Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich
1 V-ZZM
415.437 Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (V-ZZM) (vom 8. Mai 2023)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Gliederung und Aufgaben
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Der Fachbereich Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (MeF) ist als Zentrum für Zahnmedizin (ZZM) organisiert.
2 Diese Verordnung regelt die Orga nisation und die Aufgaben des ZZM und seiner Organe.
3 Die Geschäftsordnung ZZM führt di e Bestimmungen dieser Ver ordnung weiter aus.
Gliederung
§ 2.
1 Das ZZM gliedert sich in klin ische und nicht klinische wissen schaftliche Organi sationseinheiten.
2 Es verfügt über einen zentralen Bereich Finanzen und Administra tion.
Aufgaben
§ 3.
1 Das ZZM hat die folgenden Auf gaben auf den Gebieten der Zahnmedizin und der enoralen Medizin: a. klinische und nicht klinische Forschung, Lehre und Nachwuchsförde rung, b. wissenschaftliche und praktisc he Ausbildung v on Studierenden, c. Weiterbildung und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärz ten, d. Erbringung von Dienstleistungen.
2 Es betreibt zur Erfüllung sein er Aufgaben eine Poliklinik.
3 Es verfügt über ein elektronisc hes Klinikinformationssystem.
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2. Abschnitt: Organisation A. Organe Aufsichtsorgan
§ 4.
Der Zentrumsrat ist das unmittelbare Aufsichtsorgan des ZZM. Er ist ein Organ der MeF. Organe des ZZM
§ 5.
1 Das ZZM verfügt über folgende Organe: a. Zentrumsversammlung, b. Direktion ZZM, c. Zentrumsleitung.
2 Dazu kommen die ständigen Kommissionen des ZZM. B. Zentrumsrat Zusammen setzung und Stellvertretung
§ 6.
1 Der Zentrumsrat setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin, der Dekanin oder dem Dekan der MeF, der Direktorin oder dem Direktor Finanzen und zwei weite
- ren, von der Universitä tsleitung eingesetzten Expertinnen und Exper
- ten im Bereich Klini kbetrieb und Zahnmedizin.
2 Ist die Dekanin oder der Dekan de r MeF Professorin oder Professor am ZZM, nimmt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan an ihrer oder seiner St elle Einsitz im Zentrumsrat.
3 Der Zentrumsrat bestimmt für jedes seiner Mitglieder eine Stell
- vertretung im Rahmen der gelte nden organisationsrechtlichen Vorga
- ben.
4 Die Dekanin oder der Dekan der MeF führt den Vorsitz im Zen
- trumsrat.
5 Die Mitglieder der Direktion ZZM nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Zentrumsrates teil.
6 Der Zentrumsrat kann sachverständige Personen als ständige Gäste oder für einzelne Geschäfte mi t beratender Stim me beiziehen. Aufgaben
§ 7.
Der Zentrumsrat hat als strate gisches Führung sorgan insbe
- sondere folgende Aufgaben: a. Aufsicht über die strategische und finanzielle Führung des ZZM, b. Aufsicht über die Ausübung der privatzahnärztlichen Tätigkeiten am ZZM, c. Genehmigung der Ge schäftsordnung ZZM, d. Rekrutierung und Anstellung der Finanzdirektorin oder des Finanz
- direktors ZZM.
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415.437 C. Zentrumsversammlung
Zusammen
-
setzung
§ 8.
1 Die Zentrumsversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -p rofessoren mit und ohne Anspruch auf Prüfung einer unbefristeten An stellung sowie den Förderungspro fessorinnen und -professoren des ZZM.
2 Dazu kommen je zwei Delegierte aller Stände de r Universität Zü rich.
3 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor hat den Vorsitz.
4 Die Titularprofessorinnen und die Titularprofessoren, die haupt beruflich am ZZM angestellt sind, sowie die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor ZZM und die Vorsit zenden der ständi gen Kommissionen des ZZM nehmen mit beratender St imme an den Sitzungen der Zen trumsversamm lung teil.
