Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (414.416.3)
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Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule

1 V über die Berufseinführung de r Lehrpersonen der Volksschule
414.416.3 Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (BLVV) (vom 1. März 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die folgenden Angebote der Berufs einführung der Lehrpersonen de r öffentlichen Volksschule: a. Fachbegleitung am Arbeitsort, b. mehrwöchige Weiterbildung (Kompaktweiterbildung), c. weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote.
Berufs
-
einführung

§ 2.

1 Lehrpersonen sind zur Berufs einführung zugelassen, wenn sie bei deren Beginn mit einem Be schäftigungsgrad von mindestens 35% an einer Regelschule im Rahmen der Lektionentafeln oder an einer Sonderschule unterrichten und einer der folgenden Kategorien ange hören: a. berufseinsteigende Le hrpersonen einschliessl ich Studierender mit praxisintegrierter Ausbildung, b. diplomierte berufseinsteig ende Vikarinnen und Vikare, c. diplomierte wiedereinsteigende Lehrpersonen, die länger als acht Jahre nicht unterrichtet haben.
2 Über die Zulassung weiterer Lehrpersonen zur Berufseinführung entscheidet das Volksschulamt.
3 Zur Berufseinführung nicht zugelassen sind: a. Lehrpersonen, die be reits eine kantonale oder ausserkantonale Be rufseinführung abgeschlossen ha ben, ausser Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c, b. Lehrpersonen, die auf der Grundlage von §
7 Abs. 4 des Lehrper sonalgesetzes vom 10. Mai 1999
4 ohne Zulassung zum Schuldienst
4 Zur Kompaktweiterbildung nich t zugelassen sind Lehrpersonen ohne Lehrdiplom und Lehrpe rsonen gemäss Abs. 1 lit. c.
a. Zulassung
2
414.416.3 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule b. Dauer

§ 3.

Die Berufseinführung dauert a. zwei Jahre für Le hrpersonen gemäss §
2 Abs. 1 lit. a und b, b. ein Jahr für Lehr personen gemäss §
2 Abs. 1 lit. c. c. Beginn

§ 4.

1 Die Berufseinführung kann spätes tens fünf Jahre nach Erhalt des Lehrdiploms begonnen werden.
2 Sie beginnt für a. Lehrpersonen gemäss §
2 Abs. 1 lit. a mit der ersten Aufnahme der Lehrtätigkeit in ei ner Festanstellung, b. Vikarinnen und Vikare gemäss §
2 Abs. 1 lit. b bei Antritt eines Vika
- riats, das mindestens zwei Monate dauert.
3 Lehrpersonen gemäss §
2 Abs. 1 lit. c beginnen die Berufseinfüh
- rung mit der Wiederaufn ahme der Lehrtätigkeit.
4 Bei Aufnahme der Lehrtätigkei t während eines Schulsemesters gilt die Berufseinführung als am Semesteranfang begonnen. d. Unterbruch

§ 5.

Beenden Lehrpersonen ihre Unte rrichtstätigkeit während der Berufseinführung, gilt das laufende Berufseinführungsjahr als abgeschlos
- sen. Ist die Berufseinführung zu di esem Zeitpunkt noch nicht abgeschlos
- sen, gelten bei einer erneuten Au fnahme der Unterrichtstätigkeit §§
2–4 sinngemäss. Zuständigkeit

§ 6.

Die Pädagogische Hochschule ist zuständig für a. die Ausbildung der Fachbe gleiterinnen und Fachbegleiter, b. die Durchführung und Auswertung der Kompaktweiterbildung sowie weiterer Weiterbildungsund Beratungsangebote, c. weitere Belange der Berufseinführ ung, für die keine andere Stelle zuständig ist. b. Volksschul amt

§ 7.

1 Das Volksschulamt erfasst diejenigen Daten der zur Berufs
- einführung zugelassenen Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Veror dnung erforderlich sind.
2 Es gibt der Pädagogischen Hochschule diejenigen Personendaten bekannt, die diese zur Erfüllung de r Aufgaben gemäss dieser Verord
- nung benötigt. Zusammen arbeit

§ 8.

1 Die Pädagogische Hochschule, das Volksschulamt, die Schul
- leitung und die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter arbeiten im Rah
- men ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
2 Die Pädagogische Hochschule und das Volksschulamt legen die administrativen Abläufe, insbes ondere betreffend die Datenbekannt
- gabe gemäss §
7 Abs. 2, in gegenseitiger Absprache fest. a. Pädagogische Hochschule
3 V über die Berufseinführung de r Lehrpersonen der Volksschule
414.416.3 B. Fachbegleitung am Arbeitsort
Pflicht

§ 9.

Die Lehrpersonen gemäss §
2 Abs. 1 sind verpflichtet, sich durch eine Fachbegleitung unterstützen zu lassen.
Aufgaben
der Fach
-
begleiterinnen
und Fach
-
begleiter

§ 10.

Die Fachbegleiterinnen und Fa chbegleiter unterstützen die Lehrpersonen in der Beru fseinführung insbesondere a. bei der Bewältigung des Schulalltags, b. bei der Zusammenarbeit mit Eltern, c. mit Anregungen für die weitere Kompetenzentwicklung, d. bei der Reflexion des be rufsspezifischen Handelns.
Umfang

§ 11.

