1 Englische Kommunikation
2 Ethik und Kultur Bildnerisches Gestalten oder Musik Medien und Gestaltung Vorbereitung Fachmaturitätspraktikum, Studienvorbereitung Biologie Integriertes musisches oder sozialwissenschaftliches Projekt Integriertes Projekt Kommu nikation und Information Journalistisches Schreiben Vorbereitung Fachmaturitätspraktikum, Studienvorbereitung
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