5 Die Zentrumsversamml ung kann für einzelne Geschäfte weitere Personen mit beratende r Stimme beiziehen.
Aufgaben
§ 9.
1 Die Zentrumsversammlung ist zuständig für: a. die Vorbereitung und Antragstellung an das gemäss Organisations reglement der Medizinischen Fakultä t der Universität Zürich (OrgR MeF)
6 zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf:
1. die Erstellung von Konzepten zu r langfristigen Entwicklung des Fachbereichs Zahnmedizin und des ZZM, insbesondere zur Lehr stuhlplanung,
2. die Einrichtung und Besetz ung von Gastprofessuren. b. die Einreichung von Stellungna hmen an die Fakultätsversammlung zuhanden der Universitäts leitung in Bezug auf:
1. die Genehmigung der Umbenenn ung von Kliniken und ihnen gleichgestellten Instituten,
2. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Kliniken und ihnen gleichgestellten Instituten sowie weiteren Organisations einheiten des ZZM.
2 Sie kann auf dem Dienstweg a. Vorschläge für die Ernennung der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärztlichen Direktors zuha nden der Universitätsleitung ein reichen, b. zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung dieser Verordnung zuhanden der Universitäts leitung Stellung nehmen.
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3 Sie ist abschliessend zuständig für: a. die Zustimmung zu Förd erungsprofessuren am ZZM, b. die Verabschiedung der Lehr- und Semesterplanung, c. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kom
- missionen des ZZM, soweit nich t ein anderes Wahlorgan gemäss Reglement für die Wahl der Delegi erten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich
4 für die Wahl der Stan
- desdelegierten zuständig ist. D. Direktion ZZM Zusammen setzung
§ 10.
1 Die Direktion ZZM setzt sich zusammen aus der Zahnärzt
- lichen Direktorin oder dem Zahnärz tlichen Direktor und der Finanz
- direktorin oder dem Finanzdirektor ZZM.
2 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor ge
- hört der Professorenschaft gemäss §
8 Abs. 1 an.
3 Die Amtsdauer der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärzt
- lichen Direktors beträgt vier Jahre. Wiederwa hl ist möglich.
4 Die Stelle der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors ZZM entspricht einer Vollzeitstelle un d ist öffentlich auszuschreiben. Aufgaben
§ 11.
1 Die Direktion ZZM führt da s ZZM unter Einbezug der Zentrumsleitung.
2 Sie ist, nach Prüfung durch den Zentrumsrat, zuständig für die An
- tragstellung an das gemäss OrgR MeF zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf: a. die Entwicklungs- und Finanzplanung, b. das konsolidierte Zentrumsbudget, c. Räume und Infrastruktur, d. den Erlass der Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahn
- medizin der Universität Zürich
7 zuhanden der Universitätsleitung.
3 Die Direktion ZZM ist verantwortlich für: a. die Vorbereitung der Gesc häfte der Zentrumsleitung, b. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Kliniken und weiteren Organisationseinheiten im Rahmen der universitären Vor
- gaben, c. Dienstanweisungen im Rahmen der personalrechtlichen Grundlagen bei Bedarf,
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415.437 d. die regelmäs sige Berichtersta ttung an den Zentrumsrat und die Zen trumsversammlung über wichtige Angelegenheiten, insbesondere über den Einsatz und die Verteil ung der Ressourcen des ZZM.
4 Sie ist für alle Angelegenheiten des ZZM zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
5 Die Mitglieder der Direktion ZZ M sind gleichberechtigte Vorsit zende der Zentrumsleitung. Sie könne n sich gegenseitig vertreten, so fern der Gegenstand der jeweil igen Geschäfte dies zulässt.
Zahnärztliche
Direktorin oder
Zahnärztlicher
Direktor
§ 12.
1 Der Zahnärztlichen Direktor in oder dem Za hnärztlichen Direktor obliegt die zahnmedizinis che und klinische Ge samtleitung des ZZM.
2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Profes soren im Rahmen der universitären Vorgaben, b. Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der For schung und Lehre am ZZM.
b. Freistellung
und weitere
Rahmen
-
bedingungen
§ 13.