1 Die Fachbegleitung umfasst höchstens a. 42 Stunden für Le hrpersonen gemäss §
2 Abs. 1 lit. a und b, b. 25 Stunden für Le hrpersonen gemäss §
2 Abs. 1 lit. c.
2 Über die Gewährung zusätzlicher Stunden entscheidet die Päda gogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung.
Aufgaben der
Schulleitung

§ 12.

Die Schulleitung a. sorgt für eine bedarfsgerechte Anzahl von Fachbegleiterinnen und Fachbegleitern, b. teilt den Lehrpersonen in der Beru fseinführung eine Fachbegleiterin oder einen Fachbegleiter zu und meldet die Zuteilung der Pädago gischen Hochschule.
Anforderungen

§ 13.

Die Fachbegleiterinne n und Fachbegleiter a. verfügen über die Ausbildung zu r Fachbegleiterin oder zum Fach begleiter oder haben si ch dafür angemeldet, b. verfügen in der Regel über ei n Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe, c. üben ihre Lehrtätigkeit seit mindes tens drei Jahren auf der entspre chenden Schulstufe aus, d. unterrichten mindestens zehn Wochenlektionen.
Ausbildung

§ 14.

1 Die Ausbildung zur Fa chbegleiterin oder zum Fachbegleiter an der Pädagogischen Hochschule find et in der unterrichtsfreien Zeit statt.
2 Die Anmeldung für die Ausbildun g bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
Entlöhnung

§ 15.

1 Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter werden für ihre Tätigkeit gemäss Lohnklasse
22, Lohnstufe 3, entlöhnt.
4
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2 Sie werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für ihre Unter
- richtstätigkeit ausrichtet.
3 Bei Lehrpersonen, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, leistet der Kanton an die Entlöhnung einen Anteil gemäss §
61 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
3 . C. Kompaktweiterbildung Angebot und Dauer

§ 16.

1 Die Kompaktweiterbildung a. fördert die berufliche Professionalisierung, b. ermöglicht den Austausch zwischen Studium und Berufstätigkeit, c. vertieft den Erfa hrungsaustausch.
2 Die Kompaktweiterbildung dauert drei aufeinanderfolgende Wo
- chen. Sie findet in der Regel währen d der Unterrichtszeit statt. Über den Zeitpunkt der Durchführung en tscheidet die Pädagogische Hoch
- schule in Absprache mit dem Volksschulamt. Anmeldung

§ 17.

1 Der Besuch der Kompaktweiterbildung erfolgt a. in der Regel im zweiten Jahr der Beru fseinführung, b. in Ausnahmefällen spätestens zw ei Jahre nach Ab schluss der Berufs
- einführung.
2 Die Lehrpersonen melden sich für die Kompaktweiterbildung an. Die Anmeldung bedarf der Zu stimmung der Schulleitung.
3 Die Aufnahme in die Kompaktweiterbildung setzt voraus, dass genügend Weiterbildungsplätz e zur Verfügung stehen. Stellvertretung und Entlöhnung

§ 18.

1 Für den Besuch der Kompaktweiterbildung wird der Lehr
- person bezahlter Urlaub gewährt. Der Unterricht wird von Studieren
- den der Pädagogischen Hochschule oder von Vikarinnen und Vikaren übernommen.
2 Vikarinnen und Vikare werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für die Unterrichtstätigkeit de r Lehrperson in der Berufseinfüh
- rung ausrichtet. D. Weitere Weiterbildun gs- und Beratungsangebote Kurse

§ 19.

Die Pädagogische Hochschule bietet den Lehrpersonen Kurse an, in denen das Ausbildungswisse n vertieft und Erkenntnisse für den Schulalltag gewonnen werden können.
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Beratung

§ 20.

1 Die Lehrpersonen gemäss §
2 Abs. 1 können sich an der Pädagogischen Hochschule zu beru fsspezifischen Fragen und Anliegen beraten lassen.
2 Das Angebot umfasst höchstens a. 16 Stunden für die Einzelberatung, b. 20 Stunden pro Gruppe für die Gruppenberatung.
3 Über die Gewährung von zusätzli chen Stunden entscheidet die Pädagogische Hochschule.
Durchführung

§ 21.

1 Kurse und Beratung finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
2 Studierende mit praxisintegriert er Ausbildung können Kurse und Beratung spätestens zwei Jahre na ch Abschluss der Berufseinführung in Anspruch nehmen.
Besondere
Weiterbildungs
-
veranstaltungen

§ 22.

Das Volksschulamt kann die Pädagogische Hochschule beauf tragen, für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen in der Berufseinfüh rung besondere Weiterbildungsveran staltungen durchzuführen. Diese finden in der Regel in der unt errichtsfreien Zeit statt. E. Finanzierung
Unentgeltlich
-
keit

§ 23.

Die Berufseinführung ist für die Lehrpersonen unentgelt lich.
Finanzierung

§ 24.

1 Das Volksschulamt trägt zwei Drittel der Kosten der Durch führung der Ausbildung der Fachbeglei terinnen und Fachbegleiter sowie die Kosten der besonderen Weiter bildungsveranstaltungen. Die Ein zelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Die Pädagogische Hochschule trägt die Kosten der Angebote der Berufseinführung, soweit diese Ve rordnung keine andere Zuständig keit vorsieht.
1 OS 78, 159 ; Begründung siehe ABl 2023-03-10 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 412.100 .
4 LS 412.31 .
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