1 Während der Ausübung der Funktion als Zahnärztliche Direktorin oder Zahnärztl icher Direktor wird sie oder er in angemesse nem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt. Zuständig ist die Dekani n oder der Dekan der MeF.
2 Die Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit am ZZM darf den Interessen der Universität Zürich, die sich aus der Funktion der Zahn ärztlichen Direktorin ode r des Zahnärztlichen Di rektors ergeben, nicht entgegenstehen.
Finanz
-
direktorin oder
Finanzdirektor
ZZM
§ 14.
1 Der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor ZZM ob liegt die finanziell e Führung des ZZM.
2 Sie oder er führt den zentrale n Bereich Finanzen und Adminis tration gemäss §
2 Abs. 2 und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Zentralen Diensten der Universität Zürich.
3 Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen aller Kliniken, Bereiche und Privatpraxen am ZZM. Sie oder er ent scheidet über die Ausgesta ltung des Controllings. E. Zentrumsleitung
Zusammen
-
setzung
§ 15.
1 Die Zentrumsleitung besteht au s den Mitgliedern der Direk tion ZZM als Vorsitzende sowie von Amtes wegen aus den Direktorin nen und Direktoren der Klin iken und Institute am ZZM.
a. Funktion
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2 Sie kann weitere sachverständige Personen als Gäste mit beraten
- der Stimme zu ihren Sitzungen einladen. Aufgaben
§ 16.
1 Der Zentrumsleitung obliegt die Verantwortung für Orga
- nisations- und Koordinationsauf gaben innerhalb des ZZM.
2 Die Zentrumsleitung erlässt die Geschäftsordnung ZZM. Diese unterliegt der Genehmigung durch den Zentrumsrat.
3 Sie ist verantwortlich für: a. die nachhaltige Führung und Entwicklung des ZZM, b. die Koordination der Verteilung und Bewirtschaftung der zuge
- wiesenen Ressourcen an die Organ isationseinheiten innerhalb des Zentrums, c. die Sicherstellung des Lehr betriebs und der Prüfungen, e. die Koordination des Klinikbetriebs.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften A. Sitzungen Ordentliche Sitzungen
§ 17.
1 Der Zentrumsrat tritt mindest ens zweimal im Jahr zusam
- men.
2 Die Zentrumsversammlung tritt in der Regel zweimal im Semes
- ter zusammen.
3 Die Direktion ZZM stimmt sich in ihrer Arbeit regelmässig ab.
4 Die Zentrumsleitung tritt mindes tens einmal im Monat zusam
- men.
5 Die Klinik- und Institutsleitenden legen den Sitzungskalender für ihre Einheiten nach Bedarf selbst fest. Ausser ordentliche Sitzungen
§ 18.
1 Ausserordentliche Sitzungen des Zentrumsrates werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren eines Mitglieds de s Zentrumsrates einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen de r Zentrumsversammlung werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Dr ittel der stimmberechtigten Mit
- glieder der Zentrumsve rsammlung einberufen.
3 Ausserordentliche Sitzungen de r Zentrumsleitung werden durch die Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern der Zentru msleitung einberufen.
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Teilnahme
-
pflicht
§ 19.
Die Teilnahme an den Sitzungen des Zentrumsrates, der Zen trumsversammlung und der Zentrumsleitung ist Amtspflicht.
Einberufung
§ 20.
1 Einladungen und Traktandenli sten für die Sitzungen des Zentrumsrates, der Zentrumsversamml ung, der Zentrumsleitung und der Kommissionen sind spätes tens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semes ter im Voraus bekannt gemacht.
Traktanden
§ 21.
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schrift lich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Be ginn der Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen we rden. Dafür erforderlich ist für a. den Zentrumsrat und die Zentru msleitung: ein einstimmiger Be schluss, b. die Zentrumsversamml ung: die Anwesenheit v on drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder und ein Beschluss von mindestens drei Vierteln der Anwesenden.
Protokoll
§ 22.
1 Über die Sitzungen des Zent rumsrates, der Zentrumsver sammlung, der Zentrumsleitung und der Kommissionen wird ein Proto koll geführt.
2 Es ist an der nächsten Sitzun g zur Genehmigung vorzulegen. B. Abstimmungen und Wahlen
Beschluss
-
fähigkeit
§ 23.
1 Der Zentrumsrat ist beschlussf ähig, wenn vier seiner Mit glieder anwesend sind.
2 Die Zentrumsversammlung ist be schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtig ten Mitglieder anwesend ist.
3 Die Zentrumsleitung ist beschlussf ähig, wenn die Mehrheit der Mit glieder anwesend ist. Sie beschl iesst mit einfacher Mehrheit.
Abstimmungen
§ 24.
1 Der Zentrumsrat, die Zentrumsversammlung, die Zentrums leitung und die Kommissione n beschliessen mit ei nfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmeng leichheit in der Zentrumsversamm lung und der Zentrumsleitung hat di e Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor den Stichentscheid.
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2 Ist in der Zentrumsversammlung die Anzahl der Professorinnen und Professoren im Sinne von §
8 Abs. 1 kleiner oder gleich der Anzahl der Delegierten im Sinne von §
8 Abs. 2, wird bei einer Abstimmung zusätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Professorinnen und Professoren benötigt. Wahlen
§ 25.
1 Wahlen oder Wahlanträge der Zentrumsversammlung be
- dürfen des absoluten Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen.
2 Ist die Anzahl der Professorinnen und Professoren gemäss §
8 Abs. 1 kleiner oder gleich der Anzahl der Delegierten gemäss §
8 Abs. 2, be
- darf die Wahl zusätzlich des abso luten Mehrs der abgegebenen gülti
- gen Stimmen der Professorinnen u nd Professoren.
3 Wird im zweiten Wahl gang das absolute Mehr nicht erreicht, ge
- nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim
- men.
4. Abschnitt: Privatärztliche Tätigkeit am ZZM Bewilligungs pflicht und -umfang
§ 26.
1 Die Universitätsleitung kann gemäss §
62 der Personalver
- ordnung der Universität Zürich vo m 29. September
2014 (PVO-UZH)
5 Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und Ärzten, Ober
- ärztinnen und Oberärzten, Oberassi stentinnen und Oberassistenten sowie wissenschaftlichen Abteilungsl eiterinnen und Abteilungsleitern die Bewilligung erteilen, Patientinnen und Pati enten auf eigene Rech
- nung und in eigener Verantwortung privatärztlich zu behandeln.
2 Es werden höchstens 40 Bewilligungen erteilt.
3 Die Bewilligung setz t einen Beschäftigungsgrad von mindestens
80% voraus. Bei einem Vo llpensum darf die priv atärztliche Tätigkeit nicht mehr als im Jahresmittel einen Tag pro Kalenderwoche über
- schreiten (§
56 Abs. 1 lit. e PVO-UZH).
4 Die bewilligte privatärztliche Tätigkeit beschränkt sich in der Regel auf das Spezialgebiet der zugehörigen Klinik.
5 Die Bewilligung gilt nur für pers önliche Verrichtungen der Bewilli
- gungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Privat
- patientinnen und Priv atpatienten vorübergehend behandeln.
6 Weitere Einzelheiten, insbesondere die Auflage zur Reduktion des Beschäftigungsgrades, können in de r Bewilligung geregelt werden. Ausübung und Aufsicht
§ 27.
1 Die Ausübung der privatärztlic hen Tätigkeit darf die gemäss Anstellung zu erbringenden Arbeit sleistungen der Be willigungsinhaberin oder des Bewillig ungsinhabers nicht beeinträchtigen.
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2 Die Klinikdirektorinnen und Klinikdi rektoren sorgen in ihrer Orga- nisationseinheit für die Einhaltung der rechtmässigen Ausübung der Be willigung.
3 Sie melden auftretende Unregelm ässigkeiten der Direktion ZZM. Andere Angestellte des ärztlichen Pe rsonals sind zu einer entsprechen den Meldung berechtigt.
4 Jede Zuweisung einer Patientin oder eines Patienten an eine Privat praxis am ZZM erfordert einen nachvollziehbar dokumentierten Zu weisungsweg.
5 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur pri vatärztlichen Tätigkeit am ZZM.
Bewilligungs
-
verfahren
§ 28.
1 Das Gesuch um Bewi lligung zur Führung einer Privatpraxis am ZZM ist bei der Dire ktion ZZM einzureichen.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat eine Berufsaus übungsbewilligung der Gesundheitsdirek tion sowie eine Berufshaftpflicht versicherung nach Mass gabe des Bundesgesetze s über die universitä ren Medizinalberufe
9 vorzuweisen.
3 Die Direktion ZZM erstellt eine wirtschaftliche und betriebliche Folgeabschätzung der privatärztliche n Tätigkeit an der betroffenen Orga- nisationseinheit und nimmt zuhanden des Zentrumsrates Stellung zum Gesuch. Sie berücksichtigt dabei auch die Auswirkungen auf Forschung und Lehre.
4 Der Zentrumsrat prüft die Unterl agen und stellt der Universitäts leitung Antrag auf Bewilligung oder Nichtbewilligung des Gesuchs.
5 Die Bewilligung wird in der Re gel für die Dauer der Anstellung erteilt und kann aus besonderen Grün den widerrufen werden. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
Honorarabgabe
§ 29.
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber entrichten dem Zentrum für die Nu tzung von Infrastruktur, Material und Personal im Rahmen der privat ärztlichen Tätigkeit eine Honorar abgabe.
2 Entschädigungen für honorarberec htigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Privat patientinnen und Privatpatienten werden zu den Gesamteinnahmen au s der privatärztlichen Tätigkeit hinzugezählt.
b. Abgabesatz
und Netto
-
einnahmen
§ 30.
1 Der Abgabesatz beträgt 30% der Nettoeinnahmen pro Ka lenderjahr.
a. allgemeine
Bestimmungen
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2 Zur Ermittlung der Netto einnahmen sind die folgenden Kosten von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen: a. die externen Kosten für die Le istungserbringung wie zahntechnische Anfertigungen und Apparaturen, b. die für den Betrieb der Privatpraxis anfallenden direkten Kosten wie für Versicherungen, Mitgliedschafte n, Bewilligungen und weitere mit der privatärztlichen Täti gkeit verbundene Gebühren. c. Obergrenze der privatärzt lichen Netto einnahmen nach Abzug gemäss
§ 30 Abs. 1
§ 31.
1 Die im Kalenderjahr erzielten privatärztlichen Nettoeinnah
- men nach Abzug gemäss §
30 Abs. 1 unterliegen den folgenden finan
- ziellen Obergrenzen: a. für Professorinnen und Pr ofessoren: Fr. 140 000, b. für leitende Ärztinnen und leitende Ärzte sowie wissenschaftliche Abteilungsleiterinnen und wissenschaftliche Abteil ungsleiter: Fr. 120 000, c. für Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten: Fr.
95 000.
2 Der Betrag der Nettoeinnahm en nach Abzug gemäss §
30 Abs. 1, der die jeweilige Obergrenze überstei gt, fliesst in die Betriebsrechnung des ZZM und ist abzugeben.
3 Es besteht kein Anspruch auf Er zielung der finanziellen Obergrenze gemäss Abs. 1.
5. Abschnitt: Aufklärung und Information Aufklärung und Information
§ 32.
1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer Ver
- antwortlichkeit Patientinnen und Pa tienten rechtzeitig, angemessen und in verständlicher Form über die Vo r- und Nachteile sowie die Risiken der zahnmedizinischen Behandlung und möglicher Alternativen auf. Sie beantworten Fragen zum Ge sundheitszustand und dessen voraus
- sichtlicher Entwicklung.
2 Die Aufklärung umfasst auch di e von ihnen persönlich zu über
- nehmenden voraussichtl ichen Kosten der Behandlung sowie die Zuwei
- sung in eine Privatpraxis am ZZM.
3 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen, erfolgt die Aufklärung auch gegenübe r der gesetzlichen Vertretung bei a. minderjährigen Pati entinnen und Patienten, b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi
- nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen. a. gegenüber der Patientin oder dem Patienten
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b. gegenüber
Drittpersonen
§ 33.
1 Informationen an Dritte übe r Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einv erständnis erteilt werden.
2 Das Einverständnis für Inform ationen über den Gesundheits zustand an die gesetzliche Vertre tung, die Bezugspersonen sowie die vorbehandelnde Zahnärztin oder den vorbehandelnden Zahnarzt wird vermutet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen aus gesprochen hat.
3 Informationen aufgrund gesetzlich er Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- un d Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 StGB
8 bleiben vorbehalten.
c. gegenüber
weiteren
Behandlungs
-
personen
§ 34.
Vor- und nachbehandelnde Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie andere weiterbehandelnde Personen werden über den Gesund heitszustand und die weiteren erford erlichen Massnahmen rechtzeitig orientiert, sofern sich die Patienti n oder der Patient nicht dagegen aus spricht.
Weiter
-
verwendung von
gesundheits
-
bezogenen Per
-
sonendaten und
biologischem
Material für die
Forschung
§ 35.
1 Für die Weiterverwendung v on gesundheitsbezogenen Da ten oder biologischem Material ist ein vorgängiger Forschungskonsent mit Aufklärungsblatt und schriftlic her Einwilligungse rklärung der Pa tientin oder des Pati enten erforderlich.
2 Die hierfür erforderlichen Doku mente müssen den geltenden Stan dards der Schweizerischen Ethikkom mission für die Forschung am Men schen entsprechen.
6. Abschnitt: Patientendokumentation
Inhalt und Art
der Patienten
-
dokumentation
§ 36.
1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend nachzuführende Patien tendokumentation über die Aufklärung und Be handlung angelegt. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchun gen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber von Privat praxen am ZZM dokumentieren die Behandlung in ihrer Privatpraxis im System und nach den Vorgaben des ZZM.
3 Die Patientendokumentation wird elektronisch geführt. Sie soll auf einfache Weise anonym isiert werden können.
4 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein. Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch entsprechende Ergän zung.
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5 Eintragungen müssen datiert, una bänderbar gespeichert und jeder
- zeit abrufbar sein.
6 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn sie ein schützenswertes Interesse haben. Aufbewahrungs pflicht
§ 37.
1 Das ZZM bewahrt die Pati entendokumentation während mindestens 20 Jahren nach Absc hluss der letzten Behandlung auf.
2 Es kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder des Patienten oder zu Forschungsz wecken auf 30 Jahre oder, in Ab
- sprache mit dem zuständigen Ar chiv, auf 50 Jahre verlängern. Archivierung
§ 38.
1 Das ZZM bietet Patientendok umentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.
2 Patientinnen und Patiente n können verlangen, dass a. ihre Patientendokumentation hera usgegeben oder vernichtet wird, wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht, b. ihre vom Archiv übernommene Patientendokumentation nicht öffent
- lich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezoge
- nen Forschungszwecken zu gänglich gemacht wird.
3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 kann mit Rücksicht auf schutzwür
- dige Interessen Dritter eingeschränkt werden. Vernichtung oder Anonymi sierung
§ 39.
Das ZZM vernichtet oder anonymisiert Patientendokumen
- tationen, die weder archiviert noch herausgegeben werden. Einsichtsrecht
§ 40.
1 Patientinnen und Patienten wi rd auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentati on gewährt. Das Einsic htsrecht der gesetz
- lichen Vertretung richtet sich na ch ihrem Recht auf Aufklärung. Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku
- mentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und
321 StGB
8 gewährt werden.
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3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschut zgesetzgebung.
4 Für die Abgabe von Kopien au s Patientendokumentationen wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
1 OS 78, 273 ; Begründung siehe ABl 2023-06-02 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111.2 .
5 LS 415.21 .
6 LS 415.431 .
7 LS 415.439.5 .
8 SR 311.0 .
9 SR 811.11 .
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